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"Dubai Schokolade" als geographische Herkunftsangabe - LG Köln, Beschluss vom 6.1.2025, Az.: 33 O 525/24

Leitsätzliches

1) Dubai Schokolade ist eine geographische Herkunftsangabe gemäß 127 MarkenG.
2) Es wird irreführend und untersagt im geschäftlichen Verkehr in Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder ensprechend zu bewerben, wenn das wie im Verbotstenor bildlich dargestellt geschieht.
3) Die Irreführung wird nicht durch einen Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, dass die Ware aus der Türkei stammt oder der Tatsache ausgeräumt, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „Dubai Schokolade“ bekannt sein wird.

LANDGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

33 O 525/24
6. Januar 2025

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der MBG ... [...] ,33106 Paderborn,

Antragstellerin,

gegen

die KC [...] UG (haftungsbeschränkt), [...], 59590 Geseke,

Antragsgegnerin,

wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

     Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuvollziehen jeweils am Geschäftsführer, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

     Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
     Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.12.2024 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs gemäß §§ 936 i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, der Abmahnung der Antragstellerin vom 17.12.2024, der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2024 sowie Abbildungen des angegriffenen Produkts und Screenshots der Internetseite der Antragsgegnerin. Die Kammer hat die Antragsgegnerin zu dem Antrag angehört. Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 03.01.2025 zu dem Antrag Stellung genommen.

1. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin folgt aus §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
a) Die Antragstellerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie hat durch Vorlage eines Screenshots ihres Webshops glaubhaft gemacht, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Getränke und Genussmittel, unter anderem Schokoladenriegel „made in Dubai“, vertreibt.
b) Die Verwendung der angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung verstoßen gegen § 127 Abs. 1 MarkenG.
Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei ist auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 127 Rn. 3, beck-online; vgl. BGH GRUR 2016, 741 Rn. 19 ff., beck-online – Himalaya Salz).
Nach diesem Maßstab ist die Gefahr einer Irreführung hier gegeben. Der Durchschnittsverbraucher entnimmt den Angaben „Dubai Schokolade“, und „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.
Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ und der Angabe „The Taste of Dubai“ legt dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handelt. Diese Angaben wird der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um Schokolade handelt, die in Dubai hergestellt ist.
Hinzu kommt der Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt ist, weil es vorne eine englische Bezeichnung trägt („The Taste of Dubai“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten ist.
Deshalb wird ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Türkei sowie der Hinweis „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Rückseite sind nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird diese Hinweise aufgrund der kleinen Schrift und der Position der Hinweise nicht zur Kenntnis nehmen.
Auch die auf der Produktaufmachung angebrachte Marke „elit“ räumt den Irrtum nicht aus. Die Aufmachung ist so zu verstehen, dass es sich um „Dubai Schokolade“ der Marke „elit“ handelt. Diese Marke wird der Durchschnittsverbraucher nicht kennen.
Nichts anderes folgt daraus, dass einem Teil des angesprochenen Verkehrs – zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören – aus den Medien, insbesondere den sozialen Medien, der Begriff „Dubai Schokolade“ bekannt sein wird. So wurde in zahlreichen Medien darüber berichtet, dass „Dubai Schokolade“ ein Trend ist, der sich insbesondere über soziale Medien verbreitet und der seinen Ursprung in Dubai hat. Die Personen, denen diese Berichterstattung bekannt ist, wissen auch, dass es inzwischen zahlreiche Anbieter von sogenannter „Dubai Schokolade“ gibt. Die streitgegenständliche Produktaufmachung ist aber gerade nicht als Nachahmung der Schokolade aus Dubai mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Somit wird ein erheblicher Teil der Personen, die wissen, dass es bereits zahlreiche Nachahmer gibt, bei diesem konkreten Produkt dem Irrtum erliegen, es werde aus Dubai importiert.
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

     2. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig (§ 140 Abs. 3 MarkenG).

     3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

     4. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 1, 3 ZPO.
     Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
     Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG, 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. [...]

Köln, 06.01.2025 33. Zivilkammer
(Unterschriften)

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