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Keine Widerrufsbelehrung mittels Grafik - OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06

Leitsätzliches

Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in Form einer Grafik auf einer Website genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da insbesondere bei Angeboten an Benutzer von WAP-Diensten eine Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

Entscheidung vom 6. November 2006

Aktenzeichen: 6 W 203/06

 

In der Beschwerdesache

...

gegen

 

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.9.2006 am 6.11.2006

b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Gesellschaftern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im Wettbewerb handelnd Bekleidungstextilien in einer auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichteten Form bei eBay anzubieten und dabei Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 7.500,- €

 

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.
Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist das Eilbegehren begründet. Dem Antragsteller steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. 312 c I BGB zu.

Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. Das bei dieser Nutzung demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt (Anlage BF 1). Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden (Anlage ASt 5). Unter diesen besonderen Umständen missachten die Antragsgegner die sie treffenden Informationspflichten, wenn sie die erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung stellen.

2.
Dagegen hat das Landgericht den Verfügungsantrag zu 2. mit Recht zurückgewiesen.

Für das mit dem Antrag verfolgte Begehren, laufende oder beendete Angebote bei eBay nur im Rahmen der vom eBay-System vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten vorzunehmen, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die eBay-Vertragsbedingungen
keine gesetzlichen Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und auch über die Anwendung von § 3 UWG die Einhaltung vertraglicher Bestimmungen grundsätzlich nicht auf wettbewerbsrechtlichem Weg erzwungen werden kann.

Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung weiter geltend macht, im konkreten Fall könne die nachträgliche Änderung der Informationen über das Widerrufsrecht irreführende Vorstellungen beim Käufer erwecken, wird ein darauf zielendes Verbot durch den gestellten Antrag nicht erfasst. Auch im Eilverfahren werden ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten einer Tenorierung durch das Gericht nach § 938 ZPO Inhalt und Grenzen des Unterlassungsbegehrens durch den gestellten Unterlassungsantrag bestimmt. Im vorliegenden Fall ist der Antrag zu 2. ist in keiner Weise auf den angesprochenen Irreführungsvorwurf zugeschnitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I ZPO.

(Unterschriften)