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Urteile 2010

Leitsätzliches

Urteile 2010

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte,generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen.

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

Bitte benutzen Sie auch unsere Suchfunktion!

männerseiten.de - Landgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2010, Az.: 31 O 21/10

Das LG Köln hat durch negative Feststellungsklage und Anerkenntnisurteil entschieden, dass dem Beklagten und Inhaber von "maennerseiten.de" gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain "männerseiten.de" zusteht.

Verwendung fremder Marken in Google-AdWords - OLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az.: 2 U 113/08

Die Verwendung fremder Marken bei der Verwendung von Google-Adwords als Keyword oder im Anzeigentext ist nicht zulässig, wenn bei Schaltung der Anzeige die Option "weitgehend passende Keywords" gewählt und erkennbar ist, dass die Anzeige auch bei der Recherche nach Marken Dritter erscheint. Dann liegt eine vermeidbare Markenrechtsverletzung vor.

 

Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen nur bei Kenntnis der Rechtsverletzung - OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az.: I-20 U 59/10

Da der Diensteanbieter Rapidshare lediglich Speicherplatz für den Upload beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und dabei selbst keine eigenen Veröffentlichungen vornimmt, kann der Anbieter nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Eine Haftung als so genannter Störer kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung bezüglich einer Verletzung zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung ähnlich gelagerter Verletzungen unterlässt.

Keine Verwechselungsgefahr zwischen "KIKA" und "Kit Kat" - BPatG, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 26 W (pat) 140/09

Es besteht keine Verwechselungsgefahr zwischen der Wortmarke “Kit Kat” und der Wort-/Bildmarke “KIKA”. Selbst bei einer Benutzung für identische Waren und Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsgefahr, da zwischen den Marken in bildlicher und begrifflicher Hinsicht keine und in klanglicher Hinsicht nur eine sehr entfernte Ähnlichkeit gegeben ist.

Aufhebung der Löschung der Marke "POST" - BPatG, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: 26 W (pat) 27/06

Die Löschung der Marke "POST" wegen des Bestehens eines Schutzhindernisses ist aufzuheben, da die Marke durch einen überwiegenden Teil der Bevölkerung dem Unternehmen "Deutsche Post" zugeordnet wird und damit eine Verkehrsdurchsetzung vorliegt, die einer Löschung der Marke entgegensteht.

"Outlets.de" fehlt jede Unterscheidungskraft - OLG Fankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2010, Az.: 20 W 196/10

Die Eintragung einer Firma "Outlets.de GmbH" ist wegen mangelnder Unterscheidungskraft unzulässig. Gemäß dem Handelsgesetzbuch muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Durch die gewählte TLD ."de" wird lediglich auf die deutsche Registrierungsstelle hingewiesen. Vielmehr individualisiert der Rechtsverkehr eine Firmierung anhand der Second-Level-Domain.

 

Das Kennzeichen “Viaguara” nutzt Wertschätzung der Marke “Viagra” unlauter aus - OLG München, Urteil v. 17.6.2010, Az.: 29 U 4083/09

Zur Ermittlung der Bekanntheit i.S.v. Art. 9 I 2 lit. c GMV ist nicht immer das Einholen eines demoskopischen Gutachtens geboten; der erforderliche Bekanntheitsgrad kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (z.B.: zahlreiche Artikel aus deutschen Zeitungen und Zeitschriften, die sich an ein breites Publikum wenden).


Die Wertschätzung der Gemeinschaftswortmarke „Viagra“ wird durch die drohende Benutzung des Zeichens „Viaguara“ unlauter ausgenutzt.

Irreführende Google-Adword Anzeigen mit fremden Marken - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 (Az.: I-20 W 136/10)

1. Nicht jede Verwendung von fremden Marken bei Google-Adword-Anzeigen ist zulässig.

2. Es liegt eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion einer Marke vor, wenn die Google Anzeige des Driften suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

3. Wenn eine Anzeige so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, liegt eine solche Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor und die Anzeige verletzt das Recht des Markeninhabers.

4. Die Beeinträchtigung wird bei einer hervorgehobene Verwendung des geschützten Kennzeichens noch verstärkt.

(rechtskräftig)

Widerspruchsrecht des Markeninhabers bei Inverkehrbringen von Ware in den EWR - EuGH, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: C-449/09 Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD

Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke dem ohne seine Zustimmung erfolgenden ersten Inverkehrbringen von Originalwaren dieser Marke im Europäischen Wirtschaftsraum widersprechen kann.

Die Richtlinie nicht dahin verstanden werden kann, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung der Rechte aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen.

Markenbestandteil "Point" wenig unterscheidungskräftig wegen exzessiver allgemeiner Nutzung des Kennzeichenbestandteils (Werbepoint) - OLG Hamm, Urteil vom 30.9.2010, Az.: I-4 U 91/10, 4 U 91/10

‘Point‘ ist zwar durchaus sehr einprägsam und auch für die Agentur namensgebend. Durch die vielfache Nutzung der beiden Begriffe im Geschäftsverkehr, auch in unendlichen Kombinationen, und durch eine gleichzeitig sehr geringfügige Originalität ist der Grad der Eignung der Bezeichnung zur Unterscheidung von Unternehmensidentitäten gering.

Ein Begriff der im Geschäftsverkehr sehr häufig Verwendung findet, ist dabei überaus nichtssagend und wird auf allerlei Handlungsfelder bezogen. In der Gesamtbetrachtung sind die beiderseitigen Bezeichnungen viel zu unscharf und im Kern auch eher beschreibend, als dass der Verkehr in Bezug hierauf einer konkreten Verwechslung unterliegen würde oder könnte.

20.000 EUR Streitwert bei Angelegenheiten im Markenwiderspruch, PPatG, Beschluss vom 3.11.2010, Az.: 25 W (pat) 29/10

In Angelegenheiten von (unberechtigten) Markenwidersprüchen gilt ein Regelstreitwert von 20.000,- EUR.


Diese konkrete Höhe spiegel das Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner angegriffenen Marke wieder.


Eine Abweichung von diesem Regelstreitwert ist nur im Falle eines zu Recht eingelegten Widerspruchs, der Aussicht auf Erfolg hat, statthaft

Zur Eintragungsfähigkeit der Ärzte Gwendoline - BPatG, Beschluss vom 28. September 2010, Az.: 27 W (pat) 96/10

Die Darstellung einer gefesselten Frau in Lederoutfit (hier die Ärzte Gwendoline) kann nach Einschätzung des BPatG aufgrund Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Bildmarke für Schmuckwaren angemeldet werden.


Zwar dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt werde. Zeichen mit einer diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Aussage dürfe aber kein staatlicher Markenschutz verliehen werden.

Keine Verwechslungsgefahr trotz Zeichenähnlichkeit bei fehlender Branchennähe "Pelikan" - OLG Hamm, Urteil vom 23.3.2010, Az.: I-4 U 175/09

markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen auch dann, wenn bei zwei identischen oder ähnlichen Zeichen und Waren- und Dienstleistungsklassen die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen verwechseln können. Eine solche Verwechslungsgefahr ist aber zu verneinen, wenn zwischen der Ware, für die ein Zeichen eingetragen ist und den Dienstleistungen, die unter dem Zeichen erbracht werden, ein großer Unterschied besteht.

Zwischen den Zeichen "Pelikan" und "Musikschule Pelikan" besteht eine solche Verwechslungsgefahr nicht.

Voraussetzung einer Markenverletzung bei Google-Adwords - LG Berlin, Urteil vom 22. September 2010, Az.: 97 O 55/10

Erscheint bei der Eingabe einer markenrechtlich geschützten Begriffs der Markenname eines Dritten in einer Adword-Anzeige, so begründet dies eine Markenrechtsrechtsverletzung nur dann, wenn hierdurch suggeriert wird, dass zwischen den dahinter stehenden Unternehmen eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Eine Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus aber auch dann anzunehmen, wenn die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistungen derart vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.

Legostein kann nicht als Marke eingetragen werden - EuGH, Urteil vom 14.9.2010, Az.: C-48/09

Ein Legostein kann nicht als Marke eingetragen werden. Das Zeichen besteht lediglich aus der Form der Ware und verfügt nicht über signifikante nichtfunktionelle Elemente. Zum Ausdruck kommt allein die technische Funktion. Die Möglichkeiten für Wettbewerber, Warenformen in den Verkehr zu bringen, in denen dieselbe technische Lösung verkörpert ist, würde bei einer Eintragung zu stark beschränkt werden.

Unterscheidungskraft von Bild-Zeichen - BGH, Beschluss 01.07.2010, Az.: I ZB 68/09 (BPatG) Hefteinband

Im Rahmen der Eintragung von Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen.

Soweit die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Zum Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters - BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az.: I ZR 71/08

Im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt.

Zu berücksichtigen ist jeweils der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters.

Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "P2 Value" und "P5" - BPatG, Beschluss vom 12.4.2010, Az.: 33 W 8pat) 135/08

zwischen den Wortmarken "P2 Value" und "P5" besteht keine Verwechslungsgefahr da weder eine klangliche noch eine schriftbildliche Ähnlichkeit besteht.

Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr ist auszuschließen.

Längere Wortfolgen sind nicht eintragungsfähig - BGH, Beschluss vom 01.07.2010, Az.: I ZB 35/09

Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt.

Der Wortfolge,

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN

Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist

Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

felht es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.

Marke "Uludag" teilweise löschungsreif - LG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2010, Az.: 2a O 179/04

Wird eine eingetragene Marke ab dem Zeitpunkt der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, so kann diese von jedermann zur Löschung gebracht werden. Obgleich die Marke "Uludag" auch für die Waren "Milch" und "Speiseeis" eingetragen wurde, konnte der Markeninhaber die erfoderliche Nutzungshandlung nicht vortragen, sodass die Marke für diese Warenklassen zu löschen war.

Eierbecher "eiPott" verletzt Markenrechte von Apple, OLG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2010, Az.: 5 W 84/10

Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke "IPOD" und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff "eiPott" für Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke "IPOD" unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor.

Storch Heinar vs. THOR STEINAR - LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.8.2010, Az.: 3 O 5617/09

1. Es fehlt hinsichtlich der Wortmarke „Thor Steinar“ und der Bildmarken mit dem Andreaskreuz wegen fehlender Verwechslungsgefahr an einer markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung.

2. Die Verwendung des Storchenwappens ist als ironische und humoristische Persiflage des Logos von Thor Steinar vom Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt.

Power-Ball - BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: I ZR 51/08

Wer eine bestimmten Zeile einer Internetseite, die von Google ausgelesen wird, im Zusammenhang mit einer Produktkennzeichnung verwendet, ist dafür verantwortlich, wenn diese die Zeichen gemeinsam als Suchtreffer angezeigt werden.

Streit um die goldene Kugel - Pralinenform II - BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: I ZR 17/05

Wird ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe ausgestellt, so liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Produkt verpackt oder unverpackt ausgestellt wird.

Grundsätzlich besteht durch das Ausstellen keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen des Produktes im Inland.

Zur Eintragungsfähigkeit potentiell sittenwidriger Kennzeichenbestandteile - BPatG, Beschluss vom 1.4.2010, Az.: 27 W (Pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen

Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes

gegen die guten Sitten dar.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell

oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung

über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung

dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine

gewisse Abnutzung in der Weise festzustellen, dass es kaum noch

als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird.

Werbegeschenk mit fremder Marke - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 3 U 212/08

Die Hingabe eines mit einer fremden Marke gekennzeichneten Werbegeschenks stellt keine ernsthafte Markenbenutzung dar.

Durchsetzung des markenrechtlichen Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung - LG Mannheim, Beschluss vom 2.2.2010, Az.: 2 O 102/09

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen ist die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen grundsätzlich auch im Eilverfahren im Wege der einweiligen Verfügung möglich.

Zur Eintragungsfähigkeit eines Ausrufezeichens als Marke - EuGH, Urteil vom 30.9.2009, Az.: T 75/03

Das Ausrufezeichen (!) ist als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig, da ihm jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Markenrechtlicher Streit um die Domain "dsds-news.de" - OLG Köln. Urteil vom 19. März 2010, Az.: 6 U 180/09

In Ermangelung eines Handels im geschäftlichen Verkehr kommen markenrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber einer Fan-Seite mit bloßen Sachinformationen nicht in Betracht. Sofern der Namensträger bereits über einen einschlägigen Domainnamen verfügt, scheiden auch Ansprüche aus Namensrecht aus.

Zur Kostenerstattung bei Namensrechtsverletzungen durch den Verkauf einer Domain fc-bayern.es - OLG Köln, Urteil v. 30.4.2010, Az.: 6 U 208/09

Der Verkehr sieht bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden Namens (also ohne weitere beschreibende Zusätze) im Rahmen einer Internetadresse (URL) in dieser Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftritts sehen.

 

Diese Erwartung des Verkehrs gründet sich auf der Verwendung des Namens und besteht daher unabhängig davon, welche Top-Level-Domain folgt. So wird der Verkehr auch bei einer .de-Domain, die aus dem Namen eines ausländischen Unternehmens besteht, annehmen, der Internetauftritt stamme von diesem Unternehmen.

Zur markenrechtlichen Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen Pralinenform - BGH, Urteil vom 9.7.2009, Az.: I ZB 88/07

Bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, feht in der Regel die erforderliche konkrete Unterscheidungskraft. Eine Pralinenform kann als Marke kraft Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig sein. Eine solche Verkehrsdurchsetzung ist gegeben, wenn ein Gutachten belegen kann, dass bei einer Umfrage mehr als 50 Prozent die Praline dem richtigen Hersteller zuordneten.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "weg.de" und "mcweg.de" - OLG Köln, Urteil vom 22.1.2010, Az.: 6 U 141/09

Zwischen den Marken "weg.de" und "mcweg.de" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen ist sehr gering.

Sedo haftet nicht gegenüber dem Inhaber von Namensrechten und einer Geschäftsbezeichnung durch das Anbieten und Bewerben einer gleich oder ähnlich lautenden Domain, LG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2010, Az.: 2a O 290/09

Wird eine Domain beim Domain-Parking-Dienstleister Sedo zum Verkauf angeboten oder mit Google-Anzeigen beworben wird, so haftet Sedo gegenüber einer Person mit diesem Namen und Inhaber einer solchen Geschäftsbezeichnung nicht auf Unterlassung und Schadensersatz. Eine Haftung von Sedo bzw. einer derartigen Plattform kommt weder als Täter, Mittäter oder Störer in Betracht. Wenn Sedo bzw. eine solche Plattform schon nicht gegenüber Markeninhabern haftet, darf dies schon gar nicht bei Verletzung von Namens- oder Markenrechten der Fall sein. Sofern sich der Betreiber eines Domainparking-Programms gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung mittels einer Gegenabmahnung zur Wehr setzt, so trägt der abmahnende Namensinhaber die Kosten der Gegenabmahnung.

Gelbe Seiten - Wortmarke für Branchenfernsprechbücher - BPatG, Beschluss vom 09.02.2010, Az.: 27 W (pat) 211/09

Die Marke "Gelbe Seiten" wird nicht gelöscht. Der Marke fehlte zum Eintragungszeitpunkt im Jahre 1998 weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch war sie freihaltungsbedürftig. Die Anmelderin hatte nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war. Von einer Bösgläubigkeit der Anmelderin kann nicht ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor auch nicht der Fall war.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken eyelikeit und eylit - BPatG, Beschluss vom 23.2.2010, Az.: 27 W (Pat) 121/09

Trotz zumindest teilweiser Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Marken liegt zwischen den Marken eylit und eyelikeit keine Verwechslungsgefahr vor.

Markenverletzungen in AdWords - Bananabay - EuGH, Beschluß vom 26. 3. 2010, Az.: C 91/09

Der Inhaber einer Marke kann es einem Werbenden Dritten verbieten, auf ein mit seiner Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

Werbung mit dem Begriff "eBay-Anwalt" - LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az.: 312 O 937/07

Durch die Verwendung eines fremden Markennamens innerhalb der Domain kann beim Publikum der Eindruck entstehen, dass zwischen dem Domaininhaber und dem Markeninhaber eine Kooperation bestünde.

"Enzymax” vs. "Enzymix" - OLG Köln, Urteil vom 25. 9. 2009, Az.: 6 U 100/09

Verwechslungsgefahr zwischen dem für Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Kennzeichen „Enzymix” und der für die gleichen Waren eingetragenen Marke „Enzymax” aufgrund von Warenidentität, hoher Zeichenähnlichkeit bei normaler Kennzeichnungskraft.

"Culinaria" vs. "Coolinaria" - OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az.: 6 U 130/09

Eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht zwischen der Wortmarke "Culinaria" sowie dem gleichlautenden Firmenschlagwort "Coolinaria".

Nicht nur überschneiden und ergänzen sich die jeweiligen Warensortimente sehr stark, auch ist in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht die Ähnlichkeit von "Culinaria" und "Coolinaria" als hoch zu bewerten.