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LG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2004, AZ.: 312 O 448/03 - keine Kennzeichnungskraft für erotikmarketing.de

Leitsätzliches

Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Registrierung und Verwendung der erotikmarketing.de sowie erotikmarketing.com. (markenrecht)

LANDGERICHT HAMBURG 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 312 O 448/03
Entscheidung vom 3. Februar 2004

In der Sache 

...

Verfahrensbevollmächtige: Kanzlei Withöft & Terhaag, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemann Straße 26, 40210 Düsseldorf.


gegen
...

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht Dr. ... und die Richterin am Landgericht ...

für R e c  h t :

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg 17. Juni 2003, AZ. 312 O 448/03, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurück gewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits fallen der Antragstellerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom € 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschließt:

Es verbleibt bei der für das Erlassverfahren erfolgten Streitwertfestsetzung in Höhe von € 50.000,00. Für das Widerspruchsverfahren wird der Streitwert auf € 40.000,00 festgesetzt.

 

T a t b e s t a n d

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein spanisches Unternehmen mit Sitz in Sevilla (Spanien), welches die Firma „Erotik at web Marketing S.L.“ führt (Anlage AS 1). Gegenstand des Unternehmens ist die Vermarktung erotischer Produkte sowie Marketing und Werbung von Geschäftstätigkeiten von Firmen in diesem Sektor mittels Internet oder anderer Medien (Anlage AS 1). Die Antragstellerin ist seit dem 2. November 2003 Inhaberin der Internet-Domain „erotik-marketing.de“ und seit dem 17. Oktober 2002 Inhaberin der Internet-Domain „erotik-marketing.com“ (Anlage AS 8 und AS 9)

Die Antragsgegnerin betreibt in Hamburg ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck u.a. mit „Vertrieb von Fernseh-, Cassetten-Recordern, Beratung und Herstellung von Vertriebstraining-, Werbungs- und Unterhaltungsfilmen; Durchführung von Vertriebstrainingsseminaren sowie allen damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte“ angegebenen wird (Anlage AS 2).

Die Antragsgegnerin nimmt fortlaufend Titelschutz für Titel mit erotischen Inhalten in Anspruch, z.B. für Luder Agentur, Luder Uni, Luder College, Luder Akademie, Luder Academy, Bareliebe, Bare-Liebe, Luder Sport, Luder Schule, Sport Luder oder real sex world. Sie hat ent-sprechende de-Domains für sich registrieren lassen (Anlage AS 3 und AS 4). Über diese Domains werden jedoch bisher keine Inhalte angeboten (Anlage AS 5).
Am 25. März 2000 wurde die Domain „www.erotikmarketing.de“ für die Antragsgegnerin registriert. Am 18. November 2002 (so Anlage AS 10) oder bereits am 2. November 2000 (so Anlage AG 1) ließ die Antragsgegnerin die Internet-Domain „www.erotikmarketing.com“ für sich registrieren (Anlage AS 10). Bisher werden keine Inhalte über diese Domain angeboten (Anlage AS 12).

Nachdem die Antragstellerin die Registrierung der Domain im April 2003 festgestellt hatte, ließ sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. April 2003 diesbezüglich abmahnen (Anlage AS 11). Die Antragsgegnerin war jedoch nicht bereit, die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Daraufhin erwirkte die Antragstellerin die vorliegende einstweilige Verfügung vom 17. Juni 2003, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

 

im Datennetz, „Internet“ oder in anderen Datennetzen die Bezeichnung „erotikmarketing“ in jeder Schreibweise als Domainname zu belegen und/oder zu benutzen oder belegen oder benutzen zu lassen.


Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin die Domain „www.erotikmarketing.com“ aufgegeben. Gegen die Beschlussverfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 12. Dezember 2003. Sie ist der Ansicht, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Die von der Antragstellerin tatsächlich verwendete Bezeichnung „Erotik at Web Marketing S.L.“ sei mit der Domainbezeichnung „erotikmarketing.de“ nicht verwechselbar. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung „Erotikmarketing“ um einen rein beschreibenden Begriff, an dem Kennzeichenrechte nicht entstehen könnten. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht im Erotikbereich tätig, so dass kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das Verbot sei außerdem zu weit reichend, weil auch zulässige Domain-Bezeichnungen wie z.B. „www.FCR-Erotikmarketing.de“ darunter fallen würden.

Dem Anspruch habe jedenfalls nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen werden dürfen, weil damit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 (Az. 312 O 448/03) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 17. Juni 2003 zu bestätigen.
Die Antragstellerin meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr aus §§ 5, 15 MarkenG, 12 BGB, 37 HGB und 1 UWG zu. Sie benutze das Firmenschlagwort „Erotikweb Marketing“ (Anlagen AS 6 und AS 7). Der Bestandteil „at web“ trete in dem Gesamtschlagwort zurück. Da beide Parteien im Bereich des Erotikmarktes tätig seien, bestehe mit der von der Antragsgegnerin verwendeten Domain „erotikmarketing.com“ Verwechslungsgefahr. Sollte die Registrierung der Domains nur Vermarktungszwecken erfolgt sein, liege eine sittenwidrige Behinderung gemäß § 1 UWG vor.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 13. Januar 2004 verwiesen. 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


Der Widerspruch ist zulässig und begründet.

I.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 5, 15 MarkenG, noch aus § 12 BGB, noch aus § 37 HGB oder aus § 1 UWG zu.

Die Antragstellerin hat schon nicht hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie überhaupt in relevanter Weise auf dem deutschen Markt tätig ist und ihr Namens- oder Firmenrechte erworben hätte. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist knapp, die Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin vom 3. Juni 2003 substanzlos (Anlage AS 6).

Hinsicht der für die Antragsgegnerin registrierten Domain „erotikmarketing.de“ ist nicht dargelegt worden, dass überhaupt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch die Antragsgegnerin vorliegt, denn die Bezeichnung „Erotikmarketing“ ist im Wesentlichen beschreibend.
Außerdem bestünde – selbst bei kennzeichenmäßigen Gebrauch – keine Verwechslungsgefahr zwischen der Firma bzw. dem Firmenschlagwort der Antragstellerin und einer Domainbezeichnung, die den Bestandteil „erotikmarketing“.  Im Hinblick auf die registrierte Firma der Antragstellerin fehlen in der Domain der Beklagten maßgebliche Bestandteile, insbesondere „at web“ und „S.L.“. Die verbleibenden Bestandteile „Erotik“ und „Marketing“ beschreiben im Wesentlichen die Dienstleistung selbst und vermögen daher nicht die klägerische Gesamtbezeichnung „Erotik at web Marketing S.L.“ zu prägen. Im Hinblick auf das Firmenschlagwort „Erotik@web“ fehlt der von der Antragsgegnerin benutzte Bestandteil „Marketing“. Zudem verändert das deutlich hervorgehobene Element „@“ die Gesamtbezeichnung der Antragstellerin erheblich.

Mithin kann auch bei Zugrundelegung von Branchenidentität nicht davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verwechslungsgefahr besteht. Aus den von der Antragstellerin registrierten Domainbezeichnungen „erotik-marketing.de“ und „erotik-marketing.com“ ergibt sich kein kennzeichenrechtlicher Schutz, denn es ist dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass diese beschreibenden Domainbezeichnungen kennzeichenmäßig benutzt worden sind.

Zudem hätte dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch – zumindest im Hinblick auf die Begehungsvariante des „belegens“ einer Domain – nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen werden dürfen, weil damit eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (OLG Hamm MMR 2001, 695; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 5 f.).
Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Behinderung im Sinne von § 1 UWG oder für ein Domaingrabbing seitens der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Die Beschlussverfügung vom 17. Juni 2003 war daher aufzuheben, der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 6, 711 ZPO.


(Unterschriften)