Leitsätzliches
Urteile 2006
Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht aus dem Jahre 2006, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.
Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!
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Google-Adwords und Markenrechte auch bei „weitgehend passende Keywords“ - OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006, AZ: 2 W 177/06
Das OLG Braunschweig bleibt bei seiner Einschätzung zum Thema Adwords und Kennzeichenverletzungen, vgl. hierzu auch http://www.aufrecht.de/5128.html.
Die Verwendung einer Marke oder eines Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword bei einer Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke nicht angeboten werden, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Hierin liegt insbesondere dann eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des MarkenG, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt.
Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ unter http://www.aufrecht.de/4750.html).
Das gilt auch für den Fall, dass der mit Hilfe eines Adwords Werbende den die Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen des Dritten enthaltenden Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige eingegeben hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen Adwords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde und dies bei Verwendung der von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen erkannt und verhindert werden kann.

Markenverletzung durch Google AdWords - OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.06, Az.: 2 W 23/06
Die Verwendung eines geschützten Begriffs als Google-AdWord stellt eine markenrechtliche Verletzungshandlung dar.
AdWords sind im Ergebnis wie Meta-Tags zu behandeln und insbesondere die Ausführungen des BGH hierzu sind unmittelbar anwendbar.
Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Iriternetnutzer die Werbung der Antragsgegner neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen als Marke und als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet ist. Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den Antragsstellerinnen aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken.
vgl. zur Entwicklung dieser und anderer Ausseinandersetzungen zu dieser Thematik auch unseren Beitrag: Entwicklungen zu Markenverletzungen durch AdWord-Anzeigen

Verwendung einer Marke als Metatag ist keine Verletzungshandlung - OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.06, Az.: I-20 U 195/05
Die Verwendung einer fremden Marke als Metatag stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine markenrechtliche Verletzungshandlung dar.
Bitte schauen Sie zu diesem Thema unbedingt auch in unseren Überblick zur bisherigen Metatag-Rechtsprechung sowie unseren Kurzbeitrag zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof zu dieser Thematik.

Rechtsverletzung durch Meta-Tags - BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03
Das Verwnden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar.
Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es hierbei keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. In diesem Zusammenhang genügt es vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht.
Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.
Vgl. zur Thematik unsere Übersicht sowie unseren Kurzbeitrag zur BGH-Entscheidung.