×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
LG München I, Urteil vom 05. November 2002, AZ.: 33 O 17030/02 - E-Cards

Leitsätzliches

Wer auf einer Webseite die Möglichkeit zur Versendung von E-Mails an Dritte gibt, haftet grundsätzlich (mit) für die Versendung seiner Inhalte. Auch in Wahlkampfzeiten ist die Zusendung von Werbung für eine politische Partei per E-Mail nicht per se zu dulden.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 33 O 17030/02

 

Entscheidung vom 05. November 2002

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

...

- Antragsteller -

 

gegen

 

...

- Antragsgegnerin -

 

wegen Unterlassung

 

erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ..., Richterin am Landgericht Dr. ... und Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2002 folgendes

 

 

Endurteil:

 

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 23.09.2002 mit obigem Aktenzeichen wird in Ziffer 1. und 2. bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

T a t b e s t a n d :

 

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in ... und betreibt im Rahmen seines Kanzleibetriebes einen elektronischen Briefkasten, welcher unter der Adresse ... per E-Mail erreicht werden kann.

Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit vertretene politische Partei und verfügt u. a. über die Internetdomains "republikaner.de" und "zeitfuerprotest.de". Die Seite "republikaner.de" wird auf die Seite "zeitfuerprotest.de" umgeleitet. Letztgenannte Internetseite wurde im Auftrag des Bundesvorstandes der Antragsgegnerin durch deren Bundesvorsitzenden Gerhard Tempel anlässlich des Bundestagswahlkampfes 2002 mittels einer Agentur installiert. Auf dieser Internetseite wurde ein Programm bereitgestellt, mit dem Nutzer an einer Protestaktion per elektronischer Post teilnehmen konnten. Zu diesem Zweck waren E-Mail-Adressen bekannter Politiker angegeben. Das Programm ermöglichte jedoch auch die Versendung so genannter "E-Cards" an beliebige weitere Netznutzer.

In der Kanzlei des Antragstellers ging am 10.09.2002 eine E-Mail mit der Absenderkennung "webmaster@zeitfuerprotest.de" ein, in welcher dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass für ihn eine "E-Card" hinterlassen wurde, welche nach Anwahl der in der Mitteilung angegebenen Internetadresse "http://www.zeitfuerprotest.de" von ihm gelesen werden könne.

Zwischen den Parteien besteht darüber Streit, ob die Antragsgegnerin die Zusendung dieser E-Mail ihr zurechenbar veranlasst hat bzw. ob sie – jedenfalls im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl - ohnehin berechtigt war, via Internet Wahlwerbung zu betreiben.

Entsprechend dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz [des Antragstellers] vom 22.09.2002 hat das Landgericht München I am 23.09.2002 eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese lautet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der in § 890 Abs. 1 ZPO verzeichneten Ordnungsmittel verboten,

an die Rechtsanwaltskanzlei ... unaufgefordert Schreiben per E-Mail zu senden oder dies zu veranlassen, in denen aufgefordert wird, Werbeschreiben der Antragsgegnerin in Form von E-Cards über eine E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin abzurufen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Dagegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.10.2002, eingegangen bei Gericht am 11.10.2002, Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller trägt vor, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in einem E-Mail-Verteiler der Antragsgegnerin eingetragen. Nachdem er die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2002 abgemahnt habe, habe er am 18.09.2O02 und am 19.09.2002 inhaltsgleiche Werbemails erhalten, wobei letztere über die E-Mail-Adresse "fan@reb.de" übermittelt worden sei. Die beiden letztgenannten E-Mails sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die unaufgeforderte E-Mail-Werbung stelle eine unzulässige Belästigung im Sinne der §§ 1004, 823 BGB sowie einen unmittelbar zielgerichteten Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar. Gerade Anwälte seien zu einer sorgfältigen Prüfung ihrer eingehenden E-Mails verpflichtet; das Aussortieren von Werbe-E-Mails koste Arbeitszeit und verursache eine Störung des Betriebsablaufs. Ob die Antragsgegnerin selbst die streitgegenständliche E-Mail versandt habe oder aber ein unbekannter Dritter, könne offen bleiben, da die Antragsgegnerin durch das Angebot, von ihrer Homepage derartige E-Mails zu versenden, zumindestens als Mitstörerin in Anspruch genommen werde könne.

Der Antragsteller beantragt,

die Einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 23.09.2002 in Ziff. 1 und 2 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Einstweilige Verfügung vom 23.09.2002 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin rügt zunächst die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Streitwert für die landgerichtliche Zuständigkeit gem. §§ 71, 23 Ziff. 1 GVG nicht erreicht sei. Ferner ist sie der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei nicht ihr, sondern dem an derselben Anschrift ansässigen Landesverband Berlin der Republikaner zugestellt worden, weshalb gegenüber der Antragsgegnerin keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Die Antragsgegnerin trägt ferner vor, sie habe selbst keine E-Cards versandt, sondern lediglich ein Programm für Dritte bereitgestellt, mit dem diese elektronische Meldungen versenden konnten. Sie habe eine Protestaktion per elektronischer Post vorgesehen, um den verantwortlichen Politikern über die, Wähler "die rote Karte zu zeigen"; dazu seien die E-Mail-Anschriften bekannter Politiker angegeben gewesen. Die Antragsgegnerin habe niemanden aufgefordert, diesen Protest an irgendwelche Bürger oder Wähler zu verschicken. Sie ist deshalb der Auffassung, für derartige Versendungen nicht in Anspruch genommen werden zu können, zumal sie im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl ohnehin zur Wahlwerbung per Internet berechtigt sei. Schließlich vermutet die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich die streitgegenständliche E-Mail selbst zugesandt, "um Gebühren zu produzieren".

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 05.11.2002 (Blatt 32 bis 37 d. A.).

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die einstweilige Verfügung vom 23.09.2002 erwies sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als in vollem Umfang begründet und war deshalb gem. §§ 935, 936, 924 ZPO zu bestätigen.

1.

a) Das angerufene Gericht ist gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig, da der Streitwert auf EUR 6.000,-- festgesetzt wurde.

b) Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Zustellungsurkunde und einer Gerichtsvollzieherrechnung vom 01.10.2002 ausreichend glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin - und nicht deren Landesverband Berlin - am 01.10.2002 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

2.

a) Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Unterlassung verlangen, da die Mitteilung, dass eine "E-Card" hinterlassen wurde und an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, eine der Antragsgegnerin zuzurechnende, den Antragsteller in seiner Ausübung des Gewerbebetriebes rechtswidrig beeinträchtigende Werbe-E-Mail darstellt.

b) Für die Internetseite "zeitfuerprotest.de" und die dort angebotenen Funktionen ist die Antragsgegnerin bereits nach eigenem Vortrag verantwortlich.

c) Der Antragsteller hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 31.10.2002 (Anlage zum Schriftsatz vom 31.10.2002, Bl. 28-30 d. A.) ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich die streitgegenständliche E-Mail nicht selbst zugesandt hat.

d) Die Frage, ob die unaufgeforderte Zusendung der E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher über eine sozial übliche, hinzunehmende Behinderung hinausgeht, darstellt, war deshalb anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für unverlangt übersandte E-Mail-Werbung zu beurteilen (vgl. zusammengefasst: Köhler/Piper, Komm. zum UWG, z. Zt. 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 164 ff.; BGH GRUR 1988, 614 "BTX-Werbung"). Die vom BGH aufgestellten Kriterien für BTX-Werbung sind auf die Frage der unaufgeforderten Zusendung von E-Mail-Werbung sinngemäß anzuwenden. Demgemäß war zu prüfen, ob ein Einverständnis des Antragstellers mit der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails durch die Antragsgegnerin vermutet werden konnte., Eine derartige Vermutung würde zumindest voraussetzen, dass nach Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich erscheint (Köhler/Piper, Komm. zum UWG, 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 169). Im konkreten Fall ist dies mit Sicherheit zu verneinen, da die politische Werbung der Antragsgegnerin in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt steht. Somit stellte die Versendung der Werbe-E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar.

e) Eine Haftung der Antragsgegnerin für die Versendung dieser Werbe-E-Mail entfällt auch nicht dadurch, dass die E-Mail möglicherweise nicht von ihr selbst versendet würde, sondern ein Dritter die Versendung von der Homepage der Antragsgegnerin durch Betätigung der dort installierten "E-Card-Funktion" veranlasste. Vielmehr haftet die Antragsgegnerin, unabhängig davon, ob sie selbst oder aber ein Dritter auf Grund der von der Antragsgegnerin geschaffenen Möglichkeit hierzu die E-Mail versandte, als Störerin bzw. - soweit der Versand durch einen Dritten erfolgte - als mittelbare Störerin.

Als mittelbarer Störer kann in Anspruch genommen werden, wer die störende Einwirkung Dritter adäquat ursächlich veranlasst hat und sie verhindern kann (vgl. Palandt, BGB-Ktr., 61. Aufl. 2002, § 1004, Rn. 17 mit zahlreichen Hinweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ausreichend für die Haftung des mittelbaren Störers ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 769, 770 "Honoraranfrage", BGH, GRUR 1997, 313, 315 "Architektenwettbewerb").

Im streitgegenständlichen Fall ergibt sich die Haftung der Antragsgegnerin als mittelbare Störerin daraus, dass sie auf ihrer Homepage die Option "E-Cards-Verschicken" bereit hielt (vgl. Anlage A 11 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 18.10.2002, Bl. 20/23 d. A.) und dadurch es jedem beliebigen Dritten ermöglichte, unaufgefordert E-Mails zu versenden und dadurch die Rechte weiterer Dritter - im streitgegenständlichen Fall das Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - zu verletzen. Die Haftung der Antragsgegnerin erscheint gerade auch deshalb gerechtfertigt weil der unbekannte Dritte bei dieser Art der Versendung nicht namentlich in Erscheinung tritt, da als Absenderkennung auf dem Rechner des Adressaten lediglich "zeitfuerprotest.de", nicht aber die E-Mail-Adresse des versendenden unbekannten Dritten erscheint. Die Antragsgegnerin räumt folglich Internetnutzern bewusst die Möglichkeit ein, unter dem Deckmantel der E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin ihre politische Haltung bekannt zu geben bzw. zu verbreiten, ohne gegenüber dem Adressaten namentlich in Erscheinung treten zu müssen. Gerade diese Anonymität stellt einen zusätzlichen Anreiz für potentielle Nutzer dar, von der E-Card-Funktion Gebrauch zu machen.

Die Antragsgegnerin war als Erstellerin und Inhaberin der Internetseite in der Lage, derartige Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern, nämlich durch den Verzicht auf die Eröffnung der E-Card-Funktion.

f) Die Antragsgegnerin kann auch im Hinblick auf die Parteifreiheit gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. auf die ihr als Partei zustehende Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG die Duldung der unaufgeforderten E-Mail-Zusendung durch den Antragsteller nicht verlangen.

Die Parteien nehmen im allgemeinen (bürgerlichen) Rechtsverkehr grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung ein wie andere Personenvereinigungen. Sie sind weder privilegiert noch diskriminiert (Klein in Maunz/Dürig, Ktr. zum GG, Stand: 40. Lief g., Juni 2002, Art. 21, Rn. 187). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den Parteien das Recht, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. In den Schutz der Parteifreiheit fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und mittels Informationsständen sowie die Verteilung und Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2938 m. w. N.}. Auch die Verbreitung politischer Ansichten via Internet wird grundsätzlich sowohl von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG als auch vom der Antragsgegnerin gem. Art. 19 Abs. 3 GG. zustehenden Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dem steht das Recht des Antragstellers an der ungestörten Ausübung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, welches verfassungsmäßigen Schutz aus dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, gegenüber.

Eine Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin an der Verbreitung ihrer politischen Ansichten durch E-Mails an Gewerbetreibende gegen das Interesse des Antragsgegners, von unerwünschten E-Mails in seinem im Rahmen des Kanzleibetriebs betriebenen elektronischen Briefkasten verschont zu bleiben, ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der Beeinträchtigung seines Geschäftsablaufes überwiegt. Es gelten hier die gleichen Grundsätze, wie sie der BGH bereits für die BTX-Werbung entwickelt hat (vgl. hierzu bereits oben unter Ziff. 2 d). Bei der von der Kammer durchgeführten Abwägung wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt in besonderem Maße verpflichtet ist, ihm zugesandte E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für seinen Kanzleibetrieb zu überprüfen. Wäre der Antragsteller verpflichtet, derartige politische E-Mails zu dulden, wäre - ähnlich wie bei kommerziellen Werbe-E-Mails - zu befürchten, dass eine Flut derartiger E-Mails durch das Internet geschickt würde, welche zu ganz erheblichen Störungen im Betriebsablauf des Antragstellers führen würde. Demgegenüber stellt für die Antragsgegnerin die Werbung durch unaufgeforderte E-Mail-Versendung lediglich eine von vielen Möglichkeiten parteipolitischer Einflussnahme und Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes dar. Der Antragsgegnerin ist deshalb zuzumuten, ihre Werbung auf .die in ausreichender Zahl vorhandenen eingriffsärmeren Möglichkeiten wie etwa Plakate, Informationsstände sowie Zusendung oder Verteilung von Flugblättern zu beschränken.

g) Wiederholungsgefahr ist auf Grund der vorangegangenen Verletzung und Nichtabgabe der vom Antragsteller geforderten Unterlassungserklärung gegeben. Sie entfällt insbesondere nicht dadurch, dass die E-Card-Funktion mittlerweile außer Betrieb genommen wurde. Dem Antragsteller stellt deshalb entsprechend seinem Hauptantrag gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB, gerichtet auf die künftige Versendung von Werbe-E-Mails an seine Internetadresse, zu.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.