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Zum Auszeichnungsirrtum und zum Zustandekommen von Kaufverträgen im E-Commerce - AG München, Urteil vom 4.2.2010, Az.: 281 C 27753/09

Leitsätzliches

In der Bestellung im Onlineshop liegt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages, das durch eine Bestätigung angenommen werden muss. Eine automatisierte Empfangsbestätigung ist noch keine solche Annahme.

Wird ein Auszeichnungsirrtum offenbart, so handelt der vermeintliche Käufer rechtsmissbräuchlich, wenn er trotzdem auf Erfüllung klagt.

AMTSGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidungsdatum: 4. Februar 2010
Aktenzeichen.: 281 C 27753/09

 

In dem Rechtsstreit

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter .... …. am 4. Februar 2010 folgendes Endurteil.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Handumreifungsgeräte zu übereignen.

Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel. In ihrem Internetshop offerierte sie ein Handumreifungsgerät zum Preis von 129,00 _ netto. Der Kläger bestellte am 14. April 2009 zwei Geräte und am 15. April 2009 sechs weitere Geräte. Die Beklagte übersandte jeweils am gleichen Tag die Bestellbestätigungen. Die Beklagte lieferte nicht die Geräte, sondern Ersatzakkus für die Geräte. Der Kläger nahm mit der Beklagten Kontakt auf und forderte die Lieferung der Geräte. Die Beklagte reagierte mit dem Schreiben (Anlage K 6), in dem sie mitteilt, der Kläger habe Ersatzakkus bestellt. Der Kläger erhielt Rechnungen für die nicht gelieferten Geräte. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27. April 2009 zur Lieferung der Geräte auffordern. Mit Schreiben vom 30.04.09 ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben erklären, dass die Geräte nicht geliefert werden und dass ein Rücktritt erklärt wird, da der im Internet ausgewiesene Preis für ein Gerat in keinem Verhältnis zum realistischen Warenwert stehe.

Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Lieferung gem. § 433 I 1 BGB. Der

Kläger beantragte:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8 Stück manuelle Handumreifungsgeräte ... der Marke zu übereignen, Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.228,08 Euro.

Die Beklagte beantragte:

Abweisung der Klage.

Die Beklagtenpartei meint, ein wirksamer Vertrag sei nicht zustande gekommen. Sollte ein Vertrag zustande gekommen sein, sei dieser rückabgewickelt worden. Die Beklagte sei der Meinung gewesen. der Kläger wolle Ersatzakkus für das Handumreifungsgerät bestellen. Der Preis für das Gerat betrage 1.250 Euro.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 04.02.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klagepartei begehrt Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs, trägt aber nicht ausreichend zum Vertrag vor, worauf sie hingewiesen wurde.

Ein Vertrag erfordert zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das Offerieren der Ware auf der Homepage eines Internetshops entspricht dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stellt noch kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum, also die Aufforderung von jedermann, ein Angebot zu machen, dar.

Das Angebot liegt in der Bestellung des Klägers.

Der Kläger trägt aber nicht vor, dass die Beklagte dieses Angebot angenommen hatte. Die Beklagte übersandte Bestellbestätigungen. Diese können aber nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Annahme ausgelegt werden, da sie ihrem Inhalt nach nur den Eingang der Bestellung bestätigen. aber noch nichts darüber aussagen, ob die Bestellung angenommen wird.

Im Übersenden der Ware kann grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn die bestellte Ware übersandt wird. Der Kläger wollte Gerate kaufen und die Beklagte wollte stattdessen Akkus fär diese Gerate verkaufen. Es liegen keine gleichlautenden Willenserklärungen vor. Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrags und solange hierüber keine Einigung vorliegt, ist der Vertrag gemäß § 154 BOB im Zweitel noch nicht geschlossen. Die Handlung der Beklagten, Akkus zu versenden, kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht als Erklärung ausgelegt werden, Gerate verkaufen zu wollen. Vielmehr wurde durch die Versendung der Akkus deutlich erklärt, dass die Beklagte nur Akkus verkaufen will. Die Versendung der Akkus war ein Angebot der Beklagten an den Kläger ihm Akkus zu verkaufen, welches wiederum der Kläger nicht angenommen hat.

Auch die Versendung von Rechnungen stellt keine Annahmeerklarung dar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorangegangenen Lieferung schon wusste, dass die Beklagte Akkus meint auch wenn sie auf den Rechnungen weiterhin fälschlicherweise die Geräte nannte. Die Rechnungen nehmen Bezug auf die Lieferungen, aber geliefert wurden nur Akkus.

Mangels Vertragsschluss kommt es auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an.

Selbst wenn man die Frage des Vertragsschlusses anders sehen sollte, wäre zu berücksichtigen, dass durch die Kontaktaufnahme von Seiten des Klägers der Auszeichnungsirrtum offenbart wurde. Wie sich aus der Anlage K 6 ergibt, hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie nicht bereit ist, Handumreifungsgeräte zum Preis von Akkus zu liefern, sondern diese nur zum Preis von 1.250 Euro liefern würde. Diese Erklärung enthält eine konkludente Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums, was gemäß § 119 I BGB möglich ist. Die Beklagte hat zu erkennen gegeben, dass sie nicht erklären wollte, sie sei bereit, die Geräte zum Akkupreis zu verkaufen. Die Anlage K 6 enthält zwar kein Datum, aber aufgrund der vom Kläger vorgetragenen zeitlichen Schilderung war diese noch vor dem Schreiben des Klägervertreters vom 27.04.09, also jedenfalls binnen zwei Wochen nach der Bestellung und damit jedenfalls binnen zwei Wochen ab Erkennen des Irrtums, also unverzüglich nach § 121 I BGB. Selbst wenn man zu einem wirksamen Vertragsschluss käme, läge jedenfalls eine wirksame Anfechtung vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Unterschriften