×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
LG Bielefeld: Einbeziehung von Bildschirm-AGB

Leitsätzliches

Ein Anbieter, der in Btx kostenpflichtige Seiten zum Abruf bereithält, muss jedenfalls auf die finanziellen Folgen eines Seitenabrufs am Bildschirm deutlich hinweisen, um dem Kunden eine überschlägige Abwägung zu ermöglichen; hinsichtlich der übrigen Allgemeinen Bestimmungen reicht ein Hinweis auf die an anderer Stelle im Btx-Angebot abgelegten AGB unter Umständen aus.

LANDGERICHT BIELEFELD

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 18 S 295/89

Entscheidung vom 20. Februar 1990

 

 

 

In dem Rechtsstreit (...)

 

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (...) für Recht erkannt:

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bünde vom 25. Juli 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

 

 

Tatbestand

Die Klägerin unterhält selbständige Bildschirmtextprogramme (Btx-Programme) im Rahmen des Btx-Dienstes der Bundespost. Wer einen Fernsprechanschluß besitzt, der als Btx-Anschluß eingerichtet ist, kann die Programme der Klägerin der Klägerin über einen Bildschirm lesen. Der Beklagte unterhielt in der hier fraglichen Zeit von November/Dezember 1988 einen solchen Anschluß.

 

Die Klägerin veröffentlichte im Btx-Anzeigenmarkt - einer Annoncensammlung - das Inserat, dessen Ablichtung mit der entsprechenden Anzeigenseite sich auf Blatt 52 der Akten befindet. Sein Wortlaut ist: "Partnersuche via Btx, tägliche neue Kontaktseiten, kostenlose Dialogseiten, (...) Btx (es folgt ein Zeichen in Form eines Sternchens) (es folgt ein Zeichen in Form zweier etwa senkrechter Striche, die von zwei waagerechten Strichen durchkreuzt sind).

 

Der Beklagte wählte die inserierte Nummer am 7. November 1988 an. Er bekam darauf auf seinem Bildschirm eine sogenannte Eröffnungsseite der Klägerin angezeigt. Dort wurde dargestellt, was die Klägerin in ihrem Programm anbietet. Durch Drücken einer entsprechenden Fortsetzungstaste bekam der Beklagte weitere Bildschirmseiten mit Informationen der Klägerin angezeigt. Er erfuhr, daß das Lesen der eigentlichen Programmseiten der Klägerin gebührenpflichtig sei. Weiter wurde er informiert, daß der Beitritt zu einer sogenannten GBG der Klägerin (geschlossene Benutzergruppe) zu verbilligten Kosten beim Lesen der Programmseiten führe.

 

Die Klägerin verlangt von den Benutzern ihrer Programme eine Btx-Anbietervergütung von durchschnittlich 9,98 DM je abgerufener Bildschirmseite. Wer viel lesen will, kann in die geschlossene Benutzergruppe (GBG) eintreten. Die abgerufene Bildschirmseite kostet dann nur 0,12 DM. über die Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen der Klägerin ist indessen festgelegt, daß bestimmte Beträge für die Zugehörigkeit zu dieser GBG zu entrichten sind, und zwar für die Aufnahme und für die laufende Zugehörigkeit. Die Entgelte werden als einmalige Zahlung für die Einrichtung des Btx-Anschlusses als GBG-Anschluß bezeichnet und als laufende Zahlung für die laufende Nutzung des Programmes, und zwar monatliche Beträge für jede freigeschaltete GBG-Rubrik.

 

Für den Text dieser Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen wird auf Blatt 11 - 13 der Akten verwiesen. Es handelt sich. um zwei und eine halbe Seite im Format DIN A 4. In den Allgemeinen Bedingungen wird u.a. informiert, wie über einen Btx-Anschluß ein Antrag auf Zutritt zu der GBG gestellt wird. Es wird mitgeteilt, daß dieser Antrag als verbindlich behandelt und mit Übersendung einer entsprechenden Nachnahmerechnung für den GBG-Anschluß angenommen wird. Schließlich wird informiert, daß der Vertrag für die Dauer eines Jahres geschlossen wird und sich bei fehlender Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Alsdann wird darauf hingewiesen, daß für die Einrichtung des GBG-Anschlusses pro gewünschte Programmrubrik 74,10 DM plus 5,-- DM Nachnahmespesen zu entrichten sind, daß aber pro Rubrik wieder eine Gutschrift von 30,78 DM unter Vorbehalt erteilt wird. Dann wird informiert, daß für die Freischaltung pro gewünschte Rubrik monatlich wiederkehrend 13,68 DM im voraus zu entrichten sind. Es wird unterrichtet, daß pro Mahnung 10,-- DM berechnet werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß ein in Zahlungsverzug geratener GBG-Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Freischaltung ausgesperrt werden kann, daß die Vorbehaltsgutschrift widerrufen werden und die restliche Jahresvergütung sofort fälliggestellt werden kann. Es wird auch darauf hingewiesen, daß Verzugszinsen von 13,5 % Zinsen anfallen würden. -

 

Als der Beklagte die Informationsseiten - nicht etwa die Programmseiten - der Klägerin auf seinem Bildschirm durch- musterte, las er auch folgende Anzeige, die auf Blatt 16 der Akten abgelichtet ist. Danach wurde er aufgefordert, durch entsprechende Wahltasten die von ihm zur Freischaltung gewünschten Rubriken zu markieren. Diese Rubriken lauteten:

 

sie sucht ihn

 

er sucht sie

 

er sucht ihn

 

grüne Witwen

 

Direktkontakte

 

Single sucht Paar

 

Paar sucht Single

 

Paar sucht Paar

 

weibliche Modelle

 

männliche Modelle

 

Für all diese Rubriken betätigte der Beklagte die Wahltaste. Es erschien dann die Seite auf seinem Bildschirm, welche auf Blatt 14 d.A. abgelichtet ist und folgenden Text hat:

 

"... GBG-Antragsseite

 

Für die gekennzeichnete/n Rubrik/en beantrage ich hiermit verbindlich die GBG-Freischaltung für den u.g. Btx-Anschluß.

 

An diesen Antrag halte ich mich 4 Wochen gebunden.

 

Vor- und Zuname: (...)

 

07.11.1988 11:52:38

 

(im folgenden wurden die Rubriken, die oben erwähnt sind, aufgeführt)

 

Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten * (...) (es folgt das oben beschriebene Doppelkreuz) ff anerkannt!!!"

 

Der Beklagte tippte dann die Taste ein, wonach diese Antragsseite verbindlich an die Klägerin abgesandt sein sollte. Das geschah am 07.11.1988.

 

Die Klägerin nahm den Antrag entsprechend ihren Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen an, indem sie dem Beklagten die Steuercodes für die von ihm zur Freischaltung begehrten 10 Rubriken übersandte. Das geschah mit Schreiben der Klägerin vom 8. November 1988 (Bl. 15 d.A.).

 

Die Klägerin schickte ebenfalls unter dem 08.11.1988 dem Beklagten eine Nachnahmerechnung über 438,20 DM (Bl. 17 d.A.).

 

Diese Nachnahmerechnung wurde vom Beklagten bei ihrer Vorlage am 11. November 1988 nicht eingelöst. Die Klägerin setzte dem Beklagten dann mit Mahnschreiben vom 30. November 1988 (Bl. 18) eine Zahlungsfrist auf den 8. Dezember 1988. Der Beklagte zahlte nicht. Darauf widerrief die Klägerin die Vorbehaltsgutschrift, so daß sich die Beitrittsvergütung auf volle 741,-- DM stellte. Außerdem stellte sie, gestützt auf ihre Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen, die Jahresnutzungsgebühren für die Freischaltung der l0 Rubriken mit insgesamt 1.641;60 DM fällig.

 

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 1989, Seite 4 (Bl. 8 d.A.) vorgetragen:

 

Der Beklagte habe von der Leistung der Klägerin auch Gebrauch gemacht und sich mit Hilfe der ihm übersandten Steuercodes am 09.11.1988 Zugang zu den verbilligten Btx- Programmen verschafft. -

 

Im übrigen hat die Klägerin auf folgendes hingewiesen: Der Beklagte habe den GBG-Antrag abgesandt, nachdem er vorher Gelegenheit gehabt habe, kostenlos von den gesamten Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen der Klägerin Kenntnis zu erlangen. Die Besonderheit der Kommunikation über Bildschirmtext sei es eben, daß der Kommunikationspartner auf ein aufmerksames Lesen der Bildseiten und auf das Betätigen erläuterter Tasten angewiesen sei. Niemand sitze neben ihm und sage ihm, was er tun solle. Seine Entscheidung treffe er durch Betätigung der entsprechenden Wahltaste. Die Klägerin habe bei der anonymen Nutzung ihres Btx-Programmes auch keine andere Möglichkeit, als, wie geschehen, den Btx-Teilnehmer auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.

 

Der Beklagte sei übrigens nicht über den "werbeüblich verkürzten" (vgl. Schreiben der Klägerin vom 24. Juli 1989, Seite 1 - Bl. 80 d.A.) Hinweis auf "kostenlose Dialogseiten" zu falschen Vorstellungen gebracht worden. Was unter kostenlosen Dialogseiten zu verstehen sei, sei dem Beklagten in den Erklärungen zur Nutzung des Btx-Programmes gesagt worden. -

 

Übrigens weise der Postcomputer jeden Btx-Teilnehmer auf die Gebühren für das Übermitteln kostenpflichtiger Btx-Seiten hin, bevor die entsprechende Seite auf Bildschirm übertragen werde. Der Beklagte habe also zwangsläufig einen Kostenhinweis bekommen, bevor er kostenpflichtige Seiten übermittelt erhalten habe.

 

Die Klägerin hat auch behauptet, sie arbeite mit Bankkredit und müsse hierfür 14,5 % Jahreszinsen entrichten.

 

Die Klägerin hat dann beantragt:

 

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.382,60 DM nebst 14,5 % Zinsen aus 741,-- DM seit dem 8. Dezember 1988 und aus 1.641,60 DM seit Klagezustellung (=01.02.1989) und 10,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

 

Der Beklagte hat beantragt:

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte hat behauptet:

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu erhalten. Bei seiner Tipperei auf seinem Btx-Anschlußgerät, die er durchgeführt habe, um einen genauen Aufschluß über das Programm der Klägerin zu erhalten, habe er mal gelesen, die aufgerufene Seite solle 9,98 DM kosten. Dann habe er - und zwar früher - gelesen, daß die aufgerufene Seite nur 0,12 DM kosten solle. Er sei davon ausgegangen, daß er die Seite für 0,12 DM lesen dürfe. Deshalb habe er 10 Rubriken auf dem Bildschirm angekreuzt. -

 

In der Folgezeit habe er per Post die Steuercodes für die Rubriken erfahren. Die Zahlenkombination für die Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe er nicht aufgerufen. Dazu habe er keine Veranlassung gesehen. Er habe beim Lesen der von der Klägerin übermittelten Seiten alles bemerkt gehabt, was er vom Programm der Klägerin habe zur Kenntnis nehmen wollen. Deshalb habe er beim Absenden der GBG-Antragsseite auch den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis genommen. Hierfür müsse bedacht werden, daß der Beklagte schon auf zahlreichen Bildschirmseiten erfahren gehabt habe, welche Verbilligung pro Seite für einen Vielleser angeboten werde.

 

Vereinbarungen mit der Klägerin über die Einrichtungsgebühren von 438,20 DM und Gebühren von weiteren 1.641,60 DM für den laufenden Zugang zum GBG-Bereich würden bestritten. Diese Forderungen seien auch nicht fällig. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien kein Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin habe § 2 AGBG bei ihrem Vorgehen mit den angezeigten Bildschirmseiten nicht beachtet.

 

Das Vorgehen der Klägerin sei auch unüblich. Sie habe nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, bevor gebührenpflichtige Bildschirmseiten aufgerufen worden seien. Sie habe auch keine besonderen Hinweise auf die Kosten des Beitritts zur geschlossenen Benutzergruppe gegeben. Schon die Btx-Anzeige auf der Zeitschriftseite (gemeint ist die Annonce, auf die hin der Beklagte die Zahlenkombination der Klägerin angewählt hatte) sei mißverständlich. Dort sei zwar die Rede von Partnersuche Btx und täglich neuen Kontaktseiten. Dann werde aber wörtlich von "kostenlosen Dialogseiten" gesprochen. Diese kostenlosen Dialogseiten habe der Beklagte abrufen wollen. Auch auf der von der Klägerin überreichten und am Bildschirm übermittelten sogenannten Eröffnungsseite sei die Rede von diesen kostenlosen Dialogseiten. Dies habe im Beklagten die Vorstellung erweckt, daß er zunächst ein kostenloses Angebot erhalte. Dieses Angebot habe er wahrnehmen wollen: Es sei treuwidrig von der Klägerin, wenn sie auf einmal entgeltpflichtige Leistungen ohne klare Vorankündigung erbringen wolle, nachdem sie zunächst kostenlose Leistungen erbracht habe. Deshalb habe der Beklagte mit der Erhebung solcher Kosten nicht rechnen müssen. Vielmehr habe er aufgrund der Hinweise, was das Lesen der Seiten generell kosten würde, von einer Kostenlast der Größenordnung von etwa 50,-- DM die Vorstellung gehabt. Er habe angenommen, die Post werde ihm diese Unkosten berechnen. Daß er bei der Klägerin etwas bestellt habe, sei ihm nicht zu Bewußtsein gekommen. Deshalb habe er auch die Rechnungen der Klägerin nicht bezahlt und ihre Mahnungen unbeachtet gelassen.

 

Der Zinsanspruch der Klägerin werde bestritten.

 

Für die weiteren Ausführungen der Parteien im ersten Rechtszug wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

 

Das Amtsgericht Bünde hat am 25. Juli 1989 die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis bekommen habe. Zwar habe der Beklagte kostenfreien Zugang zu den Bedingungen gehabt. Die Bedingungen hätten aber nach Äußerung des Vertreters der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung mehr als 10 Bildschirmseiten an Text umfaßt. Ein für Bildschirmlektüre derart kompliziertes Klauselwerk könne keine Grundlage eines verbindlichen Vertragsantrages über einen Btx-Anschluß sein. Vielmehr sei bei derart komplizierten Klauseln ein schriftlicher Vertragsschluß auf dem Postwege zu fordern. Zumindest hätte die Klägerin die Kernpunkte ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend auf dem Bildschirm erscheinen lassen müssen, bevor überhaupt ein verbindlicher Antrag abgegeben werden konnte. Nur so wäre dem Benutzer klargemacht gewesen, daß erhebliche Kosten anfielen, wenn er dem sogenannten geschlossenen Benutzerkreis beitrete. - Die Klägerin habe auch keinen Anspruch nach § 812 BGB. Sie habe nicht dargelegt, in welchem Umfange der Beklagte am 9. November 1988 Textseiten abgerufen habe. Die bloße Möglichkeit, zu verbilligtem Tarif Bildschirmseiten abrufen zu können, stelle keine Bereicherung dar.

 

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht

 

Berufung eingelegt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen.

 

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Amtsgericht habe verkannt, daß der Beklagte in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe Kenntnis nehmen können. Die Anzahl der Bildschirmseiten sei kein geeignetes Kriterium für die Zumutbarkeit einer Kenntnisnahme. Der Text der Geschäftsbedingungen umfasse in Maschinenschrift lediglich 2 DIN A4-Seiten. Wenn er auf dem Bildschirm über 10 Textseiten umfasse, beruhe das darauf, daß dort pro Seite weitaus weniger Text als auf einer Schreibmaschinenseite untergebracht sei. Im Geschäftsleben seien beispielsweise die Allgemeinen Bedingungen der Banken sehr umfangreich. Gleichwohl würden sie zweifellos als wirksam in die Geschäftsbeziehungen der Kunden zu den Banken einbezogen. Beim Btx-Benutzer komme auch hinzu, daß er in Ruhe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm studieren könne. Von einer nur unzumutbar vorgenommenen Unterrichtung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne deshalb nicht gesprochen worden. Ein durchschnittlich begabter Btx-Benutzer könne ihren Inhalt auch verstehen. -

 

Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag darauf verzichtet habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzustudieren. Er habe sich nämlich durch das Lesen der bisher abgerufenen Bildschirmseiten für genügend informiert erachtet über das, was er habe wissen wollen. Mithin habe er sich entschlossen gehabt, die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zu akzeptieren, ohne sie vorher gelesen zu haben. Daran müsse sich der Beklagte jetzt festhalten lassen. -

 

Letztlich habe der Beklagte vernünftigerweise auch nicht damit rechnen dürfen, daß sein Beitritt zu der geschlossenen Benutzergruppe völlig kostenlos sein werde. Im Rechtsleben gebe es verschiedentlich Benutzergruppen oder Benutzerclubs, bei denen für die Zugehörigkeit Entgelte zu zahlen sind, bei denen dann aber die Nutzung der Clubleistung billiger sei als im Falle einer Nichtmitgliedschaft.

 

Der Beklagte beantragt:

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält das angefochtene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hebt hervor, es sei irreführend, wenn die Klägerin mit Nachdruck auf eine Verbilligung des Abrufspreises - 0,12 DM statt 9,98 DM - hinweise, aber nicht angebe, welche Kostenlast an Grundgebühren entstehe. Deshalb sei die Gebührenklausel der AGB der Klägerin als überraschende Klausel im Sinne des AGBG anzusehen. Hätten dem Beklagten die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin schriftlich vorgelegen, so hätte er jedenfalls den Antrag auf Zulassung zum geschlossenen Benutzerkreis nicht gestellt. Dem Beklagten sei insbesondere vor Antragsabsendung über Btx nicht klargemacht gewesen, daß er pro angekreuzte Rubrik jeweils neue Kosten entrichten müsse. Wenn der Beklagte die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin über eine entsprechende Steuernummer nicht für seinen Anschluß abgerufen habe, so sei das nur die Folge davon, daß die Klägerin ihre Allgemeinen Bedingungen nicht klar genug für eine Vorabdurchsicht angeboten habe.

 

 

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Ihr Anspruch stützt sich auf ihre allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen. Diese Bedingungen sind indessen im Sinne des § 2 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt ihrer Allgemeinen Bedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2, I, Nr. 2 AGBG).

 

Das Fehlen dieser Kenntnisverschaffung in zumutbarer Weise ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

 

Die Klägerin weist in ihrem Bildschirmtextseiten auf diese Allgemeinen Bedingungen nur mit dem Satz hin: "Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten ... (es folgt die entsprechende Steuernummer) anerkannt". Es wird im übrigen zwar noch auf verschiedenen Bildseiten - vergleiche die Ablichtungen in Hülle B1. 53 d. A. - darauf hingewiesen, daß man einen GBG-Antrag stellen. könne. Aber selbst bei diesem weiteren Hinweis auf die geschlossene Benutzergruppe wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr hingewiesen. Wohl findet sich ausgeführt, daß man bei Zugehörigkeit zur GBG-Benutzergruppe die Programmseite für 12 Pf beziehen könne. Dem Btx-Benutzer und Kunden der Klägerin wird damit ein Beitritt zur geschlossenen Benutzergruppe schmackhaft gemacht. Er wird aber nicht auf die Kostenlast dieses Beitritts hingewiesen. Dabei hätte das mühelos mit etwa einem Satz geschehen können wie: "Viele Leser bekommen die Programmseite für nur 0,12 DM überspielt, haben aber eine Grundgebühr von ... DM bis ... DM monatlich und jährliche Gebühren von ... DM zu entrichten." Damit wäre ein Btx-Benutzer sogleich in die Lage versetzt worden, die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile eines Beitritts zur geschlossenen Benutzergruppe abzuwägen. Wie es dagegen von der Klägerin ausweislich der von ihr schriftlich ausgedruckten Btx-Seiten praktiziert wird, bleibt der am GBG-Antrag Interessierte völlig im unklaren, was an Unkosten auf ihn zukommt. Er bekommt nur zu lesen, daß der Abruf einer Textseite etwas mehr als einen Groschen kostet. Diese Unklarheit für den Interessenten wird nicht dadurch beseitigt, daß in einem Satz auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihren Abruf über eine bestimmte Steuernummer verwiesen wird. Der Vertragsschluß über Bildschirmtext ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kunde der Klägerin - solange er keinen Drucker zu den abgerufenen Bildschirmseiten einschalten kann - , sich die nötigen Informationen über laufenden Bildwechsel beschaffen muß. Das Bild, das er gerade nicht auf seinem Bildschirm hat, ist sozusagen weg. Es kann nicht synoptisch verglichen werden mit anderen Bildern, wie es beispielsweise bei gedruckten Textseiten untereinander geschehen kann. Soweit es sich um Vertragsschlüsse handelt, die Kosten auslösen, muß deshalb den Besonderheiten dieser Bildwechsellektüre Rechnung getragen werden: indem auf den Bildseiten, wo Verbilligungen angepriesen werden, auch die wesentlichen Unkosten aufgeführt sind. Nur dann erscheint in zumutbarer Weise der für den Kunden belastende Vertragsinhalt angedeutet.

 

Nur wenn die Klägerin auf die beschriebene Weise dem Beklagten eine überschlägige Abwägungsmöglichkeit verschafft hätte, ob er dem geschlossenen Benutzerkreis beitreten wollte, könnte sich die Klägerin auf Verzicht der Kenntnisnahme von den Vertragsbedingungen berufen. Nach Treu und Glauben geht es nicht an, den Beklagten bei einem Verzicht festzuhalten, wenn er nicht die entfernteste Andeutung bekam, worauf er verzichtete - nämlich die nähere Kenntnis von recht erheblichen Kosten. Hinzu kommt, daß nach den Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zusätzliche erhebliche Nachteile für den Benutzer entstehen, wenn er unpünktlich zahlt. Dann kann er nämlich vom Programm ausgesperrt werden, und obendrein wird die volle Jahresvergütung sofort fällig.

 

Die Klägerin mag sich zwar auf einen durchschnittlich intelligenten Btx-Benutzer berufen; sie mag darauf hinweisen, daß dieser Benutzer wegen der Möglichkeit, Vertragsbindungen über Btx-Kommunikation einzugehen, alle vertragsbezogenen Texte sorgfältig lesen muß. Indessen muß die Klägerin bei Aufforderung zu Vertragsangeboten dem Interessenten eine überschlägige Vorstellung verschaffen, was ihn der Vertragsschluß kosten würde. Die Klägerin hat mit ihrem knappen Hinweis auf Anerkenntnis von Vertragsbedingungen noch nicht einmal den Halbsatz verbunden, daß in den Vertragsbedingungen die Unkostentarife für den Beitritt zur geschlossenen Benutzergruppe zu finden seien. Dabei geht es der Klägerin von vornherein um das Entgelt für ihre Leistungen; sie bietet ja nicht etwa ein Unterhaltungsprogramm an, das mit allgemeinen Gebühren abgegolten sein könnte. Sie mußte deshalb darauf hinweisen, was sie im wesentlichen über ihre Geschäftsbedingungen vom Kunden erwartete. Nur so wurde der Kunde auf die Notwendigkeit der Lektüre dieser Bedingungen hingewiesen. Der bloße Hinweis, daß er mit Absendung des Antrags diese Bedingungen anerkenne, band diese Bedingungen nicht klar genug in das Vertragsverhältnis ein.

 

Auf einen einfachen Nenner gebracht: Wer Interessenten zu Bestellungen veranlaßt, muß sie durch Klartext unterrichten, wieviel das Bestellte etwa kosten wird. Daß auf das Vorhandensein von Allgemeinen Bedingungen hingewiesen wird, unter denen sich der Interessent zwingend noch nicht einmal einen Kostentarif vorstellen muß, reicht nicht.

 

Die Kosten der nach all dem erfolglosen Berufung sind von der Klägerin nach § 97 ZP0 zu tragen.