Leitsätzliches
1. Dem in § 4 Nr. 3 UWG bzw. in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 III UWG normierten Verbot redaktioneller (als Information getarnter) Werbung liegt der im Presserecht für Printmedien entwickelte, auch auf Publikationen im Internet übertragbare Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil zugrunde, mit dem der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Leser an redaktionelle Beiträge im Allgemeinen die Erwartung richtet, es handele sich um die objektiv-sachliche, nicht von gewerblichen Einzelinteressen geleitete Information seitens einer unabhängigen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Meinungsbildung, und er ihnen daher mehr Beachtung schenkt, ihnen auch aufgeschlossener und weniger kritisch gegenübertreten wird als er dies bei werblichen Verlautbarungen eines Unternehmens tut. (Leitsatz der LSK-Redaktion)
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Im Namen des Volkes
Urteil
Entscheidung vom 27.03.2014
Az.: 6 U 3183/13
In dem Rechtsstreit (...)
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München folgendes ENDURTEIL:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09. Juli 2013, Az. 33 O 12026/12, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, die auf ihrer unter der Domain wvw...gmx.net abrufbaren Internetseite u. a. Internetportaldienste anbietet, wegen der als unlauter i. S. d. § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG; § 4 Nr. 3 UWG erachteten Gestaltung zweier Werbelinks auf Unterlassung in Anspruch.
Mit Endurteil vom 09. Juli 2013 (Bl. 79 ff. d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i. V. m. § 4 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, gestützte Klage, gerichtet darauf, es <bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel> zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Internetseiten einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet hinsichtlich des Links „Magenschmerzen?“ <es folgt: Abbildung der Webseite gemäß Anlage K 3> und/oder wie nachfolgend eingelichtet hinsichtlich des Links „Schwanger? Jetzt Vorsorgen.“ <es folgt: Abbildung der Webseite gemäß Anlage K 7>,
hilfsweise
es <bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel> zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Internetseiten einen Link zu setzen, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet... <s. o.>
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar im Hauptantrag nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2000, 619, 620 -Orient-Teppichmuster und in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 10. Dezember 2009, Az. 29 U 2841/09 zulässig, da der mit „ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist...“ eingeleitete Nebensatz das begehrte Verbot nicht einschränke, sondern lediglich der Klarstellung diene, des Weiteren Termini wie „Link“, „Werbeseite“ und „redaktioneller Zusammenhang“ keinen Zweifel hinsichtlich ihrer Reichweite unterlägen. Die Klage sei indes unbegründet: das beanstandete Verhalten verstoße weder gegen § 4 Nr. 3 UWG noch gegen § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, da es sich nicht um eine als Information getarnte Werbung handele und auch eine Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung nicht vorliege. Diese Tatbestände setzten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass eine Wettbewerbshandlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht klar als solche erkennbar sei, wobei als Maßstab der durchschnittlich informierte, situationsgerecht aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher zugrunde zu legen sei. Stünden, wie hier, Veröffentlichungen im Internet in Rede, sei das für Printmedien entwickelte Gebot einer Trennung von Werbung und redaktionellem Teil heranzuziehen, dessen ratio - nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Adressat erwarte, im redaktionellen Teil einer Zeitschrift im allgemeinen eine objektivkritische, nicht von gewerblichen Interessen geleitete Information einer unabhängigen und neutralen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Information zu finden, der er regelmäßig größere Aufmerksamkeit widmen werde als einer klar erkennbaren Werbeanzeige - ohne Weiteres auf das Internet übertragbar sei. Unerheblich sei, dass der Nutzer mit Werbung als integralem Bestandteil nahezu jeder Webseite rechne; denn dies treffe auch auf Printmedien zu. Selbst wenn der Adressat im Internet an eine stärkere Vermischung von Werbung und redaktionellem Inhalt gewöhnt sei, handele es sich bei ihm nicht um einen vom Leser Von Printmedien unterscheidbaren Verbrauchertyp; vielmehr werde er ebenso wie der Zeitschriftenleser vom Schutzbereich der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften erfasst und sei in gleicher Weise wie dieser klar und deutlich über den werblichen Charakter eines Beitrags zu informieren. Ob ein Beitrag im Internet diesen Anforderungen genüge, sei in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Bei den angegriffenen Links, die den Nutzer unstreitig auf Werbeseiten leiteten, sei der Charakter als geschäftliche Handlung in der Gesamtschau der Gestaltungselemente (nämlich Positionierung am rechten Seitenrand, Hervorhebung durch grüne Balken, Überschrift „Partnerangebote“ mit den unmittelbar darunter befindlichen zusammenfassenden Verweisen auf die nachfolgenden Anzeigenlinks, Nennung des werbenden Unternehmens direkt über der jeweiligen Themenüberschrift der Links sowie dem Wort „Promotion“), wie die Kammer als Teil des angesprochenen Verkehrs aus eigener Sachkunde beurteilen könne, eindeutig erkennbar. Ob einzelne Elemente für sich genommen bereits die Erkennbarkeit als Werbelink begründeten, könne daher dahinstehen. Da die Erkennbarkeit der angegriffenen „Teaser“ angesichts ihrer konkreten Aufmachung klarerweise gegeben sei, sei auch ein Mehr an Aufklärung über den werblichen Charakter der verlinkten Seite nicht erforderlich. Ob ein etwaiger spezifisch aus dem zuletzt im Dezember 2011 nachgewiesenen Link betreffend „Magenschmerzen?“ (Anlage K 3) resultierender Unterlassungsanspruch verjährt ist, sei bei dieser Sachlage nicht entscheidungserheblich.
Gegen diese Entscheidung, den Klägervertretern zugestellt am 12. Juli 2013, richtet sich die am 09. August 2013 (Bl. 115 f. d. A.) eingelegte und innerhalb verlängerter Frist (Bl. 122 d. A.) mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, zutreffend habe das Landgericht zwar die Klage in der Fassung des (zweitinstanzlich zunächst allein verfolgten) Hauptantrags für zulässig gehalten, in der Sache habe es indes versäumt, die situationsadäquate Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs umfassend zu würdigen und statt dessen zugunsten der Beklagten unterstellt, der Internetnutzer rechne bei diesem Medium situationsbedingt mit mehr Werbung als bei Zeitschriften, ohne sich mit den für die gegenteilige Auffassung des Klägers angeführten Argumenten zu befassen. Vor allem aber sei es aufgrund einer unzulänglichen „Gesamtbetrachtung“ zu dem - unzutreffenden - Ergebnis gelangt, der Adressat werde den Werbecharakter der unter den Überschriften „Magenschmerzen?“ (vgl. Ausdruck vom 06.12.2011 = Anlage K 3) und „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“ (Anlage K 7) erkennen, wiederum ohne sich mit den vom Kläger gegen jeden einzelnen Gesichtspunkt angeführten Argumenten auseinanderzusetzen. Zudem habe es verabsäumt, zwischen der eindeutigen Erkennbarkeit des Werbecharakters der genannten „Teaser“ aufgrund ihrer Anordnung und Gestaltung einerseits und der hinreichenden Kennzeichnung als Werbung andererseits zu unterscheiden. Bei richtiger Betrachtung hätte es - wie das LG Hamburg in der Entscheidung BeckRS 2011, 06739 - erkennen müssen, dass der Verbraucher keineswegs mit mehr Werbung im Internet rechne als bei Printmedien, dass er dabei überdies ausweislich der Studie nach Anlage BK 2 - situationsgerecht -eher flüchtige Aufmerksamkeit an den Tag lege, widrigenfalls er nicht immer wieder Opfer sog. Abo-Fallen würde. Die Beklagte selbst mache sich dies, wie das Werbekonzept nach Anlage BK 1 belege, bewusst zunutze, indem der Besucher des GMX-Portals auf der Suche nach redaktionellen Themen „abgefangen“ und auf Werbung geleitet werde. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot getarnter Werbung sei zunächst in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob die Werbung für den situationsgerecht aufmerksamen Verbraucher auf den ersten Blick eindeutig und zweifelsfrei - und nicht erst etwa nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags, vgl. BGH GRUR 2013, 644 Tz. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V - als solche erkennbar sei; wenn dies - wie im Streitfall - zu verneinen sei, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die bezahlte Werbung deutlich als solche gekennzeichnet sei (was ebenfalls zu verneinen sei). Die unterschiedlichen Prüfungsschritte könnten nicht zu einer „Gesamtbetrachtung“ vermengt werden. Insbesondere aber habe das Landgericht verkannt, dass auch die Gesamtschau von sechs Gesichtspunkten nur dann zu der Annahme einer hinreichenden Erkennbarkeit als Werbung führen könne, wenn auch die jeweils einzelnen Umstände für sich genommen dem Verbraucher Anhaltspunkte dafür lieferten, den fraglichen Beitrag als Werbung einzustufen. Wenn - wie hier - keiner der Umstände geeignet sei, auf den Werbecharakter hinzuweisen, könne auch die Kombination zu keinem anderen Ergebnis führen. Die vom Landgericht in seine Gesamtschau einbezogenen einzelnen Gestaltungselemente seien indes durchweg indifferent hinsichtlich der Einordnung der Veröffentlichung als redaktioneller Beitrag oder als Werbung: Die Anordnung der monierten „Teaser“ am rechten Bildschirmrand besage schon deshalb nichts, weil dort auch Links zu redaktionellen Beiträgen gesetzt seien. Auch im Übrigen stimmten sie mit diesen Letzteren in Stil und Aufmachung ununterscheidbar überein. Gleiches gelte für die angebliche Abgrenzung durch grüne Balken - die sich bei redaktionellen Beiträgen ebenfalls finde. Die oberhalb der Werbeanzeigen befindliche Überschrift „Partnerangebote“ beziehe der Verkehr nur auf die unmittelbar darunter jeweils nur mit einem Schlagwort („Gesund abnehmen“ oder „Babyvorsorge“) gekennzeichneten Links, die er im Übrigen ebenso gut als Verweis auf redaktionelle Angebote von Partnerunternehmen der Beklagten auffassen könne. Mitnichten würden die Adressaten die „Teaser“ einem der schlagwortartig wiedergegebenen Links zuordnen. Die - angesichts der Anordnung, der verwendeten Schriftgröße und Farbe kaum wahrgenommene - Nennung der werbenden Unternehmen schließlich („N“ und „V“) bleibe ebenfalls unbehelflich, würden sie vom Verkehr doch - angesichts deutlich beschreibender Anklänge - schon nicht als Unternehmensnamen aufgefasst. Selbst wenn die Leser die genannten Angaben als Unternehmensnamen erkennen sollten, würden sie die „Teaser“ für einen Hinweis auf redaktionelle Berichterstattung über das betreffende Unternehmen halten. Das am linken Rand kaum wahrnehmbar angebrachte Wort „PROMOTION“ schließlich sei dem inländischen Durchschnittsadressaten - der seine Englischkenntnisse vielfach überschätze (Anlage BK 4, BK 5) - ohnehin nicht als Bezeichnung für „Anzeige“ geläufig. Ergänzend sei anzumerken, dass keinesfalls Verjährung eingetreten sei, habe der Dauerverstoß gemäß Anlage K 7 doch jedenfalls bis Mai 2012 angehalten. Im Übrigen sei die Klage - auch - auf die Vorschriften des UKIaG gestützt, für welche die dreijährige Verjährung nach §§ 195,199 BGB gelte.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 09. Juli 2013, Az. 33 0 12026/12 verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf Internetseiten einen Link zu setzen/der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, ohne dass für den Nutzer deutlich und unmissverständlich erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet hinsichtlich des Links „Magenschmerzen?“
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und/oder wie nachfolgend eingelichtet hinsichtlich des Links „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und meint zunächst, eine wirksame Berufung liege im Hinblick darauf nicht vor, dass der Kläger die tragende Begründung des Landgerichts, die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung und deren Ergebnis nicht angreife. In der Sache habe das Landgericht zu Recht konstatiert, dass die. beanstandeten „Teaser“ gerade angesichts ihrer (an Hand der „Gesamtbetrachtung“ vom Landgericht herausgearbeiteten) konkreten Ausgestaltung für den angesprochenen Verkehr, eindeutig und zweifelsfrei als auf Werbung verweisend erkennbar seien, weswegen es auch einer ausdrücklichen weiteren Kennzeichnung als Anzeige, wie sie die - für Internetveröffentlichungen ohnehin nicht anwendbaren - Landespressegesetze vorsähen, gar nicht bedurft habe. Die Rüge des Klägers, wonach das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, der Verkehr rechne im Internet mit mehr Werbung als in Printmedien, gehe ins Leere, habe es doch gleichwohl zugunsten des Klägers an Internet-Werbung denselben Maßstab angelegt wie bei Zeitschriftenwerbung und dabei (fälschlich, was den Kläger indes nicht beschwere) die flüchtige Wahrnehmung eines Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass der das Internet regelmäßig kostenlos nutzende Verbraucher zum einen dort mit mehr Werbung rechne als in (kostenpflichtigen) Zeitschriften, zum anderen jünger und mit Anglizismen deutlich vertrauter sei als das allgemeine Publikum, zu welchem eben auch jener Bevölkerungsanteil (20 bis 25%) rechne, der das Internet nicht nutze. Die erstmals in der Berufungsreplik vom Kläger vorgelegten Studien stützten seine abweichende Auffassung nicht - im Gegenteil belegten sie, dass der Internet-Nutzer seine ungeteilte Aufmerksamkeit in signifikant höherem Maße dem Internet als den Printmedien widme und zudem über (in jüngster Zeit sogar leicht verbesserte) den Durchschnitt übersteigende Englischkenntnisse verfüge. Unbehelflich bleibe auch die weitere Rüge, wonach das Landgericht im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung die Prüfung von .Anordnung und Gestaltung“ einerseits sowie „Kennzeichnung“ andererseits fehlerhaft vermengt habe: Der zweite Schritt (Prüfung hinreichender Kennzeichnung) sei im Streitfall obsolet gewesen, da bereits aufgrund der konkreten Anordnung und Gestaltung der streitgegenständlichen „Teaser“ deren werblicher Charakter zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Wenn der Kläger in zergliedernder Analyse der „Teaser“ zu dem abweichenden Ergebnis mangelnder Erkennbarkeit komme, sei dies nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Ersturteils aufzuzeigen - zumal der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2013, 644 - Preisrätselgewinnauslobung V derart analysierender Betrachtung erst jüngst eine Absage erteilt habe.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 Bezug genommen.
Das nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3, Satz 1 ZPO) Rechtsmittel des Klägers ist zwar zulässig; insbesondere sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Umstände, aus denen sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen des Erstgerichts ergeben sollen (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), hinreichend deutlich bezeichnet. Es hat indes keinen Erfolg: mit Rücksicht auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommene Beschränkung des Antrags auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlagen K 3 und K 7 begegnet zwar die Bestimmtheit des Klagebegehrens, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ungeachtet der unklaren Begrifflichkeit wie etwa „redaktioneller Zusammenhang“ oder „deutlich und unmissverständlich erkennbar ...“ keinen Bedenken mehr. Da indes, wie das Landgericht zu Recht befunden hat, die auf der Internetseite der Beklagten unter dem Pfad www...gmx...net/themen/gesundheit/fitness zugänglichen Links „Magenschmerzen“ (Anlage K 3) und „Schwanger? Jetzt Vorsorgen“ (Anlage K 7) bereits aufgrund ihrer konkreten Anordnung und Ausgestaltung für den angesprochenen Verkehr zweifelsfrei als Hinweise auf werbliche Verlautbarungen erkennbar sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot getarnter Werbung i. S. d. § 4 Nr. 3 UWG - unabhängig von der Frage hinreichender Kennzeichnung als Werbetext - nicht vor mit der Folge, dass der Kläger weder nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG noch nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG Unterlassung verlangen Kann, das Rechtsmittel daher als unbegründet zurückzuweisen war. Im Einzelnen:
1. Dem in § 4 Nr. 3 UWG bzw. in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Verbot redaktioneller (als Information getarnter) Werbung liegt übereinstimmend (vgl. Köhler/Born kämm in: Köhler/Bornkamm, UWG, Anh zu § 3 Abs. 3, Rdnr. 11.1; §4 Rdnr. 3.20) der im Presserecht für Printmedien entwickelte, auch auf Publikationen im Internet übertragbare (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.41) Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil zugrunde, mit dem der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Leser an redaktionelle Beiträge im Allgemeinen die Erwartung richtet, es handele sich um die objektivsachliche, nicht von gewerblichen Einzelinteressen geleitete Information seitens einer unabhängigen Redaktion als Beitrag zur Unterrichtung und Meinungsbildung, und er ihnen daher mehr Beachtung schenkt, ihnen auch aufgeschlossener und weniger kritisch gegen übertreten wird als er dies bei werblichen Verlautbarungen eines Unternehmens tut (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.20). Dementsprechend sind Letztere in der üblichen Weise als .Anzeige“ kenntlich zu machen, wenn sie nicht schon durch ihre Anordnung oder Gestaltung ohne Weiteres („auf den ersten Blick und ohne Zweifel“, nicht erst nach einer „analysierenden Lektüre“, vgl. BGH GRUR 2013, 644 Tz. 21 - Preisrätselgewinnauslobung V) als solche erkennbar sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.21). Als Maßstab für die Frage der Erkennbarkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsgerecht aufmerksamen Mitglieds des angesprochenen Verkehrs abzustellen (BGH GRUR 2013, 644 Tz. 17 - Preisrätselgewinnauslobung V; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.11), wobei in die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles wie Natur des Publikationsorgans, Inhalt bzw. Anlass eines Beitrags, insbesondere aber auch das äußere Erscheinungsbild des fraglichen Beitrags, seine optische Präsentation einzubeziehen sind (Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rdnr. 3.20a; Rdnr. 3.11; BGH WRP 2012, 194 Tz. 18 - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2013, 644 Tz, 16 - Preisrätselgewinnauslobung V).
2. Ausgehend hiervon hat das Landgericht in den angegriffenen „Teasern“ nach Anlage K 3 („Magenschmerzen?“) und K 7 („Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG bzw. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu Recht als nicht verwirklicht angesehen: Zwar sind die beanstandeten Links, mit denen die Adressaten - das allgemeine Publikum - auf bezahlte Wirtschaftswerbung für das Produkt H. (Anlage K 3) bzw. für eine Einlagerung von Nabelschnurblut (Anlage K 7, K 8) geleitet werden, ohne Weiteres als geschäftliche Handlungen i. S. d. § 4 Nr. 3 UWG zu qualifizieren. Dieser geschäftliche Charakter der „Teaser“ bleibt indes, wie die (dem adressierten Verkehr angehörigen) Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung (im Tatsächlichen) festzustellen haben, dem Besucher der Rubrik .Fitness“ auf der Internetseite www.qmx.net der Beklagten angesichts der gesamten Aufmachung der Rubrik wie auch der Gestaltung und Anordnung der Werbelinks jedenfalls dann nicht verborgen; wenn er den jeweils einzelnen Beiträgen auf der Seite überhaupt, sei es auch nur oberflächliche, Aufmerksamkeit widmet. Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich bei der fraglichen Webseite nicht um eine übliche Informationsseite handelt, welche großformatige (redaktionelle und werbliche) Beiträge enthält - d. h. Inhalte, die nur für sich selbst Aufmerksamkeit beanspruchten, sondern um eine Art Vorschauseite, welche (zwar unverkennbar auch - während des Aufrufs wechselnde, vgl. Anlage K 7, 1. Blatt oben: N Werbung mit schwarz hinterlegten! Text „VOR GELBEN UND WEISSEN DEO-FLECKEN“, demgegenüber 2. Blatt oben N-Werbung mit dem Text „DESIGNEN SIE IHR NEUES LIEBLINGSKLEID!“ - Bannerwerbung zeigt, im Übrigen aber) nicht die einzelnen Veröffentlichungen als solche, ausgefeilte vollständige Beiträge, wiedergibt, sondern fast durchweg lediglich aus in Serie untereinander angeordneten, als Appetitanreger („Teaser“) fungierenden häppchenartigen Hinweisen auf andere (teils redaktionelle, teils werbliche) Texte besteht, die ihrerseits wiederum auf anderen - verlinkten“- Seiten abrufbar sind. Der Aufbau dieser „Teaser“ dergestalt, dass sich rechts neben einer als Blickfang eingesetzten Photographie von der (je nach Abmessungen des Bildschirms) Größe nicht einmal einer Streichholzschachte! ein kurzer, zwei bis drei Zeilen umfassender (in denkbar kleiner Schrift gehaltener) Text unterhalb einer in geringfügig größeren Buchstaben fett gedruckten, das jeweilige Thema stichwortartig umreißenden Überschrift („Fitness aus der Steckdose -Reizstrom hilft beim Muskelaufbau“ oder „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“) findet (ein Aufbau, der bei flüchtigem „Querlesen“ zu der irrigen, im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG indes unbeachtlichen Annahme verleiten könnte, die gesamte Seite gebe lediglich kurze Werbebeiträge wieder) veranlasst den Leser - anders als Webseiten, die die Beiträge selbst enthalten, so dass eine oberflächliche Betrachtung der Seite als Ganzes, ein „Querlesen“ von links oben nach rechts unten genügen kann, um die behandelte Thematik zu erfassen - zwangsläufig dazu, sich - situationsgerecht - wenigstens mit der den Gegenstand stichwortartig umreißenden Überschrift eines jeden einzelnen „Teasers“ zu befassen, will er sich überhaupt ein Bild vom Inhalt des Textes machen können. Tut er dies jedoch, wird er in Bezug auf die angegriffenen Links „Magenschmerzen?“ und „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“ ungeachtet ihres an die sonstigen auf der Seite befindlichen (redaktionellen) Links weitestgehend angenäherten Aufbaus jedenfalls angesichts der oberhalb der jeweiligen Überschrift befindlichen Markennamen „N“ und „V“ - die er schon mit Rücksicht auf die denkbar überschaubare, „auf einen Blick“ zu erfassende Gesamtgröße des „Teasers“ schlechterdings nicht übersehen kann und die er (entgegen der Ansicht des Klägers) unabhängig davon, ob sie ihm als solche geläufig sind, schon im Hinblick darauf, dass sie im deutschen Wortschatz nicht mit eindeutigem semantischen Gehalt belegt sind, zwanglos als Produkt- bzw. Firmenbezeichnungen identifiziert - selbst dann unweigerlich an eine Produktwerbung gemahnt, wenn ersieh über die Natur des Beworbenen keine weitere Vorstellung macht. In dieser ersten (ohne jegliche analysierende Betrachtung getroffenen) Einschätzung wird der Verkehr überdies dadurch bestärkt, dass sich im unmittelbaren Umfeld der angegriffenen Links, nämlich direkt oberhalb, im Blickfeld der angegriffenen Links, jeweils ein weiterer Link befindet, bei dem er durch das Symbol „®“ („O bzw. „O“ oberhalb des Links „Schwanger Anlage K 7) schon in der Überschrift oder durch eine Preisangabe („Zahn-Zusatzversicherung ... ab 3,48 €/Monat“, Anlage K 3) nachgerade auf deren werblichen Charakter gestoßen wird, zumal die beiden „Teaser“ („O“ und „Schwanger ...“ in K 7; „Zahn-Zusatzversicherung“ und „Magenschmerzen?“ in Anlage K 3) von den übrigen Beiträgen in der rechten Spalte der Seite durch zwei grüne Querbalken abgegrenzt sind und daher unwillkürlich als zusammengehörig wahrgenommen werden. Angesichts dieser Besonderheiten der konkreten Gestaltung unterliegt der Adressat schon „auf den ersten Blick“ keinem Zweifel darüber, dass er mit Werbung konfrontiert ist, so dass es auf die vom Landgericht weiter angeführten Aspekte - die der Senat nicht als maßgeblich erachtet: weder ist die Anordnung in der rechten Seitenspalte allein Werbelinks vorbehalten noch liegt eine durchgängige Abgrenzung werblicher von redaktionellen Verlautbarungen durch grüne Balken vor; den Hinweis auf „Partnerangebote“ dürfte der Verkehr entgegen der Ansicht des Klägers zwar schwerlich als Links auf redaktionelle Beiträge von „Partnern“ der Beklagten (Wettbewerbern?) auffassen, gleichwohl auch nicht unmittelbar - „auf den ersten Blick“ - auf die darunter angeordneten „Teaser“ beziehen, zumal wiederum ein grüner Trennbalken zwischen „Partnerangeboten“ und den beiden darunter befindlichen Werbelinks (K 3: „Zahn-Zusatzversicherung“ und „Magenschmerzen“; K 7: „O“ und „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“) die Wahrnehmung als einheitliches Ganzes unterbricht - nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Landgericht zutreffend befunden hat, war es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, die in Rede stehenden „Teaser“ zur Verdeutlichung ihres Reklamecharakters zusätzlich als ... Anzeige“ zu kennzeichnen, Dass das links neben der jeweiligen Photographie hochkant geschriebene (vom Verkehr wohl kaum unzweifelhaft als „Werbung“ verstandene) Wort „PROMOTION“ schon angesichts seiner Anordnung wie auch des geringen Farbkontrasts, der darauf angelegt scheint, es zu überlesen, insoweit unbeachtlich Wäre, sei lediglich ergänzend erwähnt.
Sind demnach die angegriffenen Links „Magenschmerzen?“ (Anlage K 3) und „Schwanger? Jetzt Vorsorgen!“ (Anlage K 7) weder als als Information getarnte Werbung (Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG) noch als geschäftliche Handlungen, deren Werbecharakter verschleiert wird (§ 4 Nr. 3 UWG), zu qualifizieren, steht dem Kläger nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. unter dem Gesichtspunkt der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG kein Unterlassungsanspruch zu, so dass als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann, ob - wie der Kläger meint - die dreijährige Regelverjährung von Ansprüchen, die auf die Vorschriften des UKIaG gestützt sind, auch dann eingreift und die kurze Verjährung des § 11 UWG verdrängt, wenn, wie hier, ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß Anknüpfungspunkt für die geltend gemachten Ansprüche ist.
3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 708 Nr. 10 ZPO. Von den Schutzanordnungen des § 711 ZPO war nach § 713 ZPO abzusehen, da mit Rücksicht auf die Beschwer des Klägers, die den Betrag von € 20.000,00 nicht übersteigt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats unzweifelhaft nicht gegeben ist, §§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Die Rechtssache erschöpft sich vielmehr in der Anwendung der unter 11.1. zitierten gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall.