×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
Während der Versteigerung darf das Angebot bei ebay nicht zurückgezogen werden - LG Coburg, Urteil vom 1. Juni 2004, AZ: 22 O 43/04 -

Leitsätzliches

Ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt durch ein eingestelltes Produkt auf der Internetauktionsplattform ebay vor. Dieses Angebot kann nicht ohne Weiteres zurückgezogen werden.

LANDGERICHT COBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 22 O 43/04

Entscheidung vom 1. Juni 2004

 

In dem Rechtsstreit

...
gegen
...

hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, ... , aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2004 für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Diamant-Collier, 1,57 Ct Flachpanzer mit Verlauf 750er Gelbgold, Solitär 1.08 Ct Wesselton si, Moderner Brilliantschliff, 4 Baguette-Diamanten, 0,49 Ct Wesselton si, Unikat, Neuware mit Zertifikat, das in der Anlage zu diesem Urteil abgebildet ist, an den Kläger zu übergeben und ihm das Eigentum hieran zu verschaffen Zug um Zug gegen Zahlung von 401 EUR.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 22.500 EUR.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz statt der Leistung, hilfsweise Vertragserfüllung, nach der Stornierung einer Internetauktion über ein Diamant-Collier.

Der Beklagte betreibt ein Juweliergeschäft in Coburg und verkauft unter der Bezeichnung „ ...“Waren auch über die Internetauktionsplattform „eBay".

Die Firma eBay International AG (künftig: eBay) organisiert auf ihrer Website einen Marktplatz, auf dem von den Nutzern Waren und Leistungen aller Art („Artikel") angeboten, vertrieben und erworben werden können, deren Angebot, Vertrieb und Erwerb nicht gegen gesetzliche Vorschriften, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder die eBay-Grundsätze verstoßen (vgl. § 1 der AGB in der Fassung bis 31.5.2003, Bl. 42 d.A.). Um Artikel über eBay anbieten und kaufen zu können, muss sich ein Nutzer kostenlos durch Eröffnung eines Nutzerkontos unter Zustimmung zu den AGB von eBay anmelden. Auf die AGB von eBay in der Fassung bis zum 31.5.2003 (Bl. 42 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Sie enthalten unter anderem folgende Regelungen:

„Mit der Anmeldung kommt zwischen eBay und dem Nutzer ein Vertrag über die Nutzung der eBay-Website (nachfolgend: „Nutzungsvertrag") zustande." (§ 2 Nr. 1 Satz 5 AGB)

„Für das Anbieten von Artikeln erhebt eBay von dem Anbieter eine Angebotsgebühr. [...] Kommt es durch die Nutzung von eBay zum Abschluss eines Vertrages mit einem anderen Nutzer, fällt zugunsten von eBay eine Provision an, die von dem Anbieter zu begleichen ist." (§ 3 Nr. 2 AGB)

„Die von dem Nutzer eingestellten Angebote dürfen nicht in Widerspruch zu diesen AGB, den eBay-Grundsätzen oder geltendem Recht stehen." (§ 6 Nr. 2 AGB)

„Kommt es auf der eBay Handelsplattform zu einem Vertragsschluss zwischen Nutzern, teilt eBay den Nutzern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit." (§ 6 Nr. 3 AGB)

„[...] Ist einer der an dem Vertragsschluss beteiligten Nutzer ein Verbraucher, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." (§ 6 Nr. 4 AGB)

„Der Anbieter hat sein Angebot in die entsprechende Kategorie einzustellen sowie richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. [...]" (§ 6 Nr. 5 AGB)

„Indem der Nutzer als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt, das die im Angebot gegebenenfalls zusätzlich festgelegten Bedingungen (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt." (§ 7 Nr. 1 AGB)

„Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, ein höheres Gebot abgibt. [...]" (§ 7 Nr. 2 AGB)

„Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online Auktion, gemessen anhand der System-Uhrzeit von eBay, oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande. Der Preis nach Ablauf der Auktion versteht sich als Brutto-Preis (d.h. inklusive Mehrwertsteuer)." (§ 7 Nr. 3 AGB)

Die eBay-Website sieht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung von Angeboten vor. Hierzu findet sich außerhalb der AGB in der Rubrik „Hilfe" folgende Regelung (vgl. Bl. 40 d.A.):

„Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen. Wenn bereits Gebote auf diesen Artikel vorliegen, dürfen Sie diese streichen.

Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:

• Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner Beschaffenheit geirrt.
• Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit geändert.
• Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit zerstört wurde.

Gehen Sie bei einer Angebotsrücknahme wie folgt vor:

1. Geben Sie Ihre Artikelnummer in das Formular für die Angebotsrücknahme ein. (Diese Nummer finden Sie in Ihrem Angebot, in Ihrer Bestätigungs-E-Mail oder auf Ihrer Seite „Mein eBay".)

2. Wenn bereits Gebote auf Ihren Artikel abgegeben wurden, können Sie:
• die Gebote streichen und Ihr Angebot zurückziehen
oder
• den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen und Ihr Angebot zurückziehen.
[...]

3. Ihr Angebot wird nun nicht mehr bei eBay angezeigt. Falls Gebote vorlagen, werden die Bieter per E-Mail darüber informiert, dass ihre Gebote gestrichen und das Angebot vorzeitig beendet wurde.

4. Geben Sie eine Erläuterung, warum Sie Ihr Angebot zurückgezogen haben."

Zum Thema „Gebote streichen" heißt es (vgl. Bl. 41 d.A.):

„Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen Gebote von Käufern streichen.

Gründe für eine zulässige Streichung sind:
• Der Käufer bittet Sie, sein Gebot zu streichen.
• Die Beschaffenheit des Artikels hat sich nachweislich verändert oder Sie haben sich beim Einstellen des Artikels bezüglich der Beschaffenheit geirrt. In diesen Fällen müssen Sie alle Gebote streichen- und Ihr Angebot vorzeitig beenden.
Sie dürfen Gebote nicht streichen, weil
• Sie Ihre Meinung über den Verkauf des Artikels geändert haben.
• Sie befürchten, den erwarteten Erlös nicht zu erzielen.

Wenn Sie das Gebot eines Bieters streichen, werden gleichsam alle Gebote des Bieters auf den betreffenden Artikel storniert. Bitte beachten Sie, dass Sie ein gestrichenes Gebot nicht wieder einsetzen können. Ihre Streichung wird in der Gebotsübersicht vermerkt und Sie können vom betroffenen Bieter oder von anderen Mitgliedern um eine Erklärung hierfür gebeten werden.
[...]

Am 9.1.2003, 17:50:33 Uhr, stellte der Beklagte mit einer Laufzeit von 10 Tagen und einem Startpreis von 1 € ein Diamant-Collier mit folgender Artikelbeschreibung ein (Anlage A 1):

Abbildung, kann nicht dargestellt werden.

„Diamant-Collier 1,57 Ct Flachpanzer mit Verlauf 750er
Gelbgold
Unikat
Absolute Neuware mit Zertifikat
Solitär l,08.Ct Wesselton si Moderner Brilliantschliff
4 Baguette-Diamanten 0,49 Ct Wesselton si
Neupreis EUR 20500,-"

Bei der Eingabe des Textes nahm der Beklagte Formatierungen vor. Insbesondere stellte er die Zeile „Neupreis EUR 20500,-" mit erhöhtem Schriftgrad und in Fettdruck dar. Er musste das Angebot im Rahmen der Einstellung durch Bestätigung per Maus-Klick freigegeben. Das Angebot erhielt die Artikelnummer ...

Auf das Angebot des Beklagten wurden 11 Gebote abgegeben, die aus der Gebotsübersicht (Anlage A 2) anonymisiert erkennbar sind. Am 17.1.2003 stornierte der Beklagte zwischen 16.35 Uhr und 16.52 Uhr alle Gebote mit der Erklärung: „Fehler in der Artikelbeschreibung". Das zu dieser Zeit höchste Gebot über 422,22 S stammte vom 17.1.2003, 3:13:13 Uhr, und wurde um 16:35:23 Uhr storniert. Das zweithöchste Gebot vom 14.1.2003 lag bei 400,- €. Am 17.1.2003, 16:35:25 Uhr, versandte eBay in einem automatisierten Verfahren an den Kläger eine E-Mail mit der Mitteilung, dass sein Gebot für den Artikel ..., Diamant-Collier 750, Flachpanzer 1,57 Ct gestrichen wurde (Anlage der Klägerseite zu Bl. 35ff. d.A.). Der Kläger forderte den Beklagten mit E-Mail vom 18.1.2003, 1.47 Uhr, auf, den Stornierungsgrund einer falschen Artikelbezeichnung zu belegen. Der Beklagte mailte am selben Tag um 8.48 Uhr zurück, das Collier sei inzwischen zu einem marktgerechten Preis anderweitig verkauft worden (Anlage A 7) . Erst in der Erwiderung auf die streitgegenständliche Klage behauptete der Beklagte, das Schmuckstück doch noch zu haben. Auf eine Beschwerde des Klägers über den Beklagten hin teilte eBay ihm am 20.1.2003 Folgendes mit (Anlage A 6):

„Grundsätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, seinen Artikel an den höchsten Bieter zu verkaufen, wenn bereits Gebote abgegeben wurden.

In Ausnahmefällen kann er die Gebote ggf. auch streichen, wenn gute Gründe dafür vorliegen. In diesen Fällen muss er alle Gebote einzeln streichen, damit kein Kaufvertrag zustande kommt.

In Ihrem Fall ist also leider kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, was Sie auch in MEIN EBAY überprüfen können.

Es sollte ein Grund bei einer vorzeitigen Beendigung genannt werden. Dieser jeweils angegebene Grund kann von eBay jedoch aus verständlichen .Gründen nicht auf Richtigkeit überprüft werden. [...]"

In der Replik vom 7.4.2004 forderte der Kläger den Beklagten auf, das Vorhandensein des Colliers durch Vorlage im Termin zur mündlichen Verhandlung zu belegen. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, das Höchstgebot über 422,22 € zur Zeit der Auktionsbeendigung habe von ihm gestammt. Er meint, der Beklagte sei verpflichtet, das Collier an ihn als Höchstbietenden zu verkaufen, weil ein Grund, der nach den AGB von eBay oder nach Anfechtungsregeln die Rücknahme des Angebots rechtfertige, nicht vorliege. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Verkäufer. Tatsächlich habe der Beklagte das Angebot nur storniert, weil kein marktgerechter Preis erreicht worden sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Collier für 401,- € zustande gekommen. Wegen des anderweitigen Verkaufs des Schmuckstücks durch den Beklagten sei ihm die Erfüllung unmöglich geworden, so .dass er den Schaden zu ersetzen habe. Dieser errechne sich aus dem Wert des Colliers in Höhe von 20.500,- € abzüglich des zu zahlenden Kaufpreises in Höhe von 401,- €. Zwar habe er ein Höchstgebot von 422,22 € abgegeben. Mit dieser Gebotseingabe habe er jedoch ein aktuelles Gebot von 401,- € begründet, weil das bislang höchste Gebot nach dem System von eBay automatisch nur um 1,- € überboten werde, ohne dass der wahre Betrag des Höchstgebots für Bietkonkurrenten während der laufenden Auktion erkennbar werde.

Der Kläger hat zunächst nur Schadensersatz verlangt, und zwar in Höhe von 20.077,78 €, weil er als Kaufpreis anfänglich von 422,22 € ausgegangen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.6.2004 hat er den Schadensersatzbetrag angepasst "und hilfsweise - für den Fall der Erfolglosigkeit des Zahlungsantrags - die Herausgabe und Übereignung des Colliers gefordert.'

Der Kläger stellt daher zuletzt folgende Anträge:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.099,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, das Diamant-Collier, 1,57 Ct Flachpanzer mit Verlauf 750er Gelbgold, so wie es in der Anlage A 1 beschrieben ist, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 401,- €.

Der Beklagte beantragt:

 

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, das Collier sei noch nicht verkauft, sondern bei ihm noch vorhanden. Er habe die Internetauktion beendet, weil der Wert tatsächlich nur 10.500,- € betrage. Beim Einstellen des Angebots sei versehentlich aus der „1" eine „2" geworden. Der Fehler sei erst am 17.1.2003 aufgefallen. Die Maßnahmen seien ergriffen worden, weil nach den AGB von eBay das Angebot richtig und vollständig zu beschreiben sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei: Wegen der durch die technische Einrichtung der eBay-Website vorhandenen Möglichkeit der Stornierung von Angeboten, käme diesen gemäß § 145 BGB a.E. kein verbindlicher Charakter zu. Der Beklagte habe berechtigterweise sein Angebot zurückgezogen und die Gebote gestrichen. Jedenfalls fehle es an einem kausalen Schaden: Es sei keineswegs sicher, dass der Kläger am Ende der Vertragslaufzeit Höchstbietender gewesen wäre. Bei eBay-Auktionen würden gerade in den letzten Minuten die Preise anziehen (Zeuge ...) . Im Übrigen könne der Kläger allenfalls den Vertrauensschaden ersetzt verlangen.
Der Kläger stützt sein Schadensersatzbegehren ergänzend darauf, dass der Beklagte der Aufforderung, das Collier im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzulegen, nicht nachgekommen sei.

Die Parteien haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.6.2004 damit einverstanden erklärt, dass das Gericht die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „eBay" sowie die eBay-Grundsätze zur vorzeitigen Beendigung von Angeboten und Streichung von Geboten in den Rechtsstreit einführt, anstelle den Parteien die Vorlage der über das Internet für jedermann zugänglichen Bestimmungen aufzugeben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Im zulässigen Hilfsantrag hat die Klage Erfolg.

I.
Der Hauptantrag ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch steht dein Kläger weder aus §§ 280 Abs. 1 und 3; 283 BGB n. F. noch aus einer anderen rechtlichen Grundlage zu.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass die Erfüllung unmöglich geworden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Die Beweislast für die Unmöglichkeit liegt bei demjenigen, der Rechte hieraus herleiten will, also im Fall einer Schadensersatzklage beim Gläubiger. Ist für diesen der Nachweis der Unmöglichkeit nicht oder nur sehr schwer zu erbringen, so kann er ihn dadurch vermeiden, dass er zunächst auf Leistung klagt. Es ist dann Sache des Schuldners zu beweisen, dass er infolge der Unmöglichkeit der Leistung frei geworden ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Beweis der Unmöglichkeit nicht führen können. Er hatte auch keinen Anspruch auf Vorlage des Colliers im Prozess, so dass sich das Unterbleiben auf die Beweissituation nicht auswirkt.

II.
Die Klage hat jedoch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag einen Anspruch auf Übergabe des Colliers und auf die Verschaffung des Eigentums hieran Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 401 EUR (§ 433 BGB).

1.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das bei eBay zum Verkauf eingestellte Collier zu einem Kaufpreis von 401 EUR durch Angebot und Annahme via Internet zustande gekommen.

a)
Rechtsgeschäfte im Internet folgen den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrags, eines Angebots und einer entsprechenden Annahme bedurfte (§§ 145 ff. BGB). Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden.

b)
Nicht maßgeblich für den Vertragsschluss ist die dispositive Vorschrift des § 156 BGB, die die Parteien wirksam abbedungen haben. Nach dieser Bestimmung kommt bei einer Versteigerung der Vertrag zwischen Bieter und Einlieferer durch den Zuschlag seitens des Versteigerers zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben, oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Im Rahmen der Internetauktionen von eBay ist nicht vorgesehen, dass eBay eine eigene Willenserklärung in Form des Zuschlags abgibt. EBay stellt vielmehr in Bezug auf das „Marktverhältnis" zwischen Anbieter und Bieter - in Abgrenzung zum „Nutzungsverhältnis" zwischen dem Auktionsveranstalter und dem Nutzer der Website - lediglich die technische Einrichtung und die Regeln zur Verfügung. Dementsprechend stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay klar, dass die eBay-Website lediglich ein Marktplatz sei, auf dem von den Nutzern Waren und Leistungen aller Art angeboten, vertrieben und erworben werden können, und dass die Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrages von den Nutzern abgegeben werden (§§ 1 und 7 AGB).

c)
Ein Vertrag ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB geschlossen worden. Die Willenserklärung des Beklagten liegt darin, dass er die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung des Colliers freischaltete. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung, wie es § 7 Nr. 1 AGB vorsieht, rechtlich als Verkaufsangebot zu qualifizieren ist, das an denjenigen Bieter gerichtet ist, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt, oder ob sie eine rechtlich zulässige vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots darstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 363, 364) .
Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Willenserklärung vor. Insbesondere handelte der Beklagte mit Rechtsbindungswillen (§ 145, letzter Halbsatz BGB). Die Freischaltung stellt nicht etwa deshalb lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar, weil eBay die technische Möglichkeit der Stornierung von Angeboten und Geboten bereithält und die Einhaltung der Regeln für die Nutzung dieser Möglichkeit nicht überprüft. Allein maßgeblich ist nämlich, wie die andere Partei als Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte. Da beide Parteien übereinstimmend gegenüber eBay erklärt haben, dass sie im Verhältnis Antragender/Annehmender zu deren Bedingungen kontrahieren wollen, durfte der Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt. In § 7 Mr. 1 AGB ist ausdrücklich klargestellt, dass der Anbieter durch die Einstellung eines Artikels ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel abgibt. Die Bestimmung in den AGB kann als Auslegungsgrundlage für die Erwartung des Erklärungsempfängers herangezogen werden. Die Möglichkeit der Stornierung von Angeboten ist hingegen in den AGB nicht erwähnt und für den Kaufinteressenten auch nicht ohne weiteres erkennbar.
Ein etwa geheim gehaltener Wille des Beklagten, das Collier erst ab Erreichen eines bestimmten Preises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich. Das Risiko, das Schmuckstück möglicherweise lediglich für einen Bruchteil seines Wertes zum Schleuderpreis verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebots gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist. Es entspricht dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen (vgl. OLG Hamm vom 14.12.2000, 2 U 58/00, Juris-Fundstelle, zugleich: NJW 2001, 1142).

d)
Die Abgabe eines Gebots i.H.v. 422,22 EUR durch den Kläger stellt die mit der Erklärung des Beklagten korrespondierende Willenserklärung dar.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Höchstgebot abgegeben hat. Aufgrund eigener Beteiligung an eBay-Auktionen ist dem Einzelrichter gerichtsbekannt, dass Bestätigungen durch eBay in einem automatisierten Verfahren per E-Mail versandt werden. Beispielsweise erhalt der Käufer nach einer ordnungsgemäß zu Ende geführten Auktion unmittelbar nach deren Beendigung eine Kaufbestätigung. Vorliegend ist der Kläger durch eine derartige automatische E-Mail am 17.1.2003 um 16:35:25 Uhr über die Streichung seines Gebots informiert worden. Die Benachrichtigung steht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Stornierung durch den Beklagten um 16:35:23 Uhr Dies ist ein erhebliches Indiz dafür, dass das gestrichene Gebot über 422,22 EUR vom Kläger stammte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich deshalb in Beweisschwierigkeiten befindet, weil der Beklagte für den Verkauf seines Artikels eine so genannte „Privatauktion" gewählt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die Privatauktion von der „normalen" Auktion dadurch unterscheidet, dass der Mitgliedsname der Bieter (ein Kürzel) in der Gebotsübersicht nicht erkennbar ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft beteuert, dass das Gebot über 422,22 EUR von ihm stammt. Er hat sich daran erinnert, mitten in der Nacht mitgeboten und sich auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits an der Auktion beteiligt zu haben. Vor diesem Hintergrund erfolgt das Bestreiten der Beklagtenseite ins Blaue hinein, ohne irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass jemand anderes das Höchstgebot abgegeben hat. Insbesondere ist in keinster Weise ersichtlich, dass der Kläger die dem Gericht vorgelegten Computerausdrucke manipuliert hat.

e)
Die Online-Auktion hat ihr Ende gefunden, ohne dass die Willenserklärungen wirksam rückgängig gemacht worden sind. Zwar ist die Auktion vor dem Ende der regulären Laufzeit abgebrochen worden. Gemäß § 7 Nr. 3 der AGB von eBay kommt der Vertrag jedoch auch im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter zustande. Einen Vertragsschluss auf dieser Grundlage hat der Beklagte weder durch den Ruckzug seines Angebots nach den eBay-Regeln verhindert, noch durch Anfechtung seiner Willenserklärung rückgängig gemacht.

aa)
Die Heranziehung des § 7 Nr. 3 AGB als Auslegungsgrundlage ist (anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall NJW 2002, 363, 364) erforderlich, da sich der durch den Beklagten abgegebenen Erklärung allein nicht entnehmen lässt, wie sie im Falle einer vorzeitigen Auktionsbeendigung zu verstehen ist. Die Bestimmung ist eine taugliche Auslegungsgrundlage, denn die Parteien haben sich mit den in den AGB von eBay enthaltenen Regeln über den Vertragsschluss unter den Teilnehmern ausdrücklich einverstanden erklärt, indem sie bei der Eröffnung eines Nutzerkontos (Anmeldung) diesen AGB zustimmten. Verständnislücken können daher unter Rückgriff durch die Anerkennung der AGB begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden (BGH, NJW 2002, 363, 364) . Inwieweit die AGB von eBay eine Inhaltskontrolle unterliegen, obwohl es sich mangels „Stellung" durch eine der Vertragsparteien - bezogen auf diese - nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im rechtstechnischen Sinne handelt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Die Bestimmung in § 7 Nr. 3 AGB stellt - gerade für einen gewerblichen Anbieter - keine unangemessene Benachteiligung i. S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar. Durch die AGB von eBay werden die nach allgemeinen Vertragsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Anfechtung von Willenserklärungen nicht zusätzlich beschnitten.

bb)
Der Beklagte hat den Vertragsschluss nicht durch Stornierung vereitelt. Zwar sind auf der eBay-Website der Rückzug von Angeboten vor dem Laufzeitende und die Streichung von Geboten der Kaufinteressenten technisch vorgesehen und möglich. Um einen Vertragsschluss zu verhindern, muss der Anbieter sein Angebot zurücknehmen und zusätzlich alle Gebote auf dieses Angebot streichen. Andernfalls kommt aufgrund der Bestimmung des § 7 Nr. 3 AGB durch die vorzeitige Beendigung ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Als- Voraussetzung für die vorzeitige Angebotsrücknahme und für die Streichung von Geboten fordert eBay das Vorliegen eines Grundes. Gründe für die Angebotsrücknahme können nach der Darstellung von eBay der Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels beim Einstellen, die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit und die Zerstörung des Artikels sein. Als Grund für die Streichung von Geboten wird - abgesehen vom Einvernehmen der Parteien - erneut der Irrtum über die Beschaffenheit beim Einstellen des Artikels genannt. Ausdrücklich weist eBay darauf hin, dass die bloße Änderung der Meinung über den Verkauf bzw. die Befürchtung, den erwarteten Erlös nicht zu erzielen, die Streichung von Geboten nicht rechtfertigt.
Die rechtliche Einordnung der Regelungen ist zweifelhaft. Sie finden sich nicht in den AGB und werden von den Nutzern der Website nicht automatisch im Rahmen der Anmeldung aufgerufen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie den Parteien bekannt sind. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit des Angebotsrückzugs in Verbindung mit der Gebotsstornierung rechtlich eine zusätzliche Handhabe schafft, sich unter bestimmten Voraussetzungen von den Willenserklärungen zu lösen, oder ob es sich lediglich um die technische Umsetzung der bürgerlichrechtlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit handelt. Im vorliegenden Fall können diese Fragen indes unbeantwortet bleiben, denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen, unter denen eBay die Stornierung von Angebot und Geboten vorsieht, nicht vor. Der Beklagte hat sich insbesondere nicht über die Beschaffenheit des von ihm zum Verkauf eingestellten Colliers geirrt, denn der Wert der Sache als solcher gehört gerade nicht hierzu. Insofern kann auf die ständige Rechtsprechung zur Definition der Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB verwiesen werden. Der Begriff der Beschaffenheit, wie ihn das Gewährleistungsrecht kennt, weicht insoweit nicht ab. Ein übereinstimmendes abweichendes - ggf. durch die eBay-Regeln geprägtes - Parteiverständnis ist weder dargetan noch ersichtlich.

cc)
Der Beklagte hat seine Willenserklärung auch nicht wirksam angefochten. Das Bestehen eines Anfechtungsgrundes hat er nämlich nicht beweisen können. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vortrag bei der Eingabe des Wertes des Colliers versehentlich als erste Ziffer eine 2 anstelle einer 1 eingetippt mit der Folge, dass als Wertangabe der Betrag von 20.500 DM anstelle von 10.500 DM erschien. In Betracht kommt somit ein Erklärungsirrtum i. S.d. § 119 Abs. 1, 2. Alternative BGB. Die Streitfrage, ob eine Willenserklärung, die im Rahmen einer Internetauktion abgegeben wird, überhaupt wegen Erklärungsirrtums anfechtbar ist (hierzu: OLG Hamm vom 14.12.2000, 2 U 58/00, Juris-Fundstelle Randzahl 131 ff., zugleich: NJW 2001, 1142; LG Köln vom 16.4.2003, 9 S 289/02, Juris-Fundstelle, zugleich: MMR 2003, 481; AG Herford vom 21.8.2003, 12 C 574/03, Juris-Fundstelle; OLG München, MMR 2003 274 mit Anmerkung S. 275; AG Westerburg vom 14.3.2003, 21 C 26/03, Juris-Fundstelle), kann offen bleiben. Der Kläger hat nämlich das Vorliegen eines Erklärungsirrtums bestritten. Der Beklagte hat daraufhin den erforderlichen Beweis nicht geführt. Auf seine Beweislast ist er sowohl vom Kläger als auch vom Gericht (in der Sitzung vom 1.6.2004) hingewiesen worden. Gegen einen Erklärungsirrtum spricht zudem die Tatsache, dass der Beklagte die Wertangabe bei der Einstellung des Artikels optisch durch Formatierung hervorgehoben hat.

2.
Der Beklagte war entsprechend dem Klageantrag zur Übergabe und Eigentumsverschaffung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 401,-- EOR zu verurteilen (§§ 320 Abs. 1 Satz 1; 322 Abs. 1 BGB) . Es ist gerichtsbekannt, dass das zuletzt höchste Gebot im Rahmen einer eBay-Auktion bei Eingabe eines neuen höchsten Gebots grundsätzlich nur um 0,50 EUR überboten wird. Das heißt, das dann „aktuelle Gebot" stimmt nicht automatisch mit dem Höchstgebot überein. Dies gilt jedenfalls, wenn vom Anbieter keine anderen Vorgaben gemacht werden, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Das zweithöchste Gebot lag hier bei 400 EUR. Das aktuelle Gebot des Klägers lag zur Zeit des Angebotsrückzugs somit bei 400,50 EUR. Er bietet dem Beklagten jedoch im vorliegenden Rechtsstreit einen Kaufpreis von 401 EUR an (§ 308 Abs. 1 ZPO) .

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 709, Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Kosten waren dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da der Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identische Gegenstände i. S.d. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und somit die Streitwerte nicht zusammenzuzählen waren. Dass der Wert des Hilfsantrags geringer ist als der des Hauptantrags, lässt sich nicht feststellen, da der Wert des Colliers zwischen den Parteien umstritten ist und nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden musste.

(Unterschrift)