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OLG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2003, AZ: 6 W 67/03, - Auskunft zu Markennutzung

Leitsätzliches

Der Anspruch auf Auskunft, in welchem Umfang die Marke genutzt wurde, kann auch dann im Einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden, wenn es sich nicht um einen Fall der Produktpiraterie handelt. (Markenrecht)

OBERLANDESGERICHT KÖLN

URTEIL

Aktenzeichen: 6 W 67/03

Entscheidung vom 7. Oktober 2003

 

In dem Verfügungsverfahren

 

...

 

hat das Oberlandesgericht Köln durch die Richter ... für Recht erkannt:

 

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 52/03 - vom 19.8.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

der Antragstellerin Auskunft über Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren zu erteilen, die von ihm unter der Bezeichnung "U.-P." im Internet angeboten worden sind, soweit es sich hierbei nicht um Produkte der Antragstellerin bzw. der Muttergesellschaft, der Firma A. O. T. , gehandelt hat.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

 

G R Ü N D E

Das als "Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 567 Abs.1 Ziff.2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und als solche zulässig und begründet.

 

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des § 19 Abs.3 MarkenG für den Erlass einer auf Auskunftserteilung im oben tenorierten Umfang gerichteten einstweiligen Verfügung dargelegt und glaubhaft gemacht.

 

Gem. § 19 Abs.3 MarkenG kann die sich aus § 19 Abs.1 MarkenG ergebende Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Das setzt im Rahmen des auf § 14 MarkenG gestützten Anspruches voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke, deren besserem Zeitrang sowie der Gefahr von Verwechslungen mit dem angegriffenen Zeichen bestehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 19 RZ 46; Fezer, MarkenR, 3.Aufl., § 19 RZ 19; Wüst in HK-MarkenR, § 19 RZ 26; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl., § 19 RZ 36). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Wortmarke Pendrive ist zu Gunsten der Antragstellerin u.a. für Datenverarbeitungsgeräte und Computer eingetragen und daher schutzfähig. Sie weist eine Priorität zum 15.8.2001 auf und ist damit prioritätsälter als die von dem Antragsgegner am 6.6.2003 im Internet für U.-Speicher-Sticks verwendete Bezeichnung "U.-P.". Es besteht auch Verwechslungsgefahr, weil bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von Pendrive und Warenidentität die Ähnlichkeit der Bezeichnungen hoch ist. Der Bestandteil P. prägt das angegriffene Zeichen, weil der Verkehr die Abkürzung "U." als beschreibend für U.-Speicher-Sticks ansehen und nur den Bestandteil "P." als kennzeichnend auffassen wird, der indes mit der Marke der Antragstellerin übereinstimmt.

 

Neben dem Verfügungsanspruch besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Diese wird, wie der Senat bereits entschieden hat (WRP 03,1008), wegen der weitreichenden Folgen der Vorschrift allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 25 UWG vermutet (so auch Fezer a.a.O. RZ 17 f und Eichmann GRUR 90,575, 586, anders Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 48; Wüst a.a.O. RZ 28). Die Antragstellerin hat aber im einzelnen glaubhaft gemacht, dass der Erhalt der Auskünfte zur Verhinderung weiterer Verletzungsfälle dringlich ist.

 

Der Auffassung des Landgerichts, wonach § 19 Abs.3 MarkenG nur die Fälle der Produktpiraterie erfasst, deren Voraussetzungen hier nicht glaubhaft gemacht seien, kann nicht beigetreten werden. Es trifft allerdings zu, dass die Regelung des § 25 b Abs.4 WZG, die später inhaltsgleich in § 19 Abs.3 MarkenG übernommen worden ist, durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 (BGBl I S. 422) in das damalige Warenzeichengesetz eingeführt worden ist. Das besagt jedoch nicht, dass die Vorschrift die Möglichkeit der Durchsetzung des Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Fälle der Produktpiraterie beschränkt hätte. Schon der Wortlaut und die systematische Stellung der Regelung sowohl im Warenzeichengesetz als auch im Markengesetz widerlegen diese Auffassung. Es kommt hinzu, dass auch die amtliche Begründung (BT-Drucksache 11/4792, S.30 ff) diese gegenüber dem Gesetzeswortlaut erhebliche Einschränkung nicht vorsieht. Danach (S.31) macht "das Ausmaß der Bedrohung der Schutzrechte ... es erforderlich, einen besonderen Auskunftsanspruch zu schaffen, der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar sein muss." Weiter heißt es (S.32), der Auskunftsanspruch werde nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung, also nur in Fällen gewährt, "in denen die Rechtsverletzung so eindeutig [sei], dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich" sei. Die amtliche Begründung bestätigt damit die oben für die "offensichtliche Rechtsverletzung" dargestellten Anforderungen, eine Beschränkung des Anwendungsbereiches auf die Fälle der Produktpiraterie lässt sich ihr demgegenüber nicht auch nur andeutungsweise entnehmen. Eine solche verneint dementsprechend auch die ganz herrschende Auffassung (vgl. Ingerl/Rohnke a.a.O. RZ 6; Fezer a.a.O. RZ 7; Ströbele/Hacker a.a.O. RZ 4; vgl. im übrigen auch die Senatsentscheidungen GRUR 99,337 - "Sculpture" und GRUR 99,346 - "Davidoff Cool Water", in denen die Vorschrift ohne nähere Begründung auf Fälle angewandt worden ist, die keine Produktpiraterie darstellten).

 

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann allerdings im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn das Interesse des Verletzten an der Geheimhaltung seiner Bezugs- und Absatzwege ausnahmsweise gegenüber dem Informationsinteresse des Markeninhabers überwiegt (vgl. z.B. Wüst a.a.O. RZ 19 ff). Hierzu Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen, obliegt dem Verletzer. In dieser Situation ist es geboten, eine auf § 19 Abs.3 MarkenG gestützte einstweilige Verfügung nicht ohne vorherige Anhörung des in Anspruch genommenen Verletzers zu erlassen, damit dieser Gelegenheit hat, Gesichtspunkte vorzutragen, die die etwaige Unzumutbarkeit einer Auskunftserteilung begründen könnten. Denn durch die begehrte einstweilige Verfügung wird der Auskunftsanspruch nicht nur gesichert, sondern auch seine Erfüllung erzwungen und die einmal erfolgte Auskunftserteilung kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dementsprechend hat der Senat dem Antragsgegner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nachdem diese verstrichen ist, ohne dass der Antragsgegner Stellung genommen und derartige Gesichtspunkte vorgetragen hat, ist die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

 

Beschwerdewert 15.000 EUR.

 

(Unterschriften)