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Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,- wegen Beleidigung durch Influencerin, LG Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2019, Az: 12 O 168/18

Leitsätzliches

1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt im Rahmen der Sozialsphäre die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können.
2) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist rechtswidrig, sofern im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen ist, dass das Schutzinteresse des betroffenen Klägers, schutzwürdigen Belange der Beklagtenseite überwiegt.
3) Einer Beeinträchtigung der sozialen Anerkennung steht nicht entgegen, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Äußerungen nicht namentlich genannt wird. Die Verletzung der Ehre einer Person durch eine Äußerung setzt voraus, dass die gemeinte Person für den Adressaten oder einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der Umstände hinreichend identifizierbar ist.

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LANDGERICHT DÜSSELDORF

URTEIL

vom 17. April 2019

Aktenzeichen: 12 O 168/18

In dem Rechtsstreit

[...]

gegen

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf [...] für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Beleidigungen durch die Beklagte im Internet.

Der Kläger war vom 01.06.2017 bis zum 14.04.2018 in der Filialleitung des Einzelhandelsgeschäfts der Marke "A" in der "N" tätig.

Die Beklagte ist Influencerin, "It-Girl", Moderatorin, Model, Modedesignerin und Sängerin. Sie unterhält verschiedene gewerbliche Social-Media-Accounts, darunter einen Snapchat-Account unter dem Namen "C" bzw. "C1" und einen Instagram-Account unter dem Namen "C2" mit über 628.000 Followern.

Die Beklagte besuchte am 07.12.2017 mit einer Bekannten, W, das Geschäft, in dem der Kläger tätig war. Dort entbrannte ein verbaler Konflikt zwischen den Parteien. Die Einzelheiten des Geschehens in dem Geschäft sind zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen des Konflikts übte der Kläger sein Hausrecht aus und verwies die Beklagte des Geschäfts. Sie wurde von einer Sicherheitsperson aus dem Geschäft begleitet. Am selben Tag veröffentlichte die Beklagte auf Snapchat ein Video, in dem sie den Konflikt mit dem Kläger beschrieb. Darin tätigte sie u.a. die folgenden Aussagen mit Bezug auf den Kläger:

"[...] von einem super unfreundlichen Mitarbeiter, der blond ist, so ein blonder Typ Mitte dreißig würde ich jetzt mal sagen, so ein kleiner, ungevögelter Wichser.",

"Wenn irgendjemand - weil ich liebe Rache - wenn irgendjemand weiß, wer der blonde, ungefähr so Haare wie ich, so kurz, ich glaube gay, also ich würde sagen [...] ein gay Typ der war so Mitte dreißig, etwas so kräftiger, kleiner, wenn irgendjemand den kennt, aus A, den vielleicht auch mit Namen kennt, seinen Instagram-Account kennt, [...] sehr gerne seinen Instagram-Account an mich weiterleiten, den würde ich gern fertig machen.",

"Arschloch",

"ich wünsche mir, ich hätte diesem Typen ins Gesicht geschlagen",

"wie ein Hurensohn benommen",

"du bist für mich das größte Arschloch was auf der Welt überhaupt existiert",

"solche Menschen wie dich würde ich am liebsten von der Brücke runterschubsen",

"wenn du irgendwann mal Hilfe brauchst - ich trete in dein Arschloch rein",

"du bist so ein richtiges Schwein",

"was für ein kleiner Wichser",

"sone richtige kleine Bitch",

"sone richtige kleine behinderte [...]",

"ich wünsche dir das erdenklich Schlimmste auf der Welt",

"den würde ich gern mal fertig machen",

"gay",

"den würde ich gerne mal aufs Übelste raten, diesen kleinen...rapen auch".

In der Nacht vom 08. auf den 09.12.2017 veröffentlichte die Beklagte ein weiteres Video auf Snapchat, in dem sie den Kläger als "Wichser", "Arschloch" und "Bitch" bezeichnete. In einem weiteren Video-Post vom 09.12.2017 sagte sie "ich hab so Rachelust", "ich will, dass er seinen Job verliert" und forderte ihre Follower zu Folgendem auf:

"Wenn ihr schlechte Laune habt, geht einfach zu M1 ins A, sucht den blonden Kerl und macht ihn fertig."

An demselben Tag veröffentlichte sie auch Screenshots von Zuschriften ihrer Follower, in denen diese den Kläger als "Arschloch", "Huso", "Wichser" und "der kleine Hurensohn" bezeichneten. Die Beklagte ergänzte die Screenshots mit dem eigenen Text:

"ICH KANN NICHT GLAUBEN, dass der noch seinen Job hat... der wird doch bestimmt zu seinen Kollegen auch so eine bitch sein. So ekelhaft dieser Typ. So ekelhaft."

Die Beklagte veröffentliche an demselben Tag auf ihrem Snapchat-Account erneut eine Beschreibung des Klägers:

"Beschreibung des Typen nochmal: circa Mitte 30 - dunkelblonde Haare im typischen kurz Haar Männer schnitt. Mittel groß und bisschen Bauch - bzw nicht ganz schlank sondern gemütlicher Körper".

In der Nacht vom 08. auf den 09.12.2017 veröffentlichte die Beklagte auch ein Video auf Instagram, in dem sie ihre Follower auf die bei Snapchat veröffentlichten Videos hinwies und den Kläger als "Arschloch" bezeichnete. Über den Konflikt zwischen den Parteien wurde ebenfalls auf der Webseite "X" berichtet, wo auch eine Umfrage erfolgte, an der fast 3.800 Personen teilnahmen. Der Kläger wurde vom 11.12.2017 bis zum 16.12.2017 krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 15.12.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die Beleidigungen zu unterlassen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab am 21.12.2017 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Mit Schreiben vom 09.01.2018 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 EUR auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies diesen Anspruch mit Schreiben vom 17.01.2018 dem Grunde nach zurück. Der Kläger kündigte anschließend seine Anstellung bei dem Geschäft und strebte eine Arbeit mit weniger Kundenkontakt an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte diesem die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 887,03 EUR in Rechnung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in dem Geschäft Ware auf den Fußboden gelegt und den Kläger ihrer Bekannten gegenüber als "Arschloch" bezeichnet, worüber er von seiner Kollegin D informiert worden sei. Er behauptet ferner, dass er die einzige Person in dem Geschäft sei, auf die die Beschreibung der Beklagten im Internet zutreffe. Die Krankschreibung sei auf eine hohe psychische Belastung wegen der Aussagen der Beklagten im Internet und wegen Sorge vor Übergriffen durch ihre Follower zurückzuführen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei ihr gegenüber in dem Geschäft unfreundlich und nicht hilfsbereit gewesen. Er habe sie unter Anwendung eines aggressiven und lauten Tonfalls darauf hingewiesen, dass sie keine Bekleidung auf dem Boden ablegen dürfe. Dadurch habe er sie zu Unrecht öffentlich gedemütigt. Er habe sie wie eine Kriminelle aus dem Laden führen lassen. Die Beklagte habe mit der Veröffentlichung der Videos das Anliegen verfolgt, ihre Follower über die Zustände in dem Geschäft und über die Behandlung durch den Kläger in Kenntnis zu setzen, um anderen Besuchern der Filiale eine unprofessionelle und ungerechte Behandlung zu ersparen. Die Beklagte behauptet außerdem, ihre faktische Reichweite stimme nicht mit der Anzahl ihrer Follower überein. Aus statistischen Erhebungen repräsentativer Studien gehe hervor, dass sie eine faktische Reichweite von ca. 250.000 Followern habe. Davon kämen allenfalls ein paar Dutzend Personen wirklich als Empfängerkreis der Äußerungen in Betracht. Sie behauptet ferner, aus den Rückmeldungen ihrer Follower gehe hervor, dass der Kläger regelmäßig schwangere Frauen, Frauen mit Kindern und alte Menschen herablassend behandle und rassistische Bemerkungen gegenüber ausländischen Kunden tätige.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes der Beklagten gemäß §§ 12, 13 ZPO, sowie aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Zudem hat sich die Beklagte jedenfalls gemäß § 39 S. 1 ZPO rügelos eingelassen.

Die Klage ist im tenorierten Umfang teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Durch die streitgegenständlichen Äußerungen hat die Beklagte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt im Rahmen der Sozialsphäre die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BGH NJW-RR 2008, 913, 913). Bei den streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten handelt es sich angesichts der verwendeten Schimpfwörter um Formalbeleidigungen, deren einziger Zweck in der Versagung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers liegt. Ob das Wort "gay" entsprechend dem Vorbringen der Beklagten nicht als Diskriminierung wegen der etwaigen sexuellen Orientierung, sondern lediglich als wertfreies deskriptives Merkmal zur Identifizierung des Klägers gemeint war, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Ehre des Klägers durch die regelrechte Flut an Schimpfworten tangiert.

Der Beeinträchtigung der sozialen Anerkennung des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er in den streitgegenständlichen Äußerungen nicht namentlich genannt wird. Die Verletzung der Ehre einer Person durch eine Äußerung setzt voraus, dass die gemeinte Person für den Adressaten oder einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der Umstände hinreichend identifizierbar ist (BGH NJW 2009, 3576, 3576). Der Kläger war vorliegend anhand der Beschreibung der Beklagten jedenfalls für einen Teil der Follower identifizierbar. Die Beklagte beschrieb den Kläger in dem Video vom 07.12.2017 äußerlich. Diese Beschreibung war detailliert und umfasste das Alter, die Haarfarbe, den Haarschnitt, die Statur und die behauptete sexuelle Orientierung des Klägers. Die Beklagte wiederholte die Beschreibung erneut in dem Video vom 09.12.2017 in der Absicht, seine Identifizierung zu ermöglichen. Darüber hinaus benannte sie das Geschäft, in dem der Kläger gearbeitet hat. In dem Video-Post vom 09.12.2017 wies sie auch darauf hin, dass es ich um das Geschäft am "M1" (M1) handelt. Damit stand auch die damalige Arbeitsstätte des Klägers unverwechselbar fest. Diese Kombination von Umständen ermöglicht eine hinreichende Eingrenzung und Identifizierung des Klägers. Jedenfalls für die Personen an seinem damaligen Arbeitsplatz und in seinem persönlichen Umfeld war der Kläger identifizierbar. Schon aus dem Vorbringen der Beklagten geht hervor, dass der Kläger auch von einigen Adressaten identifiziert wurde. Denn die Beklagte hat insoweit vorgetragen, sie habe diverse Rückmeldungen ihrer Follower erhalten. Danach hätten sich die Follower über das Verhalten des Klägers beschwert. Er habe regelmäßig schwangere Frauen, Frauen mit Kindern und alte Menschen herablassend behandelt und rassistische Bemerkungen gegenüber ausländischen Kunden gemacht. Das Vorbringen neuer Beschwerden über den Kläger durch die Follower setzt denknotwendig voraus, dass er jedenfalls von einigen Adressaten erkannt wurde.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erfolgte auch widerrechtlich. Da es sich vorliegend um ein Rahmenrecht handelt, erfordert die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Güter- und Interessenabwägung (BGH NJW 2012, 3645, 3645). Rechtswidrigkeit ist danach gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (ebd.). Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt vorliegend.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Eingriff in die Sozialsphäre handelt, die keinen so weitgehenden Schutz wie die Privat- und Intimsphäre genießt (Sprau, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 96). Im Rahmen der Sozialsphäre tritt der Betroffene in die Kommunikation mit Außenstehenden, sodass er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen muss (ebd.). Andererseits ist nicht außer Acht zu lassen, dass vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Würde betroffen ist. Die besondere Bedeutung dieses unantastbaren Grundrechts im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Aufseiten des Schutzinteresses des Klägers ist die Schwere des Eingriffs und seiner Folgen anzuführen. Bei den Äußerungen der Beklagten handelt es sich um regelrechte Hasstiraden, bestehend aus einer Flut vielfältigster Schimpfworte. Die Beklagte hat es auch nicht auf einem beleidigenden Video beruhen lassen, sondern hat durch weitere Videos voller Beleidigungen immer wieder "nachgetreten". Der einseitigen Darstellung der Auseinandersetzung durch die Beklagte gegenüber tausenden von Followern ist eine Prangerwirkung nicht abzusprechen. Darüber hinaus steht durch die Wahl des Mediums Internet eine Perpetuierung der Rechtsgutsverletzung durch die Möglichkeit der Speicherung und Verlinkung der Äußerungen durch die Follower der Beklagten zu befürchten. Die Beklagte genießt im Internet einen gewissen "Prominenten-Status", sodass ihre Äußerungen einen besonders großen Ausschnitt der Öffentlichkeit erreichen. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden zwar auf Snapchat und damit auf einer gegenüber Instagram "privateren" Plattform getätigt. Zudem wurden die Videos auf Snapchat nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Dennoch hat sich die Rechtsverletzung perpetuiert. Auch auf Snapchat hat die Beklagte mehrere tausend Adressaten. Außerdem hat sie mehrere Videos dort hochgeladen, sodass für jedes Video eine neue Frist von 24 Stunden lief. Die Dauer der Rechtsverletzung ging damit deutlich über 24 Stunden hinaus. Darüber hinaus hat sie auf ihrem Instagram-Profil gegenüber hunderttausenden von Followern auf die streitgegenständlichen Videos bei Snapchat hingewiesen und hat die Rechtsverletzung damit einem breiteren Adressatenkreis eröffnet. Über die Äußerungen der Beklagten wurde auch auf der Webseite "Q" berichtet. Dabei hatten Facebook-Nutzer die Gelegenheit, den Artikel zu kommentieren. Auf diese Weise wurde die Rechtsgutsverletzung weiteren Mitgliedern der Öffentlichkeit eröffnet, sodass insoweit eine Perpetuierung vorliegt. Der Eingriff ist ferner als besonders schwer einzustufen, da die Beleidigungen durch die Beklagte teilweise auch Drohungen enthielten, z.B. die Aussagen "[...] den würde ich gern fertig machen", "ich wünsche mir, ich hätte diesem Typen ins Gesicht geschlagen", "solche Menschen wie dich würde ich am liebsten von der Brücke runterschubsen", "[...] ich trete in dein Arschloch rein", "den würde ich gerne mal aufs Übelste raten, diesen kleinen... rapen auch", "ich hab so Rachelust". Darüber hinaus hat die Beklagte ihren Einfluss im Internet dazu genutzt, ihre Follower zum Handeln gegen den Kläger aufzurufen: "Wenn ihr schlechte Laune habt, geht einfach zu M1 ins A, sucht den blonden Kerl und macht ihn fertig."

Als Folge der massiv beleidigenden Äußerungen, die mit Drohungen und Aufforderungen verbunden waren, musste der Kläger angesichts der großen Anzahl an Followern der Beklagten jedenfalls auch mit Tätlichkeiten oder Beleidigungen durch Dritte rechnen. Inwieweit die Äußerungen die Krankschreibung kausal verursacht haben, kann offenbleiben. Jedenfalls führten die Äußerungen dazu, dass der Kläger seine Anstellung bei A beendete und eine Anstellung mit einem geringeren Kundenkontakt anstrebt.

Gründe, die die Äußerungen der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die mit der Äußerung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss zur Erreichung des Zwecks der Meinungsäußerung geeignet und erforderlich sein und das Verhältnis zwischen Rechtsgutsbeschränkung und Rechtsgüterschutz muss angemessen sein (BGH NJW 2005, 592, 592). Der Schutz des Persönlichkeitsrechts hat Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als eine Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Anlass für die Äußerungen der Beklagten war zwar die Auseinandersetzung der Parteien in dem Geschäft, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Selbst wenn der Kläger sich im Geschäft gegenüber der Beklagten unfreundlich verhalten haben sollte und ruppig und forsch geantwortet haben sollte, sind die drastischen Äußerungen der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Äußerungen der Beklagten verfolgten durchgehend den Zweck der Herabwürdigung des Klägers. Selbst wenn die Beklagte das Hinausführen durch eine Sicherheitsperson als demütigend empfand, so stehen ihre Äußerungen, die eine Diffamierung des Klägers vor einer zumindest sechsstelligen Anzahl von Personen bezwecken, in keinem Verhältnis dazu. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe ihre Follower lediglich vor einer negativen Einkaufserfahrung in dem Geschäft "A" warnen und bewahren wollen, verfängt nicht. Neben einem Hinweis auf die behauptete Unfreundlichkeit des Klägers im Umgang mit Kunden stellen die veröffentlichten Videos in erster Linie eine Anhäufung von Schimpfworten und sonstigen entwürdigenden Äußerungen dar, die weit über eine bloße Warnung hinausgehen und die Ehrverletzung des Klägers in den Vordergrund stellen. Es handelt sich anhand der Verwendung verschiedenster Schimpfwörter um Formalbeleidigungen. Die persönliche Kränkung und Herabsetzung des Klägers drängt das sachliche Anliegen in Gestalt des Berichts über den Einkauf und die Auseinandersetzung mit dem Kläger völlig in den Hintergrund. Die Äußerungen der Beklagten können angesichts der Einstufung als Formalbeleidigung auch nicht mehr als überspitzte Kritik aufgefasst werden.

Die Beklagte handelte vorsätzlich, denn mit ihren Äußerungen bezweckte sie gerade eine Ehrverletzung des Klägers.

Durch die Ehrverletzung ist dem Kläger ein Schaden an den ideellen Bestandteilen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden. Ein Anspruch auf Geldentschädigung für diesen immateriellen Schaden setzt eine schuldhafte, schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2005, 179, 181; BVerfG NJW 2004, 591, 592). Dies ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 179, 181; BGH NJW 2014, 2029, 2033).

Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen eine vorsätzliche, schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Wie im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs erläutert wurde, handelt es sich um einen Eingriff von signifikanter Tragweite. Die in erheblichem Maße herabsetzenden Äußerungen enthalten auch gewalttätige und bedrohliche Elemente. Sie wurden mit Prangerwirkung im Internet getätigt und waren für mehr als 628.000 Follower der Beklagten wahrnehmbar. Die Äußerungen wurden ferner von anderen Medien aufgegriffen, sodass eine Vervielfachung des Adressatenkreises und eine Perpetuierung der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Der Kläger wurde zwar nicht namentlich genannt. Dennoch war er durch die genaue Beschreibung seines Erscheinungsbildes und der Angabe seiner Arbeitsstätte jedenfalls für einen Teil der Follower identifizierbar. Die Äußerungen der Beklagten bewegten den Kläger auch dazu, einen anderen Beruf mit weniger Kundenkontakt anzustreben, sodass sie auch ein weiteres Grundrecht des Klägers, in Gestalt der Berufsfreiheit tangieren. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung steht in keinem Verhältnis zu ihrem Anlass in Gestalt einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Kläger während eines Einkaufs. Selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens als wahr handelte der Kläger allenfalls unhöflich gegenüber der Beklagten, ohne sie jedoch in vergleichbarer Weise öffentlich herabzuwürdigen. Überdies wurde das Verhalten des Klägers nur von den anwesenden Kunden in dem Geschäft wahrgenommen, wohingegen die Äußerungen der Beklagten von einem sechsstelligen Adressatenkreis im ganzen Bundesgebiet wahrgenommen werden konnten.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann auch nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die weitere Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen im Internet nicht zuverlässig verhindern (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2035). Auch wenn die Beklagte die Video-Posts löscht, ist nicht auszuschließen, dass die Äußerungen dennoch abrufbar sind. Die Rechtsverletzung hat sich bereits durch einen Artikel auf der Webseite "Q" perpetuiert. Eine Löschung bzw. Unterlassung weiterer Äußerungen bewirkt keine Löschung dieser Beiträge Dritter. Aufgrund dieser Vervielfältigung der ehrverletzenden Inhalte stellt die strafbewehrte Unterlassungserklärung keinen befriedigenden Ausgleich dar. Ein Widerruf kommt bei Werturteilen nicht in Betracht. Ferner würde die Aufmerksamkeit der Follower dadurch erneut auf die Rufschädigung und Ehrverletzung des Klägers gelenkt (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1994, 1176, 1177). Aufgrund der Tatsache, dass das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit längst herabgemindert worden ist, ist eine Entschuldigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, die bereits ergangene Beeinträchtigung in vollem Umfang auszugleichen.

Die Höhe der Geldentschädigung ist von der Intensität und den Umständen der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig. Es ist zu schätzen, welcher Betrag erforderlich ist um dem Betroffenen Genugtuung für das erlittene Unrecht zu verschaffen (Genugtuungsfunktion) und um den Verletzer von weiteren Verstößen abzuhalten (Präventivfunktion) (BGH NJW 1996, 984, 985). Einer Darlegung physischer oder psychischer Schmerzen seitens des Klägers bedarf es nicht. Der Geldentschädigungsanspruch aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs.1, Art.1 Abs.1 GG soll eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgleichen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt insoweit ein eigener ideeller Wert aus sich heraus zu (BGH, NJW 2000, 2195, 2197; Sprau, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 129), der unabhängig von einer körperlichen oder psychischen Betroffenheit besteht und vorliegend durch die Äußerungen der Beklagten herabgesetzt ist.

Die Beklagte hat bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach tritt die Präventionsfunktion vorliegend in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der anwaltlich beratenen Beklagten die Bedeutung und Tragweite der von ihr abgegebenen Erklärung und die Folgen einer erneuten Rechtsverletzung bewusst sind.

Um der Genugtuungsfunktion zu entsprechen, bedarf es einer Gewinnabschöpfung bei der Beklagten. Durch die Äußerungen hat die Beklagte eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Auch wenn sie die Äußerungen im Rahmen ihres Wirkens als Privatperson und nicht primär zu Werbezwecken getätigt hat, hat sie auch in beruflicher Hinsicht von den Äußerungen profitiert. Die erhöhte mediale Aufmerksamkeit bewirkt zwangsläufig eine Steigerung ihres Werts als Werbemedium.

Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist ebenfalls das schwere Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Sie handelte vorsätzlich. Ausweislich der fortgesetzten und hartnäckigen Beleidigungen kam es ihr gerade auf eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers an.

Zudem ist bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Äußerungen angesichts ihres stark beleidigenden Charakters, aufgrund der raschen Verbreitung in den Medien und aufgrund der durch die Prominenz der Beklagten bedingten Breitenwirkung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Zwar wurden die Videos auf Snapchat nach 24 Stunden automatisch gelöscht. Dennoch hielt die Rechtsverletzung länger an, da die Beklagte mehrere Videos nacheinander veröffentlicht hat, wobei jedes Video 24 Stunden abrufbar war. Außerdem hat sie bei Instagram auf die Videos hingewiesen und damit die Wahrnehmbarkeit der Äußerungen in dem Zeitraum vor der Löschung erhöht. Dabei ist die faktische Reichweite der Beklagten unerheblich, da es bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung im Fall von Rechtsverletzungen auf einer Internetplattform nicht auf die Anzahl der konkreten Seitenaufrufe ankommt (Klass, in: Erman, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 BGB Rn. 318). Vielmehr bemisst sich die Höhe an der Anzahl der Nutzer des Portals zum Verletzungszeitpunkt (ebd.), sodass für die Bemessung vorliegend auf die Follower-Anzahl der Beklagten von über 628.000 abzustellen ist.

Es ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass es sich bei den sozialen Medien um ein schnelllebiges Phänomen handelt. In Zeiten einer regelrechten Überflutung mit neuen Informationen ist davon auszugehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers rasch nachlassen wird. Dies gilt umso mehr, da der Kläger nicht namentlich genannt wurde.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis zu vergleichbaren Sachverhalten hält das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR für angemessen.

Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR. Bei den Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um einen Teil des auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu erstattenden Vermögensfolgeschadens, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2006, 1065, 1065). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es handelt sich nicht um einen einfach gelagerten Fall, da die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einer ausführlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung bedurfte. Da der Kläger die Anwaltskosten noch nicht bezahlt hat, besteht insoweit ein Befreiungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Geldentschädigung folgt aus §§ 291 S.1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Hinblick auf den Freistellungsanspruch kann der Kläger keine Zinsen verlangen. § 291 S. 1 BGB gilt nur für Geldschulden. Bei dem Freistellungsanspruch handelt es sich aber nicht um eine Geldschuld, sondern um eine Handlungspflicht (Hager, in: Erman,15. Aufl. 2017, § 288 BGB Rn. 6).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

(Unterschriften)