Leitsätzliches
Die Hamburger Verkehrsbetriebe können ihre Linienbusse als "Metrobus" bezeichnen, da die Bekanntheit der Metro-Handelsgruppe nicht zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der für nahezu alle denkbaren Waren und Dienstleistungen geschützten Marke "Metro" führt.Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur für den Produktbereich zu berücksichtigen, für den sie vorliegt sowie allenfalls für eng benachbarte Gebiete. Dem Bestandteil "Metro" kommt innerhalb der Bezeichnung "Metrobus" für einen Linienbus keine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zu. (Markenrecht)
LANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 312 O 614/04
Entscheidung vom 19. Oktober 2004
In dem Rechtsstreit
MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG,
gegen
1) Hamburger Hochbahn AG,
2) Hamburger Verkehrsverbund GmbH
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2004 durch ... für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von € 500.000,.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Bezeichnungen „HVV MetroBus“ und „MetroBus“ durch die Beklagten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Metro Group (METRO AG), welches deren Kennzeichenrechte hält und verwaltet. Ferner ist die Klägerin ermächtigt, die Unternehmenskennzeichenrechte der Metro AG wahrzunehmen. Sie besitzt u.a. folgende, in gelben Buchstaben eingetragene Marke (Reg. Nr. 395 16 389):
- Abbildung kann nicht dargestellt werden -
Die Marke genießt Schutz in allen Waren und Dienstleistungsklassen mit Ausnahme der Klasse 37, im Einzelnen für
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche oder fotografische Zwecke, chemische Erzeugnisse für land, garten und forstwirtschaftliche Zwecke, Blumenfrischhaltemittel, Nährsalze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser, Algezide; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannendünger, Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln, unbelichtete Filme; Farben, Lacke, Firnisse, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Färbemittel; Beizen nämlich Holz, Leder und Polierbeizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Wasch und Bleichmittel; Putz, Polier, Fettentfernungs und Schleifmittel; Seifen, Wäschestärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege, Haarwässer, Haarsprays und festiger, Zahnputzmittel, Duft und Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten), ätherische Öle für Nahrungsmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel, Staubabsorbierungs, Staubbenetzungs und Staubbindemittel; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle, Holzkohle, Koks, Anzündepasten und würfel, Torf, Holz, Benzin, Diesel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen, Sauerstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material; chemische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Molluszide, Nematozide; Arzneimittel (soweit sie nicht der Apothekerpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter in getrockneter oder konservierter Form, HeilkräuterExtrakte, Nahrungsergänzungsmittel, nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit Spurenelementen, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern und Ballaststoffen; Vitaminpräparate; diätetische Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Antiseptika und Desinfektionsmittel; medizinische Tees und Drogen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, insbesondere Rodentizide; Haftmittel für Zahnprothesen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertiggaragen; Metallrohre; Geldschränke und kassetten; Kleineisenwaren; Schlosserwaren und Müll und Wassertonnen, Propangasflaschen; Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile, Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie Fenster, Tür und Möbelbeschläge; elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen, Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern und Wäschetrockner; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); maschinell angetriebene land und gartenwirtschaftliche Geräte; landwirtschaftliche Maschinen; Brutapparate für Eier; Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetätigt, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; elektrische Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häcksler; Stromgeneratoren; Druckventile, Druckregler; Maschinen für Metall, Holz, Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, autogene Schweißgeräte, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Nähmaschinen, Strickmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrisch angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brot und Aufschnittsschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter, Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen, Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen; elektrisch angetriebene Werkzeuge für den Heimwerker, Schneide, Bohr, Schlagbohr, Hobel, Schraub, Schleif und Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohr und Frässtationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsägen, Kettensägen, Stichsägen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepaßte Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und maschinen, Elektro und Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen, Heißklebepistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tapetenablösegeräte, Heißluftgeräte und gebläse, auch zur Lackentfernung, Fliesentrenn und schneidemaschinen, elektrische Schweißgeräte und maschinen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für Bohrmaschinen, Metall und Spannungssuchgeräte, Garagentoröffner, Rolladen, Rolladenmotor und lift; Druckspülgeräte; Kompressoren und Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen, Sandstrahlgeräte; Seilhebezug und Flaschenhebezug, auch elektrisch; Seilwinde; elektrische Rasentrimmer, AkkuHeckenscheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder, Mulchmäher, Benzin und Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von Traktoren und anderen Fahrzeugen; handbetätigte Werkzeuge und Instrumente; handbetätigte Geräte für land, garten und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen, Apparate und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; mechanische Rasenmäher, mechanische Rasentrimmer, elektrische und mechanische Heckenscheren; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb und Stichwaffen; Rasierapparate; elektrische Schermaschinen; Nagelschneidegeräte; Hundetrimmer; elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten, Hochfrequenz und Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien; Schiffahrts, Vermessungs, photographische, Film, optische, Wäge, Meß, Signal, Kontroll, Rettungs und Unterrichtsapparate und instrumente; Brillen, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Farbkopiergeräte und maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Funk und Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen Fernseher; Magnetaufzeichnungsträger in Form von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke; elektrische Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteilertafeln oder schränke; Batterien, Tachometer, Transformatoren; belichtete Filme; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken für Arbeiter; Taucheranzüge, Taucherbrillen, Skibrillen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und Motorradfahrer; elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer; Staubsauger, Bohnermaschinen, Bügeleisen; Folienschweißgeräte; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Spezialbehälter, die an vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepaßt sind; orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und Heizdecken für medizinische Zwecke; gesundheitliche Geräte, nämlich Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer, Blutzuckermeßgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Krankengymnastik, Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; Thermokissen, Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Rollstühle, Gehhilfen, Pulsmeßgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenverschlüsse, Sauger; Beleuchtungs, Heizungs, Dampferzeugungs, Koch, Kühl, Trocken, Lüftungs und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner; Heizkissen und Heizdecken für nichtmedizinische Zwecke; Wärmepumpen, Speiseeiszubereiter, Joghurtbereiter; Land und Wasserfahrzeuge, insbesondere Anhänger und Bootsanhänger für PKW, Mofas, Motorräder, Fahrräder, Kajaks sowie Ruder und Segelboote, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwagen, Schlauchboote; Teile von Land und Wasserfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Ventilatoren und Zylinder für Motoren, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Auto und Fahrradzubehör, nämlich Gepäck und Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer; Feuerwerkskörper; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und aufsätze (ausgenommen Bestecke), Kochtöpfe, Uhrarmbänder, Medaillen und Medaillons, Zigarren bzw. Zigarettenetuis und spitzen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und Schmucksteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Musikinstrumente; Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn, leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büro und Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenomen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreib und Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern und stöcke; Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs, Packungs und Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papier und Schreibwaren oder für den Haushalt; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und Felle, Reise und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke; Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz, Bauglas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke,; transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen; Möbel, Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Holz oder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel, Fenster, Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weise, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum; kleine handbetätigte Haus und Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geräte für Körper und Schönheitspflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikürgeräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug, Stahlspäne; Reinigungsgeräte; Kochgeschirr aus Metall wie Töfpe, Pfannen und Kessel, Eimer, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich Teller, Tassen Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Wein und Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladen und Konfitürenbehälter, Zucker und Sahnegarnituren, Garnituren für Essig, Pfeffer und Öl, Obstschüsseln,Mixbecher, Karaffen und Flaschen; Seile, Bindfäden, Netze nämlich Fischer und Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für den Transport und die Lagerung von Gütern; Garne und Fäden für textile Zwecke; Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch und Bettwäsche; Bett und Tischdecken, Möbelbezugsstoffe, Dekorstoffe; Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Teppichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läufer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material),; Spiele, insbesondere elektrische und elektronische Spiele; Spielzeug; Turn und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch, Fisch, Obst und Gemüsegallerten; Konfitüren und Marmeladen; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und fette; Salatsaucen, Mayonnaisen; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee und TeeErsatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel) insbesondere Frühstückscerealien; Teigwaren, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Back und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, nämlich Speise, Vieh und Streusalz; Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aromastoffe für Nahrungsmittel; land, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwiebeln und knollen; frisches Obst und Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulch und Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hunde und Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre; Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren und Zigarettenspitzen, Zigarren und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Feuerzeugbrennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer; diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Unternehmens, Organisations, Personal und betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunk und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumentation, Öffentlichkeitsarbeiten (public relations); Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen; Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen; Erstellen von EDVProgrammen, Vermietung von EDVAnlagen; Beratung und Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informationen sowie Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; Meinungsforschung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen, Einrichtungen; Diesbezügliche Finanzierungsberatung; Einsammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen für andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologische Verfahren; Beratung von Verbrauchern und Unternehmern in Umwelt und Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren, Sortieren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Sämtliche vorgenannte Dienstleistungen für andere; Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß und Einzelhandel, Immobilien, Hypotheken und Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Verpflegung von Gästen, PartyService, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackungen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbarer Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kennzeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien.
In Folge einer zunächst ungültigen Veröffentlichung im Markenblatt und einzelner Drittwidersprüche gegen die Markeneintragung befindet sich die Marke trotz ihrer Eintragung am 17.11.1995 noch bis Ende 2007 in der Benutzungsschonfrist (vgl. Anlage K 1).
Die Metro Group ist der größte deutsche Handelskonzern. Zu ihren zahlreichen Tochtergesellschaften gehören u. a. die MGT METRO Group Travel Services GmbH, die ein Reisebüro betreibt und die MGL METRO Group Logistik GmbH, die sich mit Gütertransport befasst (Anlage K 4). In den METRO Cash & Carry Märkten, in denen ausschließlich gewerbetreibende Kunden im Besitz eines sog. MetroAusweises einkaufen dürfen, befanden sich in der Vergangenheit zum Teil auch Reisebüros, welche Urlaubsreisen bewarben und anboten (Anlage K 5). Dies geschieht nunmehr über die TUI. Parallel zum Einsatz von „METRO“ als Bestandteil diverser Firmennamen ihrer Tochtergesellschaften verfügt die Klägerin auch über eine umfassende Markenfamilie mit dem Bestandteil „Metro“, u. a. auch „Metrorapid“.
2003 hat die Klägerin eine Verkehrsbefragung zur Bekanntheit des Namens „METRO“ durchführen lassen. Diese ergab, dass 62 % der Befragten bei dieser Bezeichnung an Firmen der Metro Gruppe oder allgemein an den Warenhandel denken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 7 verwiesen. Ausweislich eines Rankings der Financial Times zählt die Marke METRO zu den 20 wertvollsten Marken Deutschlands.
Die Beklagte zu 1. ist ein im Besitz der Freien und Hansestadt Hamburg befindliches Nahverkehrsunternehmen. Sie hat zahlreiche Tochter und Beteiligungsgesellschaften, die Verkehrsdienstleistungen in den norddeutschen Bundesländern erbringen. Sie ist Partnerin des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV GmbH), der Beklagten zu 2., die zu 83,5% ebenfalls der Freien und Hansestadt Hamburg gehört. Die Beklagte zu 2. übernimmt die Regieorganisation und Koordination der im Hamburger öffentlichen Nahverkehr zusammengeschlossenen Verkehrsbetriebe.
Die Beklagte zu 1. hat mit Priorität vom 16.2.2001 die deutsche Wortmarke „HVV Metrobus“ für die im Klagantrag genannten Waren und Dienstleistungen registriert (Anlage K 13). Damit bezeichnet sie seit Sommer 2001 Buslinien (die sog. „Metrobusse“), die mit durchgängig hoher Taktfrequenz stark nachgefragte Strecken im Hamburger Stadtgebiet abdecken (vgl. Anlage K 14). Auch die Anzeigen auf den Bussen tragen – in gelber Farbe – die Bezeichnung METROBUS sowie die Liniennummer und das Fahrziel (Bekl.anlagen 3 und 4). Die Beklagte zu 2. ist Inhaberin der Internetdomains metrobus.de und hvvmetrobus.de.
Die Klägerin hält dies für eine Verletzung ihrer Marke „METRO“ und des gleich lautenden Unternehmenskennzeichens, da die angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten damit unmittelbar verwechslungsgefährdet seien.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für ReklameMetallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, UBahnZügen; Transportwesen, insbesondere Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformation , die Bezeichnung
„HVV MetroBus“
und/oder
„MetroBus“
und/oder
„METROBUS“
zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere
als Internetadresse
www.metrobus.de
und/oder
als Internetadresse
www.hvvmetrobus.de
und/oder
wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form geschieht;
- Abbildung kann nicht dargestellt werden -
die Beklagte zu 2. zu verurteilen,
2. gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Marke 301 10 444 „HVV MetroBus“ einzuwilligen;
3. die Domainadressen "www.metrobus.de“ und „www.hvvmetrobus.de“ beim zuständigen Internetprovider löschen zu lassen;
beide Beklagte zu verurteilen,
4. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I. Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Begriff „Metrobus“ sei als Anklang an den Begriff „städtisch“ bzw. „Metropolregion“ ausgewählt und an die Bezeichnung „Metro“ für U-Bahnen wie in Paris, Moskau, Madrid u.a. angelehnt worden. Dies entspreche dem Konzept, die 22 Buslinien gleich einer U-Bahn zu gestalten, indem die Linien dicht und gleichmäßig getaktet fahren, großräumige Verbindungen auf stark frequentierten Strecken bieten und an S und U-Bahnen angeschlossen sind. Der begriffliche Vorrat für Buslinienbezeichnungen im öffentlichen Personennahverkehr sei sehr begrenzt; so seien etwa „CityBus“, „StadtBus“, „SchnellBus“ und „EilBus“ schon vergeben gewesen. Als Metrobus würden zudem auch im Ausland zahlreiche Verkehrsbetriebe ihre Buslinien benennen (Bekl.anlage 8).
Auf Grund der allgemeinen Gebräuchlichkeit dieser Bezeichnung sei die Wortmarkenanmeldung „Metrobus“ auch vom DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen worden (Bekl.anlagen 10, 11). Der Begriff sei freihaltebedürftig.
Wegen der hinsichtlich der Klagemarke „METRO“ erfolgten Schutzeintragung für alle damals im amtlichen Klassenverzeichnis existierenden Waren und Dienstleistungen sehen die Beklagten hierin eine bösgläubige wettbewerbliche Behinderungsmarke, da eine entsprechende tatsächliche Benutzung durch die Klägerin von Anfang an nicht eingeplant gewesen sei.
Schließlich habe eine Umfrage der Beklagten zu 2. vom 25.8.2004 ergeben, dass 89% der Befragten mit dem Wort Metrobus den ÖPNV verbänden (Bl. 78 d. A.).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnungen „HVV MetroBus“, „Metrobus“ und „METROBUS“ für die im Antrag zu Ziffer I. 1. genannten Waren und Dienstleistungen stehen der Klägerin nicht zu. Diese Zeichen werden von den Beklagten nicht in einer Weise genutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der klägerischen Marke „METRO“ hervorzurufen.
1. Soweit sich die Klägerin gegen die Benutzung der für die Beklagte zu 2. als Marke eingetragenen Bezeichnung „HVV Metrobus“ wendet, liegen die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. zuletzt BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
Diese Grundsätze führen vorliegend nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
a)Die Kennzeichnungskraft der Klagmarke „METRO“ kann für den hier relevanten Produktbereich allenfalls als durchschnittlich angesehen werden. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke für alle im Register genannten Waren und Dienstleistungen schließen ließen. Die in der Verkehrsumfrage der Ipsos Deutschland GmbH (Anlage K 7) ermittelte Bekanntheit des Namens METRO bezieht sich, wie schon der Titel des Gutachtens andeutet und auch die Antworten der befragten Personen zeigen, auf diesen Namen im Sinne eines Unternehmenskennzeichens. So ergibt sich schon aus der Zusammenfassung auf Seite 3 des Gutachtens, dass der Verkehr mit „METRO“ ganz überwiegend „Großhandel /Einkaufen mit Gewerbeschein /Supermarkt /Handelskette“ und zu 6,5% auch an die Klägerin, nämlich „die METRO“ denkt. Daraus lässt sich indessen keine Bekanntheit der Klagemarke für alle einzelnen Waren und Dienstleistungen ableiten. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur für den Produktbereich zu berücksichtigen, für den sie vorliegt, sowie allenfalls eng benachbarte Gebiete (BGH GRUR 1992, 130, 131 – Bally/ Ball). Auch bei Firmenmarken kommt eine Ausstrahlung der durch Bekanntheit erhöhten Kennzeichnungskraft erst ab einem gewissen Grad an Warennähe in Betracht, der hier für die in Rede stehende „Vermittlung von Verkehrsleistungen“ nicht vorliegt.
Für die diesbezügliche Eintragung der Klagemarke ist überdies zu berücksichtigen, dass, wäre die Benutzungsschonfrist der Marke nicht auf zwölf Jahre ausgedehnt worden, das Zeichen für die Dienstleistung „Vermittlung von Verkehrsleistungen“ nach dem hier vorgetragenen Stand der tatsächlichen Benutzungshandlungen vermutlich schon löschungsreif wäre, jedenfalls soweit darunter etwas über die Vermittlung von Reiseleistungen und den Gütertransport Hinausgehendes zu verstehen ist. Dies ist für den hier zu entscheidenden Fall zwar unbeachtlich, lässt aber zumindest den Schluss zu, dass die Kennzeichnungskraft der Marke insoweit jedenfalls nicht kraft intensiver Benutzung gesteigert ist.
b) Zwischen dem von der MGL Metro Group Logistik GmbH tatsächlich erbrachten Gütertransport innerhalb des Konzerns, der von der MGT Metro Group Travel Services GmbH angebotenen Vermittlung von Reisen und letztlich auch „Vermittlung von Verkehrsleistungen“ einerseits und der von der Verletzungsmarke beanspruchten Linienbusbeförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den damit verbundenen Waren und Dienstleistungen andererseits besteht allenfalls entfernte Waren und Dienstleistungsähnlichkeit . Denn weder die Leistungen eines Reisebüros, welches als Verkehrsleistungen ggf. Flüge, Bahnfahrten oder auch Busreisen anbietet, noch die Tätigkeiten eines Logistik und Gütertransportunternehmens werden vom Verkehr als mit der Personenbeförderung in städtischen Linienbussen ähnlich im Rechtssinne angesehen. Art, Verwendungszweck und Nutzungen dieser Leistungen sind gänzlich unterschiedlicher Natur; selbst die Vermittlung einer Busreise lässt sich nicht als mit einer Busfahrt im Hamburger ÖPNV konkurrierend oder auch nur einander ergänzend ansehen (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 444). Es gibt keinen Marktbereich, auf dem die beiden Kennzeichen gegenwärtig oder künftig im Wettbewerb stehen werden; dies hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.
c) Angesichts dieser genannten und der weiteren konkreten Umstände, insbesondere der Kennzeichnungsgewohnheiten im öffentlichen Nahverkehr, fällt die Verletzungsmarke „HVV Metrobus“ nicht in den Schutzbereich der klägerischen Marke „METRO“. Der von den Beklagten eingehaltene Zeichenabstand ist ausreichend.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH WRP 2004, 355 - MIDAS/ medAS). Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbietet sich also; der Marke „METRO“ ist „HVV Metrobus“ als Ganzes gegenüber zu stellen. So betrachtet sind die Zeichen aber nicht verwechslungsfähig.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein kann und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH WRP 2003, 1228 - City Plus). Dies setzt aber voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (BGH a.a.O. - City Plus; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).
In der Marke „HVV Metrobus“ ist die Klagemarke „Metro“ zwar vollständig enthalten. Gerade dieser Bestandteil ist aber für den Gesamteindruck der Verletzermarke nicht vorrangig bestimmend und damit prägend i. S. d. genannten BGHRechtsprechung. Dem Begriff „Metro(bus)“ kommt in der Gesamtmarke nämlich keinerlei Kennzeichnungskraft im Sinne eines Herkunftshinweises zu. Dies hat bereits das DPMA zutreffend erkannt, indem es ausgeführt hat:
„Das Markenwort „Metrobus“ stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da es lediglich darauf hinweist, dass diese im Zusammenhang mit einem Stadtbus angeboten, erbracht und benötigt werden, der als Zubringer zur U-Bahn/Metro eingesetzt wird. Angesprochene Verkehrskreise werden in der auch im Inland in o.g. Sinn zwanglos verständlichen, angemeldeten Marke lediglich eine Bestimmungsangabe sehen, nicht jedoch einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen“ (Bekl.Anlage 10).
Diese Beurteilung teilt die Kammer; im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in einer Großstadt, hat „Metro“ für Verkehrsdienstleistungen einen zu beschreibenden Charakter , um zur Herkunftsidentifizierung dienen zu können. Der Bezeichnung „Metrobus“ kommt für einen Linienbus des städtischen Nahverkehrs deshalb keine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zu. Der Verkehr sieht darin zutreffend allein die Benennung einer bestimmten Buslinie, die sich zwanglos in die aus „CityBus“, „SchnellBus“ etc. bestehende Reihe einordnet. Da der Verbraucher angesichts dieses Namens gar keinen Zusammenhang zum Betreiberunternehmen, also der Herkunft der angebotenen Dienstleistung, zieht, kann er diesbezüglich auch keinen Verwechslungen mit der Klägerin unterliegen.
Es sind vorliegend also nicht die Bestandteile „HVV“ und „bus“, die im Rahmen des Gesamteindrucks der Verletzermarke weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. BGH a.a.O. - City Plus). Sondern gerade diese Teile haben starken Hinweischarakter auf die Unternehmen der Beklagten und erfüllen damit die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion. Unterscheidungskraft hat die eingetragene Marke der Beklagten nur und gerade durch den Zusatz „HVV“.
Da die beiden kollidierenden Marken allein im hier nicht herkunftshinweisenden Bestandteil „Metro“ übereinstimmen, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen; spätestens das Unternehmenskennzeichen „HVV“ in der Beklagtenmarke führt aus dem Schutzbereich der Marke „METRO“ heraus.
2. Auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, § 14 Abs. 2 Nr. 2 am Ende, wird durch die Marke „HVV Metrobus“ nicht begründet. Wie dargelegt, assoziiert der Verkehr diese, ihm im städtischen Nahverkehr der Beklagten gegenübertretende Kennzeichnung, eben nicht mit der Klägerin oder ihren Waren und Dienstleistungen, so dass eine rechtlich erhebliche Gefahr des gedanklichen in Verbindung Bringens nicht besteht.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen begründet. Für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fehlt es wiederum an der hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke durch die Beklagten ersichtlich.
Ansprüche aus § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Marken scheitern ebenfalls aus den genannten Gründen.
3. Soweit sich die Klägerin gegen die isolierte Verwendung der Bezeichnung „MetroBus“ oder „METROBUS“ – ohne den Zusatz „HVV“ – wendet, gilt wiederum das oben Ausgeführte entsprechend, da der Verkehr im konkreten Benutzungszusammenhang Verwechslungen nicht unterliegen wird.
Hinweise darauf, dass die Beklagten diesen Begriff außerhalb der von ihnen angebotenen Dienstleistungen der Personenbeförderung im ÖPNV verwenden würden, bestehen nicht. Für diesen Bereich wird, wie ausgeführt, der Begriff „Metrobus“ nicht mit der Klägerin in Verbindung gebracht, sondern allein als Name bestimmter HVVBuslinien verstanden. Im Übrigen ist aber eine Verwendung von „Metrobus“ in Alleinstellung auch nicht substanziiert vorgetragen worden: Auf den Anzeigetafeln der Busse wird dieser Name gerichtsbekanntermaßen stets mit der Busliniennummer und der Zielhaltestelle kombiniert, was eine Zuordnung zu einem anderen Betreiber als den Beklagten, die in Hamburg Exklusivität haben, ausschließt. Auch auf Prospekten, Preislisten oder Streckenfahrplänen wie der Anlage K 23 steht die Bezeichnung immer im Zusammenhang mit dem HVV, was spätestens aus dem Design dieser Materialien ersichtlich wird.
4. Aus diesen Gründen sind die Beklagten auch nicht verpflichtet, auf die Benutzung der Domains hvvmetrobus.de und metrobus.de zu verzichten oder diese zu löschen; bei Eingabe dieser Internetadressen wird niemand die Webseiten der Klägerin zu finden erwarten, insbesondere, da sie eine Marke oder Firma „Metrobus“ nicht besitzt.
II. Auch der Markenlöschungsanspruch aus §§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG wegen des Bestehens älterer Rechte scheitert am Fehlen der insoweit identischen Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr bzw. des Bekanntheitsschutzes.
III. Damit entfallen auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts auf einer Schätzung nach § 3 ZPO.
(Unterschriften)