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LG Essen, Beschluss vom 22. September 1999, AZ.: 11 T 370/99 - Domainpfändung

Leitsätzliches

Das Landgericht Essen sellt fest, dass eine Domain ein pfändbares Recht eigener Art darstellt, das in etwa einer Lizenz ähnelt und damit der Zwangsvollstreckung zuzuführen ist.

LANDGERICHT ESSEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 T 370/99

Entscheidung vom 22. September 1999

 

In der Zwangsvollstreckungssache

des Rechtsanwalts ...

 

gegen

 

...

 

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch die Richter am Landgericht ... und ... und die Richterin ...

 

auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.07.1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 14.07.1999 - Aktenzeichen: 13 M 56/99 am 22.09.1999 beschlossen:

 

1. Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Beschwerdewert von bis zu 600,-- DM.

 

 

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß S 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung der Kammer ist die Pfändung von Domains zulässig.

 

Zwar gibt es hinsichtlich der Domains und sie betreffender Vertrage keine gesetzliche Regelung. Es handelt sich bei einer Domain vielmehr um ein Rechtsinstitut sui generis, vergleichbar etwa einer Lizenz.

 

Eine Domain-Adresse kann gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden. Im Internet gibt es inzwischen regelrechte Domain-Börsen, an denen die Web-Adressen vermittelt werden.

 

Ein derartiges übertragbares Recht ist daher - ebenso wie eine veräußerbare Lizenz auch pfändbar.

 

Domains stellen auch durchaus einen wirtschaftlichen Wert dar. Für interessante Domains wurden bereits beachtliche Kaufpreise - in Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar - gezahlt.

 

Soweit der Schuldner vorträgt, bei den Domains handele es sich um Arbeitsmaterial und sie seien deshalb nicht pfändbar, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und rechtfertigt keinen Schuldnerschutz nach den §§ 850 ff., 765 a ZPO, deren grundsätzliche Anwendbarkeit dahinstehen kann. So macht er keinerlei Angaben über sein Einkommen, das er mit diesen Domains erreicht oder in Zukunft erzielen wird. Vielmehr nutzt er die Domains nach eigenen Angaben zurzeit zur Selbstdarstellung.

 

Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 12 Absatz 1 GKG.

 

 

(Unterschriften)