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VG Karlsruhe: Haftung für Verlinkung auf unzulässige Porno-Inhalte (Urt. v. 25. Juli 2012; Az.: 5 K 3496/10)

Leitsätzliches

1. Wer frei zugänglich Links zu unzulässigen pornographischen Inhalten im Ausland setzt, haftet im Sinne des JMStV als Störer nach den Grundsätzen der Zweckveranlassung.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der als Störer in Anspruch genommene Betreiber die Seiten mit dem unzulässigen Inhalt betreibt.

VERWALTUNGSGERICHT Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung v. 25. Juli 2012

Az.: 5 K 3496/10

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

    
Der Kläger wendet sich gegen einen Beanstandungsbescheid bezüglich eines Internetangebots.
 

Der am … 1965 geborene Kläger, Vater von drei Kindern, von Beruf Kraftfahrer, ist als Domain-Inhaber und als administrativer Ansprechpartner mit der Domain „...“ bei der ... registriert. Die Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) ermittelte im Juli 2008 das Angebot der Domain „...“. Jugendschutz.net kam zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Erotik-Portal handele, über das pornografische Inhalte mittels eingestellter Verlinkungen aufrufbar gemacht würden. Die Verlinkungen führten auf frei zugängliche, kostenpflichtige Erwachsenen-Sex-Angebote, die vorliegend auf ausländischen Servern gelegen seien. Das Angebot von „...“ enthalte im frei zugänglichen Bereich ohne eine Zugangsbarriere Inhalte, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als pornografisch zu bewerten seien. Soweit pornografische Inhalte über die vom Anbieter eingerichteten Verlinkungen aufrufbar seien, handele es sich offenbar um eine von Anbieterseite redaktionell gepflegte Verlinkung. Die Trefferergebnisse seien durch eine redaktionelle Auswahl von Anbieterseite in diversen Verzeichnissen, beispielsweise „Gang Bang“ oder „Fetisch und Bizarr Erotik“ vorsortiert worden. Von einer bewussten Auswahl der verlinkten Webseiten in Kenntnis der relevanten Inhalte zum Zeitpunkt der Linksetzung sei auszugehen. Der Anbieter identifiziere sich nach außen auch erkennbar mit den verlinkten Inhalten. Die Inhalte der verlinkten Seiten würden auf den Linkbuttons entsprechend angepriesen und positiv kommentiert (z.B. „Home Made Pornos.de ist das Erotikportal rund um private Pornofilme, Hardcore-Fotos und Sexkontakte.“, „Spermapussy/gefickte Hausfrauen/Chumshoot/Sperma“). Darüber hinaus würden zu jeder Rubrik Vorschaubilder der jeweiligen Startseite eingeblendet, die dem Nutzer einen Eindruck von dem verlinkten Angebot verschafften. Beispielsweise zu nennen seien die folgenden Links, welche auf frei zugängliche und unzureichend geschützte Angebote weiterleiteten. Der Link www.vod-sexfantasien.eu sei zu finden, wenn man auf „Erotikfilme“ klicke, Seite 2 und dann „Sexfantasien“ wähle. Zu dem Link gina-videos.eu gelange man über den Pfad Erotikfilme, „Eroqueen“. Klicke man die Links jeweils an, seien bereits auf der Startseite pornografische Vorschauen der Filmcover vorhanden. Diverse sexuelle Handlungen würden präsentiert. Über eine kostenlose Anmeldung (Benutzername, gültige E-Mail-Adresse, Passwort) bestehe die Möglichkeit, drei freie Film-Trailer pro Tag zu sichten, außerdem könnten die Rückseiten der Cover und Szenenausschnitte in Bildform eingesehen werden. Nach der Registrierung erfolge keine Altersüberprüfung, obgleich eine solche angekündigt werde. Als Benutzername funktioniere jeweils der Benutzername: ..., als Passwort: .... Eine Altersüberprüfung finde nicht statt.


   
Der Kläger wurde mit Schreiben der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 29.07.2008 darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Webseite „...“ unzulässige Inhalte ohne ausreichenden Altersschutz zugänglich seien. Es wurden verschiedene Verlinkungen aufgeführt.
   
Eine - angekündigte - Kontrollsichtung der Einrichtung Jugendschutz in Telemedien (jugendschutz.net) vom 13.08.2008 ergab, dass die in dem Schreiben vom 29.07.2008 benannten Links entfernt worden waren. Allerdings wurde festgestellt, dass sich zahlreiche weitere unzulässige Verlinkungen auf dem Angebot befunden hätten.
   
Am 22.01.2009 befasste sich die Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Ludwigsburg mit dem Angebot des Klägers, der als Domaininhaber und Content-Provider („Admin ...“) bezeichnet wurde. Prüfungsgrundlage war eine Live-Sichtung durch die Prüfgruppe des kostenlosen und freizugänglichen Bereichs des Angebots des Klägers. Die genaue Navigation durch das Angebot wurde mittels des Screen-Cam-Verfahrens dokumentiert (Camtasia-Aufzeichnung). Festgestellt wurde, dass in der Rubrik Erotikfilme explizit auf pornografische Angebote verlinkt werde. Beispielhaft wurden die festgestellten Inhalte dreier Links im Protokoll der Sitzung wiedergegeben. Die Prüfgruppe stellte fest, dass eine geschlossene Benutzergruppe gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nicht gegeben sei, da von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Ein den Anforderungen der KJM entsprechendes Altersverifikationssystem sei nicht vorhanden. Das Angebot sei frei zugänglich. Die Prüfgruppe kam einstimmig zu der Einschätzung, dass das Angebot www... gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV verstoße.
   
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens öffnete die Polizeidirektion Mosbach am 09.06.2009 die Webseite www... und überprüfte den Inhalt mehrerer Links stichprobenartig. Festgestellt wurde, dass die Seite selbst keine pornografischen Bilder enthalte. In vielen Fällen sei ein Jugendschutztor vorgeschaltet gewesen. Verschiedene Links hätten teilweise Abbildungen enthalten, die strafrechtlich grenzwertig seien. Beim Anklicken des Links „Dabei bekommt jeder den Arsch voll!“ gelange man auf die Startseite der Webseite www.anal-gestopft.de. Diese enthalte mehrere eindeutig pornografische Abbildungen und Vertextungen. Weitere Überprüfungen seien nicht durchgeführt worden. Das Angebot von aufrufbaren Webseiten erscheine durch die vorhandenen Verlinkungen und Unterverlinkungen geradezu unerschöpflich.
   
Der Kläger gab bei seiner Vernehmung zu dem Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften im Internet gem. § 184 Abs. 1 StGB an: Bei der Webseite „...“ handele es sich um einen reinen Erotik-Web-Katalog. Er gebe anderen Webseiten-Betreibern die Gelegenheit bzw. die Möglichkeit, sich unter bestimmten Rubriken mit ihren eigenen Webseiten einzutragen. Außerdem befänden sich auf der Startseite seiner Webseite noch ein paar Werbeflächen. Er überprüfe jeden einzelnen Webseiten-Eintrag im Hinblick auf pornografische oder erotische Inhalte. Außerdem nehme er die Leistungen des Erotik-Jugendschutz.de, einer privaten Überprüfungseinrichtung in Hamburg, in Anspruch, die seine gesamte Seite samt deren Verlinkungen und auch das Impressum auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfe und ihn im Zweifelsfall bei erkennbaren Verstößen unverzüglich informiere. Erotikseiten wie die seine verfolgten das Ziel, in Google soweit wie möglich vorne gelistet zu sein. Das habe er mit seiner Seite schon erreicht. Er habe das Schreiben vom Jugendschutz.net so verstanden, dass er nur diese Links entfernen müsse, die dort aufgelistet seien. Wenn der Betreiber einer Webseite im Nachhinein die Inhalte ändere, was er jederzeit tun könne und worauf er überhaupt keinen Einfluss habe, könne es natürlich sein, dass auch „FSK-18-Inhalte“ vorhanden seien. Eine Kontrolle und Steuerung seinerseits sei praktisch nicht leistbar. Er müsste ja sonst Tausende von Einträgen permanent auf ihren Inhalt überprüfen. In seiner Verantwortung liege lediglich die Kontrolle des Inhalts der bei ihm angemeldeten und von seiner Seite aus verlinkten Webseite. Wenn er bei der Anmeldung neuer Webseiten-Betreiber feststelle, dass diese Pornografie vertriebe, würde er diese gar nicht freischalten. In Zweifelsfällen schaue er nach, ob sie auf ihrer Seite ein sog. Jugendschutztor hätten. Er betreibe mit dieser Webseite seit etwa drei Jahren ein reines Hobby. Den einzigen finanziellen Vorteil, den er unter Umständen haben könnte, wäre der, dass er seine Seite, wenn sie in Google sehr gut und weit vorne gelistet sei, evtl. mal verkaufen könne. Er betreibe auch noch zwei weitere Webseiten dieser Art. Er sei im Übrigen kein Anbieter. Anbieter sei der Betreiber der jeweiligen Webseite. Er stelle den Anbietern lediglich eine Plattform in Form seines Katalogs zur Verfügung, in dem sich die Webseite -Betreiber eintragen könnten.
   
Die Staatsanwaltschaft Mosbach stellte mit Verfügung vom 24.06.2009 das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei, weil die Schuld als gering anzusehen sei. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass über die Internetpräsenz des Klägers pornografische Filme beworben worden seien, in dem deren DVD-Cover und entsprechende bewerbende Vertextungen mit pornografischen Inhalten dem Nutzer präsentiert worden seien. Die Tat sei als Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Die Einlassung des Klägers, dass es vorkommen könne, dass Betreiber ohne sein Wissen die Inhalte der freigeschalteten Links veränderten, entbinde ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Da der Kläger jedoch zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, erscheine seine Schuld als gering.

Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 16.09.2009 dazu angehört, dass das Internet-Angebot www... Angebote enthalte und durch direkte Verlinkungen zugänglich mache, die nach den zu § 184 StGB von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien pornografisch seien.
   
Am 31.05.2010 beschloss die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) durch den 35. Prüfausschuss Telemedien (2. Amtsperiode) der KJM, dass ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag vorliege und ein rechtsaufsichtliches Verfahren einzuleiten sei (Beschlussfassung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
   
Mit Bescheid vom 15.06.2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen habe, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht habe, und beanstandete den Verstoß. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei mit Schreiben vom 29.07.2008 durch Jugendschutz.net auf unzulässige pornografische Inhalte auf seiner Webseite hingewiesen worden und auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich seine Haftung auch auf das Zugänglichmachen von pornografischen Angeboten beziehe, auf die er lediglich verlinke. Bei einer Überprüfung der Seite am 21.01.2009 habe festgestellt werden können, dass das Internetangebot weiterhin auf pornografische Inhalte verlinke. Aufgefallen seien dabei insbesondere die Verlinkungen zu den Internetangeboten www.vod-sexfantasien.eu und ww.gina-videos.de. Beide Angebote enthielten offensichtlich pornografische Inhalte und verfügten - ebenso wie das Angebot www... selbst - über keine geschlossene Benutzergruppe. Bei einer Sichtung am 11.02.2010 hätten die Verlinkungen erneut festgestellt werden können. Bei einer Sichtung des Internetangebotes am 22.04.2010 seien die Links nicht mehr auffindbar gewesen und könnten auch heute nicht festgestellt werden. Die gesamte Rubrik „Erotikfilme“, in der die Verlinkungen aufgeführt gewesen seien, sei deutlich verschlankt und enthalte nun nur noch ein verlinktes Angebot ohne pornografische Inhalte. Das Internetangebot habe jedenfalls am 22.01.2009 und am 11.02.2010 Verlinkungen zu den genannten Internetangeboten enthalten. Diese hätten Darstellungen enthalten, die pornografisch seien, weil sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er sich die unzulässigen oder pornografischen Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Die Seiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu dienten seit Jahren offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte. Dies sei somit auch beim Setzen der Links für den Kläger erkennbar gewesen. Er habe sich damit bewusst dafür entschieden, durch die Verlinkungen auf seinem Internetangebot einen Zugang zu den pornografischen Inhalten zu schaffen. Diese Haftung könne auch nicht durch den pauschalen Hinweis auf der Impressum-Seite des Internetangebotes, sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren, beseitigt werden. Die Internetangebote seien auch nicht ausnahmsweise zulässig, da für keine der Seiten eine geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bestehe.
   
Der Kläger erhob am 14.07.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mosbach sei klargestellt worden, dass eigene pornografische Inhalte auf der Webseite nicht hätten festgestellt werden können. Es stelle sich die Problematik der sog. „Haftung für Links auf fremde Inhalte“, da sich der Vorwurf der frei zugänglichen pornografischen Verbreitung lediglich auf die Verlinkseiten beziehe. Vorliegend handele es sich um rechtlich zulässige sog. surface-links oder deep-links. Das seien Linkverbindungen, die auf die Eingangsseite einer Internetspräsenz oder auf eine Unterseite dieser verwiesen. Maßgebliches Kriterium für die Haftung für diese Links sei, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen mache und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis bestehe oder hätten bestehen können. Er habe sich expliziten Hinweisen im Impressum seiner Seite ausdrücklich von Verlinkungen mit rechtswidrigen Inhalten distanziert. Bevor er den Link setze und die Verlinkung seiner Webseite mit einer anderen zulasse, kontrolliere er die entsprechende Seite. In regelmäßigen Abständen führe er auch Kontrollen seiner eigenen Webseiten durch. Soweit er rechtswidrige Inhalte feststelle, würden diese sofort entfernt. Er verweise auf § 10 TMG. Danach hafte nur der, der nach Kenntnis von rechtswidrigen Links diese nicht unverzüglich beseitige. Für ihn und auch für andere Webseite-Betreiber sei es nicht zumutbar, jede Sekunde die eigene Internetpräsenz auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen. Es bestehe nach § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der entsprechenden Inhalte der Verlinkung. Andernfalls könne man keine Verlinkungen mehr auf Webseiten vornehmen, da es nicht tragbar sei, mehrere Hunderte von Verlinkungen ständig zu kontrollieren. Er habe alles Notwendige getan. Er habe sich durch schriftliche Hinweise ausdrücklich von rechtswidrigen Verlinkungen distanziert und habe, sobald er Kenntnis von einem entsprechenden Link erhalten habe, diesen unverzüglich entfernt. Er betreibe im Übrigen die Webseiten nicht gewerblich. Durch die Werbung nehme er monatlich höchstens 30,00 EUR ein. Ziehe man hiervon die Kosten der Webseite ab, die sich im Jahr auf ca. 100,00 EUR beliefen sowie die Kosten für die Jugendschutzbeauftragte, beliefen sich die tatsächlichen Einnahmen in Richtung Null. Bei den sog. Partnercash-Programmen liege der Verdienst für Werbung deutlich unter dem Normalpreis für Werbeeinnahmen.
   
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Beanstandungsbescheid wurde ausgeführt: Die Internetseite des Klägers habe jedenfalls am 22.01.2009 auch eigene pornografische Inhalte enthalten. Zwar habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vermerkt, auf der Webseite habe man keine eigenen pornografischen Inhalte feststellen können. Die Verwaltungsbehörde sei jedoch an diese Einschätzung nicht gebunden. Unter Bezugnahme auf die Camtasia-Aufzeichnung werde die Einschätzung vertreten, dass auf der Seite www... jedenfalls am 22.01.2009 im mittleren Frame unten mit den Bildern von „Taylorann“ und „Sandra“ auch eigene pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht worden seien. Die Haftung für verlinkte Inhalte könne nicht dadurch vermieden werden, dass der Anbieter sich explizit aber pauschal von den Inhalten der verlinkten Seite distanziere. Grundsätzlich gelte, dass ein Anbieter auch für verlinkte Inhalte wie für eigene Inhalte hafte, wenn er sich diese zu eigen mache. Dies sei der Fall, wenn er unzulässige oder pornografische Inhalte objektiv und subjektiv zugänglich mache. Bereits zum Zeitpunkt der Verlinkung hätten die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu ganz offensichtlich der Verbreitung pornografischer Inhalte gedient. Die verlinkten pornografischen Inhalte seien somit durch das Setzen eines direkten Links objektiv und subjektiv durch den Kläger zugänglich gemacht worden. Der Kläger habe auf die Seiten auch wiederholt verlinkt, obwohl er im Rahmen des Anhörungsschreiben ausdrücklich auf die unzulässigen Inhalte dieser Seiten hingewiesen worden sei. Lediglich die in dem Schreiben der jugendschutz-net beispielhaft angeführten Links seien beseitigt worden. Es sei Aufgabe des Betreibers, nicht erst im Nachhinein als unzulässig benannte Verlinkungen zu entfernen, sondern von vornherein darauf zu achten, dass entweder überhaupt nicht auf Seiten mit pornografischen Inhalten verlinkt werde oder diese Seiten zumindest mit einem ausreichenden Schutz versehen seien. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sein bisheriges Prüfverfahren zu überdenken, um zu verhindern, dass weiterhin unzulässige eigene oder verlinkte Inhalte frei abrufbar seien. Stattdessen seien die Verlinkungen auf pornografische Inhalte wieder eingefügt worden. Im Übrigen müsse der Anbieter nur den inhaltlichen Charakter der verlinkten Seiten kennen, nicht aber deren Inhalte billigen oder sich mit ihnen identifizieren. Das Betreiben einer Internetseite mit dem Ziel, mit dieser ein möglichst gutes Google-Ranking zu erreichen und dementsprechend einen guten Kaufpreis zu erzielen, sei auch dann geschäftsmäßig, wenn diese Einnahmen erst in ferner Zukunft und in der Zeit noch ungewisser Höhe bestehe. Ein geschäftsmäßiges Betreiben verlange nicht, dass das Betreiben der Seite auch tatsächlich Gewinn abwerfe. Die Einbindung der Partnercrash-Programme sowie klassischer verlinkter Werbeflächen sprächen außerdem dafür, dass die Seiten eben nicht nur als privates Hobby, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Darauf, ob sich die Gewinnerwartung einmal realisiere, komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.11.2010 zugestellt.
   
Der Kläger hat am 03.12.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
   
    den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 aufzuheben.
   
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Da die Seite www... selbst nicht dem pornografischen Bereich zuzuordnen sei, sondern lediglich dem Bereich Erotik, sei er nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Altersverifikationssystem vorzuschalten. Von pornografischen Seiten distanziere er sich eindeutig. Er habe kein Interesse, solche Seiten in seinen „Erotikkatalog“ aufzunehmen. Er habe sich die gesetzten Links nicht zu Eigen gemacht. Seine Haftung setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Er hafte für die streitgegenständlichen beiden Hyperlinks auf fremden Seiten mit fremden Inhalten nicht wie für eigene Inhalte. Er bestreite, dass er die besagten Verlinkungen aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen habe. Die Problematik bestehe in der nachträglichen Veränderung der verlinkten Seiten. Dadurch, dass es sich um einen Erotikkatalog handele, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich keine fremden pornografischen Inhalte zu Eigen mache.
   
Die Beklagte beantragt,
   
    die Klage abzuweisen.
   
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei bei der ... für das Internetangebot www... als Domain-Inhaber und Admin-… registriert und zudem im Impressum des Internetangebotes als Verantwortlicher i.S.d. § 5 TMG benannt. Damit sei er der an der Domain materiell berechtigte und verantwortliche Anbieter im Sinne des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV-). Die Haftungsprivilegierung nach den Haftungsgrundsätzen der §§ 8 f. TMG sei auf die Linkhaftung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit sei daher nicht gegeben; es bleibe vielmehr bei der Verantwortlichkeit des Linksetzenden nach allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Umfang der subjektiven Prüfungspflichten, die denjenigen träfen, der einen Hyperlink setze, sei der Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet werde. Das Internetangebot www... bündele unterschiedlichste Angebote aus den Bereichen „intime Erotik“ und „Rotlichtanzeigen“ sowie Erotikwerbung. Die Seiten www. vod -sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu seien gerade aufgrund ihrer pornografischen Inhalte aufgenommen worden, um das Angebot entsprechend zu ergänzen. Damit habe der Kläger sich die Inhalte zu Eigen gemacht und den Besuchern seiner Domain über die Verlinkungen gezielt Zugang zu pornografischen Inhalten verschafft. Da dies in Deutschland nur dann ausnahmsweise zulässig sei, wenn für das Angebot eine geschlossene Benutzergruppe bestehe, hätte der Kläger überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer geschlossenen Benutzergruppe bei den verlinkten Angeboten gegeben seien. Hierfür wäre jedenfalls bei Linksetzung eine entsprechende Prüfung erforderlich gewesen, die offensichtlich unterblieben sei. Dem Kläger hätte bereits aufgrund des Hinweises durch jugendschutz.net vom 29.07.2008 bewusst sein müssen, dass seine Vorkehrungen für eine jugendschutzkonforme Gestaltung offensichtlich ungenügend gewesen seien. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sei nicht ausschlaggebend, ob der Anbieter die Inhalte auch persönlich gutheiße. Es genüge für die Verantwortlichkeit des Klägers, dass er sich der Inhalte der verlinkten Seite bewusst gewesen sei. Im Übrigen sei aufgrund der Hinweise vom 29.07.2008 und vom 15.09.2009 selbst nach den Maßstäben der §§ 8 ff. TMG beim Kläger die erforderlichen Kenntnisse von den unzulässigen Inhalten im Internetangebot gegeben gewesen. Dennoch habe er nicht sichergestellt, dass die unzulässigen Inhalte weiter abrufbar gewesen seien.
   
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe
    
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO).
   
1. Die Bescheide sind formell fehlerfrei ergangen.
   
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 1, 4 und Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 JMStV als der für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landesmedienanstalt. Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Staatsvertrag dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 1 JMStV).
   
Das im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geregelte nähere Verfahren ist eingehalten worden. Insbesondere hat die auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 JMStV gebildete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die gemäß § 16 Abs. 1 JMStV für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag zuständig ist, bzw. der von dieser gemäß § 14 Abs. 5 gebildete Prüfausschuss die hier verfügte Entscheidung getroffen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV); das dazu erforderliche Einstim-migkeitserfordernis ist gegeben (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV).
   
Auch ist der Kläger zuvor von der durch die obersten Landesjugendbehörden einge-richteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder "jugendschutz.net", die organisatorisch an die KJM angebunden ist, auf den (gerügten) Verstoß hingewiesen (§ 18 Abs. 1 bis 4 JMStV) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesondert angehört worden (vgl. § 28 VwVfG).
   
2. Auch materiell rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
   
Die Beklagte durfte feststellen, dass der Kläger als Betreiber des Internetangebotes www... gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV verstoßen hat, indem er durch die Verlinkung auf die Internetangebote www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu pornografische Inhalte frei zugänglich gemacht hat, und durfte den Verstoß beanstanden.
   
Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Beanstandung ist § 20 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 4. Februar 2003, GBl. 2003, 93). Der Geltungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist eröffnet, weil dieser nach § 2 Abs. 1 JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien) gilt. Telemedien sind nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 enthaltenen Legaldefinition alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. auch § 2 Abs. 1 JMStV). Nach § 20 Abs. 4 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 (BGBl. I S. 692) die jeweilige Entscheidung für Anbieter von Telemedien (VG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2007 - 6 B 33/07 -, juris).
   
Nach § 59 Abs. 2 bis 4 RStV trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht und ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
   
Die Aufzählung der zulässigen Maßnahmen in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV ist nicht vollständig („insbesondere“). Die gegenüber der Untersagung weniger gewichtigen Maßnahmen der Feststellung und Beanstandung sind deshalb durch § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV gedeckt. Die hier ausgesprochene Beanstandung ist eine typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeit und Maßnahme (VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris; VG Münster, Urt. v. 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). So ermöglicht § 24 Abs. 6 JMStV der zuständige Medienanstalt zu bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen des Staatsvertrages von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden,.
   
Der Kläger ist Anbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 JMStV. Anbieter ist deshalb auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris). Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Inhaber einer Webseite Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Webseite hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.02.2012 - 9 K 138/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). Der Kläger hat als Domaininhaber eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Er gestaltet den Inhalt seiner Webseite inhaltlich, indem er die Links (elektronische Querverweise), die zu seiner Webseite passen, aussucht, sie werbend kommentiert und sie freischaltet.
   
Die Webseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu des Klägers enthielten unzulässige Angebote im Sinn des § 4 Abs. 1 JMStV. Unzulässig sind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit Angebote, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV und wenn von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass über die Domain „...“ und über das Erotik Portal im Zeitpunkt der Überprüfung aufgrund von ihm freigeschalteter Links mangels eines verlässlichen Altersverifikationssystems auch für nicht Erwachsene der Zugriff auf pornografische Inhalt möglich war. Zweifel an der Authentizität der von der Beklagten an Hand von Pfad- und Bildbeschreibungen dargelegten Beispielsfälle hat er nicht geltend gemacht.
   
Der Kläger bestreitet ohne Erfolg seine Verantwortlichkeit mit dem Vortrag, der Inhalt der Links seien nach der Freischaltung durch ihn von den Inhabern der verlinkten Webseiten abgeändert worden.
   
Die Verantwortlichkeit eines Anbieters beurteilt sich gemäß § 20 Abs. 4 JMStV nach §§ 7-10 TMG. Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben, es sei denn der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Vorliegend kann sich der Kläger aber nicht auf eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 8 ff. TDG berufen. Denn § 8 TMG kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, in den Fällen der Ermöglichung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen (Hyperlinks) nicht zur Anwendung. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:
   
„Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der §§ 8 ff. TDG unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. TMG), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, S. 37] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. S. 37]). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, S. 37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor § 8 Rdn. 32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn. 195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG bzw. des § 8 Abs. 1 TDG (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 -, juris)“.
   
Ziel des Klägers als Domaininhaber ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Webseite aus verlinkten Webseiten aufsuchen. Durch das Setzen der Links schafft der Kläger als Anbieter bewusst die Möglichkeit, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris). In dem er Dritten den Zugang ermöglicht, macht er sich auch den Inhalt der Links, zu denen er den Zugang ermöglicht, zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Webseite - wie die des Klägers - nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt. Der Kläger macht sich damit die fremden Informationen, auf die mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen wird, durch ihre Freischaltung zu Eigen und haftet deshalb nach den allgemeinen Vorschriften dafür wie für eigene Informationen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2009 - 14 K 4086/07 -, juris).
   
Der Kläger kann auch nicht nur für die im Zeitpunkt der Freischaltung bekannten Inhalte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der freigeschalteten Webseite veränderte Inhalte bzw. für eine veränderte Zugänglichkeit der freigeschalteten Links als Störer herangezogen werden.
   
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit grundsätzlich nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Zweckveranlasser ist auch derjeni0ge unmittelbarer Verursacher, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet. Da die Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" wegen ihrer Unschärfe nicht immer zweifelsfrei bejaht werden können, wird zur Beurteilung der Frage, wer unmittelbarer Verursacher ist, ergänzend auch die Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens geprüft und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorgenommen, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. zum ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.04.2011 - 1 S 1250/11 -, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2012 -15 E 756/12 -, juris)
   
Die Schadens- und Risikozurechnung aufgrund der danach gebotenen werdenden Betrachtung unter ergänzender Berücksichtigung eines Rechts- und Pflichtwidrigkeitsurteils führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass das von dem Kläger eingegangene und verwirklichte Risiko eines Gesetzesverstoßes infolge des Verhaltens eines Vertragspartners dem Kläger zuzurechnen ist, und er auch dann als unmittelbarer Störer haftet, wenn andere die von ihm freigeschalteten Links nachträglich in einer den Jugendschutz gefährdenden Weise verändern. Ihm war deshalb der pornographische Inhalt der verlinkten Internetseiten www.vod-sexfantasien.eu und www.gina-videos.eu, bzw. deren freien Zugänglichkeit auf die die Besucher seiner Internetseiten zugreifen konnten, als unmittelbarer Störer zuzurechnen.
   
Das ordnungsrechtliche Rechtswidrigkeitsurteil beruht darauf, dass der Kläger aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nimmt, dass durch die Veränderung der von ihm freigeschalteten Webseiten pornografische Inhalte für Jugendliche frei zugänglich sind. Der Kläger ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, seine Webseite jugendschutzkonform zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht im Hinblick auf den Schutzzweck von § 4 JMStV unabhängig davon, wie zeitaufwendig und kostenungünstig die erforderlichen Kontrollen bzw. die Ausgestaltung der eigenen Webseite sind. Entscheidend für das Rechtswidrigkeitsurteil ist, dass der Kläger seine Webseite mit einem Altersverifikationssystem versehen könnte, um damit die Gefährdung von Jugendlichen aufgrund nachträglicher Veränderung der Inhalte von Links oder des Zugangs zu ihnen zu verhindern. Indem er dies aus wirtschaftlichen Gründen unterlässt, geht er ein vorhersehbares Risiko ein, ohne sicherstellen zu können, dieses zu beherrschen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine private Firma mit der Überprüfung seiner Webseite beauftragt zu haben, nachdem die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Jugendschutzbeauftragte in Hamburg habe nur seine Webseite, nicht aber auch die Links überprüft. Ebenso wenig genügt es, sich auf der eigenen Webseite ausdrücklich von unzulässigen Inhalten zu distanzieren, weil sich Jugendliche erfahrungsgemäß durch eine verbale Distanzierung nicht von einer Nutzung der Webseite abhalten lassen. Der Kläger wusste auch nachweislich, dass er Zugang zu Links mit potentiell pornographischem Inhalt vermittelt. Denn aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck vom 22.01.2009 aus dem Inhalt der der Behördenakte beiliegenden CD zu der Domain „...“ findet sich bei dem Titel „Sexfantasien“ folgender Text: „Die schärfsten Pornos hier! Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt! Über 70 000 Filme zum direkt ansehen in DVD Qualität. Täglich neue Titel“. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Gina Wild, zu der man über den Link www.vod-sexfantasien.eu/ gelange, eine sehr bekannte Pornodarstellerin sei. Der Kläger musste damit aufgrund seiner eigenen Werbung damit rechnen, dass Jugendliche versuchen werden, sich entsprechende Filme anzuschauen. Der Kläger war sich auch der technischen Möglichkeit bewusst, dass der Link nach der Freischaltung durch ihn einen pornografischen Inhalt bekommen kann, der ein verlässliches Altersverifikationssystems notwendig machen würde bzw. dass der Link insoweit verändert werden kann, dass das Altersverifikationssystem nachträglich wieder entfernt wird. Da der Kläger und die Inhaber der veränderten Webseiten wirtschaftlich gesehen ein gemeinsames Interesse verfolgen, weil die Webseite des Klägers attraktiver ist, wenn der Zugang auch für Jugendliche zu pornografischen Inhalten komplikationslos frei zugänglich ist und die Inhaber der entsprechenden Webseiten davon profitieren, über die Webseite des Klägers schneller gefunden zu werden, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltes und der Tatsache, dass der Kläger durch eine jugendschutzkonforme Gestaltung mit Hilfe eines eigenen Altersverifikationssystems sich davor schützen könnte, dass über seine Webseite Jugendlichen der Zugang zu pornografischen Inhalten möglich ist, ihm das Verhalten der Vertragspartner zuzurechnen. Da er allein aus wirtschaftlichen Gründen seine Webseite nicht mit einem Altersverifikationssystem versieht und durch die Freischaltung der Links ohne deren anschließende Überwachung sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Gefahr einer den Jugendschutz gefährdenden Veränderung des Links sich verwirklicht, ist er bei der gebotenen wertenden Betrachtung unmittelbarer Verursacher der Störung. Darauf, ob es dem Kläger im konkreten Fall bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren oder nach der Freischaltung erreichbar wurden, kommt es nicht an. Zum Störer wird er allein dadurch, dass durch sein eigenes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
   
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 15.06.2010 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat. Auf der Tatbestandsebene setzen § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages verstoßen hat. Dass Verstöße in der Vergangenheit für ein Einschreiten der Landesmedienanstalt im Wege ihrer Aufsicht über Telemediendienste ausreichend sein müssen, ergibt sich auch bei teleologischer Auslegung. Maßnahmen auf der Grundlage des § 20 JMStV verfolgen den Zweck, einem Anbieter dessen rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 -, juris).
   
Die verfügte Beanstandung stellt schließlich eine "erforderliche Maßnahme" im Sinne von § 20 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 2 JMStV und § 59 Abs. 3 RStV dar und ist im Übrigen verhältnismäßig. Die ausgesprochenen Beanstandungen sind bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger dessen Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (vgl. VG Minden, Urt. v. 18.08.2010 - 7 K 721/10 -, juris).
   
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
   
Das Gericht sah keinen Anlass, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.
   
Beschluss
   
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt.
   
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.