Leitsätzliches
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird einem Konkurrenten der Stadtwerke Düsseldorf die unzulässige Werbung mit Google-Adwords untersagt.LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 26. August 2009
Aktenzeichen: 2a O 209/09
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Stadtwerke AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Herrn …, Düsseldorf,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Terhaag und Partner, Rechtsanwalt Michael Terhaag, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf,
gegen
die E… Vertriebs GmbH & Co. KG, vertreten durch die E… Vertrieb Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer … Darmstadt,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung — wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung — untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Stadtwerke Düsseldorf“ zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung, insbesondere für Strom- und Gaslieferungen, zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie mit nachstehend dargestellter Google-Adword-Werbung geschehen:
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
(Unterschriften)