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Sorgfaltspflicht von Usern und Telekommunikationsunternehmen - AG München: Urteil vom 4. September 2001, AZ.: 155 C 14416/01 -

Leitsätzliches

Während der Internet-User verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass seine Internet-Verbindungen überwacht und ein Verbindungsaufbar nur bei ausdrücklicher Freigabe möglich wird, ist das Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, Zugangsdaten grundsätzlich nur unter Kürzung der Rufnummmern um die letzten drei Ziffern aufzubewahren. Der Beklagte konnte daher kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Zahlungsforderungen geltend machen.

AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 155 C 14416/01

Entscheidung vom 04. September 2001

 

 

 

Das Amtsgericht München, Richterin am Amtsgericht ..., erlässt in dem Rechtsstreit

 

...

Klägerin

 

gegen

 

...

Beklagte

 

wegen Forderung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.07.2001 folgendes

 

Endurteil:

 

I. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-5135073-06) wird aufrechterhalten.

 

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.

 

III. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf bezüglich des Betrages von DM 2.219 zuzüglich 5,5 % Zinsen hieraus seit 23.10.00 und der Kosten des Vollstreckungsbescheids von DM 348,29 nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

 

 

I. Tatbestand:

 

Die Klagepartei erhebt Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Telefonschluss unter der Rufnummer ... Verfahrensgegenständlich ist die Rechnung vom 16.08.00.

Die Klagepartei trägt vor, die Gebühren seien der Benutzung des Anschlusses entsprechend berechnet worden, so dass die Beklagte verpflichtet sei, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.

Die Klagepartei berechnet ihren Anspruch mit DM 2.646,98, begehrt Verzugszinsen von 5,5 % seit 23.10.00 und erwirkte diesbezüglich einen Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01, der am 28.04.01 zugestellt worden war. Hiergegen legt die Beklagte mit am 08.05.01 eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Die Klagepartei beantragt deshalb:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-5135073-06) bleibt aufrecht erhalten.

Demgegenüber beantragt die Beklagte:

Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben soweit er sich auf DM 2.219,37 bezieht. Die Klage wird diesbezüglich abgewiesen.

Hierzu wird behauptet, die Kosten seien durch ein von ihrem Sohn benutztes Wählprogramm verursacht worden, das sich heimlich in das Netz eingewählt habe. Sie wirft der Klägerin vor, die angewählten Nummern nicht preiszugeben, so dass sie Schadensersatzansprüche gegen die wahren Urheber der Telefongebühren nicht geltend machen könne, dann aber auch nicht verpflichtet sei, ihrerseits die Forderung der Klägerin zu begleichen.

Dem entgegnet die Klägerin, sie sei gesetzlich verpflichtet, die letzten 3 Ziffern der Verbindungsdaten zu löschen, so dass sie nicht in der Lage sei, dem Auskunftsverlangen der Beklagten nachzukommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien, insbes. die Klageschrift und die Klageerwiderungsschrift nebst Anlagen sowie d. Protok. vom 10.07.01 Bezug genommen.

 

 

II. Entscheidungsgründe:

 

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da die zulässige Klage begründet ist, so [dass] der Vollstreckungsbescheid antragsgemäß aufrechtzuerhalten ist:

Rechtlich gesehen bedeutet das Vorbringen der Beklagten die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung, aus dem zumindest ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.

Zunächst geht das Gericht durchaus von dem Hintergrund aus, den die Beklagte bezüglich des Gebührenfalls vorträgt. Es ist der Beklagten auch beizupflichten, dass sie ohne die vollständige Kenntnis der Verbindungsdaten schutzlos gestellt ist.

Diese tatsächliche Folge ist aber rechtlich der Klägerin nicht entgegenzuhalten. Abgesehen davon, dass es auch zur Sorgfaltspflicht eines lnternet-Users gehört, mit entsprechenden, im übrigen vielfach auch kostenlos zur Verfügung stehenden Programmen, nicht nur Aufzeichnungen über die Verbindungsdaten zum Internet zu erstellen, sondern vor allem auch den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen. Dies erfordert schon die Vorsicht vor Hacker- und Trojanerangriffen.

Letztendlich kann jedoch dahingestellt sein, ob im Hinblick auf die sorgfaltswidrige Verwendung des Computers noch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht. Der Klägerin kann nämlich nicht vorgehalten werden, sie verweigere pflichtwidrig die Herausgabe der vollständigen Verbindungsdaten. Gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 Telekommunikatons-Datenschutzverordnung (TDSV) alter Fassung dürfen Verbindungsdaten grundsätzlich nur unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden. Dieser Rechtszustand hat sich nach der neuen TDSV vom 18.12.2000 nicht geändert. Die genannte Verpflichtung ergibt sich zwar aus dem Wortlaut nicht unmittelbar, sondern lediglich aus dem Wort "anonymisieren", ist jedoch allgemeine Ansicht (vgl. hierzu auch die Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz www.bfd.bund.deinformation/info5/info5040.htm).

Eine Ausnahme gilt nur bei eine ausdrücklichen und vorherigen Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 4. i. V. m. § 6 Abs. 7 TDSV a. F. bzw. § 7 Abs. 4 i. V. m. § 8 TDSV n. F. Diese Ausnahme liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Da der Antrag vom 19.08.00 erst nach dem Anfall der Verbindungen gestellt wurde, hat sich die Klägerin mit der Löschung der letzten drei Ziffern korrekt verhalten, so dass ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist.

Da im übrigen bezüglich der Höhe der klägerischen Forderung keine Einwände zu erheben sind, ist die Klage in vollem Umfang begründet, so dass der Vollstreckungsbescheid, soweit er angegriffen wurde, aufrechtzuerhalten ist.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 97 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

(Unterschrift)