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Verlag ist richtiger Adressat einer Abmahnung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - LG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az.: 27 O 562/07

Leitsätzliches

Der richtige Adressat einer Abmahnung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Artikel ist der Verlag und nicht die entsprechende Redaktion. Wurden am gleichen Tag weitere Abmahnungen im Hinblick auf den beanstandeten Artikel an dieselbe Fax-Nummer geschickt, auf die sogleich reagiert wurde, ist von einer tatsächlichen Kenntnisnahme auszugehen.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 27 O 562/07

Entscheidung vom 25. Oktober 2007

 


In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Oktober 2007 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende, den Richter am Landgericht von ... und den Richter ...

für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2007 wird im Kostenpunkt bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 31. Mai 2007 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist,

das in Glücksrevue Nr. … unter der Überschrift „Was mich bewegt – Mutter und Tochter finden zueinander – dann die Tragödie … Niemand sah die Tränen“ veröffentlichte Foto, das … zeigt, erneut zu veröffentlichen,

und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt wurden.

Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, der sich jedoch auf die Kosten beschränkt. Sie meint, sie habe keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben, so dass die Kosten gemäß § 93 ZPO dem Antragssteller zur Last fallen müssten. Zur Begründung führt sie aus, die Antragstellerin habe das Abmahnungsschreiben vom 25. Mai 2007 an eine Redaktion in Offenburg geschickt, die mit ihr nichts zu tun habe. Die Redaktion der Zeitschrift Glücksrevue sitze in Essen, die Abmahnung sei deshalb nicht wirksam zugegangen.

Die Antragsgegnerin Beantragt sinngemäß,

die einstweilige Verfügung vom 31. Juli 2007 im Kostenpunkt aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragssteller beantragt,

die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt zu bestätigen.

Sie behauptet, die Abmahnung sei an die richtige Faxnummer geschickt worden. Richtiger Adres sat der Abmahnung sei nicht die Redaktion, sondern der Verlag. Dieser habe seinen Sitz in Offenburg. Der Antragsgegnerin seien am 24. Mai 2007 an die besagte Faxnummer insgesamt fünf Abmahnungen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Artikel geschickt worden, auf alle diese Abmahnungen habe die Antragsgegnerin sogleich reagiert. Am 25. Mai 2007 seien vier weitere Abmahnungen an dieselbe. Faxnummer versandt worden, unter anderem diejenige in Bezug auf das hiesige Verfahren. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war im Kostenpunkt zu bestätigen, weil sie auch insofern zu Recht ergangen ist, §§ 936, 925 ZPO.

Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf § 93 ZPO berufen, denn sie hat Veranlassung zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird durch ein Verhalten gegeben, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens rechtfertigt. Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung binnen angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Diese Abmahnung unter angemessener Fristsetzung hat die Antragsgegnerin mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 25. Mai 2007 auch erreicht.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob das Abmahnschreiben vom 25. Mai 2007 der Antragsgegnerin zugegangen ist, ist auf folgendes hinzuweisen: Von einem Zugang ist auszugehen, wenn das Schreiben derart in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Die Antragstellerin war berechtigt, die Abmahnung an den Verlag der Antragsgegnerin als Empfänger zu richten. An die Rechtsabteilung des Verlags war die Abmahnung auch adressiert. Dass das Schreiben also nicht die Redaktion der „Glücksrevue“ erreicht hat, ist insoweit unerheblich.

Die Antragsstellerin hat das Widerspruchsvorbringen, wonach es sich bei der fraglichen Faxnummer um eine Nummer einer Bildredaktion einer komplett anderen Redaktion handelt, die mit der Antragsgegnerin nichts zu tun hat, glaubhaft widerlegt. Es ist zwar nicht erwiesen, ob es sich tatsächlich um die zutreffende Nummer der Rechtsabteilung des Verlages handelt. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten, dass sie auf fünf andere Abmahnungen vom Vortag, die an dieselbe Faxnummer geschickt wurden, bereits am Folgetag reagiert hat (vgl. Anlage ASt. 13). Es ist deshalb nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Abmahnschreiben über die fragliche Faxnummer derart in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt sind, dass sie unter normalen Umständen Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Die Verfahrenskosten waren daher gemäß § 91 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Aus dieser Vorschrift folgt auch die Entscheidung über die weiteren Verfahrenskosten.

(Unterschriften)