Leitsätzliches
Eine Entscheidung über die diversen Spickmich-Entscheidungen zur Beurteilung von Lehrern in Internetforen wird durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Vgl. auch www.aufrecht.de/5531.html
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BESCHLUSS
Aktenzeichen:1 BvR 1750/09
Entscheidung vom 16. August 2010
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
der Frau ...
gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08-,
b) das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 3. Juli 2008 - 15 U 43/08-,
c) das Urteil dey Landgerichts Kln vom 30. Januar 2008 - 28 O 319/07-,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten ... und die Richter ... , ... .
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a´BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften