Leitsätzliches
1. Zwischen den Zeichen „Berliner Luft“ bzw. „Luft“ und „BLN Bio Luftkuss“ bzw. „BLN Luftkuss“ besteht trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr. Zwischen den Zeichen besteht nur eine weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.2. Eine Prägung der angegriffenen Zeichen durch den Bestandteil „Luft“ ist nicht anzunehmen; dagegen spricht bereits, dass die Silbe „Luft“ mit der Silbe „Kuss“ zu einem Gesamtbegriff – namentlich das Wort „Luftkuss“ – verschmilzt. Von einem Gesamtbegriff ist auszugehen, wenn die Wortkombination einen eigenen Bedeutungsgehalt hat. Der Luftkuss steht für einen symbolisch angedeuteten sowie von den Lippen über die Handfläche gehauchten und größere Distanzen überwindenden Kuss.
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
vom 23.01.2023
Az: 2a 0 5/23
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der […]12621 Berlin,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: […]
gegen
die Gourmetspirits GmbH, […], 12526 Berlin,
Antragsgegnerin,
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 23.01.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht […], die Richterin am Landgericht […] und die Richterin am Landgericht […] beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 06.012023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Soweit die Antragstellerin ihre Firma mit „[…]" angegeben hat, lautet diese ausweislich des Handelsregisterauszugs „[…]Berlin Spirituosenherstellung" (Hervorhebungen hinzugefügt). Die Firma war entsprechend zu berichtigen, da die Firma sowohl im Geschäfts- als auch Rechtsverkehr so zu führen ist, wie sie in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joos+dStrohn, HGB, 4« Aufl. 2020, S 17 HGB, Rn. 19). Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die „persönlich haftende Gesellschafterin […] als Vertretung benannt hat. Ausweislich des Handelsregisterauszugs handelt es sich bei den Herren […] und […]um Kommanditisten der Antragstellerin, während als persönlich haftende Gesellschafterin die „[…]" eingetragen ist.
II.
Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag vorrangig aus der Verfügungsmarke „Berliner Luft" und hilfsweise aus der Verfügungsmarke „Luft" herleitet, handelt es sich um eine nach SS 253 Abs. 2 Nr. 2, 260 ZPO zulässige - hilfsweise - alternative Klagehäufung (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 - TÜV l; BGH, GRUR 2012, 621 — OSKAR). Soweit die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch hier jeweils mit einer Verwechslungsgefahr und einem Bekanntheitsschutz begründet, bedurfte es keiner Klarstellung der Reihenfolge (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 OSKAR). Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen einer Verwechslungsgefahr nach S 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach S 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 - OSKAR).
2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Unterlassung einer markenmäßigen Verwendung -der angegriffenen Zeichen — ausgehend von beiden Verfügungsmarken weder aus einer Verwechslungsgefahr nach S 14Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs; 3; 5 MarkenG noch einem, Bekanntheitsschutz nach S 14 Abs. lt 2 Satz 1 Nr. 3, Abs, 3, 5 MarkenG herleiten.
a) Als Inhaberin der Verfügungsmarken ist die Antragstellerin aktivlegitimiert.
b) Ein Unterlassungsanspruch aus einer Verwechslungsgefahr nach S 14 Abs. 1, 2 Satz 1' Nr.. 2, Abs. 3, 5 MarkenG lässt-sich dem Vorbringen der Antragstellerin bezogen auf beide Verfügungsmarken nicht entnehmen. Nach. S 14 Abs; 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der. Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für: Waren oder Dienstleistungen benutzt wird die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für welche die Marke Schutz genießt, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht; welche die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
aa) Das Bewerben und Anbieten des Pfefferminzlikörs durch die Antragsgegnerin unter den Zeichen „BLN LUFTKUSS" und „BLN BIO LUFTKUSS" stellt einen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr dar, der sich als herkunftshinweisend und damit markenmäßig erweist. Voraussetzung eines markenmäßigen Gebrauchs ist, dass der Dritte das an gegriffene Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt (vgl. EuGH, GRUR 2010* 445 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 - Bergspechte), wobei eine rechtsverletzende Benutzung erfordert* dass der Gebrauch der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Mielke in Beck*scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed* 01.07.2021, S 14 MarkenG, Rn. 15, 124, 125).
Eine markenmäßige Benutzung liegt stets vor, wenn die Herkunftsfunktion beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt, sein könnte (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure; Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021, S 14 MarkenG, Rne 15, 124, 125), wofür es reicht, wenn die Benutzung den Eindruck aufkommen lässt, dass im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club).
Danach ist bei den angegriffenen Zeichen von einem herkunftshinweisenden und damit markenmäßigen Gebrauch durch die Antragsgegnerin auszugehen. Sie verwendet die Zeichen auf ihrer Website nebst Onlineshop sowie unmittelbar auf dem Etikett der O Flaschen selbst offenkundig als Produktkennzeichen. Insbesondere eine unmittelbar auf der Ware selbst oder ihrer Verpackung angebrachte Bezeichnung wirkt grundsätzlich als Produktkennzeichen (vgl. BGH; GRUR 2012, 1040 - pjure/pure; BGH, GRUR 2003, 963 — AntiVir/AntiVirus), wobei eine markenmäßige Benutzung insoweit von rein beschreibenden oder bloß dekorativen Angaben abzugrenzen ist (vgl. Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, 27. Ed. 01.10.2021, S 14 MarkenG, Rn. 144). Unabhängig davon, inwieweit der angesprochene Verkehr den Bestandteil „BLN" mit „Berlin" zu übersetzen vermag und dem Bestandteil „LUFTKUSS" einen begrifflichen Bedeutungsgehalt zuweist, handelt es sich hierbei nicht um warenbeschreibende Begriffe.
bb) Es fehlt hingegen an einer Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 Canon; EuGH, GRUR 2008, 503 - adidas/Marca Mode; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.072021, S 14 MarkenGf Rn. 268). Ob Verwechslungsgefahr zu bejaheri ist, ist aus Sicht der Verkehrskreise zu beurteilen, die durch die in Rede stehenden Zeichen angesprochen werden, da sie als Abnehmer der betroffenen Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht oder die Marke benutzt wird, in Frage. kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2007, C412/05,juris - TRAVATAN/TRIVASTAN; EuGH, Urteil vom 09.03.2006, C-421/04, juris Matratzen Concord/Hukla; BGH, Urteil vom 17±11.2014, I ZR 114/13 juris — PINAR). Stehen jedenfalls auch für Verbraucher bestimmte Waren oder Dienstleistungen in Rede, kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen an, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch_ sein kann (vgl. EuGH, GRUR. Int 1999, 734 - Lloyd; EuGH, Urteil vom 12.02.2004, C218/01; juris - Henkev, BGH, Urteil: vom 13.01.2000i ZR 223/97, juris - ATTA* CHÉ/TISSERAND). Als Verbraucher sind private Endkunden sowie Fachleute, Zwischenhändler und gewerbliche Endkunden und damit sämtliche aktuellen und potenziellen Abnehmer der maßgeblichen: Waren oder Dienstleistungen zu begreifen (vgl. Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 27: Ed. 01.10.20211 S 14 MarkenG, Rn. 273).
Dabei wird zwischen einer — unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinne sowie einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unterschieden (vgL Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR 26. Ed. 01.07.2021, S 14 MarkenG, Rn. 272). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeichen miteinander verwechselt werden und ein Zeichen fälschlicherweise für das andere Zeichen gehalten wird; während eine mittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehr das Zeichen als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die Zeichen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Zeicheninhaber zuordnet (vgl. Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021, S 14 MarkenG, Rn. 272, 507). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr die beiden' Zeichen zwar als zu verschiedenen Unternehmen gehörig auffasst, aber davon ausgeht, dass vertragliche, organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern bestehen (vgl. BGH, GRIJR 2010, 729 — Mixi; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021 , S 14 MarkenG, Rn. 272, 521). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist ledig- lich bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, hierzu reicht nicht bereits aus, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen her vorzurufen (vgl. BGH* GRIJR 2009, 772 Augsburger Puppenkiste). Erforderlich ist grundsätzlich, dass sich die ältere Marke zu einem Hinweis auf das Unternehmen des Markeninhabers entwickelt hat und daher die ältere Marke zugleich als Unternehmenskennzeichen in Gebrauch ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 171 — Marlboro-Dach; vgl. BGH, GRUR 2004, 598 — Kleiner Feigling; BGH, GRUR 2004, 865 — Mustang; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021 , S 14 MarkenG, Rn. 523). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt jedoch auch vor, wenn die ältere Marke in. eine jüngere Marke übernommen wird und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. BGH, GkUR 2010, 729 — Mixi). Die Verwendung der älteren Marke als Unternehmenskennzeichen ist hierbei keine zwingende Voraussetzung, vielmehr ist typisch, dass im Rahmen des jüngeren Zeichens dem identisch oder ähnlich übernommenen Bestandteil ein Unternehmenskennzeichen hinzugefügt wird (vgl. BGH, GRIJR 2010, 729 — Mixi; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021 , S 14 Markene Rn. 523).
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP)» Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR-RR 2009, 356 - ObeliWM0bilix; BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP). Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck der Zeichen aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise, wobei vor allem die. unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl'. EuGH, GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; EuGH, Urteil vom 11.11.1997, C-251/95, juris - Saböl BV/Puma AG und Rudolf Dassler Sport; EuGH, Urteil vom 12.06.2019, C-705/17, juris - Roslags Punsch/ROSLAGSÖL; BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 21/19, juris - INJEKT/INJEX; BGH, Urteil vom 09.11.2017, I ZR 110/16, juris - form-strip BGH, Urteil vom 24.02.2011 , 'l ZR 154/09, juris Enzymax/Enzymix). Dies verbietet zwar regelmäßig eine zergliedernde und analysierende Betrachtung eines Zeichens; schließt es aber nicht aus, zunächst seine einzelnen Elemente nacheinander zu prüfen um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. BGH; urteil vom 02.03.2017, I ZR 30/16, juris- Medicon-Apotheke/MediC0 Apotheke; BGH, Urteil vom 28.04.2016, ZR 254/14; juris - Kinderstube).
(1) Die Verfügungsmarken besitzen eine normale bzw. durchschnittliche Kennzeichnungskraft Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist; die- Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als- von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit die Waren oder Dienstleistungen. von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.. EuGH, GRUR Int 1999, 734 — Lloyd; Thalmaier in- Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26, Ed. 01.072021, S 14 MarkenG, Rn. 278). zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere die Eigenschaften, welche die Marke von Hause aus besitzt, einschließlich des Umstandes, ob-sie beschreibende Elemente bezogen auf die. Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen. worden ist; aufweist; der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für. eine Marke und der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (vgl. EuGH, GRUR Int 1999* 734 Lloyd; BGH, GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BGH, GRUR 2003, 1040 - Kinder; BGH, GRUR 2007, 1066 - Kinderzeit; BGH, GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01 ,07.2021 S 14 MarkenG, Rn. 279).
Zu berücksichtigen ist insoweit vor allem die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke, die durch ihre Eignung bestimmt wird, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für. die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 254/14, juris — Kinderstube). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Sinn abzustellen und von einer normalen bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine hohe bzw. über- durchschnittliche oder geringe bzw. - unterdurchschnittlich Kennzeichnungskraft sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 21/19, juris - INJEKT/INJEX). Danach weisen die Verfügungsmarken originär eine normale bzw. durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
Bei sprechenden Zeichen, die eine beschreibende Aussage nur andeuten, aber keine beschreibenden oder ansonsten nicht schutzfähige Angaben beinhalten und sich an eine solche auch nicht anlehnen, ist regelmäßig von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 airdsl; BGH, GRUR 2008, 254 - THE HOME DEPOT; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 289). Hier vermag der angesprochene Verkehr den Worten „Berliner Luft" bzw. dem Wort „Luft" zwar einen begrifflichen Bedeutungsgehalt zu entnehmen, ein warenbeschreibender Bezug fehlt indessen (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 - CulinariaNilla Culinaria; BGH, GRUR 2010, 729 Mixt, BGH, GRUR 2008, 1002 - Schuhpark; BGH, GRUR 2008, 909 Pantogast; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed* 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn 288). Zu prüfen ist grundsätzlich zwar weiter, ob sich- Stärkungen oder Schwächungen aus der Benutzungslage ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 02,062016, I ZR 75/15, juris — Wunderbaum Il). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachträgliche Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft.
Dies gilt zunächst für eine nachträgliche Schwächung der Kennzeichnungskraft. Zwar kann durch Drittkennzeichen im Ähnlichkeitsbereich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Marke eintreten, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft stellt allerdings einen — seitens des Inanspruchgenommenen im Einzelnen darzulegenden — Ausnahmetatbestand dar (vgl. BGH, GRUR 2009, 766 — Stofffähnchen), dessen Annahme voraussetzt, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang auftreten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2012, I ZR 50/11, juris - Bogner B/Barbie B; BGH, Urteil vom 15.02.2001, I ZR 232/98, juris — CompuNet/ComNet). Das Aufkommen ähnlicher Kennzeichnungen führt zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft mit einer entsprechenden. Einengung des Schutzumfangs, wenn der Verkehr wegen des engen Nebeneinanders der Kennzeichnungen genötigt und gewöhnt ist, sorgfältiger auf die Kennzeichnung zu achten, um Verwechslungen auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1991, I ZR 117/89, GRIJR 1991, 472 — Germania). Der Einwand setzt daher tragfähige Angaben zum Umfang der Tätigkeiten der Drittfirmen und der Bekanntheit ihrer Kennzeichnungen am Markt voraus, die einen Rückschluss auf die Marktbedeutung der Drittzeichen beim allgemeinen Publikum zulassen (vgl BGH, Urteil vom 02.02.2012, I ZR 50/11, juris - Bogner B/Barbie B; BGH, Urteil vom 31*07.2008, I ZR 171/05, juris - Haus & Grund Il; BGH, Urteil vom 15.02.2001, 1 ZR 232/98, juris - CompuNet/ComNet)l Vor» liegend macht die Antragstellerin — durch Vorlage des Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14.11.2022 zwar selbst darauf aufmerksam, dass unter den Bezeichnungen „BIELEFELDER Luft" und „ALTENBURGER THÜRINGER LUFT' Pfeß ferminzliköre vertrieben werdeni dies reicht jedoch nicht aus, um von einer SchwäChung .der Kennzeichnungskraft auszugeben nicht aus; Insoweit wäre vielmehr .eine erhebliche Anzahl von Drittkennzeichen erforderlich um tatsächlich eine Schwächung der Kennzeichnungsl«aft zu begründen (vgl BGH, GRUR 2001, 1161 CompuNet/ComNet; BGH, GRUR 2002, 898— defacto; BGH, GRUR 2008; 1104 Haus & Grund Il; BGH, GRUR 2012i 930— Bogner B/Barbie B; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR; 28 Ed; 01.012022; S 14 MarkenG, Rn. 293).
Gleiches gilt für eine nachträgliche Stärkung der Kennzeichnungskraft, das Vorbringen der Antragstellerin genügt insbesondere nicht, um von einer erhöhten Verkehrsbekanntheit der Verfügungsmarken auszugehen. Soweit sich die Antragstellerin auf insgesamt vier Privatgutachten aus Januar 2021 zur „Bekanntheit und Kennzeichnungskraft« der Bezeichnungen „Berliner Luft' und „Luft" in den neuen Bundesländern und Berlin sowie Gesamtdeutschland bezieht, erweisen sich die Ergebnisse — ungeachtet des Umstandes, dass die Verkehrsbefragungen bereits vor über zwei Jahre durchgeführt wurden — schon deshalb als untauglich, weil keine repräsentative. Stichprobe befragt wurde. Dem steht bereits entgegen, dass in die Befragung von vornherein nur die deutschsprachige Wohnbevölkerung im Alter von 18 [bis] 74 Jahren" (Hervorhebung hinzugefügt) einbezogen wurde (vgl. BGH, GRUR 2013, 631 — AMARULA/Marulablu; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG* Rn. 343). Der angesprochene Verkehr umfasst vorliegend indes — stellt man auf einen weiteren Verkehrskreis ab — die erwachsene Verbraucherschaft im Allgemeinen bzw. — zieht man einen engeren Verkehrskreis heran — jedenfalls sämtliche Verbraucher, die Alkoholika kaufen oder trinken bzw. dafür in Betracht kommen« Dass sich der Pfefferminzlikör der Antragstellerin und damit die Verfügungsmarken lediglich gezielt an die „deutschsprachige" Bevölkerung richten, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Selbst wenn man jedoch nur die „deutschsprachige" Bevölkerung als angesprochenen Verkehr betrachtet, ist keine repräsentative Stichprobe befragt worden. So sind bei einer laut Gutachten 11,761 Mio. Erwachsene zwischen 18 und 74 Jahren umfassenden deutschsprachigen Wohnbevölkerung in den neuen Bundesländern und Berlin nur 1.056 Personen (Befragung zur Bezeichnung „Luft") bzw. 1 *004 Personen (Befragung zur Bezeichnung „Berliner sowie bei einer — laut Gutachten — 58,807 Mio. Erwachsene zwischen 18 und 74 Jahren umfassenden deutschsprachigen Wohnbevölkerung in Gesamtdeutschland nur 2.005 Personen (Befragung zur Bezeichnung „Luft") bzw. 2019 Personen (Befragung zur Bezeichnung „Berliner Luft") und damit jeweils deutlich unter 1% des - laut Gutachten - weitesten relevanten Verkehrskreises befragt worden. Die Gutachten kranken auch im Übrigen daran, dass die beteiligten Verkehrskreise nicht zutreffend abgebildet wurden, So geben die Gutachten die Ergebnisse wieder für einen „weitesten Verkehrskreis", der die erwachsene deutschsprachige Wohnbevölkerung im Alter von 18 bis 74 Jahren meint, einen „engeren Verkehrskreis", der lediglich die Personen meint, „die alkoholische Getränke, und zwar andere als Bier und Wein, kaufen oder trinken bzw. für die der Kauf oder das Trinken von solchen Getränken zumindest infrage kommt', und für einen „engsten Verkehrskreis", der lediglich die Personen meint, „die alkoholische Getränke, und zwar andere als Bier und Wein kaufen oder trinken" (Hervorhebungen hinzugefügt).- Weshalb hier zwar die Verbraucher, die beispielsweise nur Sekt konsumieren, nicht jedoch die Verbraucher, die lediglich Bier und/oder Wein konsumieren, zum „engeren" Verkehrskreis gehören sollten, erschließt sich insoweit nicht. Vielmehr wäre im Sinne eines „engeren" Verkehrskreises - hier die Verbraucherschaft zu befragen gewesen, die Alkoholika im Allgemeinen — ohne Ausschluss von „Bier und Wein" - kauft oder trinkt bzw. dafür in Betracht kommt. Des Weiteren lässt sich den Gutachten auch keine Verteilung der Ergebnisse auf die verschiedenen Bundesländer entnehmen, weshalb nicht deutlich wird, ob die Ergebnisse maßgeblich durch ein einziges Bundesland - namentlich Berlin - getrieben werden. Bei der Befragung zur Bezeichnung „Luft" kommt — ungeachtet weiterer Bedenken gegen die Gutachten — hinzu, dass im Rahmen der Befragung bzw. Auswertung nicht hinreichend zwischen den Bezeichnungen „Luft" und „Berliner Luft" getrennt worden ist, vielmehr wird hier auf Ergebnisse „inkl. der Nennung ‚Berliner Luft‘“ verwiesen.
Selbst wenn man die Ergebnisse der Gutachten zugrunde legt, ergibt sich hieraus keine gesteigerte Verkehrsbekanntheit, wobei sowohl im Rahmen der Kennzeichnungskraft im Sinne des S 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG als auch im Rahmen der Bekanntheit im Sinne des S 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG nicht die Ergebnisse für den „Bekanntheitsgrad", welcher — laut Gutachten nur die „Bekanntheit der Bezeichnung „Luft" bzw. „Berliner Luft" '„im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, und zwar anderen als Bier und Wein", meint, sondern für den „Kennzeichnungsgrad'% welcher — laut Gutachten — „den Anteil der Befragten" widerspiegelt; „die der Auffassung sind, dass die Bezeichnung[en] „Luft" bzw. „Berliner Luft" „im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, und zwar anderen als Bier und Wein, auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hier maßgeblich sind.
Da Angaben zum eigentlich relevanten „engeren" Verkehrskreis Verbraucher, die Alkoholika im Allgemeinen ohne Ausschluss von „Bier und Wein" - kaufen oder trinken bzw. dafür in Betracht kommen - fehlen, ist insoweit auf die Ergebnisse des - laut Gutachten - „weitesten" Verkehrskreises — der deutschsprachigen Wohnbevölkerung im Alter von 18 bis 74 Jahren abzustellen. Laut Gutachten liegt dei Kennzeichnungsgrad hier Deutschland* weit für die Bezeichnung „Berliner Luft" bei 17,2% und für die Bezeichnung „Luft' bei 16,2%, was beides nicht ausreicht, um von einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als sich den Gutachten nicht entnehmen lässt, inwieweit sich die Ergebnisse mehr oder minder verhältnismäßig auf die verschiedenen Bundesländer verteilen oder maßgeblich durch ein einziges Bundesland — namentlich Berlin — getrieben werden. Bei der Bezeichnung „Luft" kommt zum einen hinzu, dass hier Ergebnisse „inkL der Nennung ‚Berliner Luft‘“ enthalten sind, zum anderen ist insoweit auch die Dauer und der Umfang der Benutzung zu berücksichtigen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 20211 S 9 MarkenG, Rn. 160), Die Bezeichnung „Luft" für sich genommen benutzt die Antragstellerin jedoch ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1411.2022 erst „seit Kurzem" und ihrem Vorbringen im hiesigen Verfahren zufolge auch lediglich für „eine limitierte Edition des Pfefferminzlikörs" (Hervorhebung hinzugefügt).
Soweit die Antragstellerin meint, dass stattdessen auf die Ergebnisse der Befragung in den neuen Bundesländern und Berlin abzustellen sei, nach denen der Kennzeichnungsgrad — abermals den „weitesten" Verkehrskreislaut Gutachten zugrunde legend -für die Bezeichnung „Berliner Luft" bei 26,3% und für die Bezeichnung »Luft" bei 27,6% liegt, geht dies fehl. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Ergebnisse für die Bezeichnung „Luft" auch insoweit bereits aus den vorstehenden Erwägungen als unbeachtlich erweisen, reicht es für die Annahme einer gestärkten Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit zwar — ebenso wie für eine Bekanntheit im Sinne des SS 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG aus, wenn eine erhöhte Verkehrsbekanntheit in einem wesentlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland. gegeben ist, eine lediglich lokal erhöhte Verkehrsbekanntheit genügt dagegen nicht (vgl. EuGH, GRUR Int. 2000, 73 — General Motors; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, S 14 MarkenG, Rn. 1323; Hacker in Ströbete/Hacker/Thieringt MarkenG, 13. Aufl. 2021 , S 9 MarkenG, Rn. 171 , S 14 MarkenG, Rn. 375). Für die Frage, ob insoweit ein Teilgebiet als wesentlich anzusehen ist, ist nicht die absolute Größe des Gebietes oder eine bestimmte Anzahl an Einwohnern maßgeblich, sondern die relative Bedeutung des Teilgebietes für das Gesamtgebiet, auf das sich der Schutz über das Teilgebiet selbst hinaus erstrecken würde (vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, S 14 MarkenG, Rn. 1324).
Vorliegend lässt sich den Gutachten jedoch bereits nicht entnehmen, inwieweit sich die Ergebnisse mehr oder minder verhältnismäßig auf die neuen Bundesländer und Berlin verteilen oder maßgeblich durch Berlin - als einziges Bundesland - getrieben werden. Erörtert wird insoweit zwar, ob vergleichbar mit einer Bekanntheit in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auch die Bekanntheit in nur einem Bundesland genügen kann, soweit es sich um eines der einwohnerstärkeren Bundesländer handelt (vgl. Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, S 14 MarkenG, Rn. 1324). Sollten die Ergebnisse hier jedoch maßgeblich durch Berlin getrieben werden, wäre vor dem Hintergrund, dass Berlin als Stadtstaat zwar ebenfalls ein Bundesland, zugleich jedoch die Hauptstadt ist, allenfalls von einer gesteigerten Verkehrsbekannt bei einem lokalen Publikum - namentlich den Einwohnern von Berlin als Namensgeberin der „Berliner Luft" auszugehen, die Annahme einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit in einem wesentlichen Teilgebiet geht damit jedoch gerade nicht einher (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 459 - DUMONT/Dumont Kölsch).
Nichts anderes gilt letztlich auch, soweit man davon ausgeht, dass sich die Ergebnisse mehr oder minder verhältnismäßig auf die neuen Bundesländer und Berlin verteilen. Soweit für die Bundesrepublik Deutschland eine Bekanntheit in den alten Bundesländern als ausreichend erachtet worden ist (vgl. OLG Köln, WRP 1998, 1104, 1107 — BOSSI), dürfte zwar grundsätzlich auch eine Bekanntheit in den neuen Bundesländern genügen (vgl; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, S 14 MarkenG, Rn. 1324). Gerade die erheblich - um knapp bzw. über 10% — voneinander abweichenden Ergebnisse in den neuen Bundesländern und Berlin - Kennzeichnungsgrad für die Bezeichnung „Berliner Luft' bei 26,3% und für die Bezeichnung „Luft" bei 27;6% - sowie deutschlandweit - Kennzeichnungsgrad für die Bezeichnung „Berliner Luft!' bei 17,2% und für die Bezeichnung „Luft" bei 16,2% — belegen hier jedoch, dass die relative Bedeutung der neuen Bundesländer und Berlin für das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland hier gerade nicht ausreicht, um eine deutschlandweite Schutzerstreckung vorzunehmen (vgl Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, Aufl. 2023; S 14 MarkenG, Rn. 1324).
Soweit bei der Prüfung einer gestärkten Kennzeichnungskraft aufgrund einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit.— ebenso wie bei einer Bekanntheit im Sinne des SS 9 Abs. 1 Nr. 3,' 14 Abs. 2 Satz M Nr. 3 MarkenG— alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wozu insbesondere der Marktanteil der: Marke, der Umfang und die Dauer ihrer Benutzung, der Aufwand für Werbemittel zur: Förderung der Marke gehören (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158— Pagonirolmilch;. BGH GRIJR 2020i 401 ÖKO-Test l: Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemanni 4. AufL 2023, S 14
MarkenG Rn; 1324; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13; AufL 2021; S 9 MarkenG, Rn. 160), ergibt sich auch aus dem Verweis der Antragstellerin' auf ihre Werbekampagnen und Absatzzahlen sowie Zeitungsberichte — die sich bereits rein zeitlich offenbar nur auf die Bezeichnung „Berliner Luft", nicht jedoch die Bezeichnung „Luft" beziehen schon deshalb nichts anderes, weil die Ausführungen nur den Zeitraum bis Ende des Jahres 2019 abdecken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welche Kennzeichnungskraft einer Marke zukommt; ist jedoch bei einem Unterlassungsanspruch der Schluss der. mündlichen Verhandlung und damit hier der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (vgl. BGH, GRUR 2002, 544- Bank 24;. BGH, GRUR 2008, 505 - TUC-Salzcracker; BGH, GRUR 2007, "066 Kinderzeit; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01.10.2022, S 14 MarkenG, Rn. 283).
Unabhängig davon lassen weder Berichterstattungen über die Marke (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 pjur/pure) oder Markenrankings (vgl. BGH, GRUR 2019, 522 - SAM; BPatG, GRUR-RR 2015, 468 - Senkrechte Balken; BPatG, GRUR 2018, 529 - KNEIPP) für sich genommen einen Schluss auf eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zu (Hacker 'in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, S 9 MarkenG, Rn. 164) noch vermag die erforderliche Verkehrsbekanntheit allein aus den Absatz- oder Umsatzzahlen hergeleitet zu werden (vgl. OLG Köln, NJOZ 2007, 4342 Schlaufuchs und Lernfuchs•, OLG Köln, WRP 2015, 1260 - Snow Cap), zumal selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt und umsatzschwache Marken weithin bekannt sein können (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG* 13* Aufl. 2021, S 9 MarkenG, Rn. 163). Vielmehr müssen insbesondere Umsatz- und Absatzzahlen im jeweiligen Marktumfeld gesehen werden (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13* Aufl. 2021, S 9 MarkenG, Rn. 163), weshalb sich bereits in Anbetracht der schieren Größe der betroffenen Märkte bzw. Segmente hier — den öffentlich zugänglichen Angaben von Statista zufolge lag allein im Lebensmitteleinzelhandel bei Spirituosen — nicht Alkoholika im Allgemeinen im Jahr 2021 deutschlandweit der Absatz bei 542,5 Millionen Flaschen in der 0,7-Liter-Größe und der Umsatz bei 4,3 Milliarden Euro — aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Umsatz- und Absatzzahlen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken schließen lassen.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, weil aus den nachstehenden Erwägungen o selbst bei Annahme einer erhöhten bzw. überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr zu verneinen wäre.
(2) Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass Warenidentität gegeben ist. Waren- oder Dienstleistungsidentität ist anzunehmen, wenn die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach übereinstimmen (vgl. Thalmaier in Beck'scher Online Kommentar, MarkenR, 26. Ed- 01.07.2021 , S 14 MarkenG, Rn. 262), wobei Waren- oder Dienstleistungsidentität nicht nur vorliegt, wenn sich die Waren- oder Dienstleistungsbegriffe vollständig oder teilweise decken, sondern auch gegeben ist, wenn die Ware oder Dienstleistung der jüngeren Marke unter einen breiteren Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff der älteren Marke fällt (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 - Metrobus; BGH, GRUR 2009, 1055 — airdsl) oder ein Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff der jüngeren Marke auch eine Ware oder Dienstleistung der älteren Marke umfasst (vgl. BGH, GRUR 2008, 909 - Pantogast•, BGH, GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO; Thalmaier in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 26. Ed. 01.07.2021, S 14 MarkenG, Rn. 262). Danach liegt Warenidentität vor. Beide Verfügungsmarken sind für „alkoholische Getränke" — Biere ausgenommen — eingetragen, während die Antragsgegnerin unter den angegriffenen Zeichen einen Pfefferminzlikör bewirbt und vertreibt, welcher ohne Weiteres unter den Oberbegriff der „alkoholischen Getränke" fällt.
(3) Indessen ist allenfalls eine geringe bzw. unterdurchschnittliche, wenn nicht gar lediglich sehr geringe bzw. weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit gegeben. Bei Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind insoweit die gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. BGH, GRUR 2019* 1058 — KNEIPP)L Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen oder zusammengesetzten Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, welchen das Zeichen im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH, GRUR 2005,- 1042 -THOMSON LIFE; EuGH, GRIJR 200%. 700 - Limoncello/LlMONCHELO; BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP; BGH, GRIJR2013, 1239 VOLKSWAGEN/Volks.lnspektion; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed; 01.04.2022, § 14 MarkenG Rn. 436). Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig. kennzeichnende. Stellung behält«; ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert (vgl. EuGH,. GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; EuGH, GRUR 2007, 700 - Limoncello/LlMONCHELO; BGH, GRUR 2013, 833 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2012, 635 - METRO/ROLLERs Metro; BGH, GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen; BGH, GRUR 2008, 1002 — Schuhpark; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed; 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rnr 436).
Zur Beurteilung der Ähnlichkeit einer zusammengesetzten oder komplexen Kennzeichnung ist insoweit zu prüfen, (1) ob sich eine Markenähnlichkeit begründen lässt, weil die übereinstimmenden Bestandteile den von dem jeweiligen Zeichen ausgehenden Gesamteindruck prägen, (2) Übereinstimmungen zwischen den Zeichen bestehen, die diese als Teil einer Zeichenserie erscheinen lassen, oder (3) eine Verwechslungsgefahr. im weiteren Sinn gegeben ist, weil der übereinstimmende Bestandteil der zu vergleichenden Zeichen in dem jüngeren Zeichen über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügt (vgl. BGH, GRUR 2021 , 482 - RETROLYMPICS; BGH, GRUR 2018, 79 - OXFORD/Oxford Club; BGH, GRUR 2012, 635 - METRO/ROLLER's Metro; BGH, GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY; BGH, GRUR 2010, 729 - Mixt, Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed:01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 435). Bei den vorliegend zu vergleichenden Zeichen — „Berliner Luff' bzw. „Luft" auf Seiten der Antragstellerin sowie „BLN LLUFTKUSS" und „BLN BIO LUFTKUSS' auf Seiten der Antragsgegnerin — ist dies jedoch hier jeweils nicht der Fall.
(a) Eine Prägung der angegriffenen Zeichen durch den Bestandteil „LUFT" scheidet aus. Ein zusammengesetztes Zeichen wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise alle anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht bestimmen, sondern vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRIJR 2007, 700 — Limonce110/LlMONCHELO; BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung des Zeichens selbst zu treffen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP). Dabei kommt rein beschreibenden und bloß dekorativen oder ansonsten nicht oder nur schwach unter- scheidungskräftigen Bestandteilen eines zusammengesetzten Zeichens im Allgemeinen ein geringeres Gewicht im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu als Bestandteilen mit einer größeren Unterscheidungskraft, die den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2019, C-705/17, juris - Roslags Punsch/ROSLAGSÖL•, BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 21/19, juris -,INJEKT/INJEX; BGH, BeckRS 2011 29054 - bitolon liveteWLifetec).
Danach prägt der Bestandteil „LUFT" die angegriffenen Zeichen nicht. Dagegen spricht bereits, dass die Silbe „LUFT" mit der Silbe „KUSS' innerhalb der angegriffenen Zeichen zu einem Gesamtbegriff— namentlich dem Wort „LUFTKUSS" — verschmilzt (vgl. Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 459). Von einem Gesamtbegriff ist auszugehen, wenn die Wortkombination einen eigenständigen Bedeutungsgehalt hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 1202 - YOOFOODNO; BGHi GRUR 2009, 1055 airdsl; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 460). Dann liegt es fern, dass der Verkehr die Wortkombination in einzelne Bestandteile aufspaltet (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 — Metrobus; Onken in Beck'scher Onlinekommentar; MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 460). Der angesprochene Verkehr wird vorliegend die beiden zusammengeschriebenen — Silben „LUFT" und „KUSS" zu dem — feststehenden und gebräuchlichen — Gesamtbegriff des „Luftkusses" zusammensetzen, welcher für einen symbolisch angedeuteten sowie von den Lippen über die Handfläche gehauchten und größere Distanzen überwindenden Kuss steht — eben einen Luftkuss, wie er oftmals zum Abschied verwendet wird.
(b) Den Zeichen fehlt es ebenfalls an Übereinstimmungen, die diese als Teil einer Zeichenserie erscheinen lassen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist anzunehmen, wenn die Zeichen in einem Bestandteil' übereinstimmen welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens. sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl. BGH; GRUR 2010, 729 - Mixi; BGH} GRUR 2009, 672 - OSTSEE-POST; BGH, GRUR 2009, 484 - Metrobus; BGH* GRUR 200% 1071.- Kinder Il; Onken in Beck'scher Olinekommentar, MarkenRi 29. Ed. 01.042022, S 14 MarkenG, Rn. 507). Dabei sind an die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen, da ansonsten ein Elementenschutz zuerkannt würde, welcher dem Markenrecht an sich fremd ist (vgl. BGH; GRUR 1974, 93 — Räuber; Onken in Beck'scher.Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed; 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 508). Der als Stammbestandteil in Betracht kommende Markenteil in der älteren Zeichenfamilie und in der angegriffenen Bezeichnung muss insoweit identisch oder zumindest wesensgleich vorhanden sein, weil ansonsten die Annahme einer Markenserie fernliegt, da Unternehmen die Stammbestandteile von Markenserien regelmäßig unverändert einsetzen (vgl. Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 509). Eine bloße Ähnlichkeit reicht daher nicht aus, vielmehr genügen bereits geringfügige Abweichungen, um die Annahme eines gemeinsamen-Serienzeichens aus zuschließen (vgl. BGH, GRUR 1989, 350 - ABBO/Abo; BGH, GRUR 2007, 1066 - Kinderzeit; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn- 509). Eine Wesensgleichheit ist insbesondere zu. verneinen, wenn die Zeichenbildungsstruktur voneinander abweicht, dies gilt beispielsweise für eine Nachstellung statt Voranstellung des Bestandteils (vgl. BGH, GRUR 2010, 729 - Mixi; OLG München, GRUR-RR 2001 , 305 - FOCUS; Onken in Beck'scher Onlinekommen tar, MarkenR, 29. Ed. 01 *042022, S 14 MarkenG, Rn. 509). Als Stammbestandteil kommt des Weiteren nur ein Bestandteil in Betracht, welcher als eigenständiger Wortstamm aus dem Gesamtzeichen hervortritt (vgl. Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 511). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine Gliederung des Zeichens in den gemeinsamen Bestandteil und weitere Elemente naheliegt, während eine Eigenständigkeit zu verneinen ist, wenn der gemeinsame Bestandteil in der Gesamtbezeichnung aufgeht (vgl. Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 511). An der Erkenn barkeit eines Bestandteils als Serienzeichen innerhalb der angegriffenen Bezeichnung mangelt es daher, wenn der gemeinsame Bestandteil zusammen mit den abweichenden Bestandteilen einen Gesamtbegriff bildet (vgl. BGH, GRUR 2009, 672 - OSTSEE POST, BGH, GRUR•2009, 484 - 'Metrobus; BGH, GRUR 1999, 735 MONO-FLAM/POLYFLAM; BGH, GRUR 1999, 240 - STEPHANSKRONE l; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed, 01.04.2022* S 14 MarkenG, 512).
Die Annahme, dass die angegriffenen Zeichen ebenso wie die Verfügungsmarken zu einer Zeichenfamilie mit dem Bestandteil „Luff bzw. als Stammzeichen gehören, scheidet hier danach aus. Der Bestandteil „Luft" dürfte bereits innerhalb der Verfügungsmarken nicht als Stammbestandteil zu betrachten sein, weil allenfalls die — jüngere -— Verfügungsmarke „Luft" als Kurzversion der älteren — Verfügungsmarke „Berliner Luff erscheint. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht am weil jedenfalls die Zeichenbildungsstruktur der Verfügungsmarken und der angegriffenen Zeichen keine Gemeinsamkeiten aufweist. Innerhalb der Verfügungsmarken steht der Bestandteil „Luft" dies betrifft die ältere Verfügungsmarke — am Ende der Bezeichnung bzw. — dies betrifft die jüngere Verfügungsmarke — stellt deren einzigen Bestandteil dar, wobei das Wort „Luft" jeweils mit einem großen Anfangsbuchstaben beginnt und im Übrigen kleingeschrieben wird. Die angegriffenen Zeichen bestehen hingegen aus einer Kombination aus der — großgeschriebenen — Buchstabenfolge „BLN" und dem — ebenfalls insgesamt in Großbuchstaben gehaltenen — Wort „LUFTKUSS", wobei innerhalb der Langversion das rein beschreibende — Element „BIOC zwischen beide Bestandteile eingefügt wird. Der Bestandteil „LUFT" bildet hier jeweils die erste Silbe des Wortes „LUFTKUSS", während die Zeichen jeweils auf der Silbe „KUSS" enden. Entsprechend tritt der Bestandteil „LUFT" aus den angegriffenen Zeichen auch nicht heraus, sondern verschmilzt aus den vorstehenden Erwägungen — mit der Silbe „KUSS" zu einem Gesamtbegriff — nämlich dem „LUFTKUSS“.
(c) Weiter nimmt der Bestandteil „LUFT" in den angegriffenen Zeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Stellt man auf die Verfügungsmarke „Berliner Luft" ab, wird diese bereits nicht vollständig in die angegriffenen Zeichen übernommen, hier findet sich vielmehr nur der Bestandteil „LUFT" wieder und allenfalls — soweit der angesprochene Verkehr dies zu verstehen vermag „BLN" als Buchstabenkurzwort für. „Berlin", nicht jedoch für „Berliner". Zieht man die Verfügungsmarke „Luft" heran, so können• einzelne oder mehrere. Bestandteile eines. zusammengesetzten Zeichens grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände als selbständig kennzeichnend angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2019; 1058 - KNEIPP; BGH, GRUR 2018, 79 OXFORD/Oxford Club; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 472). Allein die Tatsache, dass sämtliche Bestandteile eines zusammengesetzten Kennzeichens dessen. Gesamteindruck gleichermaßen bestimmen; weil keiner der Bestandteile das Erscheinungsbild des Kennzeichens prägt oder dominiert* führt dabei nicht bereits dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben • (vgl. BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP; BGH, GRUR 2018, 79 OXFORD/Oxford Club; BGH, GRUR 2013, 833 Culinaria/Villa culinarja; Onken in Beck'seher Onlinekommentar; MarkenR, 29. Ed. 01.042022, S 14 MarkenG, Rnv 472). Dadurch würde der Grundsatz, dass der Verbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt zur Ausnahme verkehrt (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 — CulinariaNiIIa Culinaria; Onken in. Beck'scher. Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 472). Stellt sich das jüngere Zeichen als Gesamtbegriff mit einer eigenständigen Bedeutung dar, ist keines der Zeichenelemente selbständig kennzeichnend (vgl. Onken in' Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.042022, S 14 MarkenG, Rn. 491). Der Verkehr hat keinen Anlass, einen Gesamt begriff in verschiedene Bestandteile aufzuspalten und einen davon mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Metrobus; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed, 01 „042022, S 14 MarkenG, Rn. 491). Von einem Gesamtbegriff ist insbesondere dann auszugehen, wenn der mit der älteren Marke identische Bestandteil des jüngeren Zeichens durch die Kombination mit weiteren Elementen einen eigenständigen Bedeutungsgehalt erhält (vgl. BGH, GRUR 2019, 1058 - KNEIPP; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 29. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rm 491). Vorliegend verschmilzt die Silbe „LUFT' - aus den vorstehenden Erwägungen mit der Silbe- „KUSS" jedoch zu dem Wort „LUFTKUSS" als Gesamtbegriff, weshalb eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „LUFT" innerhalb der angegriffenen Zeichen ausscheidet.
(d) Vergleicht man die Zeichen — „Berliner Luft' und „Luft' auf Seiten der Antragstellerin sowie „BLN LLUFTKUSS" und „BLN BIO LUFTKUSS" auf Seiten der Antragsgegnerin — miteinander, ohne bei letzteren dem Bestandteil „Luft" eine prägende oder selbständig kennzeichnenden Stellung zuzuweisen oder vom Stammbestandteil eines Serienzeichens auszugehen, ist allenfalls eine geringe bzw. unterdurchschnittliche, wenn nicht sogar lediglich sehr geringe bzw. weit unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu erkennen. Der Vergleich der Zeichen hat dabei in drei Kategorien zu erfolgen, namentlich in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht (vgl. EuGH, GRUR Int 2010, 129 - Carbonell/La Espafiola; BGH, GRUR 2015, 1004 IPS/ISP; BGH, GRUR 2010, 235 — AIDU/AIDA; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 28. Ed. 01.01.2022, S 14 MarkenG, Rn. 372), weil Zeichen sowohl in klanglicher und bildlicher als auch begrifflicher Hinsicht auf die angesprochenen Verkehrskreise wirken können, wobei für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem der Wahrnehmungsbereiche ausreicht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1009 – BMW Emblem; BGH* GRUR 2015, 1004 - IPSIISP,• BGH, GRUR 2012, 64 - CRY; BGH, urteil vom 02.03.2017, I ZR 30116, juris Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 28. Ed. 01,01.2022, S 14 MarkenG, Rn. 372).
Unabhängig davon, inwieweit der angesprochene Verkehr den Bestandteil „BLN" im Rahmen der angegriffenen Zeichen als Buchstabenkurzwort für „Berlin" verstehen wird, weisen die Zeichen in begrifflicher Hinsicht jedenfalls im Übrigen keine Gemeinsamkeiten auf. Während die Verfügungsmarken aus den Worten „Berliner Luft" — die ihrerseits den Titel eines bekannten Liedes von Paul Lincke darstellen oder ganz allgemein die Luft bzw. den Duft der deutschen Hauptstadt umschreiben — bzw. dem allgemeinverständlichen Wort „Luft" bestehen, beinhalten die angegriffenen Zeichen — neben der Buchstabenfolge „BLN" und dem rein beschreibenden Wort „BIOC — den — feststehenden und gebräuchlichen — Begriff des „Luftkusses", unter welchem die ohne Berührung ausgeführte Gestik eines Kusses zu verstehen ist. Soweit die Antragstellerin meint, eine begriffliche Ähnlichkeit daraus herzuleiten, dass ein Berliner Luftkuss nur mittels Berliner Luft ausgeführt werden könne und daher „gewissermaßen liebevoll veredelte Berliner Luft' darstelle, geht dies am begrifflichen Bedeutungsgehalt des Luftkusses vorbei, bei welchem nicht etwa Luft mit Küssen oder Liebe versehen wird; der vielmehr die Andeutung eines Kusses ohne Berührung — in Gestalt des gehauchten Atems des Küssenden — verkörpert, was ebenfalls im Weltall- — und damit ganz ohne Luft, nur mit Atem und Gestik — funktionieren und verstanden würde.
Auch in bildlicher und klanglicher Hinsicht beschränken sich die Gemeinsamkeiten der Zeichen auf den welcher im Rahmen der angegriffenen Zeichen jedoch nur den Wortanfang des Gesamtbegriffs „Luftkuss' bildet, während er. innerhalb der Verfügungsmarken — einmal eingeleitet durch den adjektivischen Bestandteil „Berliner" — jeweils für sich als einzelnes Wort steht, Selbst wenn man insoweit davon ausgeht, dass der angesprochene Verkehr den Bestandteil, „BLN" im Rahmen der angegriffenen Zeichen als Buchstabenkurzwort für „Berlin verstehen. wird, lässt sich die Buchstabenfolge „BLN" — in klanglicher Hinsicht — weder als Wort aussprechen noch stimmen die Bestandteile „Berlin" und „BLN" — in bildlicher Hinsicht miteinander über: ein, vielmehr treffen hier die drei Großbuchstaben „BI-N R auf das Wort „Berliner". Soweit die Antragstellerin meint, die Abkürzung „BLN" werde nicht nur als „Berlin" oder „Berliner" gelesen, sondern auch ausgesprochen, verkennt sie insoweit, dass der Verkehr zwar dazu neigt, die Konsonanten in kurzen bzw. als solchen nicht aussprechbaren Buchstabenfolgen um Vokale zu ergänzen, welche die Aussprache erleichtern bzw. ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 42 - IPSIISP; Onken -in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01 ,04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 390). Dies würde jedoch nicht zu einer Übersetzung der Buchstabenfolge als „Berlin" oder gar „Berliner, sondern nur zu einer Aussprache als „BE-EL-EN" führen, wie nicht zu- letzt die Aussprache des bekannten IATA-Kürzels „BER' des neuen Berliner Flughafens verdeutlicht. Dieses wird vom Verkehr nicht etwa mit „Berlin" übersetzt, sondern als „BE-E-ER" ausgesprochen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 42 - IPS/ISP; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 390). Hieraus folgen in klanglicher Hinsicht nicht mehr Gemeinsamkeiten, sondern mehr Unterschiede zwischen „Berliner" und „BLN" bzw. •„BE-EL-EN", weil die Vokale beim Zeichenvergleich zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der An- zahl sowie Art und Folge der Vokale ebenso wie bei Feststellung der Silbenzahl (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 43, 45 - IPS/ISP; Onken in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01.04.2022, S 14 MarkenG, Rn. 390).
Soweit die Antragstellerin in bildlicher Hinsicht darauf verweist, dass die „Übernahme des Türkis. in der Werbegestaltung sowie im Zeichen selbst erschwerend hinzu[komme], verfängt auch dies nicht, weil insoweit die Verfügungsmarken — als Wortmarken in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 235 - Goldhase; BGH, GRUR 2008, 505 TUC-Salzcracker; BGH, GRUR 2009, 766 Stofffähnchen; BGH, GRUR 2012, 930 Bogner B/Barbie B; BGH, GRUR.2012,
1040 - pjur/pure; BGH, GRUR 2015, 1009 - BMW-Emblem; BGH, GRUR 2015, 1114 - Springender Pudel; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, S 14 MarkenG, Rn. 311). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände sind insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 - Goldbären; BGH, GRUR 2009, 766 - Stofffähnchen l; BGH, GRIJR 2013, 1239 Rn. 31 - VOLKSWAGEN/Volks.lnspektion), Ebenso beschränkt sich bei schwarz-weiß eingetragenen Marken der Schutzgegenstand grundsätzlich- auf die eingetragene schwarz-weiße Form (vgl. BGH, GRUR 2015, 1009 BMW-Emblem; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, S 9 MarkenG, 242). Soweit die Antragstellerin die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Specsavers/Asda'i (vgl. EuGH, GRUR 2013, 922 — Specsavers/Asda) in Bezug nimmt, ergibt sich hieraus vorliegend nichts anderes. Soweit der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr darauf abstellt, ob eine schwarz-weiß eingetragene Bildmarke farbig benutzt wird und der Verkehr die Farbe aufgrund der vielfachen Verwendung mit der Marke verbindet, berücksichtigt er zwar ebenfalls den konkreten Kontext der Markennutzung (vgl. EuGH, GRUR 2013, 922 — Specsavers/Asda). Davon betroffen war jedoch lediglich die von der Eintragung abweichende farbliche Benutzung der Marke (vgl. BGH, GRIJR 2015, 1214 — Goldbären). Hier verwendet die Antragstellerin die Verfügungsmarken jedoch nicht abweichend von ihrer schwarz-weißen Eintragung in türkisfarbener Schrift, der Schriftzug der beiden Wortmarken ist vielmehr in schwarzer Farbe gehalten, nur das Etikett der Flaschen zeigt einen türkisfarbenen Hintergrund. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin die Buchstaben der angegriffenen Zeichen — soweit hier eine farbige Gestaltung zu erkennen ist — bereits nicht in türkisfarbener, sondern mintfarbener Darbietung verwendet, kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht entnommen werden, dass über die farbliche Gestaltung hinaus der konkrete Kontext der Markennutzung einen für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bedeutenden Umstand darstellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 — Goldbären)u Vielmehr widerspräche jedenfalls der Einbezug weiterer bzw. sonstiger außerhalb der Eintragung-liegender Umstände in die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit dem Charakter des Markenrechts als Registerrecht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1214 — Goldbären; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, S 14 MarkenG Rn. 313). Durch die Festlegung eines Zeichens im Eintragungsverfahren und die Veröffentlichung der Eintragung erhalten die Mitbewerber und die Allgemeinheit nämlich die Möglichkeit, sich- über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzgegenstand zu unterrichten (vgl.: BGH, GRUR 2015, 1214 — Goldbären). Dies ginge je* doch verloren, wenn der Schutzgegenstand einer Marke anhand der konkreten Benutzungsform zu bestimmen wäre (vgl. BGH, GRUR 2015, 1214.
Ausgehend vom Gesamteindruck der Zeichen bestehen. damit vorliegend deutlich mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten, weshalb allenfalls von einer geringen bzw. unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit, wenn nicht gar: lediglich sehr geringen bzw. weit unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist.
(4) Im Rahmen der Gesamtabwägung — ausgehend von einer normalen. bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken, einer Warenidentität und einer allenfalls geringen bzw. unterdurchschnittlichen, wenn nicht gar lediglich sehr geringen bzw.- weit unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit — besteht nach alledem ein ausreichender Zeichenabstand, um vorliegend eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In Anbetracht des ganz erheblichen Zeichenabstandes gälte dies im Übrigen selbst dann, wenn man von einer erhöhten bzw. überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken ausginge.
b) Ein Unterlassungsanspruch wegen eines Bekanntheitsschutzes nach S -14 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 MarkenG lässt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin bezogen auf beide Verfügungsmarken ebenso wenig herleiten.
Nach S 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt* im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. So fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen bereits an einer Bekanntheit der Verfügungsmarken (vgl. Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenRr 31. Ed. 01.10.2022, S 14 MarkenG, Rn. 529; Weiler in Beck*scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed: 01.10.2022, S 4 MarkenG, Rn. 43). Selbst wenn man jedoch von einer Bekanntheit der Verfügungsmarken ausginge, wäre die Zeichenähnlichkeit viel zu gering bzw. der Zeichenabstand viel zu erheblich, um eine gedankliche Verknüpfung der gegenüberstehenden Zeichen anzunehmen (vgl. EuGH, GRUR-RR 2016, 147 EI Corte Inglés/The English Cut; EuGH, GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure; EuG, GRUR-RS 2019, 22876 VOLVO/V-WHEELS; BGH, GRUR 2004, 594 Ferrari-Pferd; BGH, GRUR 2009, 772 Augsburger Puppenkiste; BGH, GRUR 2004, 779 — Zwilling/Zweibrüder Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31 . Ed. o 01.10.2022, S 14 MarkenG, Rn. 536.1). Eine gedankliche Verknüpfung liegt vor, wenn die jüngere Marke dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere Marke in Erinnerung ruft (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 - Intel Corporation/CPM United Kingdom; BGH, GRUR 2011 , 1043 - TÜV Il; BGH, GRIJR 2015, 1114 - Springender Pudel; BGH, GRUR 2019, 165 — keine-vorwerk-vertretung; Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 31. Ed. 01.10.2022, S 14 MarkenG, Rn. 537). Aus den vorstehenden Erwägungen ist dies hier jedoch gerade nicht der Fall, eine gedankliche Verknüpfung scheitert vielmehr insbesondere daran, dass die mit den Verfügungsmarken identische Silbe „LUFT" innerhalb der angegriffenen Zeichen mit der Silbe „KUSS" zu einem Gesamtbegriff verschmilzt, welcher dem Bedeutungsgehalt der Verfügungsmarken absolut unähnlich ist.
III.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt hat, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bestand hierzu nach § 937 Abs. 2 Alt. 2 ZPO keine Veranlassung, zumal die Kammer die AntragsteIIerin vor Zurückweisung ihres Antrags mit Beschluss vom 10.01.2023 darauf hingewiesen hat, dass die Kammer dem Antrag keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
V.
Der Verfahrenswert wird nach §§ 39 Abs. 1, 40, 51. Abs. 1 Alt. 2 GKQ auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
(Unterschriften)