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Urteile 2008

Leitsätzliches

Urteile 2008

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

Bitte benutzen Sie auch unsere Suchfunktion!

Markenrechtliche Haftung für Google-AdWord-Anzeigen - OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 2 U 138/08

Die markenmäßige Benutzung einen markenrechtlich geschützten Begriffes liegt bei Nutzung als Adword vor, da die Suchmaschine Google dazu veranlasst wird, bei Eingabe des Suchbegriffs durch den Internetnutzer die Werbung des Verletzers neben der Trefferliste anzuzeigen, obwohl das Wortzeichen, welches den Treffer auslöste, als Marke einem anderen Inhaber zugeordnet ist.

Indem der Verletzer die von Google vorgehaltene Standartoption „weitgehend passende Keywords“ gewählt hat, hat er der Suchmaschine die Suche nach dem eingegebenen Keyword z. B. „Haus“ ähnlichen Begriffen und somit auch nach dem geschützten Begriff freigegeben.

Durch die Auswahl der Option „genau passende Keywords“ ist die Möglichkeit einer Verletzung mit einfachen Mitteln austuräumen und damit zu vermeiden.

Bleistift mit Radiergummi besitzt als 3-D-Marke ausreichende Unterscheidungskraft - BPatG, Beschluss vom 10.12.2008, Az.: 29 W (pat) 67/07

Ein Bleistift mit Radiergummi und schwerer Kappe aus Metal kann als 3-D-Marke eingetragen werden, wenn er ausreichende Unterscheidungskraft besitzt.

Die Form eines Bleistifts mit Radiergummi an dem einen und Kappe an dem anderen Ende ist schutzfähig, wenn sie einen deutlichen Abstand zu der auf dem Gebiet der Schreib-, Zeichen- und Malgeräte anzutreffenden Gestaltungsvielfalt aufweist.

"Tatort" Fadenkreuz ist markenrechtlich nicht geschützt - OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 6 U 958/08

Das Fadenkreuz der ARD-Krimireihe "Tatort" wird nicht ausschließlich mit dieser in Verbindung gebracht. Denn der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

Nur im Zusammenhang mit dem Wort "Tatort" kann eine Verwechslungsgefahr mit anderen in den Medien verwendeten Produkten bestehen.

Keine Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen Domain-Parker Sedo - LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 2a O 77/08

Der Betreiber der Domain-Parking-Plattform Sedo kann markenrechtlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da keine gewerbliche Nutzung gegeben ist, sondern led. eine Plattform zur Verfügung gestellt wird, auf welcher der Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten kann.

Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Gehilfen einer markenrechtlichen Verletzung scheidet ebenso aus. Diese kann auch nicht auf den mit der Firma Google geschaffenen Automatismus begründet werden, der die bei Sedo platzierten Domains mit AdWord-Anzeigen verlinkt, ohne dass die dadurch geschaffenen Verbindungen auf etwaige Markenrechtsverletzungen hin überprüft werden. In diesem Zusammenhang ist die Auferlegung einer Prüfpflicht für Sedo unzumutbar.

Eine Datenträgerkopie von auf einer bestimmten Hardware vorinstalliert erworbenen Software kann ohne die Hardware veräußert werden - LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 12 O 431/08

Der mit dem Erschöpfungsgrundsatz eintretende urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechteinhaber dem ersten Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat.

Für den Eintritt der Erschöpfungswirkung wird das Inverkehrbringen eines Vervielfältigungsstücks vorausgesetzt. Im Bereich des Softwarehandels meint der Begriff des Vervielfältigungsstücks grundsätzlich die Verkörperung der Software auf einem losen Speichermedium.

Die Weiterveräußerung eines lediglich auf Festplatte vorinstalliert übergebenen Software-Programms durch Weiterveräußerung des Computers oder der Festplatte ist nicht praktikabel.

Grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe einer allgemeinen Domain wegen Markenrecht - wachs.de - LG Hamburg, Urteil vom 18.7.2008, Az.: 408 O 274/07

Zu den konkreten Voraussetzungen eines Unterlassungs- und Herausgabeanspruches bezüglich einer sogenannten generichen Domain, - wachs.de.

 

"simplify internet" als Wortmarke eintragungsfähig - BPatG, Beschluss vom 15.10.2008, Az.: 29 W (pat) 113/05

Im Rahmen von Wortmarken wird von fehlender erscheidungskraft ausgegangen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Für die Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ kann der englischsprachigen Wortfolge „simplify Internet“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden.

Unzulässige Verwendung der Marke "Hapimag" im Bereich der Offline-Werbung - LG Rostock, Entscheidung vom 16. Juli 2008 (Az.: 3 O 252/08)

Unzulässige Verwendung der Marke "Hapimag" im Bereich der Offline-Werbung.

Zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“ - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2008, Az.: 5 U 147/07

Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“ für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation bezieht sich nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren.

Die Werbung mit einer magenta-ähnlichen Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität einer Druckfunktion bewirbt ist damit zulässig.

Die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke bestimmen, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird.

Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel - hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller - deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

"VZ"-Domains sind durch das Markenrecht geschützt - LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 312 O 464/08

Die Betreiber einer Onlineplattform zu Aktien und Fonds dürfen das Zeichen "Börsevz" in verschiedenen Schreibweisen nicht zur Kennzeichnung ihres im Internet betriebenen Netzwerks und damit markenmäßig nutzen.

Bei den bei Zeichen studiVZ, schülerVZ bzw. meinVZ handelt es sich nicht um rein beschreibende Bezeichnungen.

Es besteht Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Der Zeichenbestandteil VZ ist geeignet, vom Verkehr als Stamm einer Zeichenserie angesehen zu werden.

Kein Regelstreitwert bei markenrechtlichen Abwehransprüchen - LG Berlin, Urteil vom 18.09.2008, Az.: 15 O 698/06

Der der regelmäßige Streitwert aus Markenlöschungsverfahren iHv € 50.000 ist auf Markenverletzungsverfahren nicht ohne weiteres übertragbar.

Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände, insbesondere des Interesses des Inhaber an dem Bestand des Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.

Haftung des Admin-C und des Betreibers eines Parking-Programms - LG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/08

Der Admin-C, der für seinen Arbeitgebers eingetragen ist, haftet nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die auf einer Website begangen werden und hierbei mit einer anderen Domain adressiert ist.

Der Plattformbetreiber eines Domain-Parking-Dienstes haftet nicht für Rechtsverstöße, die durch eine markenrechtswidrige Nutzung der bei ihm geparkten Domains begangen werden.

Eine Haftung als Störer scheidet aus, wenn er auf Aufforderung die Rechtsverletzung zu beseitigen, rechtzeitig reagiert.

Gericht verneint Haftung des Admin-C - OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az.: 6 U 51/08

Der Admin-C einer Domain haftet nicht für mittels dieser begangene Markenverletzungen, und zwar weder für die aus Anlass der Registrierung unmittelbar begangenen Markenrechtsverletzungen, noch für diejenigen, welche sich aus der von dem Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit Webseiten ergeben.

Anspruch auf Löschung bei Domaingrabbing - LG Hamburg, Urteil vom 12.8. 2008, Az.: 312 O 64/08

Domaingrabbing ist dann gegeben, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Ein Hinweis auf ein unlauteres Domaingrabbing ist darin zu sehen, dass unmittelbar nach Erhalt einer auf die .com-Domain bezogenen Abmahnung der Abgemahnte weitere Domains mit dem kennzeichenrechtlich für den Abmahnenden geschützten Begriff für sich registrieren ließ. Hierdurch wird eine Schädigungsabsicht belegt, zumal irgendein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der weiteren Domains nicht behauptet wurden.

eBay trifft präventive Verpflichtung Verkaufsangebote mit unzutreffenden Marken zu verhindern - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 3 U 216/06

eBay hat präventiv dafür Sorge zu tragen, dass die Veröffentlichung von Verkaufsangeboten auf der ebay-Website verhindert werden, in denen die Marken unzutreffend aufgeführt werden.

In diesem Zusammenhang ist es nicht unzumutbar, Annoncen mit falschen Markenangaben von vornherein auszuschließen.

Dies trifft auch Angebote, die von eBay-Mitgliedern stammen, die nur gelegentlich bei eBay inserieren, also möglicherweise nicht selbst "im geschäftlichen Verkehr" handeln.

"studi" wird als Marke gelöscht - DPMA, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 306 54 420 – S 50/07 Lösch

Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Nicht unterscheidungskräftig ist die Wortmarke vor allem also dann, wenn ihr für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.

Die angesprochenen Verkehrskreise, die Endverbraucher und gewerblichen Abnehmer der Waren und Dienstleistungen, werden die Bezeichnung "studi" daher problemlos im Sinn von "Student/Studentin" erfassen, sodass eine Unterscheidungskraft fehlt.

Schreibartikelhersteller gewinnt im Streit um die Domain "Pelikan und Partner" - Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 3 W 67/08

Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um ein überragend bekanntes Kennzeichen mit der Folge, dass der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen ohne weiteres einer bekannten Unternehmenskennzeichen zuordnet, so wird deren Kennzeichnungskraft aber bereits dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot nutzt.

In einem solchen Fall wird den Interessen des Inhabers der überragend bekannten Bezeichnung gegenüber dem Prinzip der Registrierungspriorität der Vorrang gegeben mit der Folge, dass der gleichnamige Inhaber der Domain sich abgrenzender Zusätze bedienen muss, um eine Fehlzuordnung der Internetpräsenz von vornherein zu vermeiden, wobei das Hinzufügen des Vornamens aussreichtend ist.

"Pelikan" genießt überragende Bekanntheit, sodass der Zusatz "und Partner" nicht ausreicht, um eine Assoziation zu dem bekannten Zeichen zu vermeiden; der Zusatz ist lediglich rein beschreibend.

Namensendung "VZ" von studiVZ markenrechtlich geschützt

Der Wortendung "VZ" als Abkürzung kommt markenrechtlicher Schutz zu. Die Abkürzung ist in Deutschland nicht geläufig, so dass hier eine Verwechslungsgefahr von studiVZ zu anderen "VZ" besteht.

"POST" unterliegt im Streit gegen "CityPost" - BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az.: I ZR 108/05

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Der Begriff "Post" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zustellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B. Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der Bestandteil "POST" der Marke "City Post" den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistungen beziehen.

Unter der sittenwidrigen Verwendung ist bei Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel nicht entspricht. Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln.

Der Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel steht der Umstand entgegen, dass die Rechtsvorgängerin, die Deutsche Bundespost, als früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland betraut war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST" zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs der Marke "Post" würden die erst später auf den Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen verwiesen.

"Die Neue Post" obsiegt gegen gelben Riesen - BGH, Urteil vom 05.06.2008, Az.: I ZR 169/05

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Die Marke "POST" besteht aus einem die geschützten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriff. Die Benutzung dessen durch einen Dritten als Bestandteil seines Kennzeichens, wie z. B. Die Neue Post, für entsprechende Waren oder Dienstleistungen, stellt keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols der Deutschen Bundespost ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.

Erforderlich ist allerdings, dass das Drittkennzeichen sich durch Zusätze vom Markenwort abhebt und sich nicht an weitere Kennzeichen des Markeninhabers, wie Posthorn, Farbe Gelb, anlehnt.

Domain-Parker Sedo haftet nicht für durch Dritte begangene Markenrechtsverletzungen - LG Berlin, Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 15/08

Die Verletzungshandlung wird durch den Domaininhaber als Täter begangen und nicht durch Sedo, da das Parking-Programm lediglich die Plattform zur Verfügung stellt, auf welcher der Domaininhaber und Täter die Domain parkt und mit Sponsored Links versieht.

Sedo ist mit dem Herausgeber einer Zeitung oder eines Anzeigenblattes vergleichbar, der gegen Vergütung Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt.

Möglichkeit eine Markenverletzung bei Google AdWord auszuschließen - LG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 9 O 367/018 (040)

Die Verwendung einer geschützen Marke als Keyword in einer Google AdWord-Kampagne verletzt grundsätzlich Markenrechte.

Wird eine geschützte Marke gezielt als Keyword verwendet, ist von einer Markenvertzung auszugehen. Ebenso, wenn ein geschütztes Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google "weitgehend passende Keywords" als Keyword automatisch hinzugesetzt wird.

Die Verantwortlichkeit kann ab Kenntnis dadurch verhindert werden, dass der Anzeigenschalter den Begriff als "auszuschließendes Keyword" (Blacklist) eingibt.

 

Domainparkhaus Sedo haftet nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter - LG Berlin, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 96 O 16/08

Der Domain-Parking Anbieter Sedo hat Rechte des Markeninhabers weder als Täter noch als Teilnehmer der Verletzungshandlung des Inhabers der Tippfehlerdomain "wwwwb....de" verletzt und haftet auch nicht als Störer für eine Verletzungshandlung des Domaininhabers.

Eine Verwechselungsgefahr kann nicht angenommen werden, da nach dem allgemeinen Erscheinungsbild der bei Sedo geparkten Seite mit dem Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese Domain beim Domain-Parking-Programm. Die auf dieser Seite bereitgestellten Listings kommen von dritter Seite und stehen mit dem Domain-Inhaber oder Sedo in keiner Beziehung..." zusätzlich die Gefahr von Verwechslungen ausgeräumt werden sollte.

Markenverletzung durch Google-Adwords Option "weitgehend passende Keywords" - LG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az.: 9 O 2946/07 (442)

Das Landgericht Braunschweig verbleibt im Grundsatz bei seiner bisherigen Google-Adwords Rechtsprechung, wonach eine Markenverletzung immer dann vorliegt, wenn eine geschützte Marke gezielt als Keyword verwendet wird.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass ein geschütztes Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es durch die Standard-Keyword-Option von Google „weitgehend passende Keywords“ als Keyword automatisch hinzugesetzt wird. Die Haftung basiert in solchen Fällen auf dem Umstand, dass der Anzeigenschalter die Anzeigenkampagne veranlasst und damit willentlich und adäquate Kausalen zu der markenrechtlichen Verletzung beigetragen hat.

Jedoch ist die Haftung auf die Fälle zu beschränken, in denen eine rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Markenrechtsverletzung besteht und eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt wird. Hierzu müsste der Kläger nachweisen, dass das geschützte Zeichen zum Zeitpunkt der Erstellung der Kampagne in der Keyword-Liste, die von Google angezeigt wird, enthalten war. Hingegen kann nicht verlangt werden, die Listen fortlaufend auf neue Marken- oder Kennzeichenverletzungen verursachende Keywords hinzu kontrollieren, da dies die Prüfungspflichten des Anzeigeschalters einer Google-Adwords-Kampagne überstrapazieren würde.

Haftung bei Google Adwords mit der Option "weitgehend passende Keywords" - OLG München, Beschluss vom 06.05.2008, Az.: 29 W 1355/08

Eine Kennzeichenverletzung durch die Verwendung rein beschreibender Begriffe im Rahmen des Google-AdWords-Systems mit der Option "weitgehend passende Keywords" ist ausgeschlossen, da markenrechtlich previligiert.

Eine Störerhaftung scheidet ebenso aus, denn wenn die Nutzung ausschließlich beschreibender Begriffe (als Konsequenz des von Google verwendeten Suchalgorithmus) auch zu Treffern und damit zu einer Mitnutzung von geschützten Zeichen führt, würde eine Handlungspflicht erst dann bestehen, wenn der Verwender der beschreibenden Begriffe auf das Auftauchen solcher Treffer hingewiesen wird.

Marlene-Dietrich-Bildnis - BGH, Beschluss vom 24.04.2008, Az.: I ZB 21/06

Grundsätzlich kann das Bildnis einer verstorbenen oder lebenden Person als Marke eingetragen werden.

Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt.

"Pelikan und Parnter" genießt hinreichende Unterscheidungskraft zum Schreibwarenhersteller - LG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2008, Az.: 312 O 210/08

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, kann darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft bekannten Zeichens liegen.

Eine Verwechselungsgefahr kommt bei der Verwendung des Domainnamens im Bereich anderer Branchen als derjenigen, auf die sich die Herkunftsfunktion der geschützten Bezeichnung bezieht nur in Betracht, wenn mit ihr eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung Zeichens verbunden ist.

Dem Zusatz „…undpartner“ bzw „…und-partner“ kommt hinreichende Unterscheidungskraft zu, sodass die Ausnahme der überragenden Bekanntheit in Fällen Gleichnamigkeit, abweichend vom Grundsatz der Priorität, nicht greift.

Suchtreffer ist nicht gleich Markenverletzung - Verwendung von rein beschreibenden Begriffen als Google AdWord - LG München, Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 1HK O 5500/08

Im Rahmen der Schaltung von Google AdWord anzeigen ist die Verwendung rein beschreibender Begriffe gemäß § 23 MarkenG privilegiert.

Es muss möglich sein, für die Beschreibung bestimmter Warengruppen, wie hier „Lounge-Poster“ die beschreibenden Wortbestandteile „Lounge“ und „Poster“ dieser Warengruppen als Suchworte für die Platzierung von adword-Anzeigen im virtuellen Raum zu verwenden, wie es auch möglich wäre, diese in einem Baumarkt als Bezeichnung eines Regals mit entsprechenden Waren zu verwenden, ohne dass eine Markenverletzung angenommen werden könnte.

CCCP mit Hammer und Sichel auf T-Shirts keine Markenverletzung - Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 3 U 280/06

Der Aufdruck von "CCCP" mit dem Symbol Hammer und Sichel auf T-Shirts stellt grundsätzlich keine markenmäßige Verwendung dar. Die Bezeichnung hatte ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion, sondern sind dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt und erst durch deren Untergang überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden.

Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr, sofern er den ursprünglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls insoweit kennt, als er weiß, dass das Zeichen im Ursprung gerade keine Marke war, den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt.

Zudem kann es sich bei einem großflächigen Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt um einen Fall der Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 GG handeln.

Grenzen der Schutzerstreckung einer IR-Marke - Käse in Blütenform II - BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: I ZB 46/05

Das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung einer bestimmten Form kann der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist. Davon ist bei der äußeren Form eines Käses auszugehen, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen Portionierungshilfen sind.

Marke aus zusammengesetzt beschreibenden Begriffen - Schuhpark - BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az.: I ZR 49/05

Ist bei einer aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Marke der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten, kann die Marke über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen.

Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.

Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - LG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az.: 9 O 250/08 (022)

Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange kann grundsätzlich Zeichenrechte verletzen.

Nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist auch als Markenbenutzung anzusehen, da auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Verwendung ist unter Zugrundelegung eines durchschnittlich informierten, aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbrauchers von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also von der entsprechenden Werbung angesprochenen Personen auszugehen.

Vorliegend ist es aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste „Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" deutlich, dass die werbenden Rechtsanwälte das klägerische Zeichen, welches nach Eingabe in der Trefferliste erscheint, nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden.

Aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers fehlt es an der Lotsenfunktion.

BGH-Rechtsprechung zur markenrechtlichen Verantwortlichkeit von eBay auch auf andere Handelsplätze übertragba - LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.: 2a O 314/07

Ein Internethandelsplatz für Großhandelsware, bei der gewerblichen Anbietern die Möglichkeit eröffnet wird Waren anzubieten, auf die ebenfalls gewerbliche Interessenten Zugriff nehmen, ist wie ebay auch, als Plattform zu bewerten. Eine markenrechtliche Haftung als Störer kommt daher erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung in Betracht.

Eintragung eines Zeichens noch keine kennzeichenmäßige Benutzung - BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar. Die Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens kommt somit nicht in Betracht.

Jedoch kann, gestützt auf die Erstbegehungsgefahr, ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts geltend gemacht werden.

Zur Verwechslungsfähigkeit von Wortmarken mit englischen Sprachbestandteilen - eylit ./. eyelikeit, Deutsches Marken und Patentamt Beschluss v. 29.02.2008, Az.: 305 31 943.4 / 09

Zwischen der Wortmarke "eylit" und der "eyelikeit“ besteht keine Verwechslungsfähigkeit.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

In klanglicher Hinsicht ist zu beachten, dass der deutsche Verkehr die Widerspruchsmarke nicht sofort als englische Wortzusammensetzung von „eye-like-it", sondern dies als „eye-li-keit" erkennen wird. Der Verkehr wird die jüngere Marke daher „eilit" und die Widerspruchsmarke „eilikeit" aussprechen. Die jüngere Marke in ihrer Silbenfolge "ey-lit" ist gegenüber "eye-li-keit" (Widerspruchsmarke) in ihrer Silbenzahl (zwei und drei) und Vokalfolge („ei-i" und „ei-i-ei") markant andersartig.

 

Keine Markenverletzung durch Google-AdWords - OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 6 W 17/08

1. Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung in einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.

2. Unter den Ziffer 1. genannten Voraussetzungen wird der Inhaber der fremden Marke auch nicht gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG).

Zur Beweislast bei Markenrechtsverletzungen durch Google AdWords - LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 9 O 2958/07 (445)

Grundsätzlich kann die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword bei Schalten einer Google-AdWords-Anzeige eine Markenrechtverletzung darstellen.

Der Markeninhaber muss beweisen, dass das geschützte Zeichen tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist. Dies kann durch direkte Eingabe oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google Standardoption “weitgehend passende Keywords” geschehen.

Nicht jede Verwendung einer Marke in den Meta-Tags stellt eine Rechtsverletzung dar - OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.01.2008, Az.: 6 U 177/07

Es stehen sich die Marke „Sandra-Escort“, die für Dienstleistungen einer Begleitagentur und die Zeile „Escort … - Sandra - Escort Lady“ gegenüber. Hierbei besteht zwischen der Verfügungsmarke und der erwähnten Titelzeile in ihrer Gesamtheit keine Verwechslungsgefahr.

Die Wortzusammenstellung „Escort Lady“ ist rein beschreibend. Der Vekehr trennt vielmehr zwanglos zwischen „Escort ... “, „Sandra“ und „Escort Lady“ und erkennt, dass auf eine „Escort Lady“ namens Sandra hingewiesen wird.

Bei Einbeziehung der aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben in das für die Annahme einer Markenverletzung maßgebliche Vorstellungsbild des Internetnutzers, scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus. Denn bei Betrachtung der Kurzangaben ergibt sich für den Nutzer, dass es sich bei dem Hinweis auf die Unterseite des Antragsgegners nur um einen „Zufallstreffer“ handelt, bei dem die Marke des Antragstellers nicht in verwechselbarer Form verwendet wird.