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OLG Hamburg: Tchibo darf online keine Versicherungen verkaufen (Urt. v. 21.11.2012; Az.: 5 U 79/10)

Leitsätzliches

1. Wer auf seiner Internet-Präsenz Versicherungen mit konkreter Vertragsabschlussmöglichkeit anbietet, tritt nicht als bloßer Tippgeber auf, sondern als Versicherungsvermittler.
2. Hierfür muss eine gesetzliche Genehmigung vorliegen.

HANSEATISCHES Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 21. November 2012

Az.: 5 U 79/10

 

Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 30.04.2010, Az.: 408 O 95/09, werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenienten tragen im Berufungsverfahren die ausschließlich durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Hauptausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000.- abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten können die Vollstreckung wegen der Kostenaussprüche jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:


I. Der Kläger ist ein seit 30 Jahren tätiger Verein, der den Zweck verfolgt, den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte handelt mit Kaffee und unterschiedlichen Gebrauchsartikeln. Sie stellt sich selbst auch als Anbieter bzw. Vermittler von Finanzdienstleistungen dar (Anlage K 1).

Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite ............... unterschiedliche Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen an, und zwar so, wie es aus den Anlagen K 3 - K 11 ersichtlich ist. Die Beklagte ist nicht Versicherer und Vertragspartner der angebotenen Versicherungen; dies sind vielmehr die Nebenintervenientinnen zu 2. und 3. Mittlerweile hat die Beklagte ihren Internetauftritt geändert, und zwar so, wie er aus den Anlagen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich ist. Die genannten Anlagen sind der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte benötige für diese Angebote behördliche Genehmigungen nach den §§ 34 c und d GewO; weiterhin müsse sie den Kunden die erforderlichen Informationen nach § 11 VersicherungsvermittlerVO geben. Die Beklagte hatte vor dem 31.12.2008 bei der Handelskammer Hamburg eine Genehmigung gemäß § 34 d GewO beantragt, wie die Handelskammer dem Kläger mitteilte (Anlage K 2). Diese wurde ihr bislang aber noch nicht erteilt. Nach Darstellung der Nebenintervenienten hat die Beklagte ihren Antrag nicht begründet und damit nicht weiterverfolgt.

Auf der Seite „Versicherungen" bietet bzw. bot die Beklagte mit Datum vom 30.01.2009 geordnet nach den Themen

 • Gesundheit

 • Vorsorge

 • Absicherung

Versicherungsverträge zum Abschluss an, und zwar so, wie aus den Anlagen K 3 - K 11 ersichtlich. Dabei weist die Beklagte z.T. auf die Nebenintervenienten als ihren „Versicherungs-Partner“ bzw. „Ein von ................ ausgewählter Experte“ hin. Name und Logo der Nebenintervenienten finden sich mehrfach auf einigen der Angebotsseiten. Verträge können zum Teil direkt online abgeschlossen werden, zum Teil müssen die Interessenten die ausgefüllten Formulare per Post übermitteln.

Mit Schreiben vom 16.03.2009 (Anlage K 12) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der dargestellten Angebote ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieses Verlangen wies die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2009 zurück (Anlage K 13), und zwar mit dem Hinweis, bei ihrer Tätigkeit handele es sich nicht um die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, sondern um die eines Tippgebers. Darüber hinaus mahnte der Kläger die Beklagte wegen der fehlenden behördlichen Registrierung mit Schreiben vom 21.04.2009 (Anlage K 15) ebenfalls erfolglos ab (Anlage K 16).

Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 sind die

 • ............... ProKunde Versicherungskonzepte GmbH - NI zu 1.

 • ............... Lebensversicherung AG - NI zu 2.

 • ............... Sachversicherung AG - NI zu 3.

als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Diese vermitteln bzw. führen die angebahnten Versicherungsverträge durch. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1. besteht – was der Kläger allerdings bestreitet – insoweit ein Kooperationsvertrag (Anlage N 1). Über die Zulässigkeit der Nebenintervention haben die Parteien in 1. Instanz streitig verhandelt.

Der Kläger ist der Auffassung,

die Beklagte sei gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 34 d GewO, 11 VersVermV, 34 c GewO zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte trete im Rahmen der streitgegenständlichen Internetangebote als Versicherungsvermittler auf, obwohl sie nicht über die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Versicherungsvermittler sei derjenige, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsvollmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen oder ausgestalten solle, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein. Abzugrenzen sei diese Tätigkeit von den Handlungen eines Tippgebers. Die Tätigkeit des Tippgebers beschränke sich auf vorbereitende Handlungen und ziele nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Tippgeber handele ohne konkreten inhaltlichen Bezug zu einem Versicherungsprodukt; er empfehle nur pauschal jemanden. Daher sei es sachgerecht, ihn von der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO auszunehmen. Für diese Tätigkeit sei keine besondere Sachkunde notwendig, und der Verbraucher erhalte die notwendige qualifizierte Beratung durch den tatsächlichen Vermittler. Dem Tippgeber fehle es an dem Charakter eines Vermittlers, weil er ohne konkreten Bezug zu einem Versicherungsprodukt arbeite und damit nicht die Willensbildung zum Abschluss eines spezifischen Versicherungsvertrages habe.

Das Handeln der Beklagten stelle sich auch im Übrigen als Versicherungsvermittlung dar. Die Beklagte möge zwar keine Kenntnis von den einzelnen Kundendaten haben. Sie habe jedoch Kenntnis von der Anzahl der über ihren Internet-Auftritt abgeschlossenen Verträge und erhalte hierfür Provisionen von den Nebenintervenienten bzw. dem Versicherer, welche sich an der Anzahl der abgeschlossenen Verträge orientierten. Die Anonymität der Versicherten bei Direkt-Abschlüssen online auf Internetseiten stehe einer Funktion der Beklagten als Versicherungsvermittler nicht entgegen. Die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit der Nebenintervenientin zu 1. bestehe ohnehin nicht.

Soweit Kunden der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss im Hintergrund auf eine andere URL-Adresse weitergeleitet würden, sei dies für den Kunden ebenfalls nicht ersichtlich bzw. falle ihm nicht auf. Stets verbleibe zudem die ..........-Leiste im oberen Bereich als Erkennungsmerkmal des Angebots der Beklagten, die dem Kunden bei einem Abschluss über ihre Homepage (vermeintliche) Sonderkonditionen offeriere.

Darüber hinaus erfülle die Beklagte nicht ihre Informationspflichten, die ihr als Versicherungsvermittler oblägen. Zudem verfüge sie auch nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Abschluss von Verträgen über Darlehen bzw. zur Vermittlung von Finanzinstrumenten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen,

im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34 d GewO zu besitzena) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34 d GewO zu besitzen

und/oder

b) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfüllenb) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 Vers-

und/oder

c) Finanzdienstleitungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zu besitzen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 - K 11, B 2, B 3, B 5, B 6, B 8, und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich.
c) Finanzdienstleitungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO zu besitzen,

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 222,-- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 222,-- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenienten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten bestreiten, dass die Beklagte als Versicherungsvermittler tätig sei. Sie weisen darauf hin, dass die von dem Kläger eingereichten Unterlagen nicht mehr aktuell seien. Das gegenwärtige Angebot ergebe sich aus den Anlagen B 2 und B 3 (gegenüber ehemals B 1), B 5 und B 6 (gegenüber ehemals B 4), B 8 (gegenüber ehemals B 7) und B 10 (gegenüber ehemals B 9).

Die Beklagten und die Nebenintervenienten haben vorgetragen,

die Beklagte habe nicht einen einzigen Vertrag im Namen eines Versicherers mit einem Kunden abgeschlossen. Auch habe die Beklagte nicht einen einzigen Kunden an einen Versicherer vermittelt. Sie wisse noch nicht einmal, wer überhaupt ihre Internetseite besuche und kenne daher weder die Namen noch die weiteren erforderlichen Daten, die zumindest von einem Versicherungsvermittler an einen Versicherer weitergeleitet werden müssten, damit dieser einen Versicherungsvertrag mit einem Kunden abschließen könne. Sie, die Beklagte, habe auch nicht über das Internet einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages aufgenommen und weitergeleitet. Letztlich gehe es dem Kläger offenbar auch nicht um die Vermittlung als solche, sondern lediglich darum, dass sie, die Beklagte, zu ihrer Tätigkeit einen unrichtigen Eindruck erwecke. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des verfolgten Klageantrags.

Die Verträge würden bei Kundeninteresse von der Vertriebsgesellschaft der ...............-Gruppe, der ............... .......................... GmbH, der Nebenintervenientin zu 1., vermittelt und geschlossen. Diese sei als „gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO" im Vermittlerregister des DIHK eingetragen und erhalte für ihre Vermittlungstätigkeit abschlussabhängige Provisionen von den jeweiligen Versicherern. Die von der Beklagten der ............... eingeräumten Präsentationsmöglichkeiten erlaubten nur die werbliche Darstellung von ...............-Versicherungsprodukten auf den ...........-eigenen Werbe- und Kommunikationskanälen in Richtung Kunden im Rahmen einer Kooperation. Die Unterseite „Versicherungen“ sei optisch und inhaltlich geprägt durch das Bestreben der Beklagten, ihre gesamte Webpräsenz einem möglichst einheitlichen und auf das Unternehmen .......... fokussierten Design und Wording zu unterziehen; andererseits solle auch klargestellt werden, dass die Beklagte nicht Vermittler und Versicherer sei. Die Versicherungsprodukte seien – wie sich etwa aus den Anlagen N 3, N 4 und N 5 ergebe – zudem in der abweichenden Farbgebung „grün“ der Nebenintervenienten gehalten. Der Kunde befinde sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Internetseite der Beklagten, sondern auf derjenigen der Nebenintervenienten, www.................de. Nur dort, nicht jedoch in ihrem, der Beklagten, Einflussbereich würden Daten eingegeben und erfasst.

Der geschilderte Verfahrensablauf sehe bei weiteren Fragen des Kunden zwingend die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Nebenintervenientin zu 1. vor. Daneben bestehe für die Kunden die Möglichkeit, unmittelbar auf den ...............-Internetseiten im Wege des Fernabsatzes einen Versicherungsvertrag zu schließen. Für derartige, im Fernabsatz – insbesondere über das Internet – unmittelbar abgeschlossene Versicherungsverträge fänden die ab Mai 2007 geltenden Vorschriften des neuen Versicherungsvermittlerrechts keine Anwendung. Dies folge aus § 6 Abs. 6 VVG. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten bildlich gesprochen um nichts anderes als eine im Wege des sog. Co-Branding beklebte virtuelle Litfaßsäule der Beklagten, an welcher ein Telefon mit einer Standleitung zur ............... ........... GmbH hänge.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei Vermittler, wer für einen anderen Versicherungsschutz beschaffe und aufgrund vertraglicher Geschäftsbesorgungsmacht tätig werde. Die EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung stelle in Art. 2 Nr. 3 darauf ab, ob die Vermittlertätigkeit zum Ziel habe, den Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages, d.h. bei der Antragstellung, zu unterstützen. Die Tätigkeit eines – gesetzlich nicht definierten – Tippgebers bestehe darin, einen Kontakt zwischen einem Interessenten und dem eigentlichen Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsunternehmen selbst herzustellen. Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und insbesondere die bloße Weiterleitung eines Interessenten an einen Vermittler zur Anbahnung von Verträgen sei gerade keine Versicherungsvermittlung. Die Tätigkeit der Beklagten sei demnach allenfalls als erlaubnisfreie Tätigkeit eines Tippgebers zu qualifizieren. Sie selbst, die Beklagte, erhebe weder irgendwelche Daten potentieller Interessenten noch gebe sie diese an die Nebenintervenienten weiter oder habe hiervon überhaupt eine Kenntnis. Schon deshalb entspreche ihre Tätigkeit nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Versicherungsvermittlers.

Zudem erkenne der Kunde ohne Weiteres, dass er sich mit allen etwaigen Fragen und Anliegen ausschließlich an die Nebenintervenienten, nicht jedoch an sie, die Beklagte, zu wenden habe.

Ein Vertreter der Nebenintervenienten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, nach seiner Kenntnis enthalte der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 1. geschlossene Vertrag „die im Onlinebereich üblichen Vergütungselemente, und zwar eine Pauschalvergütung, eine Vergütung nach Klicks und eine Vergütung nach Vertragsabschlüssen.“

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 30.04.2010 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten sowie der Nebenintervenienten. Die Beklagte und die Nebenintervenienten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen

hilfsweise

der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden

ferner hilfsweise

der Beklagten die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft einer Bank aus einem EU-Staat stellen zu können.

Die Nebenintervenienten beantragen nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen

hilfsweise

den Nebenintervenienten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwen-


Die Beklagte und die Nebenintervenienten tragen vor,

ein Verstoß liege bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt von den Nebenintervenienten mit einer Versicherungsvermittlung betraut worden sei, wie dies jedoch das Gesetz voraussetze. Das Landgericht habe insoweit unzutreffend darauf abgestellt, welcher Eindruck bei dem Kunden entstehe. Darauf komme es nicht an. Die Beklagte habe noch nicht einmal die Schwelle zum Tippgeber überschritten, sondern sei lediglich ein Werbepartner. Das Landgericht habe zudem außer Betracht gelassen, dass ihr, der Beklagten, keine einzige Information über die Basis-Beziehungen der Kontaktdaten der potenziellen Interessenten an Versicherungsverträgen bekannt sei. Diese Kenntnis setze das Leitbild des Versicherungsvermittlers jedoch voraus. Das Landgericht habe zu Unrecht nicht den engeren Begriff des Versicherungsvermittlers zu Grunde gelegt, von dem das nationale Umsetzungsgesetz ausgehe. Sie, die Beklagte und die Nebenintervenienten, verbinde lediglich eine Werbepartnerschaft nach Art des auch ansonsten weitverbreiteten „Shop-in-Shop“-Prinzips.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.


II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten sowie der Nebenintervenienten sind unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 34 d, 34 c GewO sowie § 11 VersVermV. Das Landgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Klageverteidigung der Beklagten sowie der Nebenintervenienten erfolglos bleiben muss. Auf diese überzeugenden Darlegungen kann der Senat Bezug nehmen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Berufungsbegründungen der Beklagten und der Nebenintervenienten rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Sie geben dem Senat nur Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen.

1. Die in erster Instanz noch streitige Frage einer Zulässigkeit der Nebenintervention haben die Parteien im Berufungsrechtszug nicht erneut aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat keine Veranlassung, hierzu Stellung zu beziehen.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Tätigkeit der Beklagten nicht lediglich um eine Funktion als "Tippgeber" handelt, sondern eine Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne vorliegt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenienten teilt der Senat nicht. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben insbesondere in zweiter Instanz die Frage, ob es sich bei dem hier streitgegenständlichen Handeln um Versicherungsvermittlung im Rechtssinne handelt, in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellt.

a) Die Frage, was konkret unter „Vermittlung“ von Versicherungsleistungen zu verstehen ist, wird in den nationalen Rechtsvorschriften nicht definiert, sondern vorausgesetzt. § 59 Abs. 1 VVG bestimmt zwar, dass in personeller Hinsicht Versicherungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind. Der konkrete Inhalt, was in diesem Zusammenhang materiell als „Vermittlung“ zu verstehen, insbesondere wie diese Tätigkeit von anderen Handlungen, wie etwa derjenigen eines „Tippgebers“ abzugrenzen ist, erfährt in dieser Norm indes keine nähere Bestimmung. Auch für § 34 d GewO und § 11 VersVermV gilt nichts anderes. Diese setzen den Begriff voraus bzw. umschreiben ihn mit dem Verb "vermitteln", was für die inhaltliche Bestimmung der damit umfassten Tätigkeit jedoch nicht weiter führt. Vor diesem Hintergrund geben die Nebenintervenienten in ihrem Schriftsatz vom 07.12.2012 die Erörterungen in der Senatsverhandlung am 21.11.2012 missverständlich bzw. unzutreffend wieder, wenn sie behaupten, das Verhalten der Beklagten verstoße auch nach Auffassung des Senats nicht gegen den Wortlaut der nationalen Vorschriften. Der Wortlaut als solcher vermag das von ihm zu erfassende Handeln gerade nicht sachgerecht zu begrenzen, so dass zu ermitteln ist, wie dieser – offene – Gesetzeswortlaut vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung unionsrechtlich zu verstehen ist.

b) Im Bereich des nationalen Versicherungswesens wird “Vermittlung” herkömmlich als die bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages verstanden (BGH NJW-RR 1997, 884, BGH NJW 1976, 1844). Auf ein derartiges Ziel ist die Tätigkeit der Beklagten auch nach Auffassung des Senats erkennbar gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte in dem hier allein streitgegenständlichen Online-Geschäft einer Reihe typischer Kriterien des klassischen Versicherungsvermittlers im direkten Kundenkontakt außerhalb des Internets nicht bzw. nicht vollständig verwirklicht. Dies ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Dies ergibt sich im Übrigen insbesondere aus der auch im vorliegenden Rechtsstreit zu beachtenden Definitionen der "Versicherungsvermittlung“ nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung.

c) Allerdings weisen die Beklagte und die Nebenintervenienten zutreffend darauf hin, dass es für die Feststellung einer Versicherungsvermittlung im Rechtssinne nicht entscheidend darauf ankommt, welcher Eindruck insoweit beim Kunden entsteht. Da der Kläger indes die internen vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und der Nebenintervenienten nicht kennt und diese ihm auch nicht zugänglich sind, kann er die Rechtsstellung der Beklagten allein aus den allgemein zugänglichen Indizien herleiten, wie sie auch dem Versicherungsinteressenten entgegentreten. Insoweit kommt es nach der Rechtsprechung nicht entscheidend auf die subjektive Willensrichtung des sich präsentierenden Vermittlers, sondern auf das objektive Erscheinungsbild seines Handelns an. In diesem Sinne ist die Feststellung des Landgerichts zu verstehen, das darauf abgestellt hat, welcher Eindruck beim Kunden entsteht. Deshalb kann die Beklagte selbst dann „Versicherungsvermittler“ im Rechtssinne sein, wenn sie zwar nach den Regelungen der internen vertraglichen Vereinbarungen noch keinen Vertrag vergütungspflichtig vermittelt hat, im Außenverhältnis aber gleichwohl in dieser Funktion aufgetreten ist. Ob die Beklagte von den Nebenintervenienten im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG mit einer Funktion als Versicherungsvertreter „betraut“ worden ist, kann der Kläger nicht wissen. Denn er kennt die internen Absprachen nicht. Auf die Parteivereinbarung kann es insoweit aber auch nicht entscheidend ankommen. Andernfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, die Reichweite verwaltungsrechtlicher Bestimmungen – wie etwa der Gewerbeordnung – parteidispositiv zu beeinflussen. Dies ist ersichtlich nicht hinnehmbar. Dementsprechend geht der Hinweis der Beklagten fehl, der Kläger habe insoweit den Vollbeweis nicht erbracht.

d) Entscheidend ist vielmehr das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit. Auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie über Versicherungsvermittlung erfüllen bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen die Voraussetzungen einer Versicherungsvermittlung, die nach herkömmlichem nationalen Verständnis möglicherweise noch nicht dem Tätigkeitsbild einer Versicherungsvermittlung zuzurechnen gewesen wären. Nach dieser Regelung ist bereits das „Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen“ Versicherungsvermittlung im Rechtssinne. Diese Definition stellt hierbei gerade auf das tatsächliche Handeln des Vermittlers und nicht auf einen ausdrücklichen Auftrag des Versicherers ab. Dementsprechend ist auch derjenige Vermittler, der einem Versicherer faktisch Versicherungsverträge zuführt. Dies gelingt in der Regel – wie der vorliegende Fall zeigt – jedoch nur, wenn zwischen dem Vermittler und dem Versicherer – bzw. einem weiteren von diesem eingeschalteten Vermittler – vertragliche Vereinbarungen bestehen, kraft derer Vertragsinteressenten abschlussbereit zugeführt werden können. In dieser Art und Weise ist der verbundene Internetauftritt der Beklagten sowie der Nebenintervenienten über ............... und www.................de gestaltet, wie er von dem Kläger mit dem Klageantrag konkret angegriffen wird. Für die rechtliche Beurteilung, wer Versicherungsvermittler ist, kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob der betreffende Rechtsträger als solcher konkret bezeichnet wird oder auftreten will. Entscheidend ist vielmehr, ob er tatsächlich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine derartige Rolle einnimmt bzw. ihnen gegenüber in dieser Funktion tatsächlich auftritt. Dies ist aus den von dem Landgericht dargelegten Erwägungen bei der Beklagten ohne Weiteres der Fall.

e) Dieser Einordnung steht auch der Wille des nationalen Gesetzgebers nicht entgegen.

aa) Die im vorliegenden Rechtsstreit in ihrer Auslegung im Streit stehende Vorschrift des § 34 d GewO ist gerade zum Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung in das nationale Recht eingefügt worden, nämlich durch das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ vom 19.12.2006 (BGBl. 3232 ff). In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.06.2006 (BT-Drs. 16/1935) heißt es in diesem Zusammenhang unter anderem zu § 34 d GewO (Seite 17):

„Zu Absatz 1

Erfasst wird nur die eigentliche Versicherungsvermittlung in dem Sinne, dass eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorliegen muss, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielt. Der Wortlaut der Richtlinie ist an dieser Stelle nicht ganz eindeutig, da nach Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie grundsätzlich auch die Verwaltung und Schadensabwicklung erfasst sein sollen, was in den folgenden Unterabsätzen allerdings erheblich relativiert wird. Es erscheint angezeigt, eine Definition zu wählen, die der gewerberechtlichen Systematik und inhaltlich den Zielen der Richtlinie entspricht. Damit wird klargestellt, dass einzelne Tätigkeiten, z. B. die Schadensbeseitigung durch Kfz-Werkstätten, die lediglich in den Bereich der Mitwirkung an der Erfüllung von Versicherungsverträgen fallen, nicht erfasst sind.

Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar. Wie schon auf Bundestagsdrucksache 13/9721, S. 25, zum Gesetzentwurf des Bundesrates zu § 104a VAG-E – der jedoch nie Gesetz geworden ist – ausgeführt, sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitendeHandlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen. Vielmehr stellt dies lediglich eine Vermittlung an einen Vermittler dar. So stellt auch die Richtlinie in Artikel 2 Nr. 3 dritter Unterabsatz unter anderem darauf ab, ob die Tätigkeit zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu unterstützen. Anders als in der Immobilienbranche ist damit der dort bekannte und in § 34c erwähnte Nachweismakler nicht erfasst. Von einem bloßen Tippgeber, der lediglich Kontaktdetails weitergibt – wobei eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt noch gar nicht stattgefunden hat – erwartet ein potentieller Versicherungsnehmer auch keine Beratung. Diese muss erst beim eigentlichen Vermittler erfolgen, was auch durch die Dokumentationspflicht im neuen § 42c VVG sichergestellt wird.

bb) Vor diesem Hintergrund steht auch nach Auffassung des nationalen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fest, dass der Wortlaut der Richtlinie insoweit auslegungsbedürftig ist („ist an dieser Stelle nicht ganz eindeutig“). Der nationale Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die im Vorfeld angesiedelten Tätigkeiten der „Namhaftmachung“ bzw. „Kontaktgabe“ von dem Begriff der Versicherungsvermittlung – wie bisher – nicht mit umfasst werden sollen. Ein derartiges Verständnis ist möglich, soweit es dem Richtlinienwortlaut nicht widerspricht. Dieser Wortlaut ist nach Auffassung des Senats indes unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelung, die derartige Tätigkeiten umfassend regeln will, jedenfalls insoweit eindeutig, als er zumindest auch alle diejenigen Handlungen des „Anbietens, Vorschlagens oder Durchführens anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen“ erfassen soll, die sich nicht nur auf allgemeine Informationen im Vorfeld beschränken, sondern als konkret vorgelagerte Vorbereitungsarbeiten sodann unmittelbar in einen Versicherungsvertrag münden bzw. überleiten sollen. Ein entgegenstehendes Verständnis wäre nach Auffassung des Senats schon mit dem insoweit eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Richtlinie, erst recht aber mit dem von ihr intendierten Regelungsgehalt nicht mehr vereinbar. Selbst wenn der nationale Gesetzgeber abweichende Ziele verfolgt hätte, könnten sich diese bei der Auslegung des weitgehend konturenlosen Begriffs „Versicherungsvermittlung“ in § 34 d GewO nicht durchsetzen Denn das nationale Recht ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie (Art. 16: 15.01.2005) richtlinienkonform auszulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es dem nationalen Gesetzgeber in diesem Rahmen nicht zu, einen aus Gründen des Verbraucherschutzes (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie) in Art. 2 Nr. 3 bewusst weit definierten Begriff der „Versicherungsvermittlung“ in der nationalen Umsetzungsnorm einschränkend zu übernehmen. Die nationalen Gerichte sindnach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf Grund des Umsetzungsgebots gem. Art. 249 Abs. 3 EG und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gem. Art. 10 EG verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH NJW 1984, 2021 Rdnrn. 26, 28 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; EuGH NJW 2004, 3547, Rdnr. 113 – Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.). Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 (BGH NJW 2009, 427 ff) hierzu:

„Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten aber mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. Der Gerichtshof ist bei der Verwendung des Begriffs "Auslegung" nicht von der im deutschen Rechtskreis – anders als in anderen europäischen Rechtsordnungen – üblichen Unterscheidung zwischen Auslegung (im engeren Sinne) und Rechtsfortbildung ausgegangen. Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – Rs. C-212/04, Slg. 2006, I S. 6057, Rdnr. 110 – Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos), bezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze. Der Begriff des Contra-legem-Judizierens ist vielmehr funktionell zu verstehen; er bezeichnet den Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist (Canaris, aaO, S. 91). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Canaris, aaO, S. 81 f.; Gebauer, aaO; Franzen, Privatrechtsangleichung durch die Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 358; Herresthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Bezugsrahmen, 2006, S. 317 f.; Baldus/Becker, ZEuP 1997, 873, 883; aA Habersack/Mayer, WM 2002, 253, 256; Ehricke, ZIP 2004, 1025, 1029 f.).“

cc) Einer derartigen Rechtsfortbildung bedarf es im vorliegenden Fall indes noch nicht einmal. Denn der Wortlaut der Richtlinie sowie der nationalen Norm sind ohne weiteres in Einklang zu bringen, wenn man den Begriff der "Versicherungsvermittlung" auch in § 34 d GewO in der Weise versteht, wie es durch Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie vorgegeben ist. Gerade weil der Begriff der Versicherungsvermittlung im nationalen Recht nicht näher definiert wird, entsteht insoweit ein Widerspruch weder im Wortlaut noch im Sinnzusammenhang, der eine richterliche Rechtsfortbildung zur Durchsetzung der Richtlinie erforderte. Auch einen Widerspruch zu den Motiven des nationalen Gesetzgebers vermag der Senat nicht zu erkennen, sofern man – wie dargestellt – insbesondere beim Online-Geschäft die in der Richtlinie genannten „Vorbereitungshandlungen“ auf solche beschränkt, die nicht nur wie ein "Tipp" oder eine „Namhaftmachung“ dem späteren Abschluss eines Versicherungsvertrages irgendwie lose vorgelagert sind, sondern die ohne Medienbruch unmittelbar in einen Vertragsschluss führen oder führen können (ebenso die von den Nebenintervenienten hierzu zitierte Auffassung von Prölss/Martin/Dörner, VVG, 28.Aufl, § 59 Rdn. 1). Die hier streitgegenständliche Tätigkeit der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen der Versicherungsvermittlung im Sinne der „eigentlichen“, auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages abzielenden Vermittlungshand-
lungen.

f) Davon, dass die Beklagte als Tippgeber ohne konkreten inhaltlichen Bezug zu einem Versicherungsprodukt nur pauschal jemanden empfiehlt, kann nach Sachlage keine Rede sein. Vielmehr zielt ihr Handeln gerade auf die Willensbildung zum Abschluss eines spezifischen Versicherungsvertrages ab, den sie auf ihren Angebotsseiten konkret anpreist. Vor diesem Hintergrund geht ihr Handeln über das Tätigkeitsfeld eines reinen Tippgebers deutlich hinaus. Der Senat ist mit dem Kläger und dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte auf den angebotenen Internetseiten konkrete Versicherungsprodukte anpreisend empfiehlt und die Möglichkeit bietet, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt auch in Anspruch zu nehmen. Ihr Wille ist erkennbar darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen spezifischen Versicherungsvertrag abschließt. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargestellt und hierbei die jeweiligen Angaben der Beklagten auf den einzelnen Angebotsseiten eingehend gewürdigt. Dem kann nur wenig hinzugefügt werden.

aa) Allerdings heißt es in der Anlage K 5: "Der Versicherer, mit dem Sie den Vertrag abschließen, ist die ......... Krankenversicherung AG, vermittelt durch die ............... ............................ GmbH.“ Hieraus kann der Kunde zwar ersehen, dass die Nebenintervenientin zu 1. nicht selbst als Versicherer auftritt, sondern Versicherungsvermittler sein möchte. Dies schließt indes nicht aus, dass die Beklagte ihrerseits der Nebenintervenientin einen Versicherungsvertrag vermittelt. Ein derart gestuftes Verhältnis von Versicherungsvermittlern ist möglich und nicht ungewöhnlich. Deshalb ändert an der Wettbewerbswidrigkeit selbst die modifizierte, aus der Anlage B 3 ersichtliche Seitendarstellung der Beklagten nichts, bei der in einem „mouse-over“ darauf hingewiesen wird, dass die Nebenintervenientin zu 1. als Versicherungsvermittler fungieren will. Die Begriffsbestimmung der EU-Vermittlungsrichtlinie setzt sich insoweit auch gegenüber den Äußerungen des nationalen Gesetzgebers durch, sofern dieser eine Vermittlung an einen anderen Vermittler von einer erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung nicht erfasst sehen wollte (BT-Drucks. 16/1935, S. 18). Ohnehin gehören im vorliegenden Fall der weitere „Vermittler“ (die Nebenintervenientin zu 1.) und der Versicherer (die .......... Versicherungsgruppe) zu demselben Konzern, so dass eine Trennung auch faktisch nicht vor-
liegt.

bb) Gegen eine Funktion der Beklagten als reiner Tippgeberin spricht ihr gesamtes Auftreten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Internet-Angeboten. So heißt es
in der Anlage K 6 u.a.

„Vielen Dank. Ihr online-Antrag wurde erfolgreich verschickt. Sie erhalten in Kürze eine Bestätigungsmail von uns.

Ihr ............... und ......... Experten-Team.

(Hervorhebung durch den Senat)

Insbesondere hierdurch treten die Beklagte und die Nebenintervenienten gegenüber dem Endkunden gerade im Hinblick auf den beabsichtigten konkreten Vertragsschluss letztlich als Einheit auf.

cc) Dies ergibt sich auch aus der Seitengestaltung in Anlage K 4, die nach Darstellung der Klägerin den Internetauftritt der Beklagten vom 30.01.2009 wiedergibt. Dort werden – neben den üblichen, auf die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten hinweisenden Elementen – die Nebenintervenienten als „Ein von ......... ausgewählter Experte" bezeichnet. Darunter heißt es bei einem Aufzählungspunkt „Tarif ......... Leistung ...............“. An anderer Stelle heißt es unter der Überschrift „........... Vorteil“: „Sie erhalten gratis eine elektrische Zahnbürste inklusive Ladestation und 5 Ersatz-Bürstenköpfen nach Vertragsschluss“ (Hervorhebung durch den Senat). Weiter unten auf der Seite ist als E-Mail-Adresse angegeben: ...........@................de. Gerade diese Formulierung spricht ersichtlich gegen einen reinen „Tippgeber“. Vielmehr sollen sowohl vor als auch nach Vertragsschluss die Interessenten eindeutig gerade der Beklagten zugeordnet werden. Schließlich findet sich dort ebenfalls ein Button „online abschließen“. Alle diese Elemente lassen keinen Zweifel an einer engen sachlichen Kooperation zwischen Beklagten und den Nebenintervenienten dergestalt aufkommen, dass die Beklagte potentielle Versicherungsinteressenten gezielt den Nebenintervenienten zuführt. Hierin verwirklicht sich das gesetzliche Leitbild eines Versicherungsvermittlers auf der Grundlage der EU-Richtlinie. Soweit die Nebenintervenienten den Inhalt dieses Seitenausdrucks sowie den Umstand, dass ein Online-Abschluss möglich war, schlicht bestreiten, können sie hiermit nicht gehört werden. Sie selbst machen geltend, etwaige Interessenten seien bereits damals frühzeitig auf ihre Seite weitergeleitet worden. Vor diesem Hintergrund hätte es ihnen oblegen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen der als Anlage K 4 eingereichte Internet-Auftritt unzutreffend sein sollte und wie sich die Gestaltung zum damaligen Zeitpunkt stattdessen dargestellt hat. Im Gegenteil: Die von ihnen selbst vorgelegte Anlage N 4 enthält gerade diese wesentlichen Elemente ebenfalls. Von daher ist die Seitengestaltung letztlich unstreitig. Der Umstand, dass über den Button „Online abschließen“ auf dieser Seite selbst keine Daten eingegeben werden können, sondern dass dies nur auf damit verlinkten Folgeseiten geschehen kann, ist selbstverständlich und bedarf keiner Erläuterung. Es ändert aber nichts an dem Umstand, dass ein Abschluss des von der Beklagten vermittelten Versicherungsverhältnisses unmittelbar „online“ nicht nur möglich, sondern sogar bezweckt ist.

dd) Die Nebenintervenienten selbst behaupten ausdrücklich, dass bei dem Erscheinen der Seitengestaltung, wie diese aus der Anlage N 5 ersichtlich ist, der Nutzer die Internetseite der Beklagten ............... nunmehr verlassen hat und sich sodann auf der Seite www.................de befindet. Es mag sein, dass der normale Internetnutzer das Verlassen einer Website im Wege der Verlinkung ohne Weiteres erkennen kann. Diese Erkenntnis wird ihm hier jedoch gerade – erkennbar nicht unbeabsichtigt – verdunkelt. Denn auch auf der späteren Seitendarstellung (Anlage N 5 bzw. Anlage K 5) finden sich genau dieselben Elemente wieder, die der Interessent zuvor auf der Seite der Beklagten (Anlage K 4 bzw. Anlage N 4) vorgefunden hatte (s.o.), u.a. auch die auf die Beklagte hinweisende Kontaktadresse ..........@................de. Vor diesem Hintergrund hat der Interessent keine Veranlassung zu vermuten, dass zwischenzeitlich eine Weiterleitung auf ein völlig anderes Unternehmen erfolgt sein könnte. Eine analytische Überprüfung der URL der jeweiligen Websites wird der Interessent bei dieser Sachlage nicht bei jedem Einzelschritt vornehmen. Dies vermag der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder festzustellen, die zu den potentiell angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

ee) Die Behauptung der Beklagten und Nebenintervenienten, der potentielle Kunde verlasse im Anschluss an die werbliche Erstankündigung bereits den Internetauftritt der Beklagten unter ............... und befinde sich nachfolgend ausschließlich im Einflussbereich der Nebenintervenienten unter www.................de, wo er auch ausschließlich seine Daten eingebe, mag deshalb zutreffen. Dieser technische Ablauf – insbesondere das Verlassen der Internetseite der Beklagten – wird dem Abschlussinteressenten jedoch nicht bzw. nicht ausreichend bewusst und soll ihm nach dem Willen der Beklagten offensichtlich auch verborgen bleiben. Denn es bleibt unverändert im oberen Teil der Seite die ...............-Leiste in dunkelblauer Farbgebung stehen (z.B. Anlagen K 3 + K 4) Anlagen N 2 + N 4, Anlagen B 2+ B 6). Der dort zum Teil (Anlagen N 2 + N 4) sichtbare Claim „Das gibt es nur bei ...............“ verleitet den Interessenten unmittelbar zu der Annahme, er befinde sich weiterhin in einem Angebot der Beklagten. Dieser Eindruck wird maßgeblich auch dadurch verstärkt - und soll ersichtlich verstärkt werden -, dass im oberen Seitenbereich die unterschiedlichen „Reiter“ stehen bleiben, die unmissverständlich auf die Beklagte hinweisen („............... Welten“, „Kaffee“, „............... plus“), inmitten derer ebenfalls der Reiter „Versicherungen“ erscheint, der nunmehr offenbar auf die Seite der Nebenintervenienten geleitet ist. Dieser Eindruck wird durch die übrige Seitengestaltung verwischt. Bei unbefangener Betrachtung bleibt es für den Kunden ein Angebot der Beklagten. Dabei geht es in rechtlicher Hinsicht – hierauf weisen die Beklagten und die Nebenintervenienten zutreffend hin – zwar nicht in erster Linie darum, welchen Eindruck der Kunde erhält. Jedoch zeigt diese Gestaltung nach Auffassung des Senats unmissverständlich, dass sich die Beklagte keineswegs auf die Rolle eines „Tippgebers“ beschränkt oder Abschlussmöglichkeiten nur „namhaft“ macht, sondern potentielle Interessenten so lange wie möglich in ihrem (vermeintlichen) Internetauftritt hält, für den sie bei diesen Interessenten besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, um sie den Nebenintervenienten sodann „nahtlos“ zum Vertragsschluss zuzuleiten. Dabei kann der mögliche Kunde noch nicht einmal verlässlich erkennen, wann er den Einflussbereich der Beklagten verlässt und sich in denjenigen der Nebenintervenienten begibt, weil beide Angebote miteinander „verschmelzen“. Hierin verwirklicht sich nach Auffassung des Senats
ebenfalls das Leitbild einer Versicherungsvermittlung auf der Grundlage der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.

ff) In diesem Zusammenhang nimmt die Beklagte gerade in Bezug auf die vermittelten Versicherungsdienstleistungen auch besonderes eigenes Vertrauen in Anspruch. Mit den Aussagen bzw. Begriffen „...............günstig“, „...............fair“ „Bei Finanzen vertraue ich auf ...............“ (Anlage K 20) tritt die Beklagte den Interessenten gerade nicht als neutrale „Werbefläche“ gegenüber, sondern versucht, das ihr entgegen gebrachte Vertrauen nahtlos und unmittelbar auf die von ihr vermittelten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zu übertragen. So erläutert die Beklagte selbst etwa den verwendeten Begriff „...............einfach“ wie folgt (Anlage K 33):

"Ziel ist es, Ihnen alle notwendigen Produktinformationen so einfach wie möglich zu erläutern und Ihnen gleichzeitig einen einfachen Onlineantrag bzw. -abschluss zu bieten.“ (Hervorhebung durch den Senat)

Die Behauptung der Beklagten und Nebenintervenienten, bei ihrem Geschäftsmodell handele es sich um nichts anderes als eine Art Shop-in-Shop-Prinzip, ist vor diesem Hintergrund lebensfremd. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Falls nicht darüber zu befinden, ob ein derartiges Verhalten auch dann zu beanstanden wäre, wenn die Beklagte insoweit ausschließlich werbend tätig werden würde. Hierauf beschränkt sich das Handeln der Beklagten aber gerade nicht. Vielmehr bietet sie darüber hinaus auf ihrem eigenen Internet-Auftritt konkret die Möglichkeit zum Vertragsschluss in Bezug auf diese Produkte. Der Umstand, dass der Interessent nach kurzer Zeit den Internetauftritt der Beklagten verlässt und zu demjenigen der Nebenintervenienten wechselt, lässt das Verhalten der Beklagten nicht weniger wettbewerbswidrig erscheinen.

g) Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass weder § 34 d GewO noch insbesondere Art. 2 Nr. 3 der RL 2002/92/EG – die sich explizit ausschließlich mit dem Themenbereich "Versicherungsvermittlung" befasst – erfordern, dass der Vertrag selbst durch den Vermittler abgeschlossen wird. Von der gemäß Richtlinie definierten Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist bereits das „Vorschlagen […] anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen“ (Hervorhebung durch den Senat) erfasst. Dieser weite Wortlaut belegt, dass die Vermittlungstätigkeit nach dem Willen des Richtliniengebers auch unterschiedliche Vorbereitungstätigkeiten weit vor Vertragsschluss mit umfassen soll. Vor diesem Hintergrund kann es bei der vorliegend streitgegenständlichen Sachverhaltsgestaltung der Vermittlung eines Versicherungsvertrages im Online-Geschäft nicht entscheidend darauf ankommen, ob die personenbezogenen Daten elektronisch noch „im Einflussbereich“ der Beklagten oder bereits „im Einflussbereich“ der Nebenintervenienten eingegeben werden. Hiervon hängt auf der Grundlage der Begriffsbestimmung die Einstufung einer Dienstleistung als Versicherungsvermittlung gerade nicht ab. Auch der Umstand, dass die Beklagte neben anderen Vergütungselementen nach der Auskunft der Nebenintervenientin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich – sogar zusätzlich zu einer weiteren Vergütung nach „Klicks“ – auch eine „Vergütung nach Vertragsabschlüssen“ erhält, belegt einmal mehr, dass es sich bei ihr auch nach dem Verständnis der Beteiligten gerade nicht lediglich um einen Tippgeber, sondern im Ergebnis um einen Versicherungsvermittler im klassischen Sinne handelt. Ansonsten wäre eine Knüpfung der Vergütung gerade an den Vertragsabschluss wenig verständdlich



h) Vor diesem Hintergrund mag es sein, dass die Beklagte die Daten der von ihr vermittelten Kunden bzw. Verträge nicht kennt und auch nicht zur Kenntnis nehmen will. Darauf kommt es für ihre Qualifizierung als Versicherungsvermittler nicht an. Im Online-Geschäft, in dem eine Zuleitung von Kunden vollständig anonym im Wege der Verlinkung auf eine andere Homepage erfolgen kann, ist das Kriterium der vorherigen Kenntnis des Vermittelten für die rechtliche Einordnung ersichtlich nicht hinreichend aussagekräftig. Wenn es die Beklagte nicht unternimmt, die von ihr vermittelten Kunden vorher auf ihrer eigenen Homepage zu „de-anonymisieren“, sondern diese anonym an die Nebenintervenienten weiterleitet, so kann sie sich allein hierdurch nicht ihrer rechtlichen Beurteilung als Versicherungsvermittler entziehen. Zwar ist eine solche Kenntnis im Direktkundengeschäft außerhalb des Internets in der Regel schon dafür unverzichtbar, dass ein vermittelter Kunde überhaupt von dem Versicherer zugeordnet werden und der Vermittler für Rückfragen, Beanstandungen, Schadensabwicklung, Vertragsauflösungen usw. wieder kontaktiert werden kann. Eine derartige Situation lässt sich indes nicht in gleicher Weise auf das Internet übertragen. Denn bei der elektronischen Vermittlung einer konkreten Anfrage von einer Website auf eine andere kann technisch jederzeit ohne Weiteres und zweifelsfrei nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt welcher Datensatz von welcher anderen Website übertragen worden ist. Dement-sprechend können die Nebenintervenienten ohne Weiteres nachvollziehen, welche Kunden ihnen konkret von der Beklagten zugeführt worden sind. Spiegelbildlich können die Nebenintervenienten bei diesen Kunden ihrerseits an die Beklagte herantreten und diese für den Fall etwaiger Rückfragen, Beanstandungen usw. zum Handeln auffordern bzw. ihr die Kundenanfragen zuleiten. Einer vorherigen Kenntnis der personenbezogenen Daten der vermit-
telten Kunden auf Seiten der Beklagten bedarf es im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die Feststellung der konkreten elektronischen Weiterverweisungen nach Zeitpunkt und Gegenstelle hinreichend gesichert ist. Gleiches gilt für die Frage, welches konkrete Produkt bei den Nebenintervenienten nachgefragt worden ist. Auch dies ist über eine Standard-Zugriffsprotokollierung der einzelnen Seiten in Bezug auf deren Elemente (Auswahlmenüs, Checkboxes, konkrete Dateneingabe usw.) auch noch nachträglich problemlos feststellbar. Dementsprechend verkürzen die Beklagte und die Nebenintervenienten die maßgeblichen Rahmenbedingungen für eine Versicherungsvermittlung im Online-Verkehr in ihrem Vortrag in nicht angemessener Weise. Vor diesem Hintergrund geht auch die Kritik der Beklagten fehl, das Landgericht habe die Bedeutung von § 34 d GewO verkannt. Die Beklagte misst der „konventionellen“ Art der Vermittlungstätigkeit im Rahmen dieser Vorschrift eine Bedeutung zu, die die Norm im Rahmen des heute auch bei Vertragsschlüssen überragend bedeutsamen Internet-Verkehrs praktisch leerlaufen ließe. Dies ist mit der gesetzgeberischen Intention ersichtlich nicht vereinbar.

i) Gleiches gilt für den von der Beklagten und den Nebenintervenienten ebenfalls in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Aspekt, zum Zeitpunkt der Weiterleitung von der Website der Beklagten auf die Website der Nebenintervenienten sei das nachgefragte Versicherungsprodukt noch nicht hinreichend konkretisiert, so dass schon deshalb eine Vermittlungstätigkeit ausscheide. Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. Allerdings trifft es zu, dass der Konkretisierungsgrad des angebotenen Versicherungsproduktes auf den streitgegenständlichen Internetseiten unterschiedlich hoch ist. In jedem Fall wird der Interessent jedoch auf der Seite, auf der sich der Button "online abschließen" befindet, einer konkreten Versicherungsdienstleistung zugeführt (z.B. Anlage N 4: Zahnzusatzversicherung). Der Umstand, dass das Produkt im Folgenden noch weiter aufgegliedert wird bzw. werden kann, hindert die Einordnung als Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht. Es kommt auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie nicht darauf an, dass für den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages lediglich noch eine Annahmeerklärung erforderlich ist. Eine nur allgemein werbende Empfehlung liegt in dem von dem Kläger angegriffenen Verhalten der Beklagten deshalb gleichwohl nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Unterlassungstenor verallgemeinernd formuliert ist und die konkreten Internetseiten nur als Beispiele genannt werden, würde im Ergebnis auch nur ein einziger relevanter Verstoß ausreichen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

j) Es mag sein, dass Kunden Beratungsanfragen nicht bei der Beklagten, sondern bei der Telefonhotline der Nebenintervenientin zu 1. platziert haben. Dies ist nahe liegend, weil die Nebenintervenientin zu 1. ersichtlich zu der Unternehmensgruppe des Versicherers gehört und damit der Leistungserbringung wesentlich näher steht als die Beklagte, von der die Verkehrskreise wissen, dass sie eine unüberschaubar große Vielzahl an Waren und Dienstleistungen im Angebot hat und deshalb nicht zu allen Bestandteilen ihres Angebots letztverbindlich gewünschte Auskünfte im Detail geben kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten zur Inanspruchnahme von versicherungstechnischen Beratungsleistungen nicht nahe. Dies ändert jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nichts daran, dass die Beklagte in rechtlicher Hinsicht gleichwohl den Status eines Versicherungsvermittlers einnimmt.

k) Es mag ebenso sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise selbstverständlich bemerken, dass auf den Internetseiten der Begriff ............... der Nebenintervenienten vielfach prominent herausgestellt wird und die Seiten auch zum Teil in einer anderen Farbgestaltung gehalten sind. Da – wie dargestellt – Marke, Programmangebot und Empfehlung der Beklagten mit „...............“ auch insoweit quasi „mitläuft“, haben die Verkehrskreise gleichwohl keinen Grund zu der Annahme, das Angebot habe nunmehr nichts mehr mit der Beklagten zu tun.

l) Da sich die Tätigkeit der Beklagten aufgrund der vorstehenden Ausführungen materiell-rechtlich als genehmigungspflichtige Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers darstellt, steht dem Kläger insoweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, selbst wenn im Innenverhältnis der Beklagten mit den Nebenintervenienten eine Rechtsstellung als Versicherungsvermittler tatsächlich nicht – was indes fern liegt – vereinbart sein sollte bzw. beabsichtigt ist.

m) Die Auffassung der Beklagten, auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation sei ausschließlich die EU-Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungsprodukten, nicht jedoch die Versicherungsvermittlungsrichtlinie anzuwenden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, dass die Versicherungsvermittlung vorliegend im Fernabsatz stattfindet, bedeutet nicht, dass deshalb hierauf die Definition der "Versicherungsvermittlung“ der RL 2002/92/EG keine Anwendung findet. Der Richtlinie sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass diese im Fernabsatz keine Anwendung finden soll. Solche Anhaltspunkte zeigt die Beklagte auch nicht auf. § 6 Abs. 6 VVG schränkt insoweit lediglich die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 genannten Informationspflichten ein, um die es hier
nicht geht.

n) Vor dem Hintergrund des weiten Anwendungsbereichs von Art. 2 Nr. 3 der RL 2002/92/EG, des insoweit nicht einschränkenden Wortlauts von § 34 d GewO und der Tatsache, dass sich auch die Motive des nationalen Gesetzgebers – wie dargelegt – hiermit in Einklang bringen lassen, sieht der Senat keine Veranlassung, den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV vorzulegen. Es besteht auch keine Vorlagepflicht des Senats aus Art. 267 Abs. 2 AEUV, denn es handelt sich bei dem Senatsurteil nicht um eine Entscheidung, die „nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden“ kann. Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung zu.

3. Die von den Nebenintervenienten für ihre Auffassung zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 13.12.2007 (5 K 132/05) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH BB 2008, 319) stehen der Auffassung des Senats aus den genannten Gründen nicht entgegen. Bei beiden Entscheidungen ist noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich hierbei um Online-Anträge bzw. -verträge über das Internet handelte. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass insoweit die maßgeblichen Handlungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem klassischen Kundengeschäft differenziert zu beurteilen sind. Zudem liegen die beiden ersten Voraussetzungen, die das Finanzgericht Hamburg aufgestellt hat (– die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherungsunternehmen, – die Vorbereitung des Abschlusses der Versicherungsverträge und – gegebenenfalls die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen), sogar vor, bei der dritten Voraussetzung handelt es sich offensichtlich nicht um ein notwendiges Erfordernis („gegebenenfalls“), so dass selbst in Bezug auf diese Rechtsprechung noch nicht einmal der von den Nebenintervenienten behauptete Gegensatz vorliegt. Insbesondere bereitet die Beklagte durch ihr Verhalten den Abschluss von Versicherungsverträgen aktiv vor. Sie „empfängt“ potentielle Interessenten auf ihrer Website, unterbreitet ihnen dort interessante Angebote mit gezielt kun-denbezogenen Vergünstigungen, nimmt hierbei besonderes Vertrauen in Anspruch und leitet die Interessenten sodann zielgerichtet der Website der Nebenintervenienten zu. Deutlicher kann eine hinreichend bestimmte „Vorbereitung des Abschlusses eines Versicherungsvertrages“ kaum ausfallen. Auf die konkrete Erfassung von Kundendaten bereits durch die Beklagte kommt es in diesem Zusammenhang auch nach Auffassung des Senats nicht an. Von der Funktion eines Tippgebers ist die Beklagte hierbei weit entfernt. Es geht nicht nur um das „bloße Einholen von Kundendaten.“ Eine hinreichende Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt erfolgt zudem jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beklagte unmittelbar als Beteiligte präsentiert (vergleiche z.B. Anlagen N 4 und N 5 sowie die vorstehenden Ausführungen hierzu).

4. Soweit die Nebenintervenienten in erster Instanz die von dem Kläger als Anlagen K 1 bis K 11 eingereichten Ausdrucke der Internetseite der Beklagten sowohl nach Existenz, Zeitpunkt und technischer Verlinkung auf ihr Angebot bestritten haben, ist dieser Umstand für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Selbst wenn einzelne Angebote zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr aktuell gewesen sein sollten, ändert dies nichts an dem festgestellten Verstoß. Für diesen hat die Beklagte Wiederholungsgefahr gesetzt und diese auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Gerade wenn die Seiten – wie dies die Nebenintervenienten vortragen – bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung teilweise nicht mehr aktuell gewesen sein sollten, hätte die Beklagte alle Veranlassung gehabt, sich insoweit strafbewehrt zu unterwerfen. Der Umstand, dass sie dies nicht getan hat, begründet eine Wiederholungsgefahr. Denn weder das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen,noch die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, genügen, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BGH WRP 2010, 1526, 1532 – DAX; BGH GRUR 2000, GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel). Insbesondere die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten – wie hier – jederzeit ohne größeren Aufwand wieder aufgenommen werden kann (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 – Jubiläumsverkauf). Die Behauptung, dass ein Nutzer direkt von der Eingangsseite der Beklagten (Anlage K 1) auf das Angebot der Nebenintervenienten verlinkt wird, hat der Kläger nicht aufgestellt, so dass das Bestreiten der Nebenintervenienten insoweit ins Leere geht.

5. Es mag schließlich sein, dass weder die Genehmigungsbehörde (Handelskammer Hamburg) noch die Aufsichtsbehörde (BaFin) das Verhalten der Beklagten und der Nebenintervenienten bislang unter dem Gesichtspunkt einer nicht genehmigten Versicherungsvermittlung beanstandet haben. Dies ändert nichts daran, dass der Senat das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten auf der Grundlage der geltenden Vorschriften in eigener Verantwortung rechtlich zu beurteilen hat.

a) Eine ausdrückliche Genehmigung der Aufsichtsbehörden (Handelskammer Hamburg bzw. BAFin) liegt in Bezug auf das hier streitgegenständliche Verhalten ebenso wenig vor wie eine konkrete Beanstandung. Den von ihr vor dem 31.12.2008 bei der Handelskammer Hamburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 34 d GewO hat die Beklagte – soweit ersichtlich – nicht weiter verfolgt. Dementsprechend konnte auf dieser Grundlage eine aufsichtsbehördliche Entscheidung, auf die sich die Beklagte für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht möglicherweise berufen könnte, gerade nicht ergehen. Indes dürfte nach der von den Nebenintervenienten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 269, 270 – Sportwetten-Genehmigung) auch im Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine explizit erteilte Genehmigung zu verlangen sein:

Es wäre jedoch grundsätzlich eine Überspannung der Pflicht zu lauterem Wettbewerbshandeln und ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als rechtlich zulässig bewerten (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1988, 382 [383] - Schelmenmarkt; Stolterfoth, in: Festschr.f. Rittner, 1991, S. 695, 705 und 707ff.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. Rdnr. 293 m.w. Nachw.) (Hervorhebung durch den Senat).

b) Soweit sich die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten darüber hinaus darauf berufen, den Aufsichtsbehörden sei ihr Verhalten bekannt gewesen, sie hätten hiergegen keine Einwände erhoben, ist dieser Sachvortrag nicht ausreichend belastungsfähig, insbesondere zu wenig konkret, um ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Selbst wenn die Internetseiten der Handelskammer Hamburg vorab übersandt sowie auf deren Wunsch angepasst worden sind und die Aufsichtsbehörden zu den "streitgegenständlichen Versionen der Internetseiten“ „keine Bedenken“ geäußert haben sollten, ergibt sich hieraus keine ausreichend konkrete Qualität einer zumindest stillschweigenden Genehmigung bzw. Billigung. Insbesondere lässt sich dem pauschalen Sachvortrag der Beklagten und der Nebenintervenienten noch nicht einmal im Ansatz erkennen, mit welcher Zielrichtung sowie mit welchem konkreten Inhalt diese Kommunikation stattgefunden hat und welche konkreten Bedenken die Aufsichtsbehörden geäußert haben, denen die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten sodann abgeholfen haben wollen. Der Senat hat auch keine Veranlassung, die mit Schriftsatz der Nebenintervenienten vom 08.01.2010 hierzu benannten Zeugen zu vernehmen. Denn der Beweisantritt erfolgt ohne jede nähere Konkretisierung etwaiger Gesprächsinhalte, so dass eine Vernehmung der Zeugen einer unzulässigen Ausforschung gleichkäme. Letztlich werden die Zeugen allein zum Beweis für eine Schlussfolgerung genannt, für die eine Tatsachengrundlage nicht mitgeteilt ist.

c) Vor diesem Hintergrund konnte sich ein berechtigter guter Glaube der Beteiligten an die Rechtmäßigkeit des Handelns und in eine Genehmigung des hier streitgegenständlichen Verhaltens nicht herausbilden. Zumindest haben die Beklagte und die Nebenintervenienten eine hierfür erforderliche Tatsachengrundlage dem Senat nicht dargelegt.

6. Soweit der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag zu Ziffern 1.b. und 1.c. Verstöße gegen versicherungsrechtliche Informationspflichten bzw. bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen gerügt hat, sind die Beklagte und die Nebenintervenienten den insoweit aufgestellten Behauptungen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben die Feststellungen des Landgerichts in zweiter Instanz nicht angegriffen. Dementsprechend hat auch der Senat keine Veranlassung zu näheren Ausführungen, zumal das Landgericht auch insoweit zutreffend eine Verantwortung der Beklagten begründet hat. Anhaltspunkte, warum die von § 11 VersVermV geforderten Angaben im Online-Verkehr nicht erteilt werden könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1, 96 analog ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der weitere Hilfsantrag der Nebenintervenienten, ihnen Sicherheitsleistung durch die Stellung der Bürgschaft einer Bank aus einem EU-Staat leisten zu können, ist zurückzuweisen. Der Antrag ist – hierauf sind die Nebenintervenienten in der Senatsverhandlung hingewiesen worden – zu unbestimmt. Selbst wenn man den Antrag vor dem Hintergrund von § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahingehend verstehen wollte, dass eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft angeboten werden soll, so haben die Nebenintervenienten mit der ausgesprochen allgemein gehaltenen Formulierung „einer Bank aus einem EU-Staat“ nicht die einschränkenden Voraussetzungen „eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts“ erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der begehrten Bankbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung liegen deshalb nicht vor. Es gilt § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

b) Der Rechtsstreit lässt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte in der vorliegenden Konstellation als „Versicherungsvermittler“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu gelten hat, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zu. Der Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung und bedarf einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.