×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
LG München I: Verträge mit CompuServe

Leitsätzliches

Vertragspartner der deutschen CompuServe-Teilnehmer ist die CompuServe, Inc., in Ohio, nicht die CompuServe GmbH in Unterhaching. Die CompuServe GmbH ist auch nicht Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes im Sinne des AGB-Gesetze

LANDGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 21 O 5002/96

Entscheidung vom 19. September 1996

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV., (...)

 

- Kläger-

 

g e g e n

 

Firma CompuServe GmbH, (...)

 

- Beklagte -

 

wegen Unterlassung,

 

erläßt das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (...) sowie den Richter am Landgericht (...) und den Richter am Landgericht (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.1996 folgendes

 

Endurteil

 

1. Die Klage wird abgewiesen

 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend.

 

Beim Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein, welcher nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt.

 

Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen der amerikanischen Gesellschaft Compuserve Inc. mit den Sitz in Columbus, Ohio. Das amerikanische Unternehmen unterhält einen Online-Informationsdienst, an den sich jedermann gegen Entgelt anschließen kann.

 

Um den Online-Informationsdienst nutzen zu können, muß der Kunde entweder telefonisch oder schriftlich eine CD-ROM bei der amerikanischen Muttergesellschaft oder über die Beklagte anfordern. CD-ROMs liegen darüber hinaus auch zahlreichen Werbemitteln von Compuserve, welche in Deutschland unentgeltlich abgegeben werden, bei, so daß der deutsche Nutzer auch auf diese Weise unmittelbar in den Besitz einer solchen CD-ROM kommen kann.

 

Besitzt der deutsche Nutzer eine solche CD-ROM, dann muß er, um Mitglied von Compuserve zu werden, diese CD-ROM in seinen PC einlegen und Schritt für Schritt die Anmeldeprozedur absolvieren. Um sich anmelden zu können, benötigt der Nutzer eine Vertrags- sowie Seriennummer. Beide finden sich bei der betreffenden CD-ROM. Auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen, wenn er auf die Frage, ob er eine Mitgliedschaft beantragen möchte, mit "ja" antwortet, die allgemeinen Geschäfts-und Betriebsbestimmungen von Compuserve, die sich der Nutzer auch ausdrucken lassen kann.

 

Die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen für den CompuServe-Informationsdienst lauten wie folgt:

 

"2. CompuServe ist berechtigt, durch eine über den Dienst verbreitete Mitteilung diese Vertragsbedingungen, die Betriebsbestimmungen oder die Preise zu ändern, nach Belieben und ohne vorherige Ankündigung den Dienst ganz oder teilweise einzustellen oder zu verändern.

 

7. .... weder CompuServe noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung des Dienstes beteiligt sind, haften für Schäden aller Art ...

 

10. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt das Recht des Staates Ohio/USA.

 

Die Beklagte wirbt im eigenen Namen in Computerzeitschriften, aber auch anderen Presseorganen, für neue Teilnehmer am Informationsdienst der CompuServe Inc.. Über sie wird der Geschäftsverkehr mit den Teilnehmern des Informationsdienstes abgewickelt.

 

Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger mit seiner Klage von der Beklagten, die Berufung auf vorgenannte Klauseln Ziffer 2, 7, 10 der Vertragsbedingungen im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten bei der Abwicklung von Verträgen zu unterlassen.

 

Zur Begründung führt er aus, die beanstandeten Klauseln seien wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

 

Die Beklagte trete als Vertragspartnerin der deutschen Teilnehmer des Online-Informationsdientes auf. Davon müsse der Kunde ausgehen angesichts der Werbemaßnahmen der Beklagten und der Tatsache, daß der Schriftverkehr nur mit dieser abgewickelt werde. Dem Nutzer sei auch anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bewußt, daß nicht die Beklagte, sondern die CompuServe Inc. Vertragspartner sein solle. Insbesondere könne aus der CD-ROM wie auch aus den Unterlagen nicht entnommen werden, wo sich der Sitz der amerikanischen Muttergesellschaft im einzelnen befinde, so daß im Zweifel davon auszugehen sei, daß der Nutzer nicht mit der Compuserve Inc. das Vertragsverhältnis eingehen wolle.

 

Die Beklagte sei auch deshalb Verwenderin im Simme von § 13 AGBG, weil sie sich auf die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen berufe.

 

Der Kläger hat beantragt:

 

1. Der Beklagten wird untersagt, sich auf die nachfolgenden oder Inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung eines PC-Informationsdienstes zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

 

a) Compuserve ist berechtigt, durch eine über den Dienst verbreitete Mitteilung diese Vertragsbedingungen, die Betriebsbestimmungen oder die Preise zu ändern, nach Belieben und ohne vorherige Ankündigung den Dienst ganz oder teilweise einzustellen oder zu verändern,

 

b) Weder CompuServe noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung des Dienstes beteiligt sind, haften für Schäden aller Art.

 

c) Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt des Recht des Staates Ohio, USA.

 

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

 

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

 

Sie macht geltend, nicht sie, sondern die Muttergesellschaft CompuServe Inc. sei Verwender der Vertragsbedingungen. Die Beklagte sei daher nicht passivlegitimiert.

 

Das Vertragsverhältnis komme ausschließlich zwischen dem Nutzer und CompuServe Inc. zustande. Dies könne der Nutzer aus dem ihm überlassenen Endbenutzer-Lizenzvertrag für CompuServe Mosaic Software sowie dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar entnehmen.

 

Die Beklagte nehme lediglich Marketing-Aufgaben und Kundendienstleistungen für die Muttergesellschaft gegenüber deutschen Kunden wahr, trete jedoch in keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Nutzern selbst.

 

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert da sie nicht Verwenderin der streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 AGBG ist.

 

1.

 

Verwender nach § 13 Abs. 1, Satz 1 AGBG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrags ist oder werden soll (BGHZ 112, 205). Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband hierbei die Darlegungs- und Beweislast für das Tatbestandsmerkmal des Verwendens Allgemeiner Geschäftsbedingungen (BGH, a.a.O.)

 

Ihre strittige Behauptung, die Beklagte und nicht die amerikanische Muttergesellschaft oder ein Dritter sei Vertragspartner des dem Nutzer zur Verfügung zu stellenden Online-Informationsdienstes, hat die Klägerin nicht unter Beweis stellen können. Deren Richtigkeit folgt auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen über den mit den Kunden zu führenden Schriftverkehr.

 

Vielmehr ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls davon auszugehen, daß der Kunde den Nutzungsvertrag direkt mit der CompuServe.Inc., USA, abschließt.

 

Zwar ist es zutreffend, daß die Beklagte in Deutschland Werbung ohne Zusatzhinweis auf ein vorliegendes Vertretungsverhältnis über den Online-Informationsdienst betreibt, was aus den im Verhandlungstermin vom 10.07.1995 vorgelegten Werbemateralien entnommen werden kann. Hieraus kann ein sorgfältiger und vernünftiger potentieller Kunde allein jedoch noch nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß die deutsche GmbH ein Vertragsverhältnis mit ihm betreffend die Nutzung des Diensts eingehen wolle.

 

a) Dem Kunden ist nämlich bekannt, daß er zunächst eine CD-ROM erwerben muß, um die angestrebte Mitgliedschaft im Informationsdienst zu erlangen. Noch vor Abschluß des Vertragsverhältnisses hat er die Gelegenheit, auf seinen Computerbildschirm in die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen für den CompuServe-Informationsdienst Einblick zu nehmen, um dabei ohne weiteres feststellen zu können, daß in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit keinem Wort die beklagte GmbH, wohl aber die CompuServe Inc., USA (wenngleich ohne nähere Anschriftenangabe) aufgeführt ist. Bereits zu Beginn der Ziffer 1 dieser Vertragsbedingungen wird dem zukünftigen Nutzer mitgeteilt, daß die von ihm erwünschten Dienstleistungen von der CompuServe Inc., nicht jedoch der Beklagten bereitgestellt werden. Unstreitig stammen die AGB nicht von der Beklagten, sie stellt diese den Nutzern auch nicht selbst zur Verfügung, er muß sie sich über Bildschirm abrufen.

 

Dem Kunden muß auch klar sein, daß es keinen Sinn ergäbe, wenn CompuServe Inc., USA, Bedingungen für einen Vertrag stellte, der nicht mit ihr, sondern zwischen der Beklagten und dem Nutzer abgeschloßen werden soll.

 

b) Hat sich der Nutzer via Bildschirm dazu entschieden, eine Mitgliedschaft zu beantragen, so erhält er die Anlage B 1 zugesandt, den Endbenutzer-Lizenzvertrag der Compuserve Mosaic Software. Darin wird auf eine Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der Spry Inc., einer CompuServe Internet Division, hingewiesen. Auch hier taucht die Beklagte nicht auf.

 

c) Erst nach Vertragssschluß schaltet sich diese ein, indem sie den Kunden mit einem Anschreiben im Falle des Bankeinzugsverfahrens auffordert, eine Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Diese ist jedoch nicht auf die Beklagte, sondern vielmehr auf die CompuServe Inc. ausgestellt.

 

Angesichts dieser Gesamtumstände kann ein sorgfältiger Kunde nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sein Vertragspartner die deutsche GmbH sei. Vielmehr sprechen die Art und Weise des Vertragsabschlusses sowie die Tatsache, daß die vertraglich geschuldete Hauptleistung für den Kunden erkennbar in den USA erbracht wird und schließlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß übersandten Unterlagen auch aus seiner Sicht für eine vertragliche Beziehung zur amerikanischen Muttergesellschaft. Für den Kunden wird letztlich - wenn die Beklagte dies bislang auch nicht in wünschenswerter Klarheit in ihrem formalisierten Schriftverkehr zum Ausdruck gebracht hat - erkennbar, daß die Beklagte nur eine Werbe- und Betreuungsfunktion für die CompuServe Inc. wahrnimmt. Der behauptete Nachweis einer unmittelbaren Vertragspartnereigenschaft der Beklagten zum Kunden ist von der Klägerin angesichts dieser Sachlage nicht zu führen, so daß insoweit nach der Rechtsprechung des BGH nicht von einer Verwendereigenschaft ausgegangen werden kann.

 

2.

 

Die Klägerin kann sich aber auch nicht darauf berufen, die Beklagte sei deshalb als Verwender anzusehen, weil sie sich auf die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit berufen habe.

 

a) Im Schreiben vom 14.02.1996 teilt die Beklagte dem Kunden mit, die monatliche Gebühr werde auf 19,95 UM angehoben, ohne die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen zu zitieren. Gleiches gilt letztlich auch für den Zusatz, für den Nutzungsvertrag mit CompuServe gelte das Recht des Staates Ohio. Insoweit beruft sich die Beklagte in diesem Schreiben jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Vertragsbedingungen.

 

b) Selbst wenn die Beklagte konkret auf Ziffer 2 und 10 der AGB hingewiesen hätte, wäre sie nicht passivlegitimiert. Zwar kann im Einzelfall auch ein Vertreter oder Vermittler Verwender sein, sofern er dem vermittelten Vertrag AGB zugrundelegt und dies auch in seinem Interesse geschieht (BGH 81, 230 in Palandt, § 13 AGBG, RdNr. 5). Nach Teilen der Literatur und nach OLG Stuttgart, WRP 84, 354 soll im Einzelfall Verwender auch derjenige sein, wer bei der Abwicklung des Vertrages eine Klausel benutzt, ohne sie gestellt zu haben, sofern zwischen ihm und dem Steller der AGB eine enge wirtschaftliche Verbindung besteht.

 

Der BGH folgt dieser weitgehenden Auffassung des Verwenderbegriffs jedoch nicht. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür allein nicht aus (BGH 112, 205/215). Letztlich beschränkt sich das Handeln der Beklagten im Schreiben vom 16.02.1996 - sofern darin überhaupt ein sich Berufen auf die AGB gesehen werden kann - darauf, bei Abwicklung des Nutzungsvertragse auf dessen Inhalt (und die AGB) hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt dies wie auch die enge wirtschaftliche Verflechtung zu CompuServe Inc. und ein mögliches Eigeninteresse der Beklagten an der Vertragsdurchführung jedoch weder aus Gründen der Rechtssicherheit für die Bejahung der Beklagten als Verwenderin der AGB, noch ist dies vom Wortlaut des Gesetzes in § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBG i.V.m. § 1 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG gedeckt (BGH 112, 216/217). Mangels bestehender Passivlegitimation der Beklagten war daher die Klage abzuweisen.

 

3.

 

Die Kostenentscheidung beruht § 94 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.