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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15

Leitsätzliches

In der Registrierung eines Domainnamens kann die Verletzung eines - zugleich als Name geschützten - fremden Unternehmenskennzeichens liegen. Auf den Umstand, dass der Domainname vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts registriert worden ist, kann sich der Domaininhaber im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dann nicht berufen, wenn die Domain von vornherein zur Verwendung für das Unternehmen vorgesehen war.

 

 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Datum: 29.09.2016

Aktenzeichen: 6 U 187/15

 

 

In dem Rechtsstreit für

Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.9.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Löschung einer Internet-Domain.

Der Beklagte ist Inhaber der 2008 registrierten Internet-Domain "a.de. Die Klägerin firmiert als "A GmbH". Sie wurde am 4.12.2009 gegründet und am 20.4.2010 ins Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte ihr Gesellschafter und Geschäftsführer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in die Löschung des Internet-Domainnamens "a.de" aus dem Register des Deutschen Network Informations Center (Denic e.G., Straße1, Stadt1) einzuwilligen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Der Beklagte beantragt,

das am 2.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 83/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung aus § 12 BGB zugesprochen.

1. Der Anspruch aus § 12 MarkenG wird im Streitfall nicht durch die für Unternehmenskennzeichen vorrangigen Bestimmungen der §§ 5 II, 15 MarkenG verdrängt. Mit der Löschung des Domainnamens wird eine Rechtsfolge begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 [BGH 09.11.2011 - I ZR 150/09] - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 393 Rn. 16 [BGH 22.01.2014 - I ZR 164/12] - wetteronline.de). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, GRUR 2016, 810, [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] Rn. 38 - profitbricks.es).

2. In der Aufrechterhaltung des Domainnamens durch den Beklagten liegt eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB.

a) Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH GRUR 2014, 393 Rn. 21 [BGH 22.01.2014 - I ZR 164/12]- wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH GRUR 2012, 304 Rn. 39 [BGH 09.11.2011 - I ZR 150/09]- Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 810, [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] Rn. 40 - profitbricks.es).

b) Der Klägerin steht an dem Unternehmensschlagwort "A", das Teil ihrer im April 2010 registrierten Firma ist und Namensfunktion hat, neben einem Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG ein Namensrecht aus § 12 BGBzu. Sie hat damit ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Domain, die nur einmal vergeben werden kann. Eine Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Sie liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Unter der Domain a.de werden gleichnamige Fitnessgeräte beworben, wie sie auch die Klägerin anbietet.

c) Der Namensgebrauch durch den Beklagten ist auch unbefugt. Ohne Erfolg beruft er sich auf eigene Rechte an der Bezeichnung "A". Seine gleichnamige Wortmarke mit der Reg.Nr. 10 wurde ausweislich des Registerauszugs, Anlage B3, am 18.5.2011 angemeldet. Sie verfügt damit über eine gegenüber dem Namensrecht der Klägerin schlechtere Priorität. Es spielt auch keine Rolle, dass die Marken des Beklagten, soweit sie für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" eingetragen sind, Bestandskraft genießen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht auf ein schutzwürdiges Interesse zur Vorhaltung der Domain für diese Dienstleistungen berufen. Denn die Domain wird hierfür nicht verwendet. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Nutzung hierfür in Zukunft zu erwarten ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die schon 2008 erfolgte Registrierung der Domain der erste Schritt für die Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen einer anderen Branche ist (vgl. BGH GRUR 2005, 430 Rn. 19 [BGH 09.09.2004 - I ZR 65/02] - mho.de).

d) Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Domain bereits vor Entstehung des Namensrechts der Klägerin registrieren ließ. Eigene Rechte des Beklagten an der Bezeichnung sind zum Zeitpunkt der Registrierung im Jahr 2008 nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten begründet der registrierte Domainnamen selbst kein absolutes Recht an der Bezeichnung (OLG Hamburg, Urt. v. 9.4.2015, 3 U 59/11, juris). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG v. 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Im Streitfall ist jedoch entscheidend, dass die registrierte Domain unstreitig von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen war, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war. Der Beklagte hat also nicht unabhängig von der Klägerin eine eigene Rechtsposition begründet.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte - erstmals im Berufungsrechtszug - auf eine Nutzungsvereinbarung mit der Klägerin. Die Klägerin bestreitet eine solche Vereinbarung. Der Beklagte ist mit seiner Behauptung, die im hiesigen Verfahren auch in keiner Weise substantiiert wurde, nach § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.