Leitsätzliches
Grundsätzlich gibt es keine Haftung eines Domain-Server-Betreibers für Rechtsverletzungen eines Anmelders. Sollte ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von "Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, könnten hierdurch allenfalls Prüfungspflichten für offenkundige Kennzeichenverletzungen begründet werden.HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 5 U 117/04
Entscheidung vom 25. April 2005
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 25. April 2005 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 250.000.- festgesetzt. Er vermindert sich ab der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits auf die bis dahin aufgelaufenen Kosten.
Begründung
I.
Die Antragstellerin ist ein Verlagsunternehmen. U.A. betreibt sie seit 1999 unter der Internetdomain www.guenstiger.de einen werbefinanzierten Informationsdienst, der dem Nutzer kostenlos die Möglichkeit des Preisvergleichs über verschiedene Produkte gibt, insbesondere solche über Produkte der Unterhaltungselektronik.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, S., ist Inhaber der deutschen Wortmarke „GuensTiger“ u.a. für Online-Dienstleistungen jeglicher Art und der Wort/Bildmarke „günstiger.de“ , einem gestalteten Schriftzug mit dahinterliegendem Stern.
Die Antragsgegnerin ist eine Internet-Service-Providerin und Genossenschaftsmitglied der Denic e.G. Sie verfügt über einen Marktanteil von 18.000 gespeicherten Domains.
Ab 1.3.2004 besteht die Möglichkeit, Domains mit Umlauten registrieren zu lassen. Die Denic vergab und vergibt auch diese Domains nach dem Prioritätsprinzip („first come, first serve“); die Möglichkeit einer Vorreservierung vor dem 1.3.2004 bestand bei der Denic nicht.
Am 14.2.2004 schickte die Antragstellerin an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen „guenstiger.de“ und „günstiger.de“ verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online-Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie verwies zugleich auf die o.g. Marken unter Angabe der Registrierungsnummer. Sie verlangte, jede Registrierung der Domain „günstiger.de“ an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 17.2.2004. In diesem lehnte sie das Unterlassen der Registrierung ab, da für die Umlautdomains das Prinzip „first come, first served“ gelte. Sie bot der Antragstellerin jedoch an, die Domain für sie zu registrieren und legte ein entsprechendes Antragsformular bei. Darin ist vorgesehen, dass die Antragsgegnerin Provider ( Speicherung der Domain auf dem Name-Server ) für die Domain werden solle und der Preis pro registrierter Domain € 75.- pro Jahr betrage.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr S., füllte das Antragsformular aus. Er trug seinen eigenen Namen als Domain-Inhaber und als administrativen Kontakt ein, unterschrieb es und versah es außerdem mit dem Firmenstempel der Antragstellerin. Er übersandte das Formular am 24.2.2004 per Fax an die Antragsgegnerin.
Zum 1.3.2004 lagen der Antragsgegnerin insgesamt neun Anträge auf Registrierung der Domain „günstiger.de“ vor, darunter der Antrag eines ihrer Mitarbeiter, Herrn G.. Alle Anträge wurden am 1.3.2004 an die Denic geleitet, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls wurde Herr G. und nicht Herr S. oder die Antragstellerin als Inhaber der Domain „günstiger.de“ bei der Denic eingetragen. Er ist zugleich als administrativer Kontakt registriert. Als technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter ist die Antragsgegnerin eingetragen.
Nachdem die Antragstellerin festgestellt hatte, dass nicht sie, sondern G. eingetragen worden war, bat sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3.3.2004 um Übertragung der Domain auf sich. Als dies nicht geschah, mahnte sie die Antragsgegnerin unter dem 9.3.2004 unter Hinweis auf ihre Markenrechte ab. Da auch dies nicht den gewünschten Erfolg hatte, erwirkte sie unter dem 15.3.2004 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
„ohne Berechtigung durch die Antragstellerin die Bezeichnung „günstiger“ bzw. „günstiger.de“ im Internet als domain zu registrieren und/oder zu benutzen und/oder zu verwalten und/oder im Internet zugänglich zu machen und/oder registrieren zu lassen und/oder benutzen zu lassen und/oder verwalten zu lassen.“
Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom 5.5.2004 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wieder aufgehoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung des Landgerichts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Parallel zu dem vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Herrn G. in Anspruch genommen. Am 22.6.2004 schlossen die Antragstellerin und Herr G. vor dem Landgericht Hamburg einen Vergleich, worin sich Herr G. verpflichtete, die Domain „günstiger.de“ und die für ihn ebenfalls registrierte Domain „günstiger.info“ auf die Antragstellerin zu übertragen.
Mit ihrer am 15.7.2004 eingegangenen Berufung hatte die Antragstellerin zunächst folgende Anträge angekündigt :
1. unter Abänderung des am 5.5.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg die einstweilige Verfügung vom 15.3.2004 hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ zu bestätigen.
2. festzustellen, dass sich der Rechtstreit hinsichtlich des Begriffs „günstiger.de“ erledigt hat.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Verfügungsanspruch ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aus Vertrag. Zwar habe die Antragsgegnerin die Registrierung bei der Denic nicht garantieren können, sie habe aber eine vertragliche Bemühenspflicht gehabt und hätte den Antrag der Antragstellerin bevorzugt behandeln müssen, d.h. ihn als ersten Antrag der Denic zuleiten müssen. Stattdessen habe sie ihren Mitarbeiter offenbar bevorzugt, dessen Antrag schon um 10.04 Uhr am 1.3.2004 bei der Denic registriert worden sei , während der Antrag der Antragstellerin erst um 15.42 Uhr der Denic zugeleitet worden sei (Anlagen B 1, K 5). Aufgrund der besonderen Gegebenheiten hätte sie auch die besseren Rechte der Antragstellerin an der Domain erkennen und prüfen müssen, da hier kein Massengeschäft wie bei der Denic vorgelegen habe. Sie hafte daher auch aus Markenrecht, und zwar jedenfalls als Mitstörerin. Ihr Mitarbeiter G. habe schon im Jahr 2001 ein Gewerbe für die Tätigkeiten „Vertrieb vom Hardware und Software, Programmierung von Software, Erstellung von Webseiten“ angemeldet und am 20.4.2004 ein einzelkaufmännisches Unternehmen u.a. für sämtliche Dienstleistungen rund um das Internet zur Eintragung gebracht. Hierbei handele es sich um Dienstleistungen, die unter die Marken der Antragstellerin fielen. Der Antragsgegnerin sei auch klar gewesen, dass sie an einer Markenverletzung mitgewirkt habe, denn sie habe selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Herr G. seit dem Jahr 2000 ein eigenes Inhaberunternehmen geführt habe. Herr G. vertreibe seine Leistungen sogar als Partnerfirma der Antragsgegnerin (Anlage K 10). Außerdem stünde der Antragstellerin entgegen der Ansicht des Landgerichts der Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach den §§ 3, 4 Nr.10 UWG und ferner wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der sittenwidrigen Schädigung zu, §§ 823, 826,1004 BGB.
Hinsichtlich des Begriffs „günstiger“ für andere Domains bestehe Wiederholungs-/ Erstbegehungsgefahr bezüglich weiterer Topleveldomains, nämlich z.B. „günstiger.biz“. Für diese Topleveldomain sei die Antragsgegnerin als eine der wenigen deutschen Registrare aktivlegitimiert. Zudem sei sie Inhaberin der Domain „guenstiger.name“ (Anlagen K 19- K 21).
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Vertragliche Ansprüche kämen nicht in Betracht, da der Registrierungsauftrag nicht von der Antragstellerin, sondern von Herrn S. gekommen sei. Diesen Auftrag hätte sie zusammen mit allen anderen Aufträgen am 1.3.2004 an die Denic geleitet. Insgesamt hätten ihr für den 1.3.2004 3118 Registrierungsaufträge vorgelegen. Aufgrund eines technischen Problems hätte die Denic schon um 10.01 Uhr die Annahme der Registrierungsaufträge abgebrochen. Als die Annahme am Nachmittag des 1.3.2004 wieder aufgenommen worden sei, habe die Antragsgegnerin die Registrierungsanträge – einschließlich des Antrags von Herrn S. – ein zweites Mal an die Denic übermittelt. Aus der Anlage K 5 lasse sich nur entnehmen, dass die Denic den Antrag des Herrn S. um 15.42 Uhr bearbeitet habe. Die Antragsgegnerin sei ihren Verpflichtungen nachgekommen, indem sie den Antrag des Herrn S. am 1.3.2004 an die Denic weitergeleitet habe. Im Übrigen gelte der Grundsatz „first come, first served“. Nach den rechtlichen Vorgaben, den Statuten der Denic und dem Vertragsverhältnis mit Herrn G. könne sie ihm die Domain nicht wieder entziehen.
Im Übrigen habe der Prokurist der Antragsgegnerin aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 4.2.2004 die Rechtslage geprüft und keine Rechtsverletzung feststellen können. Die Antragstellerin sei der Antragsgegnerin damals nicht bekannt gewesen und bei „günstiger“ habe es sich um einen Gattungsbegriff gehandelt.
Der Antragsgegnerin sei auch nicht bekannt gewesen, dass ihr Mitarbeiter G. beabsichtigt hätte, die Domain „günstiger.de“ geschäftlich zu nutzen. Es bestünde keine Geschäftsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und Herrn G. Dies ergebe sich nicht aus der Anlage K 10, die nur ein Entwicklungsprojekt des Herrn G. wiedergebe.
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte der Senat über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, denn der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Verfügungsanpruch gegen die Antragsgegnerin nicht zustand. Diese Kostenentscheidung entspricht vorliegend auch der Billigkeit. Im Einzelnen:
1. Ein vertraglicher Anspruch scheitert aus zwei Gründen:
a) Der Antragstellerin fehlt die Aktivlegitimation. Der Registrierungsauftrag für die Domain „günstiger.de“ ist nämlich nicht von ihr, sondern von Herrn S. erteilt worden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB. S. war in dem Schreiben vom 24.2.2004 sowohl als Domain-Inhaber als auch als administrativer Kontakt, mithin Ansprechpartner für alle die Domain betreffenden Fragen, aufgeführt und hatte den Antrag unterzeichnet. Das Antragsformular sieht zwar eine mögliche Personenverschiedenheit zwischen Domaininhaber und der Person für den administrativen Kontakt vor, nicht aber zwischen Domaininhaber und administrativer Kontaktperson einerseits und Vertragspartner für den Registrierungsauftrag andererseits. Angesichts des erkennbar formalisierten Antragsverfahrens hätte die Antragstellerin es auf dem Antrag mindestens besonders vermerken müssen, wenn der Registrierungsauftrag trotz der genannten Umstände namens der Antragstellerin hätte erteilt werden sollen.
An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass das vorangegangene Schreiben vom 4.2.2004 namens der Antragstellerin verfasst worden war und sich auf dem Antragsformular ihr Firmenstempel befand. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass juristische Personen die von ihnen genutzten Domains nicht auf ihren eigenen Namen laufen lassen, sondern diese von natürlichen Personen gehalten werden, um z.B. eine Inanspruchnahme wegen der Domaininhalte zu erschweren. Dies ist dem Senat aus seiner ständigen Befassung mit Sachverhalten aus dem Bereich des Internets bekannt. Auch bei gewerblichen Schutzrechten ist eine solche Konstellation häufiger anzutreffen. So werden auch die von der Antragstellerin beanspruchten Marken nicht von ihr, sondern von Herrn S. gehalten.
b) Selbst wenn die Antragstellerin den Registrierungsauftrag erteilt hätte, stünde ihr der Unterlassungsanspruch nicht zu.
Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Registrierungsantrags nicht die rechtliche Verpflichtung übernommen hatte, auch für das Zustandekommen der Registrierung zu sorgen. Dies lag – für die Antragstellerin erkennbar – nicht in ihrer Hand, da die Zahl der für die Domain „günstiger.de“ am 1.3.2004 bei der Denic eingehenden Registrierungsanträge nicht vorherzusehen war und die Denic die Domains allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Hierauf hatte die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17.2.2004 auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen.
Dennoch bestand aufgrund des der Antragsgegnerin erteilten Registrierungsauftrags zwischen den Parteien – die Aktivlegitimation der Antragstellerin unterstellt – eine rechtliche Bindung, nämlich ein Schuldverhältnis, § 241 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen Auftrag gemäß § 662 BGB, gerichtet auf die – insoweit unentgeltliche – Übermittlung des Registrierungsersuchens an die Denic gehandelt hat, den die Antragsgegnerin spätestens durch die Eingabe der Antragsdaten in ihre Datenbank zwecks Weiterleitung an die Denic angenommen hat - §§ 151, 311 Abs.1 BGB – oder um ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu dem Provider-Vertrag über die Verwaltung der Domain auf dem Domain-Name-Server der Antragsgegnerin, der im Falle einer gelungenen Registrierung zustande gekommen wäre, § 311 Abs.2 BGB. Jedenfalls bestand der Inhalt der aus dem vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnis resultierenden rechtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, den Registrierungsantrag vom 24.2.2004 am 1.3.2004 an die Denic zu übermitteln und etwaige weitere Anträge auf die Domain „günstiger.de“ nicht zu bevorzugen.
Die Weiterleitung hat sie unstreitig am 1.3.2004 vorgenommen. Dass sie den Antrag ihres Mitarbeiters G. hierbei bevorzugt behandelt hat, hat die Antragstellerin mit den Mitteln des vorliegenden Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft machen können. Die Anlage K 6, die eine Registrierung der Domain zugunsten des Herrn G. schon für 10.04 Uhr am 1.3.2004 ausweist, während die von der Antragsgegnerin in erster Instanz vorgelegte Anlage B 1 auf eine Übermittlung der Registrierung des Herrn S. seitens der Antragsgegnerin erst um 15.42 Uhr am 1.3.2004 hindeutet (s.„ delivery-date“), ist von der Antragstellerin erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden und kann daher gemäß den §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin bestreitet auch, dass sie am 1.3.2004 erst um 15.42 Uhr den Registrierungsantrag des Herrn Schnoor an die Denic übermittelt hat und trägt hierzu jedenfalls nicht von vornherein unplausibel vor, sie habe sämtliche Registrierungsanträge für Umlautdomains am 1.3.2004 zusammen ab 10 Uhr an die Denic geleitet, diese habe wegen technischer Probleme um 10.01 Uhr die Annahme eingestellt und erst am Nachmittag wieder aufgenommen, woraufhin die Antragsgegnerin nochmals sämtliche Registrierungsanträge zusammen übersandt habe.
Weitergehende „Bemühenspflichten“ vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Der im Internet gewerblich tätigen Antragstellerin musste von Anfang an klar sein – dies beweist ja ihr Rundschreiben vom 4.2.2004 -, dass für eine attraktive generische Domain wie „günstiger.de“ zum 1.3.2004 mit mehreren Anträgen zu rechnen sein würde. Dies schloss auch die Möglichkeit ein, dass die Antragsgegnerin, die nach dem Vortrag der Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Providern schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsaufträge entgegen nahm, mehr als nur den Antrag der Antragstellerin vorliegen haben würde. Die Antragstellerin konnte ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erwarten, dass ihr Antrag bevorzugt behandelt würde, um ihre Chancen bei der Denic zumindest gegenüber den von der Antragsgegnerin eingereichten übrigen Anträgen zu verbessern.
2. Auch kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 3, Abs.5 und 15 Abs.2, 3, 4 MarkenG hat das Landgericht mit überzeugender Begründung verneint. Eine eigene Benutzung fremder Kennzeichen liegt nicht schon in der Verwaltung der Domain „günstiger.de“ auf dem Name-Server der Antragsgegnerin (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 332,333 „Nimm2.com“). Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer etwaigen Markenverletzung des Herrn G. hat die Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Selbst wenn die Antragsgegnerin gewusst hat, dass ihr Mitarbeiter G. ein eigenes Unternehmen besaß, ist damit noch nicht die Kenntnis von dem Gegenstand des Unternehmens und einer Verwendung der Domain „günstiger.de“ für dieses Unternehmen glaubhaft gemacht.
Der ergänzende Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur behaupteten Kenntnis der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz erfolgt verspätet und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden, §§ 529, 531 ZPO. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig, sondern die Antragsgegnerin bleibt bei ihrer Behauptung, von einer geschäftlichen Nutzung der Domain durch Herrn G. nichts gewusst zu haben und bestreitet auch das Bestehen geschäftlicher Verbindungen. Im Übrigen ist die Handelsregistereintragung der Firma ivg internet.viel günstiger e.K. des Herrn G. nach dem 1.3.2004, nämlich am 20.4.2004, erfolgt (Anlage K 9) und die Bildschirmausdrucke Anlage K 10 stammen ebenfalls aus späterer Zeit, nämlich vom 29.4.2004.
Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass eine Haftung der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu verneinen ist, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain „günstiger.de“ als auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004. Das Landgericht hat sich für diese Bewertung auf die Entscheidungen „ambiente.de“ des BGH zur Störerhaftung der Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung „nimm2.com“ des HansOLG gestützt, in der das HansOLG Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, verneint hat .
Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 „vorgewarnt“ worden. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain „günstiger.de“ für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig, wie das Landgericht überzeugend begründet hat. Auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt auf eine Entscheidung des LG München vom 27.2.2002 (MMR 2002,690). Das LG München hatte die Störerhaftung eines Internet-Providers für rechtsverletzende Domains in einem Fall bejaht, in dem dem Provider eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber vorgelegt worden war, dieser sich im Ausland aufhielt und der Provider keine Anhaltspunkte für bessere Rechte des Domain-Inhabers hatte. Damit war die Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt und es handelte sich außerdem um einen Fall, wo eine Verlagerung der Haftung von dem eigentlich Handelnden – dem Domain-Inhaber – auf die Providerin deshalb vertretbar erscheint, weil der Domain-Inhaber nur schwer greifbar war. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich an den eigentlich handelnden Domain-Inhaber zu halten, was sie auch in dem Parallelrechtsstreit gegen diesen – mit Erfolg – getan hat.
3. Mit dem Landgericht sind auch wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen, jetzt §§ 3, 4 Nr.10 UWG, 8 Abs.3 Nr.1 UWG. Diese scheitern schon daran, dass das Markenrecht eine abschließende Spezialregelung für Kennzeichenrechtsverletzungen darstellt, wenn nicht besondere Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, die die Rechtsverletzung als spezifisch wettbewerbsbezogen erscheinen lassen. Daran fehlt es hier, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Förderung des Wettbewerbs des Herrn G. gehandelt hat. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die Frage der Störerhaftung, die auch für wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu verneinen ist.
4. Schließlich kommt auch kein Rückgriff auf allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, § 823 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und § 826 BGB, jeweils i.V.m. § 1004 BGB. Einerseits ist auch insoweit das Markenrecht als abschließende Spezialregelung anzusehen, andererseits hat die Antragstellerin eine vorsätzliche auf die Schädigung der Antragstellerin abzielende Handlung der Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch in diesem Punkt folgt der Senat der rechtlichen Würdigung des Landgerichts.
5. Soweit die Antragstellerin allgemein die Unterlassung der Registrierung, Benutzung, Verwaltung und Zugänglichmachung der Domain „günstiger“ mit anderen Top-Level-Domains als „.de“ begehrt hat, waren ihr ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da sie nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung keinen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hatte. Mangels Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Domain „günstiger.de“ besteht keine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer „günstiger“-Domains. Für eine Erstbegehungsgefahr hat die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen.
(Unterschriften)