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OLG Frankfurt, Urteil vom 27. März 2003, AZ: 6 U 13/02 - amex.de

Leitsätzliches

Sehr bedenkliche Entscheidung des OLG Frankfurt.Hiernach regel § 12 BGB, bezogen nunmaldie private Nutzung von Domains, waehrend ueber das Markengesetz die geschaeftliche Nutzung von Domains abschliessend geregelt werde. (Markenrecht)

OBERLANDGERICHT FRANKFURT a.M.

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 13/02

Verkündet am 27 März 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

...

g e g e n

...

 

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003

 

für Recht erkannt

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. November 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Klägerin: 51.129,19 €.

 

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt unter dem Firmenschlagwort “AMEX“ einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Der Beklagte befasst sich mit der Erbringung gewerblicher Internet-Leistungen. Er ist Inhaber des Domain-Namens “amex.de“. Auf der unter diesem

Domain-Namen unterhaltenen Internetseite befand sich zunächst ein Link zur eigenen Home-page des Beklagten (BI. 10, 11 d.A.); inzwischen verweist die Domain des Beklagten mittels einer Umleitung auf die Homepage der Firma American Express Company.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Freigabe des Domain-Namens

“amex.de“ in Anspruch.

 

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G. die Freigabe

der Domain “amex.de“ zu erklären;

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung “amex.de“ zu benutzen oder benutzen zu lassen und/oder diese Domain-Bezeichnung reserviert zu halten.

 

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Er hat behauptet, er habe den streitgegenständlichen Domain-Namen im Auftrag der Firma American Express Company registrieren lassen.

Mit Urteil vom 21. November 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte beantragt,

 

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Freigabeansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob und zu welchem Zeitpunkt die Firma American Express Company dem Beklagten gestattet hat, den Domain-Namen “amex.de“ für sich registrieren zu lassen.

Auf ihr Namensrecht (§ 12 BGB) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

Wie der Bundesgerichtshof in der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entschei-dung „shell.de“ (WRP 02, 694) ausgeführt hat, kommen Ansprüche aus § 12 BGB gegen-über der Benutzung eines Domain-Namens durch einen Dritten nur in Betracht, soweit die Verwendung des Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in Rede steht. Im vorliegenden Fall bestehen für eine Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens zu privaten Zwecken durch den Beklagten auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.

Der Beklagte verletzt auch nicht die Rechte der Klägerin an ihrem gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG geschützten Firmenschlagwort “AMEX“.

Für einen Anspruch aus §15 Abs. 2 MarkenG fehlt es an der erforderlichen Verwechs-lungsgefahr, da zwischen dem von der Klägerin betriebenen Handel mit Nutzfahrzeugen und dem Geschäftsbetrieb, für den der Beklagte die Domain benutzt bzw. benutzt hat, keinerlei Branchennähe besteht. Dies gilt sowohl für die Internet-Dienstleistungen, die der Beklagte selbst erbringt als auch für die Leistungen des Kreditkartenunternehmens American Express Company; auf deren Homepage der Nutzer nunmehr bei Anwahl der streitgegenständlichen Domain weitergeleitet wird.

Die Voraussetzungen für einen Bekanntheitsschutz hach § 15 Abs. 3 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor, da “AMEX‘ keine - auf die Klägerin hinweisende - bekannte Marke ist.

Ein weitergehender Schutz der Geschäftsbezeichnung der Klägerin lässt sich den Vorschriften des Markengesetzes, die insoweit abschließenden Charakter haben (vgl. BGH a.a.O.), nicht entnehmen.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats WRP 2000, 645 - weideglueck.de -) scheidet aus, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beklagte bei Registrierung des Domain-Namens “amex.de“ die Absicht hatte, die Klägerin zu behindern.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der vorliegende Sachverhalt von Fällen, in denen gleichnamige, branchenfremde Unternehmen um den gleichen Domain-Namen streiten (vgl. hierzu Senat WRP 2000, 772 - alcon.de -) insoweit - unterscheidet, als der Beklagte über keine eigenen Rechte am Kennzeichen “AMEX“ verfügt. Dieser Unterschied ändert jedoch nichts daran, dass aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Wesentlichen von der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Namens- und Markenrecht auf den Einzelfall ab.