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Leitsätzliches

Urteile 2017

Hier finden Sie Urteile und Entscheidungen rund um´s Markenrecht, z.B. zu Streitigkeiten um Markenrechte, generische Domains, geschäftliche Bezeichnungen usw, soweit diese nicht in andere Rubriken (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht etc.) fallen. Auch Entscheidung zum Geschmacksmuster- bzw. Designrecht finden Sie hier. 

Wann kann ich mit meiner eingetragenen Marke gegen einen Domaininhaber vorgehen? Kann ich mit meinem Namen gegen eine geschäftliche Bezeichnung vorgehen? Was ist der Grundsatz der Priorität und wann kommt er zur Anwendung? Vielleicht kann Ihnen unsere Datenbank mit Urteilen zum Markenrecht weiterhelfen. Haben Sie konkrete Fragen? Sprechen Sie uns an!

Bitte benutzen Sie auch unsere Suchfunktion!

Schutzfähigkeit einer Warenformmarke - Schokoladenverpackung, BGH, Urt. v. 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16

Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschoko-lade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift.

Unterlassungsverpflichtung beinhaltet auch Rückruf, BGH, Beschl. v. 11.10.2017, Az.: I ZB 96/16

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauern-der Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

b) Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.

 

Zur Haftung von Amazon für Markenrechtsverletzungen durch Marketplace-Nutzer, OLG München, Urt. v. 29.09.2016, Az.: 29 U 745/16

Es ist einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen; wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt.

Einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH, LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2017, Az.: 2a O 262/17

Der Black Friday GmbH (Wien) sowie der Super Union Holdings Ltd. wird unter anderem untersagt, gegenüber Kunden von black-friday.de schriftlich, insbesondere per E-Mail, und/oder mündlich zu behaupten, die Verwendung der Bezeichnung "Black Friday" in ihrer Werbung würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke "Black Friday" darstellen.

Verpackung von Traubenzuckertäfelchen als 3D-Marke, BPatG, Beschl. v. 27.12.2016, Az.: 25 W (pat) 60/14

Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine nur technische Funktion haben.

Traubenzuckertäfelchen als 3D-Marke, BPatG, Beschl. v. 27.12.2016, Az.: 25 W (pat) 59/14

Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.

Rechtserhaltende Nutzung einer Wort-/Bildmarke lediglich durch Verwendung des einzig kennzeichnungskräftigen Wortbestandteils, OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17

1. Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht („R im Kreis“), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es trotzdem an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt.

2. Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden.