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Notice-and-takedown bei Wikipedia-Artikeln (OLG Stuttgart, Urt. v. 2. Oktober 2013; Az.: 4 U 78/13)

Leitsätzliches

1. Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.
2. Er haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert.
3. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und - mangels Begehungsgefahr - nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens.
4. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung "Online-Archiv I" (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.
5. Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über strafprozessuale Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen und zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze sind auf die Berichterstattung über behördliche Verfahren jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese die Überprüfung von Vorwürfen zum Gegenstand haben, die den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise betreffen wie der Vorwuf einer Straftat.
6. Sind die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe unstreitig unwahr, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird.

Leitsätze des Gerichts

OBERLANDESGERICHT Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 2. Oktober 2013

Az.: 4 U 78/13

In dem Rechtsstreit..

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2013 (Az. 17 O 814/11) teilweise abgeändert und in Ziff. 1 seines Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten:

a) Nachdem der Sitz des Senders (des Klägers) nach W. verlegt worden war, ging auch bei der Medienaufsicht in Ö. eine Beschwerde ein, dass H. in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe;

b) Zudem gab es Beschwerden, er habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt;

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

...

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird hinsichtlich des Anschlussberufungsantrags Ziff. 3 verworfen. Im Übrigen wird seine Anschlussberufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Tenor Ziff. 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000 EUR

Gründe
    
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung mehrerer Äußerungen über ihn in der deutschsprachigen Version der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

1. Der Kläger betrieb bis 2004 über eine von ihm beherrschte Gesellschaft in B-W den regionalen Fernsehsender x. und betreibt nunmehr u. a. den in Ö. ansässigen Internetkanal „T“.

Die Beklagte, eine im US-Bundesstaat K ansässige Stiftung, betreibt die weltweit genutzte Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ (www.wikipedia.de). Deren Inhalte werden nicht von ihr selbst eingestellt, vielmehr wird Dritten die Plattform und ein Speicherplatz zur Verfügung gestellt, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können. Es findet weder eine Vorabkontrolle der Inhalte noch eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.
   
In der deutschsprachigen Version der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ findet sich über den Kläger der auf den Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegebene Beitrag.
   
Der in Fußnote 9 dieses Beitrages zitierte Artikel aus der „St Zeitung“ ist nach wie vor im Online-Archiv dieser Zeitung abrufbar.
   
Die darin angesprochenen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, er habe in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost und in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt, waren unzutreffend.
   
Der Kläger hat in erster Instanz u. a. vorgebracht, die in Ziff. 1 a) und b) dieses Urteils (entsprechend Ziff. 1 a) und b) des Tenors des angefochtenen Urteils) seien als ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen. Die weitere in dem Beitrag enthaltene Äußerung, er habe im Rahmen seiner Fernseharbeit Mitarbeiter einer „Gehirnwäsche“ unterzogen und bei x hätten „sektenähnliche Zustände“ geherrscht, stellten ebenfalls unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen dar.
   
Ihm stünde auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 05.10.2011 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 7) entstandenen Kosten zu, in welchem die Beklagte zur Löschung der beanstandeten Inhalte aufgefordert wurde, da dieses der Beklagten zugegangen sei.
   
Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten wörtlich oder sinngemäß

a) Im Rahmen seiner Fernseharbeit soll H massiv Mitarbeiter eingeschüchtert haben, die er nach Angaben der taz in mehrstündigen Einzelgesprächen einer Gehirnwäsche unterziehe. Schon bei x hätten sektenähnliche Zustände geherrscht.

b) Nachdem der Sitz des Senders (des Klägers) nach W verlegt worden war, ging auch bei der Medienaufsicht in Ö eine Beschwerde ein, dass H. in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe.

c) Zudem gab es Beschwerden, er habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt.

d) Hintergrund waren (für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) unrichtige Angaben zum Anruferaufkommen und damit zu den Gewinnchancen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit.
    
Die Beklagte hat beantragt:
   
die Klage abzuweisen.
   
Sie hat vorgebracht, bei den Äußerungen, der Kläger habe Mitarbeiter einer „Gehirnwäsche“ unterzogen und bei x hätten „sektenähnliche Zustände“ geherrscht, handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Begriff Gehirnwäsche werde regelmäßig und auch in der diesbezüglichen Textpassage des angegriffenen Artikels umgangssprachlich im Sinne massiver psychischer Beeinflussungen verwendet.
   
In dem angegriffenen Beitrag sei auch nicht behauptet worden, der Kläger habe Sex mit Kindern verharmlost und den Hitlergruß gezeigt. Es werde nur darüber berichtet, dass es entsprechende Beschwerden bei der Medienaufsicht in Ö gegeben habe. Dies sei - unstreitig - zutreffend.
   
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich zweier Unterlassungsanträge (Klaganträge Ziff. 1 b) und c) stattgegeben, die beiden übrigen (Klaganträge Ziff. 1a) und d) abgewiesen. Den auf Zahlung von Abmahnkosten gerichteten Klagantrag Ziff. 2 hat es in vollem Umfang abgewiesen.
   
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
   
Die beanstandeten Textpassagen stellten (jeweils) einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Berichterstattung unter Namensnennung des Klägers beeinträchtige zwangsläufig dessen Recht selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn in der Öffentlichkeit bekanntgegeben würden.
   
Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei indessen nur durch Teile der streitgegenständlichen Textpassagen in rechtswidriger Weise verletzt.
   
Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege, sei durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite zu bestimmen, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut festliege.
   
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiege. Hinsichtlich der Abwägung der Interessen des Klägers einerseits und dem von der Beklagten mit ihrer Enzyklopädie verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht (bzw. dem des konkreten Autors des Enzyklopädiebeitrags) auf freie Meinungsäußerung andererseits seien in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Kriterien entwickelt worden, welche Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgäben. Danach hänge bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssten i. d. R. hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien, unwahre hingegen nicht.
   
Für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung sei entscheidend, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Dies scheide bei Meinungsäußerungen aus.
   
Die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handele, sei oft schwierig. Genauso wie eine Tatsachenbehauptung eine Bewertung enthalten könne, könnten auch subjektive Stellungnahmen Elemente tatsächlicher Art aufweisen, oder eine Äußerung könne tatsächlich entwertende Elemente beinhalten, die sich gegenseitig ergänzten und einen neuen Zusammenhang bildeten. Enthalte eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, richte sich die Einordnung danach, welches Element überwiege.
   
Voraussetzung für eine diesen Grundsätzen gerecht werdende zutreffende Einordnung einer Äußerung sei die Ermittlung des objektiven Aussagegehalts. Dabei dürfe nicht isoliert auf eine einzelne Textpassage abgestellt werden, sondern diese sei stets im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgebend sei das Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs.
   
Betreffe eine Berichterstattung Verfehlungen und Missstände, die noch nicht amtlich bestätigt seien, seien die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Berichterstattung umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Berichterstattung über den Verdacht beeinträchtigt werde. Die Berichterstattung über einen Verdacht setze das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Beweistatsachen voraus.
   
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehe nur hinsichtlich der mit den Klaganträgen 1. b) und 1. c) beanstandeten Textpassagen ein Unterlassungsanspruch. Diesen beiden Verdachtsäußerungen lägen jeweils schwere Vorwürfe zugrunde („Sex mit Kindern verharmlost“, „in Sendung den Hitlergruß gezeigt“), weshalb an die journalistische Sorgfaltspflicht insoweit hohe Anforderungen zu stellen seien.
   
Diesen Anforderungen werde der Enzyklopädiebeitrag nicht gerecht. Es fehle insoweit bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen. Diese bestünden nur darin, dass bei der Medienaufsicht in Ö entsprechende Beschwerden eingegangen seien. Eine weitere Substantiierung hinsichtlich der den Verdacht möglicherweise begründenden Umstände fehle völlig. Allein die Angabe eines Zeitungsbeitrags in der „St Zeitung“ als Textnachweis führe die notwendige Substantiierung nicht herbei.
   
Hingegen bestehe hinsichtlich der mit Klagantrag 1. a) angegriffenen Textpassage kein Unterlassungsanspruch. Diese enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern stelle eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.
   
Die Bewertung als „Gehirnwäsche“ und „sektenähnliche Zustände“ könne nicht durch Beweismittel als wahr oder unwahr bewiesen werden. Der Aussagegehalt der Passage gehe dahin, dass es - was zwischen den Parteien (wohl) unstreitig sei - im Unternehmen des Klägers Gespräche mit den Mitarbeitern gegeben habe, welche stark überzeugenden Inhalt gehabt hätten. Die Bezeichnung als „Gehirnwäsche“ und als „sektenähnlicher Zustand“ drücke eine Stellungnahme hinsichtlich dieser Vorgänge im Fernsehsender des Klägers aus. Die Auffassung, dass diese Gespräche eine „Gehirnwäsche“ darstellten und insgesamt „sektenähnliche Zustände“ im Unternehmen des Klägers geherrscht hätten, sei Ausdruck einer subjektiven Bewertung des Verfassers, die je nach persönlicher Überzeugung richtig oder falsch sein könne.
   
Die Aussage stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Eine solche sei anzunehmen, wenn bei einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik mache für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Der Ausdruck „Gehirnwäsche“ bewerte den Umgang des Klägers mit seinen Mitarbeitern und dessen Ergebnis. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Diffamierung des Klägers im Vordergrund stehe. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liege ebenso wenig vor wie eine formale Beleidigung.
   
Ebenfalls kein Unterlassungsanspruch bestehe hinsichtlich der mit Klagantrag 1. a) angegriffenen Textpassage. Der konkrete und isoliert angegriffene Satz, Hintergrund von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien unrichtige Angaben zum Anruferaufkommen und damit zu den Gewinnchancen gewesen, stelle eine wahre Tatsachenbehauptung dar, die grundsätzlich zulässig sei.
   
Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
   
Bei der von der Beklagten verbreiteten Berichterstattung handele es sich nicht um einen eigenen, sondern erkennbar um Beiträge Dritter, welche den Einträgen in einem Internetforum im Wesentlichen vergleichbar seien. Die Beklagte habe folglich keine Veranlassung gehabt, den Enzyklopädiebeitrag über den Kläger von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Eine Überprüfungspflicht bestehe lediglich in Bezug auf solche Beiträge, bezüglich derer ihr eine mögliche Unzulässigkeit mitgeteilt worden sei. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für eine solche „Mitteilung“ anfallenden Rechtsanwaltskosten sei nicht ersichtlich.

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, soweit den Unterlassungsanträgen 1. b) und 1. c) stattgegeben worden ist (Tenor Ziff. 1. a) und b) des angefochtenen Urteils des Landgerichts, i. F.: LGU), und der Kläger mit seiner Anschlussberufung, soweit der Unterlassungsantrag hinsichtlich des Klagantrags 1. a) sowie der auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klagantrag Ziff. 2 abgewiesen worden sind.
   
Ihr Rechtsmittel begründet die Beklagte neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wie folgt:
   
Das Landgericht habe zu Unrecht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich der Klaganträge zu 1. b) und 1. c) angenommen.
   
Der Absatz, in dem die vom Landgericht für rechtswidrig erachteten Äußerungen enthalten ist, sei wie bei ihrer Enzyklopädie aufgrund ihrer Richtlinien (Anlage B 2, Bl. 101) erforderlich mit einem Einzelnachweis versehen. Sie berufe sich in diesem Rahmen auf einen Zeitungsartikel aus der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 (Anlage B 3 = Anl. B 12, Bl. 39).
   
Entgegen der rechtsfehlerhaften Bewertung des Landgerichts liege kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor.
   
Um die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs zu bestimmen, müsse aufgrund der Allgemeinheit des Persönlichkeitsrechts eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Das Landgericht habe sich zunächst auch richtig an den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für den konkreten Abwägungsvorgang orientiert.
   
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen verdiene aber ihr Interesse den Vorzug:
   
Zunächst sei in diesem Zusammenhang das große Interesse der Öffentlichkeit an den Beiträgen der von ihr betriebenen Enzyklopädie „Wikipedia“ zu berücksichtigen. Allein ihre deutschsprachige Version halte über 300.000 Einträge bereit, auf die im Monat mehr als 818 Mio. Mal zugegriffen werde.
   
Umgekehrt sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die prominente Stellung des Klägers erhöht, der nicht nur in Süddeutschland eine bekannte Persönlichkeit sei und sich darüber hinaus selbst immer wieder in der Öffentlichkeit präsentiert habe.
   
Es streite auch die Pressefreiheit für sie, da es sich bei den streitgegenständlichen Textpassagen um wahre Tatsachen handele. Es habe tatsächlich Beschwerden in dieser Hinsicht gegeben. Daher liege entgegen der Auffassung des Klägers keine unrichtige Berichterstattung vor. Ob der Kläger die Aussagen und Gesten tatsächlich vorgenommen habe, werde an keiner Stelle des Beitrags behauptet oder durch diesen bewertet, sondern lediglich über diesbezügliche Beschwerden berichtet. Über die Tatsache, ob es solche Beschwerden gegeben habe, sei kein Beweis erhoben worden, obwohl ihrerseits solcher angeboten worden sei.
   
Dies beruhe darauf, dass das Landgericht von einer Verdachtsberichterstattung ausgegangen sei, für welche die Rechtsprechung besondere Sorgfaltspflichten entwickelt habe, da bei einer solchen stets eine Vorverurteilung des Betroffenen in der Öffentlichkeit drohe.
   
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege aber eine Verdachtsberichterstattung nicht vor. Mithin liege in der Berichterstattung der Online-Enzyklopädie keine Verletzung der für diese entwickelten Grundsätze. Die Sorgfaltspflichten seien umfassend gewahrt worden. Eine Verdachtsberichterstattung liege nur dann vor, wenn die Medien über einen bestimmten Verdacht gegen eine oder mehrere Personen in der Öffentlichkeit berichteten und dabei den Namen dieser Person offenlegten, der Sachverhalt aber noch unklar sei. Zwar sei richtig, dass die zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung fänden, sondern auch auf sonstiges Verhalten, das geeignet sei, das Ansehen des von der Berichterstattung Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Es lägen jedoch schon keine Verdachtsäußerungen vor. Ein Verdacht sei eine argwöhnische Vermutung einer bei jemandem liegenden Schuld, einer jemanden betreffenden schuldhaften Tat oder Absicht.
   
Aufgrund des Zusatzes in dem streitgegenständlichen Absatz des Artikels über den Kläger werde deutlich, dass keine Ermittlungen oder Verfahren gegen diesen offen sind, welche die diesbezüglichen Äußerungen und Gesten beträfen. Der Eintrag auf der Website berichte wertneutral über historisches Geschehen, dessen Ausgang deutlich gemacht werde. Er enthalte eindeutig die Klarstellung, dass ein solcher Verdacht nicht habe bestätigt werden können, vielmehr eine Einstellung erfolgt sei; straf- und medienrechtliche Konsequenzen habe es nicht gegeben. Darüber hinaus werde die Berichterstattung auch dahingehend relativiert, dass neben der „St Zeitung“ auch die „B Zeitung“ zitiert werde. In einem Interview mit der Letzteren habe der Kläger sich gegen die behaupteten Äußerungen gestemmt.
   
Das OLG Düsseldorf habe in einer Entscheidung vom 27.10.2010 (I-15 U 79/10) deutlich gemacht, dass es zulässig sei, dass bei einer Verdachtsberichterstattung, in der über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren berichtet werde, das später eingestellt worden sei, eine nachträgliche Unzulässigkeit dann nicht eintrete, wenn ein Nachtrag zu dem ursprünglichen Eintrag eingestellt worden sei. Etwas anderes könne auch dann nicht gelten, wenn im Zuge der Berichterstattung mitgeteilt werde, dass es weder strafrechtliche noch medienrechtliche Konsequenzen gegeben habe. Dies könne nichts anderes bedeuten, als dass die Beschwerden weder zu einer Anklage noch zu sonstigen Folgen geführt hätten und damit Einstellungen erfolgt seien.
   
Selbst wenn von einer Verdachtsberichterstattung ausgegangen würde, dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Vielmehr müsse im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht die Wahrheit mit Sicherheit feststehen. Zu Unrecht habe das Landgericht auf einen angeblich fehlenden Mindestbestand an Beweistatsachen abgestellt. Es treffe zwar zu, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen müsse und ihr erst „Öffentlichkeitswert“ verleihe, wobei konkrete, belegbare Anknüpfungstatsachen erforderlich seien, während ein vager, letztlich nicht greifbarer Verdacht unzureichend sei. Doch könne die kritiklose Übernahme der Recherche aus einem anderen Bericht ausreichen, wenn der Bericht von einer als zuverlässig anerkannten Quelle stamme. Darunter fielen insbesondere Urteile, behördliche Mitteilungen und anerkannte Nachrichtenagenturen. Diese Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Bericht keine Zweifel an der Zuverlässigkeit erkennen lasse.
   
Solche Zweifel lägen hier nicht vor. Der Artikel in der „St Zeitung“, auf den sich die in Rede stehende Veröffentlichung beziehe, nenne seine Quelle aber in der K, die als Kommunikationsbehörde eine Dienststelle des Kanzleramts Ö und damit eine Behörde sei. Damit habe sowohl der private Nutzer, der die Meldung der „St Zeitung“ übernommen habe, als auch sie selbst davon ausgehen dürfen, dass ordnungsgemäß recherchiert worden sei. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei gewahrt worden, indem darauf hingewiesen worden sei, dass es in beiden Fällen weder straf- noch medienrechtliche Konsequenzen gegeben habe.
   
Da der Kläger gegen die in dem angegriffenen Beitrag zitierte gleichlautende Berichterstattung in der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 nicht vorgegangen sei, diese also mithin dulde und billige, könne er sich nicht auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen berufen.
   
Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2013 zu dem Az.: 17 O 814/11 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten wörtlich oder sinngemäß:

a) Nachdem der Sitz des Senders (des Klägers) nach W verlegt worden war, ging auch bei der Medienaufsicht in Ö eine Beschwerde ein, dass H. in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe.

b) Zudem gab es Beschwerden, er habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt.

2. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
   
Der Kläger beantragt:
   
die Berufung zu verwerfen / zurückzuweisen
   
Er beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2013, Az.: 17 O 814/11, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, zu behaupten und / oder zu verbreiten wörtlich oder sinngemäß:

a. „Im Rahmen seiner Fernseharbeit soll H massiv Mitarbeiter eingeschüchtert haben, die er nach Angaben der t. in mehrstündigen Einzelgesprächen einer Gehirnwäsche unterziehe. Schon bei x herrschten nach Angaben von Mitarbeitern teils sektenähnliche Zustände.

b. Nachdem der Sitz des Senders (des Klägers) nach W verlegt worden war, ging auch bei der Medienaufsicht in Ö eine Beschwerde ein, dass H in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe.

c. Zudem gab es Beschwerden, er habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
   
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dieses seiner Klage stattgegeben hat und begehrt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten auch nach dem Klagantrag 1. a) (jetzt Anschlussberufungsantrag 2. a) und die mit Klagantrag Ziff. 2 (jetzt Berufungsantrag Ziff. 3) geltend gemachten Abmahnkosten.
   
Unter pauschaler Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen begründet er sein Begehren im Wesentlichen wie folgt:
   
Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 09.10.2007 (7 U 53/07) stelle die Bereithaltung eines Beitrags auf einer Internetseite eine ständige Verbreitung dieses Beitrags dar, so dass sich deren Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der jeweiligen Abrufbarkeit bestimme.
   
Es sei allgemein anerkannt, dass eine Meldung über ein aktuelles Ereignis zunächst wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses trotz einer erheblichen Beeinträchtigung des Betroffenen gerechtfertigt sein könne, ein erneuter Bericht über dasselbe Ereignis nach Ablauf einer gewissen Zeit aber nicht mehr gerechtfertigt erscheinen könne. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder nach einer Veränderung maßgeblicher Umstände werde daher bei Berichten über einen zurückliegenden Vorgang bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen oft eine andere Gewichtung vorgenommen werden müssen als zeitnah zu dem Vorgang. Nichts anderes gelte für die permanente Veröffentlichung eines Beitrags im Internet.
   
Es möge dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der zitierten Zeitungsartikel die Voraussetzungen einer sog. „Verdachtsberichterstattung“ eingehalten worden seien. Durch die Darstellung auf der Internetplattform „Wikipedia“ erfolge eine ständige Verbreitung dieses Beitrags, in dem es um erhebliche Vorwürfe gehe, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich verletzten; insbesondere der Vorwurf, Sex mit Kindern verharmlost zu haben.
   
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdiene lediglich die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im Allgemeinen Vorrang, wenn man das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters abwäge. Mit zunehmender zeitlicher Distanz gewinne demgegenüber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, immer mehr Bedeutung.
   
Bei der hier vorliegenden Verdachtsberichterstattung habe er erst recht einen Anspruch darauf, vor einer Reaktualisierung der Verdächtigungen verschont zu bleiben. Da gegen ihn erhebliche Vorwürfe erhoben würden, überwiege bei der vorzunehmenden Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Insbesondere gelte dies, weil eine Reaktualisierung dieser besonders schwerwiegenden Vorwürfe zu vermeiden sei. Auch als im süddeutschen Raum nicht unbekannte Person müsse er nicht eine ständige Reaktualisierung dieser nicht nachgewiesenen Vorwürfe dulden.
   
Der Hinweis, dass es keine straf- und medienrechtlichen Konsequenzen gegeben habe, relativiere diesen Vorwurf nicht. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei nicht ersichtlich, warum es solche nicht gegeben habe, insbesondere sei nicht erkennbar, ob es solche deshalb nicht gegeben habe, weil die Vorwürfe schlichtweg haltlos gewesen seien. Durch die Bezugnahme auf die Verdachtsberichterstattung in den Medien komme es auf der Internetplattform zu einer ständigen Erneuerung der Verdachtsvorwürfe, ohne dass für den Betrachter klar werde, dass diese schlichtweg unwahr seien.
   
Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er gegen den Bericht in der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 nicht vorgegangen sei. Als nur noch in deren Online-Archiv zugänglicher Beitrag führe dieser anders als die Eintragung in der Online-Enzyklopädie der Beklagten nicht zu einer Reaktualisierung der Vorwürfe.
   
Damit zeige sich, dass das Landgericht zutreffend von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen sei.
   
Unabhängig hiervon, dass selbst für den Fall einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nun ein Unterlassungsanspruch gegeben sei, habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass schon die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht vorgelegen hätten. Allein die Angabe eines Zeitungsbeitrags in der „St Zeitung“ als Textnachweis habe das Landgericht zu Recht nicht ausreichen lassen.
   
Hingegen führe das Landgericht zu Unrecht aus, dass es sich bei der Passage „Im Rahmen seiner Fernseharbeit soll H massiv Mitarbeiter eingeschüchtert haben, die er nach Angaben der taz. in mehrstündigen Einzelgesprächen einer Gehirnwäsche unterziehe. Schon bei x herrschten nach Angaben von Mitarbeitern teils sektenähnliche Zustände.“ um Werturteile gehandelt habe. Richtigerweise handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Aussage, er unterziehe seine Mitarbeiter einer Gehirnwäsche, sei dem Beweis ebenso zugänglich wie die Äußerung, in seinem Unternehmen herrschten sektenähnliche Zustände.
   
Durch die beanstandete Passage werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen, er habe erheblichen psychischen Druck auf seine Mitarbeiter ausgeübt, um sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die Ausführungen seien auch dem Beweise zugänglich, da ohne Probleme seine Mitarbeiter als Zeugen zu dieser Tatsachenbehauptung vernommen werden könnten.
   
Da diese ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen unwahr seien, bestehe auch insoweit ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG.
   
Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Anschlussberufung:
   
die Anschlussberufung teilweise zu verwerfen und teilweise als unbegründet zurückzuweisen.
   
Die Anschlussberufung gehe ins Leere, da das Landgericht zu Recht festgestellt habe, es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Dem sei nichts hinzuzufügen.

4. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2013 verwiesen (Bl. 141 ff.).

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur insoweit Erfolg, als die begehrte Unterlassung nur hinsichtlich der Begehungsform des „Verbreitens“ auszusprechen und überdies auf die konkrete Verletzungsform (welche kerngleiche Handlungen mit einschließt) zu beschränken ist.
   
Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Aberkennung der begehrten Abmahnkosten richtet (Anschlussberufungsantrag Ziff. 3 = Klagantrag Ziff. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet.

A. Soweit sich die Anschlussberufung des Klägers gegen die Aberkennung der in I. Instanz mit Klagantrag Ziff. 2 begehrten Abmahnkosten richtet, ist sie mangels ausreichender Begründung (§ 524 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO) unzulässig:
   
Die Anschlussberufung ist zwar innerhalb der mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.07.2013 (Bl. 110) gesetzten Frist zur Berufungserwiderung und damit gemäß § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO fristgemäß eingereicht und - wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 2388, 2389) für ihre Zulässigkeit erforderlich - in der Anschlussschrift selbst begründet worden (§ 524 Abs. 3 S. 1 ZPO). In Bezug auf die Abmahnkosten (Klagantrag Ziff. 2; Anschlussberufungsantrag Ziff. 3) fehlt es jedoch inhaltlich an einer ausreichenden Begründung i. S. v. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO:

1. Von vorliegend nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (zu diesen BGH FamRZ 1995, 1138, 1139; NJW 1995, 1560 f.), sind an die Begründung der Anschlussberufung, soweit mit dieser wie im vorliegenden Fall eine vom Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft wird, dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Berufungsbegründung (BGH, ebenda; OLG Köln, NJW 2003, 1879; Musielak-Ball, ZPO, 10. Aufl., § 524 Rn. 21; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rn. 16). Die Begründung der Anschlussberufung muss mithin erkennen lassen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll, wobei bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig ist und insoweit durch die Begründung der Anschlussberufung die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils in Frage gestellt sein müssen (zum Ganzen vgl. nur Zöller-Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 27, 33 und 37; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 520 Rn. 25 f.; jew. m. zahlr. Nachw. aus d. Rspr. des Bundesgerichtshofs; aus neuester Zeit BGH NJW 2013, 174 Tz. 11). Der Grundsatz, dass bei mehreren Streitgegenständen für jeden einzelnen eine diesen Grundsätzen entsprechende Begründung gegeben werden muss, gilt auch für Hilfs- und Nebenansprüche, die im Urteil behandelt sind (BGH FamRZ 1995, 1138; Thomas/Putzo, a.a.O., § 520 Rn. 25).

2. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die eingeklagten Abmahnkosten (nebst Prozesszinsen) unabhängig davon, ob die mit der Abmahnung vom 05.10.2011 (Anlage 2, Bl. 7) geltend gemachten, anschließend mit der vorliegenden Klage eingeklagten Unterlassungsansprüche bestehen, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, den Enzyklopädie-Beitrag über den Kläger von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen und eine solche Überprüfungspflicht bestehe lediglich in Bezug auf solche Beiträge, bezüglich derer ihr eine mögliche Unzulässigkeit bereits mitgeteilt worden sei; eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der für eine solche „Mitteilung“ anfallenden Rechtsanwaltskosten sei nicht ersichtlich. M. a. W.: das Landgericht verneint eine sog. „proaktive“ Prüfungspflicht und bejaht eine Prüfungspflicht erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Anschlussberufungsschrift nicht auseinander, verhält sich vielmehr nur dazu, warum das Landgericht den mit Klagantrag Ziff. 1. a) (Berufungsantrag Ziff. 2. a) geltend gemachten Unterlassungsantrag zu Unrecht nicht zuerkannt hat.
   
Da die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag in I. Instanz den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ebenfalls nicht genügt (Zöller-Heßler, a.a.O., § 520 Rn. 40; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 520 Rn. 27; BGH NJW 2013, 174, Tz. 10 a. E.), ist die Anschlussberufung mithin hinsichtlich der Abmahnkosten mangels ausreichender Begründung unzulässig.

B. Die Klage ist, soweit sie infolge zulässiger (Anschluss-)Rechtsmittel in der Sache zu prüfen ist (also nach dem oben unter A. Dargelegten hinsichtlich der Unterlassungsanträge Ziff. 1. a) bis c) wie erstinstanzlich beantragt, LGU S. 6 f.), zulässig (nachfolgend AA.).
   
Dem Kläger steht hinsichtlich der ursprünglich als Klaganträge Ziff. 1. b) und c) gestellten Anträge (LGU Tenor Ziff. 1. a) und b)) ein Unterlassungsanspruch zu, jedoch nicht in dem geltend gemachten Umfang, weshalb die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat. Hingegen hat die Anschlussberufung des Klägers, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg, da die Klage hinsichtlich des in erster Instanz als Klagantrag Ziff. 1 a) gestellten Unterlassungsantrags (jetzt Anschlussberufungsantrag Ziff. 2. a.) unbegründet ist (nachfolgend BB.).

AA. Die Klage ist zulässig.

1. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, welche vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen ist, weil trotz des Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO die Bestimmung für die internationale Zuständigkeit nicht anzuwenden ist (BGH NJW 2003, 426 f. zur Revision [§ 545 Abs. 2 ZPO]; BGH GRUR 2012, 311 Tz. 10 - Blog-Eintrag - m.w.N.; st. Rspr.), gegeben. Sie ergibt sich vorliegend jedenfalls entsprechend § 39 ZPO, der auf die internationale Zuständigkeit entsprechend anzuwenden ist (BGH GRUR 2013, 751 = NJW 2013, 2348 Tz. 7 a. E. - Autocomplete-Funktion; BGH NJW 1987, 3181, 3182), infolge rügeloser Einlassung der Beklagten.

2. Auch die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2011, 152 Tz. 57 - Kinderhochstühle im Internet) Bestimmtheit der Unterlassungsanträge i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zu bejahen. Die in den Anträgen (und, soweit diesen stattgegeben wurde, im angefochtenen Urteil) enthaltene Wendung „wörtlich oder sinngemäß“ führt nicht zur Unbestimmtheit der Verbotsanträge.
   
Zwar ist ein Klagantrag dann unbestimmt, wenn er so undeutlich gefasst ist, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was verboten sein soll (BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, st. Rspr.). Derartiges wird jedoch durch die Formulierung „oder sinngemäß“ deshalb i. d. R. nicht bewirkt, weil diese weitverbreitete Formulierung gewöhnlich nur erreichen - besser: klarstellen - will, dass das Verbot auch kerngleiche Äußerungen erfassen soll, also verhindern will, dass die angegriffene Äußerung anders formuliert, aber im Kern identisch, erneut aufgestellt oder verbreitet wird, ohne die Vollstreckungswirkung des Unterlassungsausspruchs auszulösen (BGH GRUR 1977, 114, 115 - VUS; ferner Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl., § 12 Rn. 2.37; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 151). Anders wäre dann zu entscheiden, wenn die beanstandete Behauptung wörtlich gar nicht aufgestellt worden wäre, sondern nur behauptet würde, es wäre ein solcher Eindruck hervorgerufen worden (OLG Koblenz, GRUR 1988, 142, 143 - radio 4), oder der Kläger dieser Formulierung einen weitergehenden Inhalt beimessen will, wofür aber nichts ersichtlich oder vorgetragen ist.

BB. Die Frage, ob die zulässigerweise in die Berufungsinstanz gelangten Klaganträge Ziff. 1. a) bis c) begründet sind, weil dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ganz oder teilweise zustehen, ist nach deutschem Recht zu beurteilen, was das Landgericht zu Recht konkludent angenommen hat:
   
Die richtige Anwendung des in der Bundesrepublik D geltenden internationalen Privatrechts ist vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 13 m.w.N.; Zöller-Geimer, a.a.O., § 293 Rn. 10). Das anwendbare Recht bestimmt sich vorliegend nach den Art. 40 ff. EGBGB, da die außervertraglichen Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Art. 1 Abs. 2 g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind, und § 3 TMG, abgesehen davon, dass er keinen kollisionsrechtlichen Gehalt hat (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 25 ff. - www.rainbow.at II), nicht einschlägig ist, weil die Beklagte ihren Sitz nicht im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten hat (zum Ganzen: BGH, GRUR 2012, 311 Tz. 14).
   
Maßgebend ist hier Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, a.a.O., Tz. 15).
   
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Klageschrift dadurch ausgeübt hat, dass er sich ausdrücklich auf deutsche Rechtsnormen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berufen hat. Ihm stand ein solches Bestimmungsrecht auch zu, weil der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in D liegt, nachdem der Kläger in D wohnt und mithin hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist; sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung kollidiert auch im Inland mit dem Interesse der Beklagten bzw. des Autors des beanstandeten Beitrags, ein deutsches Publikum über den Kläger zu informieren (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung, BGH, a.a.O., Tz. 15 ff. unter II. 2. b) der Gründe).
   
Im Übrigen haben die Parteien auch dadurch konkludent gem. Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Recht gewählt, indem sie sich im Prozess ausschließlich auf Normen des deutschen Rechts und hierzu ergangene Rechtsprechung deutscher Gerichte berufen.

1. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Äußerungen „Nachdem der Sitz des Senders [des Klägers] nach Wien verlegt worden war, ging auch bei der Medienaufsicht in Ö eine Beschwerde ein, dass H in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe“ (Klagantrag Ziff. 1. b); LGU Tenor Ziff. 1. a) und „Zudem gab es Beschwerden, er habe in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt“ (Klagantrag Ziff. 1. c); LGU Tenor Ziff. 1. b) hat das Landgericht zu Recht eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angenommen und diesem einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, der jedoch nicht im zugesprochenen Umfang gegeben ist, sondern lediglich hinsichtlich der Tathandlung des „Verbreitens“ und nicht auch des „Behauptens“ und überdies auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken ist. Die Berufung der Beklagten hat mithin nur in diesem Umfang Erfolg.

a) Zu Recht und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht angenommen, die beanstandeten Äußerungen stellten jeweils einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar (LGU S. 9 unter I. 1. a) der Entscheidungsgründe). Abgesehen von dem vom Landgericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Aspekt, dass durch die Berichterstattung unter Namensnennung des Klägers zwangsläufig dessen Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn in der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, beeinträchtigt werde, ist der Kläger insbesondere deshalb in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht negativ betroffen, weil durch die angegriffenen Äußerungen ein negatives Licht auf ihn geworfen wird, und die Äußerungen geeignet sind, sich abträglich auf sein Ansehen, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken:
    
Die Behauptung, jemand habe den Hitlergruß gezeigt, stellt den Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens dar (§§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StGB) und qualifiziert mithin die Person, über welche berichtet wird, in den Augen der Adressaten von vornherein negativ (siehe nur BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34 m.w.N.). Nichts anderes gilt für eine Äußerung, wonach jemand „Sex mit Kindern“ und damit ein in der Öffentlichkeit - zu Recht - als besonders verwerflich angesehenes strafbares Verhalten (§ 176 StGB) verharmlose. Geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken und diesen in ein negatives Licht zu rücken, ist dabei auch die unter Namensnennung wie vorliegend erfolgende Äußerung eines Verdachts oder die Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt oder es sei eine (Straf-)Anzeige erstattet worden (siehe nur BGH GRUR 2003, 94 = NJW 2013, 229 Tz. 9 - Gazprom-Manager - und BGH GRUR 2013, 312 Tz. 9 - IM Christoph -, jeweils m.w.N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 21, 22; OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501); auch bei der Berichterstattung über einen Verdacht oder ein Ermittlungsverfahren haftet dem Betroffenen der Makel an, dass an der Sache etwas „dran“ sein könnte und es besteht auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens die Gefahr, dass vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 14; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf, ebenda).
   
Eine solche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht nur bei einer aktiven Informationsübermittlung durch die Medien gegeben, wie sie im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - den Betroffenen identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34 a. E. - www.rainbow.at II - m.w.N.).

b) Liegt eine Beeinträchtigung des bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies aber nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (entsprechend) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechtes seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 Abs. 1 EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 - www.rainbow.at II; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 10 - Gazprom-Manager; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 11 - IM-Christoph; jew. m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie bspw. des Urheberrechts, bei denen der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 a. E.).
   
Zu Recht hat das Landgericht deshalb für geboten erachtet (LGU S. 10, 1. Abs.), über die Unterlassungsanträge aufgrund einer Abwägung der Interessen des Klägers - also hier seines Rechtes auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK - einerseits und dem von der Beklagten mit ihrer Online-Enzyklopädie verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht des Autors des Enzyklopädie-Beitrags auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK) andererseits zu entscheiden. Ob sich die Beklagte selbst auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, erscheint hingegen sehr fraglich: ausländische juristische Personen können sich in europarechtskonformer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz auf die Grundrechte (mit Ausnahme der justiziellen Grundrechte) nur berufen, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (BVerfG NJW 2011, 3428 Tz. 69 ff.), was auf die Beklagte nicht zutrifft. Dennoch wird in der Literatur angesichts des Umstands, dass das deutschsprachige Angebot von „Wikipedia“ ganz überwiegend von deutschen Nutzern eingestellt wird und sich in erster Linie an diese richtet, ein Schutz der Beklagten über Art. 5 Abs. 1 GG befürwortet, weil der einzige unmittelbare Anknüpfungspunkt im Ausland der Sitz der Beklagten als verantwortlichem Anbieter sei, der den notwendigen Server bereitstelle (Strauß, ZUM 2006, 277, 279; ohne nähere Begründung die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz bejahend LG Tübingen ZUM-RD 2013, 345 Rn. 28 in Juris). Die Frage kann letztlich dahinstehen, da auch dann, wenn man annimmt, die Beklagte genieße den Schutz der Art. 5 Abs. 1 GG, die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt.

aa) Für diesen Abwägungsvorgang sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Kriterien als Leitlinien entwickelt und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen worden. Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen i. d. R. hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen (BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 17; BGH GRUR 2012, 850 Tz. 37; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 12).
   
Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 10, 3. Abs.), hängt die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang (LGU S. 10, 4. Abs.) ausgeführt hat, dass sich die Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil dann, wenn eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung beinhalte, danach richte, welches Element überwiege, ist dem mit der Klarstellung zuzustimmen, dass dies dann gilt, wenn eine Äußerung in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist; eine solche ist als Werturteil zu behandeln, wenn sie durch die wertenden Elemente geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687).
   
Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass Voraussetzung für eine diesen Grundsätzen gerecht werdende zutreffende Einordnung einer Äußerung die Ermittlung des objektiven Aussagegehalts ist. Dabei ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Heranziehung des Wortlauts, des sprachlichen Kontextes der Äußerung sowie der Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend (BVerfG NJW 1995, 3303 Rn. 125 in Juris - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14). Dabei ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 11 - Fraport-Manila-Skandal - m.w.N.).
   
Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen (LGU S. 11, 2. Abs.), dass eine Verdachtsberichterstattung als ein Fall der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. v. § 193 StGB (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 265; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 16 Tz. 24 a mit § 15 Tz. 6 ff.) grundsätzlich das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Beweistatsachen voraussetzt, die für die Richtigkeit des Verdachts, also für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (BGH a.a.O., Tz. 27; BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1997, 1148, 1149). Bei der Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten worden sind (BGH NJW 2000, 1036, 1037). Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass der Äußernde hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26 m.w.N.).
   
Mithin ist das Landgericht insgesamt den zutreffenden, der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätzen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen ausgegangen. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede.

bb) Entgegen der von der Berufung der Beklagten vertretenen Auffassung ist im Ergebnis die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden:

(1) Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Auffassungen beider Parteien hat das Landgericht die mit den Klaganträgen 1. b) und 1. c) angegriffenen Textpassagen ohne weiteres als Tatsachenbehauptungen behandelt. Diese Einstufung ist auch im Hinblick auf die Äußerung, der Kläger habe „Sex mit Kindern verharmlost“ zutreffend. Eine Äußerung, jemand habe etwas „verharmlost“ enthält zwar auch ein wertendes Element, doch überwiegt ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern; es wird die Vorstellung von einem konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgang hervorgerufen, was für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ausreicht (vgl. BGH NJW 2003, 1308, 1310).

(2) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht hat das Landgericht zutreffend zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerungen die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung heranzogen:

(a) Wie die Beklagte selbst erkennt, finden die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung, sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (Soehring, a.a.O., § 16 Tz. 24 a; OLG Hamburg AfP 2008, 404, 406 = ZUM-RD 2009, 326). Davon geht offenbar auch der Bundesgerichtshof ohne weiteres aus (s. bereits die Entscheidung „Abgeordnetenbestechung“ [NJW 1977, 1288], in der ausgeführt ist, Gegenstand des Verdachts ehrenrühriger Vorgänge könnten allgemein auch andere, die Öffentlichkeit berührende Angelegenheiten sein [a.a.O., 1289]; aus neuester Zeit BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26 [dort: Verdacht der Tätigkeit als informeller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR]). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich daraus, dass zum Einen das berechtigte öffentliche Interesse, von einem Verdacht zu erfahren, nicht zwingend vom Vorliegen einer Straftat abhängt und zum Anderen die Anforderungen, welche für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelt worden sind, bezwecken, den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen; dieser Zweck greift aber auch ein, wenn es sich nicht um den Vorwurf einer Straftat handelt, aber um ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Der Umstand, dass es sich bei der Äußerung, der Kläger habe in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost, nicht um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens handelt, steht mithin der Anwendung der Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung nicht entgegen.

(b) Der Anwendung der Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung steht auch nicht entgegen, dass in dem Absatz, in welchem sich die angegriffenen Äußerungen befinden, nicht davon die Rede ist, dass ein entsprechender Verdacht bestanden habe, sondern geäußert wird, bei der Medienaufsicht in Ö seien entsprechende Beschwerden eingegangen, welche von dieser geprüft wurden, wie sich im Einzelnen aus der als Belegstelle (Fn. 9) angegebenen und von der Beklagten als Anlage B 3 (= Anl. B 12, Bl. 39) vorgelegten Berichterstattung in der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 ergibt. Die Beklagte kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, damit seien lediglich wahre Tatsachen geäußert worden, auch wenn es zutrifft, dass es diese Beschwerden gab, was unstreitig ist.
   
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

(aa) Wird über von Dritten erhobene Vorwürfe berichtet, liegt hierin nicht (nur) eine wahrheitsgemäße Berichterstattung darüber, dass solche Vorwürfe erhoben (oder hier solche Beschwerden bei der Medienaufsicht eingegangen) sind, sondern dadurch und durch eine Berichterstattung darüber, dass infolgedessen ein (Ermittlungs-)Verfahren eingeleitet wurde, auch die Verbreitung des Verdachts selbst (BGH NJW 1977, 1288 f. - Abgeordnetenbestechung; BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 14; Soehring, a.a.O., § 19 Tz. 31 i. V. m. § 16 Tz. 15; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 207). Der Schutz gegen das Ansehen und den Ruf schädigende Vorwürfe umfasst nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten; gegen die Weitergabe nur eines Verdachts ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt, wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung (BGH NJW 1977, 1288 f.; BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia); ansonsten könnten die Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung (an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts) ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird.

(bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Berichterstattung über die Einleitung und Durchführung eines (strafprozessualen) Ermittlungsverfahrens die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind (Soehring a.a.O., § 19 Tz. 32, 34). Auch die Rechtsprechung wendet ohne weiteres auf die Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung an (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 4, 14 ff.; BGH NJW 2000, 1036, 1037; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 21). Das dem so sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass ein Ermittlungsverfahren das Bestehen eines entsprechenden Anfangsverdachts voraussetzt (§ 160 Abs. 1 StPO) und mithin in der Berichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Sache nichts anderes als eine Berichterstattung über den damit verbundenen Verdacht liegt.
   
Für die Berichterstattung über die bloße Erstattung einer Strafanzeige als solche gelten noch strengere Anforderungen; eine solche reicht regelmäßig nicht aus, um einem Presseorgan das Recht zu geben, hierüber und über die erhobenen Vorwürfe zu berichten (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 63), denn jedermann kann gegen jedermann Strafanzeige erstatten, ohne dass dieser Umstand etwas darüber aussagt, dass an den Vorwürfen „etwas dran“ ist (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 272).
   
Diese Grundsätze, welche für die Berichterstattung über (strafprozessuale) Ermittlungsverfahren, deren Einleitung und hinsichtlich der Berichterstattung über die Erstattung einer Strafanzeige als solche entwickelt wurden, sind auch auf sonstige (förmliche) behördliche Verfahren anzuwenden: gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nach dem oben unter (aa) Ausgeführten nicht nur für strafbare Handlungen, sondern auch für Verhaltensweisen, welche nur mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind, so sind konsequenterweise die für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, in denen der Verdacht strafbarer Handlungen geprüft wird, entwickelten Grundsätze auch auf behördliche Verfahren auszudehnen, in welchen die genannten Verhaltensweisen überprüft werden. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei diesen Verhaltensweisen ebenfalls um Straftaten handelt (wie vorliegend hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe den Hitlergruß gezeigt), aber auch dann, wenn es um den Vorwurf sonstiger Verhaltensweisen geht, welche den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise beeinträchtigen wie strafbare Handlungen wie vorliegend der Vorwurf, in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost zu haben, und wenn das behördliche Verfahren (wie vorliegend das Verfahren zur Prüfung der Beschwerden seitens der Kommunikationsbehörde A als Medienaufsicht) der Überprüfung dieser Vorwürfe dient und dieses, wenn sie sich bestätigen, zu einer Sanktionierung (wie hier dem Entzug der Sendelizenz) führen kann.
   
Dementsprechend stellt auch Ziff. 13 des Pressekodexes des Deutschen Presserats (abgedruckt bei Löffler-Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 210) „sonstige förmliche Verfahren“ den Straf- und Ermittlungsverfahren gleich. Diese Regelung entfaltet zwar als standesrechtliche Regelung keine Normbindung, ist aber durchaus richtungsweisend auch für rechtliche Anforderungen an die Rücksichtnahme der Presse auf das Persönlichkeitsrecht (Löffler-Steffen, ebenda).

(3) Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung in Form der Berichterstattung über das auf Beschwerden hin von der Kommunikationsbehörde A eingeleitete Verfahren zur Prüfung der darin erhobenen beiden Vorwürfe, welche Gegenstand der Klaganträge Ziff. 1. b) und c) (LGU Tenor Ziff. 1. a) und b)) sind, liegen nicht vor.

(a) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Autor des Beitrags über den Kläger in der Online-Enzyklopädie der Beklagten habe sich auf eine sog. „privilegierte Quelle“ stützen können, trifft es zwar zu, dass sich der Äußernde auf Angaben einer sog. privilegierten Quelle grundsätzlich verlassen darf und die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt in einem solchen Fall nicht gebietet, deren Richtigkeit zu überprüfen (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 27 ff. - IM Christoph; Soehring, a.a.O., § 21 Tz. 21, 21 c; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., § 6 Rn. 134 ff.; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 676 ff.). Solche zuverlässigen Quellen sind insbesondere Behörden und allgemein anerkannte Presseagenturen, nicht hingegen ohne weiteres andere Presseorgane (Wenzel-Burkhardt und Damm/Rehbock, jew. ebenda; Soehring, a.a.O., § 2 Tz. 20 b und 21 c). Die „Stuttgarter Zeitung“ stellt mithin entgegen der Auffassung der Berufung nicht ohne weiteres eine privilegierte Quelle dar; doch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Meldung in der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 - vom Kläger unbestritten - ihrerseits auf Auskünften der B-W Landesanstalt für Kommunikation und der zuständigen Ö Kommunikationsbehörde A, also „indirekt“ auf privilegierten Quellen beruht; zudem ist zu berücksichtigen, dass für Privatleute insoweit weniger strenge Regelungen gelten als für die Medien (BVerfG NJW 1992, 1439, 1442; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 28).
   
Die Wiedergabe von Auskünften privilegierter Quellen kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der vom Landgericht zutreffend gesehenen (LGU S. 11 unter I. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe) Erforderlichkeit eines Mindestbestands an Beweistatsachen nur dann zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen, wenn sich aus der Auskunft (der Quelle) ein solcher Mindestbestand an Beweistatsachen ergibt wie dies etwa in dem Fall gegeben war, welcher der Entscheidung BGH GRUR 2013, 312 - IM Christoph zugrunde lag (a.a.O., Tz. 27, 29). Im vorliegenden Fall ergibt sich hingegen aus den im Artikel der „St Zeitung“ zitierten Auskünften der beiden Medienbehörden lediglich, dass Beschwerden eingegangen waren und geprüft wurden; Anhaltspunkte dafür, dass an den Beschwerden „etwas dran“ ist, ergaben sich aus den behördlichen Auskünften hingegen nicht.
   
Allerdings darf auch ausnahmsweise über die bloße Erstattung einer Strafanzeige (oder die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) berichtet werden, wenn diesbezüglich ein echtes Informationsbedürfnis der Bevölkerung besteht (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501), was anzunehmen ist, wenn die Anzeigenerstattung und der Umstand, dass die betreffenden Vorwürfe erhoben werden, nicht lediglich Anliegen wie Sensationsgier, sondern achtenswerte Interessen berühren und mithin eine wirkliche Nachricht darstellen (OLG Düsseldorf, ebenda). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend zu bejahen: Beim Kläger handelte und handelt es sich um eine jedenfalls im süddeutschen Raum nicht unbekannte Persönlichkeit, wobei seine Bekanntheit nicht unwesentlich darauf beruht, dass er bis 2004 einen Fernsehregionalsender (durch eine von ihm als Alleingesellschafter beherrschte Gesellschaft) betrieben hat und ihm (genauer: der von ihm beherrschten Gesellschaft) unstreitig die Lizenz (die Zulassung) wegen Verstoßes gegen medienrechtliche Auflagen und Bestimmungen entzogen worden war. Da der Kläger unstreitig anschließend in Öden Betrieb eines Internetkanals („T“) aufgenommen hat, war hinsichtlich des Umstands, dass nun - im Jahr 2008 - (erneut) Vorwürfe erhoben wurden, es lägen im Zusammenhang mit dem Sendebetrieb Verstöße vor, und diese aufgrund von Beschwerden von Zuschauern und medienaufsichtsrechtlich überprüft wurden, ein die Veröffentlichung rechtfertigendes Informationsinteresse gegeben.

(b) In Bezug auf die angegriffene Berichterstattung in der Online-Enzyklopädie der Beklagten sind die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (und damit nach dem oben unter (2) (b) (bb) Gesagten für die Zulässigkeit einer Berichterstattung über die an die Medienaufsicht gerichteten Beschwerden und deren Überprüfung durch diese) aber deshalb nicht gegeben, weil es an der hierfür notwendigen Aktualität fehlt.

(aa) Es ist anerkannt, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen das Informationsbedürfnis im Allgemeinen dann Vorrang genießt, wenn ein hinreichender Aktualitätsbezug gegeben ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 13 - Ernst August von Hannover -;OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011 21, 22; Soehring, a.a.O., § 19 Tz. 27). Nichts anderes kann dann für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren gelten (OLG Düsseldorf, ebenda; KG GRUR-RR 2009, 436, 437; Soehring, a.a.O., § 19 Tz. 37). Dabei ist anerkannt, dass grundsätzlich nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts oder gar wegen erwiesener Unschuld (ebenso wie bei einem rechtskräftigen Freispruch) der notwendige Aktualitätsbezug nicht mehr gegeben ist und eine Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren dann grundsätzlich einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt (KG NJW 1989, 397, 398; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 919, 920 f.; Soehring, ebenda; Löffler-Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 211; Kröner, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., 33/65).
   
Überträgt man - wie geboten (s. o. (2) (b) (bb)) - diese Grundsätze auf förmliche behördliche Verfahren, so entfiel vorliegend der notwendige Aktualitätsbezug mit der Beendigung des medienaufsichtsrechtlichen Verfahrens durch eine - von der Beklagten in der Berufungsbegründung selbst so genannte - „Einstellung“, weil sich der Verdacht nicht bestätigt habe. Es ist zwar vorliegend nicht genau bekannt, wann dies erfolgt ist; angesichts des Umstands, dass die Beschwerden bereits im Frühjahr 2008 erhoben worden sind, kann aber unterstellt werden, dass diese „Einstellung“ bereits vor Jahren erfolgt ist.

(bb) Der fehlende Aktualitätsbezug kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass in dem Absatz des Artikels, welcher die beanstandeten Äußerungen enthält, in Bezug auf die Beschwerden der Satz enthalten ist „In beiden Fällen gab es jedoch weder straf- noch medienrechtliche Konsequenzen“.
   
Richtigerweise darf auch über die Ausräumung des Tatverdachts und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens durch Einstellung oder eines Strafverfahrens durch Freispruch auch dann nicht mehr berichtet werden, wenn die Einstellung oder der Freispruch mitgeteilt werden, da durch eine solche Berichterstattung zwangsläufig auch der Tat(-Anklage-)Vorwurf erneut wiedergegeben und der Betroffene dadurch belastet würde (OLG Brandenburg; KG; Soehring; ferner Prinz/Peters a.a.O., Rn. 107, 272, 853).
   
Nichts anderes gilt vorliegend aufgrund der gebotenen Gleichsetzung mit (förmlichen) behördlichen Verfahren (s. o. (2) (b) (bb)) für eine Berichterstattung über das medienaufsichtsrechtliche Prüfungsverfahren und die diesem zugrunde liegenden Beschwerden.

(cc) Aber auch wenn man der weniger strengen Ansicht folgte, wonach eine Berichterstattung über eingestellte (Ermittlungs-)Verfahren nicht grundsätzlich unzulässig, sondern dies von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein soll (so Löffler-Steffen, ebenda), käme man zu demselben Ergebnis, denn nach den gegebenen Umständen bestände kein die Berichterstattung über das längst (im Sinne einer „Einstellung“) abgeschlossene Verfahren rechtfertigendes überwiegendes Informations- und Veröffentlichungsinteresse. Ein solches kann dann nicht angenommen werden, wenn die in dem behördlichen Verfahren überprüften Beschwerden - festgestellt oder wie hier unstreitig - unwahre Behauptungen zum Gegenstand hatten. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Beklagte den Vortrag des Klägers, es treffe nicht zu, dass er den Hitlergruß gezeigt und in dem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost habe, nicht bestritten hat und mithin für das vorliegende Verfahren von der Unwahrheit der mit den Beschwerden erhobenen Vorwürfe auszugehen ist.

(dd) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auch auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.2010 (GRUR-RR 2011, 21).
   
Diese betraf entgegen der Ansicht der Beklagten eine der vorliegenden nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn damals ging es um eine ursprünglich zulässige, aktuelle Verdachtsberichterstattung über ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren, die als solche mit dem ursprünglichen Veröffentlichungsdatum weiter im Internet vorgehalten wurde, die also als Altmeldung, die nicht aktuell veröffentlicht wird, erkennbar war (a.a.O., 22). Damit sind Artikel in der Online-Enzyklopädie der Beklagten nicht vergleichbar. Diese sind auf ständige Aktualisierung durch die Nutzer angelegt, geben also eine „aktuelle“ Biografie der Betroffenen wieder. Darüber hinaus stellt der Satz „In beiden Fällen gab es jedoch weder straf- noch medienrechtliche Konsequenzen.“ aus den oben unter (cc) genannten Gründen auch keine eindeutige Mitteilung der Einstellung des Verfahrens (mangels Tatverdacht) dar, wie sie das OLG Düsseldorf für erforderlich erachtet hat.

(4) Der Annahme, dass bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Informationsinteresse kein Vorrang zukommt, weil die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind, stehen die vom Bundesgerichtshof beginnend mit der Entscheidung „Online-Archiv I“ vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08, NJW 2010, 757 = GRUR 2010, 266; fortgeführt in den Entscheidungen GRUR 2010, 549 - Online-Archiv II; NJW 2010, 2728 = AfP 2010, 261; AfP 2011, 180; GRUR 2012, 58 - www.rainbow.at II - m.w.N.; GRUR 2013, 94 = NJW 2013, 229 - Gazprom-Manager) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer, nicht mehr aktueller Presseberichte oder Rundfunkbeiträge in für Altmeldungen vorgesehenen Teilen von Internetportalen („Online-Archiven“) nicht entgegen.

(a) Danach kann die Abrufbarkeit älterer Beiträge im Internet nicht ohne weiteres einer aktiven Informationsvermittlung gleichgestellt werden (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 34, 43 ff.; NJW 2010, 757 Tz. 19; AfP 2011, 180 Tz. 19); die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamburg vom 09.10.2007 (7 U 53/07), in welcher die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei der Vorhaltung derartiger älterer Berichte um deren ständig neues Verbreiten handele, ist dadurch überholt.

(b) Der Bundesgerichtshof hat in sämtlichen zitierten Entscheidungen die weitere Abrufbarkeit derartiger Altmeldungen als zulässig angesehen, weil er bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts Ersterem und dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang eingeräumt hat. Dies begründete er u. a. damit, dass den Meldungen in der Art und Weise, wie sie zum Abruf bereitgehalten wurden, nur eine geringe Breitenwirkung zukomme, da eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt eine gezielte Suche voraussetzte, weil die Meldungen jeweils nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten wurden. Eine solche würde typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen, die sich selbst aktiv informieren. Die Meldungen waren jeweils nicht mehr auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der jeweiligen Beklagten zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der jeweiligen Homepage ins Auge hätten fallen können, sondern nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Internetseiten der jeweiligen Beklagten und waren überdies ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet bzw. jedenfalls zumindest erkennbar und waren auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, welcher ihnen den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme gerechtfertigt hätte, die jeweiligen Beklagten hätten sich erneut mit der Person des Betroffenen befasst (etwa BGH-GRUR 2012, 850 Tz. 43; BGH NJW 2010, 757 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 27). Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf abgestellt, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit bestehe, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (BGH GRUR 2012, 850 Tz. 44 und NJW 2010, 757 Tz. 20), bzw. - im Fall „Gazprom-Manager“ - dass ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit bestanden habe, sich durch eine aktive Suche über Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren, welche einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage beträfen (BGH GRUR 2013, 94 Tz. 28).

(c) Eine Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die in der Online-Enzyklopädie der Beklagten veröffentlichten Artikel und insbesondere Biographien lebender Personen scheidet danach aus.

(aa) Zwar gilt auch für die Artikel in der Online-Enzyklopädie, dass deren Auffinden eine gezielte Suche voraussetzt und die Artikel nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website verfügbar waren, also auch der vom Kläger beanstandete Artikel nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren wollen. Es ist aber bereits zweifelhaft, ob deshalb wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen eine geringe Breitenwirkung angenommen werden kann, nachdem die Online-Enzyklopädie der Beklagten wie allgemein bekannt die weltweit und auch in Deutschland führende frei zugängliche Online-Enzyklopädie ist und - wie die Beklagte selbst betont - allein auf die deutschsprachige Version im Monat mehr als 818 Mio. Mal zugegriffen wird. Zwar zeigt dies ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sich über die Einträge in der Online-Enzyklopädie der Beklagten zu informieren (so zu Recht LG Tübingen, a.a.O., Rn. 27 in Juris), auch und vor allem von Personen, für welche das Angebot der Beklagten eine geschriebene Enzyklopädie ersetzt; doch bewirkt dies gleichzeitig eine größere Breitenwirkung des Eingriffs.

(bb) Entscheidend ist aber, dass es sich bei den Artikeln in der Online-Enzyklopädie der Beklagten gerade nicht um archivierte Altmeldungen handelt, welche nur für solche vorgesehene Internetseiten zugänglich und als solche ausdrücklich gekennzeichnet oder klar erkennbar wären. Vielmehr beruht die Funktionsweise der Enzyklopädie der Beklagten ja darauf, dass ihre Nutzer die vorhandenen Einträge und Artikel ständig aktualisieren (können). Der Artikel, welcher die beanstandeten Äußerungen enthält, stellt mithin die „aktuelle“ Biografie des Klägers dar. Voraussetzung für die Anwendung der „besonderen Maßstäbe“, welche für Online-Archive aufgestellt worden sind, ist aber gerade, dass die in solchen Archiven bereitgehaltene Berichterstattung in einer Weise dargeboten wird, die sie als Altmeldung erkennbar macht, was regelmäßig voraussetzt, dass der Bericht in einem eigenständigen, als Archiv erkennbaren Bereich eines Online-Auftritts bereitgehalten und mit einem den historischen Charakter deutlich machenden Datum versehen ist, so dass, wo dies nicht der Fall ist, eine Archivprivilegierung nicht in Betracht kommt, sondern sich die Zulässigkeit der Berichterstattung nach den üblichen, für die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren entwickelten Kriterien richtet (so zu Recht Kröner, a.a.O., 33/67).

(cc) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof zwar durch die Entscheidung „Gazprom-Manager“ (GRUR 2013, 94 = NJW 2013, 229) klargestellt, dass die zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Altmeldungen in Online-Archiven entwickelten Grundsätze auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren und deren Einleitung (und also auch für die Verdachtsberichterstattung) gelten; jedoch unterscheidet sich der Fall „Gazprom-Manager“ vom vorliegenden - abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um Altmeldungen in einem Online-Archiv geht - auch entscheidend dadurch, dass in diesem das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden war, was - wie der Bundesgerichtshof betont hat (a.a.O., Tz. 25) - einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzte, weshalb der Beschuldigte durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert werde. Vorliegend ist aber das medienaufsichtsrechtliche Verfahren auch nach Darstellung der Beklagten eingestellt worden, weil der Verdacht nicht habe bestätigt werden können.
   
Darüber hinaus ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die erhobenen Vorwürfe unrichtig waren, denn dies ist trotz dahingehenden Vortrags des Klägers in I. Instanz von der Beklagten nicht bestritten worden (siehe bereits oben unter (3) (b) (cc)). Sind Gegenstand der Berichterstattung aber Beschwerden (und deren behördliche Überprüfung), die unstreitig unwahre Behauptungen zum Gegenstand hatten, kann ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich hierüber zu informieren, ebenso wenig angenommen werden wie ein solcher Vorgang i. S. der Rechtsprechung zu den Online-Archiven (etwa BGH NJW 2010, 757 Tz. 20 und GRUR 2013, 94 Tz. 28) als vergangenes zeitgeschichtliches Ereignis angesehen werden kann, an dessen Recherche ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht, das die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen könnte.

(5) Schon angesichts der oben unter (4) dargestellten fehlenden Vergleichbarkeit des Vorhaltens älterer Artikel in den Online-Archiven von Publikationsorganen und der in der Online-Enzyklopädie der Beklagten enthaltenen Beiträge (etwa Biographien über lebende Personen, wie sie hier in Frage stehen) kann dem Kläger nicht, wie die Beklagte meint, entgegengehalten werden, er sei gegen die Abrufbarkeit des in dem beanstandeten Beitrag zitierten, dieselben Äußerungen enthaltenden Artikels der „St Zeitung“ vom 04.04.2008 in deren Online-Archiv nicht vorgegangen.

c) Die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers begründet auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die Beklagte.

aa) § 10 S. 1 TMG steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt der von ihr betriebenen Website schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht aber für Unterlassungsansprüche gilt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, etwa BGH GRUR 2012, 311 Tz. 19 - Blog-Eintrag; BGH GRUR 2012, 751 = NJW 2012, 2345 Tz. 9 - RSS-Feeds - m.w.N.).

bb) Die Beklagte haftet zwar nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandeten Äußerungen selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hätte, denn sie hat den Artikel nicht selbst verfasst und ihn sich auch nicht zu eigen gemacht. Sie haftet jedoch als Störerin, weil sie trotz der spätestens durch die Zustellung der Klageschrift bewirkten Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht reagiert und den beanstandeten Absatz des Artikels über den Kläger in der von ihr betriebenen Online-Enzyklopädie unverändert gelassen hat.
   
Im Einzelnen:

(1) Unstreitig werden die Inhalte in der Online-Enzyklopädie der Beklagten nicht von dieser erstellt; vielmehr stellt diese lediglich Dritten die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbstverfasste Beiträge hinterlegen können, so dass jedermann an der Online-Enzyklopädie mitarbeiten, Artikel erstellen kann, wobei unstreitig weder eine Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet. Aufgrund dessen hat das Landgericht Hamburg (MMR 2008, 550, 551) zu Recht angenommen, dass diese Funktionsweise der Online-Enzyklopädie der Beklagten in wesentlichen Grundzügen einem Internetforum vergleichbar sei, auch wenn dieses im Unterschied zu Foren nicht ein spezielles Themengebiet betrifft, sondern eine unüberschaubare Vielzahl von Themen und anders als viele Foren auf ein dauerhaftes Vorhalten der Beiträge bei ständiger Weiterentwicklung, Anpassung und Veränderung gerichtet ist. Denn entscheidend ist die Funktionsweise, dass jedermann die Möglichkeit eröffnet wird, Inhalte ohne redaktionelle Prüfung einzustellen (unstreitiger Tatbestand, LGU S. 3). Diese Einstufung der Online-Enzyklopädie der Beklagten wird - soweit ersichtlich - auch sonst in Rechtsprechung (LG Köln, MMR 2008, 768, 769; Berufung zurückgewiesen durch Urteil des OLG Köln vom 16.12.2008, 15 U 116/08) und Literatur (Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste - Jandt, 2. Aufl., § 10 TMG Rn. 79) geteilt. Die Beklagte ist mithin nicht als sog. Content-Provider für eigene Informationen, sondern als Host-Provider für fremde Informationen einzuordnen (Strauß, ZUM 2006, 274, 283).

(2) Aufgrund der geschilderten Funktionsweise der Online-Enzyklopädie der Beklagten kann ebenso wenig wie bei einem unter einer Internet-Adresse betriebenen Informationsportal, bei dem eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt wird (für diesen Fall ein Zu-Eigen-Machen verneinend BGH GRUR 2012, 751 Tz. 1, 11 ff. - RSS-Feeds, insbesondere Tz. 12), ein Zu-Eigen-Machen angenommen werden. Insofern kann für die Beklagte nichts anderes gelten als für einen Host-Provider, welcher die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt, für den der Bundesgerichtshof ein Zu-Eigen-Machen ebenfalls verneint hat (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 3, 20 - Blog-Eintrag). Ausdrücklich im Hinblick auf die Online-Enzyklopädie der Beklagten hat i. d. S. auch das Landgericht Köln (ebenda) entschieden.

(3) Die Beklagte trifft jedoch eine Störerhaftung nach den Grundsätzen, welche der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen „Blog-Eintrag“ (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und „RSS-Feeds“ (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben. Danach setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, wobei der Host-Provider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf evtl. Rechtsverletzungen zu überprüfen, er vielmehr erst verantwortlich wird, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 - 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30 - Autocomplete-Funktion). Diese Maßstäbe sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von dieser betriebenen Online-Enzyklopädie anzuwenden (Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste - Jandt, a.a.O., § 10 TMG Rn. 79; LG Berlin ZUM-RD 2012, 160 Rn. 21 in Juris und ZUM-RD 2012, 399 Rn. 74 f. in Juris, LG Tübingen a.a.O., Rn. 36 f. in Juris, ebenso bereits Strauß, ebenda).

(4) Da die Beklagte spätestens durch die Klageschrift i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, sie aber in der Folge (bis heute) unverändert auf ihrer Website belassen hat, haftet sie dem Kläger mithin auf Unterlassung.

d) Der Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht in dem Umfang, den das Landgericht zuerkannt hat.

aa) Zum Einen steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der Begehungsvariante des „Verbreitens“, nicht aber des „Behauptens“ zu. Zwar mag rechtswidriges Verbreiten grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich eines Behauptens begründen (ablehnend allerdings etwa Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 79); dies kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn wie im vorliegenden Fall der Verletzer „nur“ als Störer für die Verbreitung von Äußerungen Dritter haftet, die er sich aber nicht zu eigen macht, und gleichzeitig aufgrund der Gestaltung der von der Beklagten betriebenen Online-Enzyklopädie (erkennbares Verfassen der Beiträge durch die Nutzer ohne Vorabkontrolle oder nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion der Beklagten) nichts dafür spricht, dass die Beklagte die verbreiteten Äußerungen künftig auch als eigene behaupten werde.
   
Mit einem auf das „Verbreiten“ beschränkten Unterlassungsausspruch ist auch dem Umstand, dass die Beklagte nur als Störerin haftet, hinreichend Rechnung getragen (so auch schon Senat, Urteil vom 26.06.2013, 4 U 28/13).

bb) Zum Anderen berücksichtigt das landgerichtliche Urteil nicht, dass beim Verbot von Äußerungen, welche wie vorliegend eine Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit voraussetzt, der Kontext der Äußerungen berücksichtigt werden muss, weshalb ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext grundsätzlich zu weit geht (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 32 a. E. - IM Christoph). Dieser Kontext besteht vorliegend zumindest in dem (gesamten) Absatz, in dem die beanstandeten Äußerungen enthalten sind.
   
Einer Aufnahme des Kontextbezuges in den Tenor durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung („wenn dies geschieht, wie“) ist prozessual auch ohne einen hier nicht gestellten Hilfsantrag des Klägers zulässig, da mit dem Bundesgerichtshof (ebenda) anzunehmen ist, dass ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext weiter reicht als ein solches, das diesen herstellt und es sich mithin bei einem kontextbezogenen Verbot um ein bloßes „Minus“ zum nicht kontextbezogenen Verbot handelt.

2. Der Klagantrag Ziff. 1. a) ist nicht begründet, so dass das Landgericht diesen zu Recht abgewiesen hat und die insoweit zulässige Anschlussberufung (Anschlussberufungsantrag Ziff. 2. a.) in der Sache ohne Erfolg bleibt.
   
Die mit diesem Antrag angegriffenen Äußerungen stellen zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sind aber nicht rechtswidrig, weil die Abwägung des Interesses des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs gegen die Meinungsfreiheit des Autors / der Autoren der Biographie über den Kläger in der von der Beklagten betriebenen Online-Enzyklopädie und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ergibt, dass Letztere überwiegen. Auf die Frage, ob sich auch die Beklagte auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, kommt es mithin auch für diesen Klagantrag nicht an.

a) Die vom Kläger angegriffenen Äußerungen, er habe Mitarbeiter seines Senders einer „Gehirnwäsche“ unterzogen und es hätten bei dem von ihm (bzw. der von ihm beherrschten Gesellschaft) betriebenen Fernsehsender x „sektenähnliche Zustände“ geherrscht, stellen in dem Kontext, in dem sie geäußert werden, einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn sie sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil sie seine Person in den Augen des Lesers negativ qualifizieren. Dies ist für den Begriff „Gehirnwäsche“ ohne weiteres anzunehmen; aber auch die Worte „sektenähnliche Zustände“ stellen jedenfalls in dem vorliegend gegebenen Zusammenhang ein negatives Urteil dar, da sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kläger habe in mehrstündigen Einzelgesprächen massiv Mitarbeiter eingeschüchtert, und dem angegriffenen Begriff der „Gehirnwäsche“ stehen.

b) Zu Recht hat das Landgericht aber angenommen, dass dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig ist, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen (Werturteile) handelt.

aa) Die angegriffenen Äußerungen stellen Meinungsäußerungen (Werturteile) und keine Tatsachenbehauptungen dar. Das Vorbringen in der Anschlussberufung vermag eine andere Wertung nicht zu rechtfertigen.

(1) Wie die Ausführungen auf LGU S. 10 f. unter I. 1. b. der Entscheidungsgründe zeigen, ist das Landgericht bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteilen) von zutreffenden, der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätzen ausgegangen. Auf die Ausführungen oben unter 1. b) aa) kann insoweit verwiesen werden.

(2) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist auch deren Anwendung auf die vorliegend in Frage stehenden Äußerungen nicht zu beanstanden.

(a) Das Landgericht hat seine Einordnung der angegriffenen Äußerungen damit begründet, dass die angegriffenen Äußerungen eine (subjektive) Bewertung des Verfassers des Enzyklopädiebeitrags darstellten und als Bewertungen nicht durch Beweismittel als wahr oder unwahr bewiesen werden könnten, sie stellten eine Stellungnahme zu dem zwischen den Parteien (wohl) unstreitigen Umstand dar, dass es im (damaligen) Unternehmen des Klägers Gespräche mit den Mitarbeitern gegeben habe, die „stark überzeugenden Inhalt“ gehabt hätten.

(b) Dieser Bewertung ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten.

(aa) In dem Kontext, in dem vorliegend der Begriff „Gehirnwäsche“ verwendet wird, ist er als Werturteil zu verstehen. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (hierzu s. o. unter 1. b) aa)) stellt der Begriff „Gehirnwäsche“ eine Bewertung der im selben Satz mitgeteilten Vorgänge dar, nämlich, dass der Kläger mit Mitarbeitern des Fernsehsenders mehrstündige Einzelgespräche geführt haben soll. In diesen zuletzt genannten Äußerungen sind Tatsachenbehauptungen zu sehen, auch in der Äußerung, der Kläger habe Mitarbeiter „massiv eingeschüchtert“, da diese Äußerung zwar ebenfalls wertende Elemente aufweist, aber die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft und damit als Tatsachenbehauptung anzusehen ist (zu diesem Kriterium etwa BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ruft demgegenüber der Begriff „Gehirnwäsche“ nicht die Vorstellung (weiterer, darüber hinausgehender) konkreter Vorgänge hervor, sondern wertet vielmehr die genannten Vorgänge (negativ). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die in Fn. 6 des Artikels als Belegstelle angeführte Veröffentlichung auf taz.de, wonach Sendermitarbeiter über „mehrstündige Einzelgespräche“ mit dem Kläger berichtet hätten, die an „Gehirnwäsche“ „erinnerten“. Auch insoweit handele es sich bei der Verwendung des Begriffs „Gehirnwäsche“ um ein Werturteil, jedenfalls mindestens um eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist und deshalb als Meinungsäußerung anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1872 Tz. 15 - Fraport-Manila-Skandal), nämlich eine Bewertung der „mehrstündigen Einzelgespräche“. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass unstreitig der Begriff „Gehirnwäsche“ vorliegend nicht im engeren, eigentlichen und ursprünglichen Sinn, also nicht i. d. S. einer Art von Folter, die den ganzen oder teilweisen Verlust der Persönlichkeit oder eine völlige Umkehrung des politischen Denkens und Wollens herbeiführt, sondern in einem umgangssprachlichen Sinne verwendet wird. Die Richtigkeit der Einstufung der umgangssprachlichen Verwendung des Wortes „Gehirnwäsche“ als Meinungsäußerung jedenfalls im vorliegenden Kontext zeigt sich auch daran, dass keine tauglichen Kriterien ersichtlich sind, nach welchen der erforderliche Wahrheitsbeweis geführt wäre.

(bb) Nichts anderes gilt für die Äußerung, bei x hätten „teils sektenähnliche Zustände“ geherrscht. Auch insoweit werden entgegen der Auffassung des Klägers keine Vorstellungen von konkreten Vorgängen hervorgerufen, welche einem Wahrheitsbeweis zugänglich wären. Zu Recht hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass mit dieser Äußerung nicht behauptet werde, der Kläger habe eine Sekte geführt oder Ähnliches. Auch insoweit liegt eine (Be-)Wertung der Zustände im früher vom Kläger bzw. der von diesem beherrschten Gesellschaft betriebenen Sender im Kontext der Äußerung, der Kläger habe Mitarbeiter in mehrstündigen Einzelgesprächen massiv eingeschüchtert, vor.

Insoweit ist vorliegend ein Sachverhalt gegeben, der von dem der Entscheidung NJW 2003, 1308 des Bundesgerichtshof zugrunde liegenden Sachverhalt in entscheidenden Punkten abweicht: Dort war die Gruppe um den damaligen Kläger als „eindeutige Psychosekte“ bezeichnet und war hierfür auf angeblich in einer höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellte Merkmale Bezug genommen worden (a.a.O., 1310). Aus diesem Grund sah der Bundesgerichtshof Raum für die Annahme, es könnte durch die angegriffene Äußerung die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen worden sein und damit eine Tatsachenbehauptung vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es nicht nur an einer solchen Bezugnahme, vielmehr ist auch der Begriff „sektenähnlich“ deutlich unbestimmter und verliert sich im vorliegenden Kontext mangels näherer Angaben dazu im Ungefähren. Auch insoweit zeigt sich, dass, wenn man die Kontrollfrage stellt, was die Beklagte denn beweisen müsste, damit der erforderliche Wahrheitsbeweis geführt wäre, hierfür sich keine tauglichen Kriterien finden lassen; vielmehr kann man die Bezeichnung bestimmter Zustände als „sektenähnlich“ jedenfalls bei der vorliegend gegebenen Verwendung als je nach persönlicher Überzeugung richtig oder falsch einschätzen, sie kann jedoch nicht erweislich wahr oder unwahr sein.

bb) In Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers erweist sich die in den angegriffenen Äußerungen liegende Meinungsäußerung als zulässig.

(1) Bei Werturteilen, wie sie vorliegend nach dem oben unter aa) (2) Gesagten in Rede stehen, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BGH NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2003, 1308, 1310 jew. m.w.N.). Dabei ist die Schmähkritik eng definiert (zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 24.07.2013, 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 Tz. 21 sowie Beschluss v. 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 Tz. 15); an ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 18 m.w.N.). Deshalb kann eine Schmähkritik selbst bei einer überzogenen oder gar ausfälligen Kritik noch nicht angenommen werden, vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; die Äußerung muss also jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, das sachliche Anliegen durch die persönliche Kränkung völlig in den Hintergrund gedrängt werden (BVerfG, Beschluss v. 24.07.2013, 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 Tz. 21).
   
Diesen Maßstab hat zutreffend auch das Landgericht angelegt (LGU S. 12, letzt. Abs.).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Ausdruck „Gehirnwäsche“ den Umgang des Klägers mit seinen Mitarbeitern bewertet und nicht die persönliche Diffamierung des Klägers im Vordergrund stand. Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht, welche das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des in Frage stehenden Klagantrags nur dahingehend angreift, das Landgericht habe zu Unrecht keine Tatsachenbehauptung angenommen, die unwahr und deshalb zu verbieten sei.
   
Gleiches wie für den Ausdruck „Gehirnwäsche“ gilt auch für die Formulierung „sektenähnliche Zustände“.

(3) Liegt mithin keine Schmähkritik vor, ist damit entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Auffassung die Äußerung aber nicht „automatisch“ zulässig, vielmehr ist dann über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013, 1 BvR 1751/12 Tz. 18; BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).
   
Diese Abwägung fällt zugunsten der Beklagten aus:
   
Zum Einen spricht bei Werturteilen, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffen, eine Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 f.; BGH NJW 2003, 1308, 1310). Bei der Behandlung von Mitarbeitern eines Fernsehsenders durch den maßgeblichen Gesellschafter der diese betreibenden Gesellschaft handelt es sich um eine solche Frage.
   
Zum Anderen fällt bei der Abwägung die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BGH NJW 2008, 358, 359), wobei es genügt, dass der dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist (vgl. BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da das beantragte Verbot zwar den Satz „Im Rahmen seiner Fernseharbeit soll H. massiv Mitarbeiter eingeschüchtert haben, die er nach Angaben der taz. in mehrständigen Einzelgesprächen ...“ umfasst, der Kläger sich aber in der Sache lediglich gegen die Aussage wendet, er unterziehe seine Mitarbeiter einer Gehirnwäsche und in seinem Unternehmen hätten sektenähnliche Zustände geherrscht (S. 3 der Klageschrift, S. 3 f. der Replik, Bl. 46 f. und S. 6 der Berufungserwiderung/Anschlussberufungsschrift, Bl. 119), während er die Äußerungen, er habe mehrstündige Einzelgespräche mit seinen Mitarbeitern geführt und diese seien massiv eingeschüchtert worden, nicht angegriffen hat.

III.
   
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. Hinsichtlich der Klaganträge Ziff. 1. b) und c) (LGU Tenor Ziff. 1. a) und b)) rechtfertigt die Abweisung wegen der Begehungsform des Behauptens und wegen des unabhängig vom Kontext begehrten Verbots die Annahme eines hälftigen Unterliegens.
   
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 978 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., Einl. IV Rn. 4 m.w.N.).
   
Gründe i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, welche die Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor, auch wenn es bislang zur Haftung des Betreibers einer Online-Enzyklopädie für deren Inhalte keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, weil sich die in Anwendung der von der Rechtsprechung für andere Host-Provider entwickelten Grundsätze auf einen solchen übertragen lassen. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berichterstattung, wie sie vorliegend angegriffen ist, in Online-Enzyklopädien zulässig ist, kann durch die Übertragung der für andere Formen der Veröffentlichung entwickelten Grundsätze eindeutig beantwortet werden.