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Urteile 2009

Leitsätzliches

Urteile 2009

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

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Imitation oder Nachahmung von Parfums dürfen nicht mit offenem Vergleich zu Originalparfums vertrieben werden

1. Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

 

 

2. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen.

 

 

3. Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, "eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung" im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als "unlautere Ausnutzung" des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten.

EuG zur Eintragungsfähigkeit dreidimensionaler Formmarken - Urteil vom 08.07.2009 , - T-28/08 -

Das europäische Gericht erster Instanz hat im Sommer 2009 entschieden, dass dem Schokoriegel Bounty bezüglich der Form kein dreidimensionaler Markenschutz innerhalb der europäischen Gemeinschaft zukommt.

BGH bestätigt Eintragungsfähigkeit von 3D-Marken - Beschl. v. 09.07.2009 Az. I ZB 88/07

Nachdem ein Mitbewerber die Löschung der dreidimensionalen Marke der Rocher Schokoladenpraline beantragt hatte und das Bundespatentgericht dem stattgegeben hatte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und bestätigte die Eintragungsfähigkeit, da die Form in diesem Fall nicht nur zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

Search Engine Optimization mit Markenrechtsverletzungen (Partnerprogramm, ROSE) - BGH, Urteil vom 7.10.2009, Az.: I ZR 109/06

Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.



Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.

"sun” und “planet” in Bezug auf die Ware Sonnenstudio - BPatG, Beschluss vom 28.12.2009, Az.: 30 W (pat) 57/08

Zwischen den Wortmarken “planet sun” und “sun-planet” im Bereich Sonnenstudios und Schönheitspflege besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die unterschiedliche Reihenfolge der Wortbestandteile und die dadurch bedingten verschiedenen Wortanfänge sorgen für eine deutliche Abweichung voneinander.

Es besteht keine Gefahr, dass der Verkehr bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der Marke im Gedächtnis behält, aber nach Verblassen des ersten Eindrucks in anderer Reihenfolge die früher gehörte Marke wiedererkennt.

Da die einzelnen Wortbestandteile “sun” und “planet” in Bezug auf die Ware Sonnenstudio nur von geringer Kennzeichnungskraft sind, ziehen die Marken ihre prägende Kraft aus der Zusammenstellung, sodass der Verkehr die Abweichung in der Wortzusammenstellung auch erkennt.

"EM 2010" ist nicht eintragungsfähig - BPatG, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 35/09

Der Marke "EM 2012" fehlt jegliche Unterscheidungskraft und ist daher nicht zur Eintragung fähig. Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren der Klassen 30, 16, und 25 (Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade) keinen Anlass in der angemeldeten Bezeichnung eine Unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird "EM 2012" lediglich als Hinweis auf die Europameisterschaft im Jahr 2012 verstehen.

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Patentanwaltskosten - OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.11.2009, Az.: 6 U 130/09

Die Norm über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Inanspruchnahme eines Patensanwalts im gerichtlichen Verfahren, ist auf die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwendbar.

Markeninhaber gegen (Puma-)Pudel - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009, Az.: 3 W 120/09

Markenverstoß durch den Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Pudel".

Zu unterlassender Aufdruck ähnelt zudem dem weltbekannten Puma Logo.

Es liegt eine sogenannte Doppel-Identverletzung vor.

Die Firma Puma war indes nicht Partei des Verfahrens.

Kein Rechtsmissbrauch bei überhöhtem Streitwert in Markensachen - OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2009, Az. 6 U 106/09

Der Markeninhaber ist grundsätzlich dazu berechtigt, sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr zu setzen. Hierbei ist ein überhöhter Gegenstandswert im Abmahnschreiben kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch.

Der Beweggrund die Marke vor einer möglichen Umwandlung in eine gebräuchliche Gattungsbezeichnung zu bewahren geht einem u. U. finanziellen Interesse im Markenrecht vor.

Einem Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf wird die unzulässige Werbung an der Haustür des Verbrauchers untersagt - LG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2009, Az.: 37 O 62/09

In einstweiligen Verfügungsverfahren wird einem weiteren Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf untersagt bei der Werbung an der Haustür des Verbrauchers sich als Mitarbeiter der Stadtwerke auszugeben.

Stadtwerke Düsseldorf erreicht einstweilige Verfügung wegen Google-Adwords - LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009, Az.: 2a O 209/09

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird einem Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf die unzulässige Werbung mit Google-Adwords untersagt.

"staedtler.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer - OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 6 U 5740/07

Der Hosting-Provider "sedo", der Dritten die Möglichkeit bietet ihre Domains auf einer Handelsplattform anzubieten, kann für die von Dritten begangenen Markenrechtsverletzungen nicht in Anspruch genommen werden. "sedo" haftet insoweit erst ab Kenntnis.

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet aus, da die verwendeten Keywords durch die Kunden ausgesucht werden.

Auch die Voraussetzungen der Störerhaftung liegen nicht vor. Insbesondere obliegen "sedo" keine vorgeschalteten Prüfpflichten. Bei mehreren Millionen geparkten Domains stößt eine Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen anhand gängiger Wörterbücher bei vierzehn Sprachen auf nicht lösbare Probleme und ist daher unzumutbar.

"Sankt Nikolaus" Wein wird nicht beanstandet - OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az.: 4 U 61/09

Es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischen einem "Sankt Nikolaus" Wein und der Marke "Nikoolaus G".

Zwischen den beiderseitigen "Zeichen" besteht hinsichtlich des Zeichenteiles "Nikolaus" vorliegend zwar Übereinstimmung. Jedoch ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der beiden Zeichen, insbesondere im Hinblick auf das nachgestellte "G" bei dem Zeichen "Nikolaus G" und das vorangestellte "Sankt" bei "O", gerade auch vor dem Hintergrund des Sinngehalts der beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr.

Durch das nachgestellte "G" erhält die Klagemarke "Nikolaus G" insgesamt einen Namenscharakter, wobei der Vorname "Nikolaus" ist und der Nachname mit dem Buchstaben "G" abgekürzt ist. Nach dem Gesamteindruck prägt das Gesamtzeichen keineswegs nur der Vorname, sondern gleichermaßen das "G" als Abkürzung des Nachnamens.

Markenrechtlicher Schutz eines Werktitels - EIFEL-ZEITUNG - BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az.: I ZR 47/07

Der Schutz eines Werktitels setzt einen befugten Gebrauch voraus, der im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vorliegt, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

In der Verwendung eines Domainnamens kann die Benutzung eines Werktitels liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen erkennt.

"Budweiser" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig - EuG, Urteil vom 25.03.2009, Az.: T-191/07

Die amerikanischen Brauerei Anheuser-Busch kann "Budweiser" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen.

Das Recht zur Nutzung des Begriffs "Budweiser" für Bier ist in Deutschland und in Österreich bereits der tschechischen Brauerei Budějovický Budvar zugewiesen.

Keine Verwechslungsgefahr von Marken trotz Klassenidentität - DPMA, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 307 67 995.0/11

Die Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken wird verneint. Nicht allein die Zuordnung zu den gleichen Klassen ist ausschlaggebend dafür, dass eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen vorliegt. Die Widerspruchsmarke ist für Waren eingetragen, die typischerweise in einem Computerfachgeschäft oder in Computerabteilungen von großen Warenhäusern erhältlich sind, die Dienstleistungen werden üblicherweise von Internetagenturen erbracht. Demgegenüber handelt es sich beim den Waren der jüngeren Marke um typische Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beleuchtungsgeräten erhältlich sind oder erbracht werden. Es liegen völlig verschiedene Geschäftsbereiche vor.

Schutz eines Domainnamens als Werktitel - BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az.: I ZR 231/06

Erst wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist, kann diesem Werktitelschutz zukommen.

Für eine mögliche Vorverlagerung reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

Hingegen kommt eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

"DSDS" ähnliches Logo darf nicht von Möbelkette verwendet werden - OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009, Az.: 6 U 147/08

Eine Möbeldiscountkette darf das "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer" beziehungsweise "Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer" nicht weiter im Rahmen von Werbeaktionen verwenden, da das Logo dem Markenzeichen von "Deutschland sucht den Superstar" zu sehr ähnelt.

Durch die Verwendung wird die Wertschätzung der zugunsten des Senders geschützten Marke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt.

eBay muss auch nach Hinweis nicht alle Angebote auf Rechtsverletzungen untersuchen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2009, Az.: I-20 U 204/02

Sperrt eBay mit Hilfe eines Programmes, dass automatisch offensichtliche Markenrechtsverstöße erkennt, Angebote die solche Verletzungen enthalten, so genügt eBay den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen um einer Haftung als Störer zu entgehen.

Dem Portalbetreiber kann nicht zugemutet werden jedes Angebot vor Einstellung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.

Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains - LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH

Der bei der Denic eG eingetragenen inländische Admin-C eines ausländisches Unternehmen, dass im Inland mehrere Tippfehlerdomains unterhält und hierdurch gegen Marken- und Namensrechte verletzt, kann als Störer in Anspruch genommen werden.

Dem Admin-C obliegt eine Überprüfungspflicht. Durch eine Generaleinwilligung kann er sich dieser nicht entziehen. Durch den Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der Eintragung nimmt er vielmehr in Kauf, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird. Mit der dennoch erteilten Einwilligung hat der Admin-C damit einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, seine Störereigenschaft begründet.

Marke “Jugendherberge” wird gelöscht - BPatG, Beschluss vom 26.01.2009, Az.: 25 W (pat) 8/06

Der Marke "Jugendherberge" stand sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung als auch der Eintragung und steht auch noch heute das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Die Wortkombination „Jugendherberge“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine in erster Linie für Jugendliche gedachte Unterkunftsstätte bzw. Beherbergungsstätte.

Das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft ist nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 MarkenG setzt die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich voraus, dass die Bezeichnung als Marke, d. h. markenmäßig und nicht lediglich als beschreibende Angabe verwendet wird. Wird hingegen eine beschreibende Angabe nur als solche benutzt oder verstanden, kann eine Verkehrsdurchsetzung nicht damit begründet werden, dass diese beschreibende Angabe überwiegend oder sogar ausschließlich von einem Unternehmen verwendet wird und deshalb mit dessen Produkten/Leistungen in Verbindung gebracht wird.

Keine Verwechselungsgefahr bei Google-Adwords - BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az.: I ZR 30/07

Eine Verwechslungsgefahr im Rahmen von Google-Adwords zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen ist zu verneinen, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Beschreibende Google-AdWords sind nicht zur Kennzeichenrechtsverletzung geeignet - BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az.: I ZR 139/07

Die Verwendung beschreibender Angaben über Merkmale und Eigenschaften von Waren als Google-AdWords wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als solche aufgefasst und stellt daher keine kennzeichenmäßige Verwendung dar, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

Zulässigkeit von AdWord-Werbung wird dem EuGH vorgelegt - BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az.: I ZR 125/07

Der Bundesgerichtshof legt dem EuGH die Frage vor, ob die Benutzung im Sinne der Richtlinie vorliegt, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers als Google-AdWord zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder Link zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?

“CCCP” als Staatsbezeichnung der “Union der sozialistischen Sowjetrepubliken” freihaltebedürftig - BPatG, Beschluss vom 21.01.2009, Az.: 26 W (pat) 2/08

“CCCP” steht, geschrieben in kyrillischen Buchstaben, für die ehemaligen Staatsbezeichnung der “Union der sozialistischen Sowjetrepubliken". Als Herkunftsbezeichnung ist diese freihaltebedürftig und kann somit nicht für die Waren und Dienstleistungen “Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel” eingetragen werden.

Weiter besteht ein Freihaltebedürfnis unter dem Gesichtspunkt mittelbarer geografischer Herkunftsangaben für nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. für Hoheitszeichen nicht mehr existierender Staaten.

Keine Störerhaftung der Denic eG bei Zeichenidentität - LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.01.2009, Az.: 2/3 O 411/08

Eine Störerhaftung der Denic eG kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Denic eG die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat.

Hierzu müsste sich ein Rechtsverstoß durch die Existenz eines rechtskräftigen Urteils beziehungsweise einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserklärung des Domaininhabers offenkundig sein und sich geradezu aufdrängen.

Mangelt es im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung schon an einer Zeichenidentität zwischen Domain-Namen und der Marke des Verletzten, ist eine Haftung ausgeschlossen.