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Leitsätzliches

Urteile 2024

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2024 im weiteren Sinn zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, aber u.U. auch Schadensersatz u.ä. Gegenstand sind.

Krah vs. Böhmermann – Champagner-Podcast verstößt nicht gegen das allg. Persönlichkeitsrecht - LG Düsseldorf, 13.12.2024, Az 12 O 192/24

1. Ein Verfügungsgrund liegt nicht allein wegen einer vergangenen Zuwiderhandlung vor (Wiederholungsgefahr). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine erneut bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot vorliegen.

 

2. Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist vom prozessualen Erfordernis des Verfügungsgrunds zu unterscheiden und begründet nicht automatisch die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung.

 

3. Angesichts des nach eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift von ihm selbst vermittelten Bildes in der Öffentlichkeit enthält die Zuschrift, wonach der Antragsteller eine recht hochpreisige Champagnerbestellung getätigt haben soll, keine derart schwere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, die eine Vorab-Überprüfung notwendig gemacht hätte.

 

- nicht rechtskräftig -

KI-basierter Fehlinformationen und Grenzen der Haftungsprivilegierung, 29.2.2024, Az 6 O 151/23, LG Kiel

1) Ein Wirtschaftsauskunftsdienst haftet für falsche, KI-generierte Informationen, da die Automatisierung keine Exkulpation bietet. Der bewusste Einsatz einer fehlerhaft programmierten Software begründet die Verantwortlichkeit des Betreibers.

 

2) Die falsche Meldung über die Löschung eines Unternehmens wegen Vermögenslosigkeit verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S.2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

 

3) Auch bei vollautomatisierten Prozessen bleibt der Betreiber eines Portals unmittelbarer Störer, wenn durch die Nutzung seiner Software rechtswidrige Inhalte verbreitet werden.

Das ungefragtes Übersenden sexualisierten Nachrichten und eigenen Nacktbildern kann eine Geldentschädigung begründen, 6.6.2024, Az 4 O 19/24, LG Stralsund

1) Das ungefragte Übersenden von Textnachrichten, Bildern und eines Videos mit anzüglichem Inhalt, kann daher eine Geldentschädigung begründen.

2) Die vorsätzliche Übersendung sexualisierter Nachrichten und Bilder verletzt die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre der betroffenen Person, auch wenn die Kommunikation im Zweipersonenverhältnis erfolgt.

3) Mehrere, einzeln möglicherweise nicht entschädigungswürdige Beleidigungen können in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und somit eine Geldentschädigung rechtfertigen.

4) Für die ungefragte Übersendung von sogenannten "Dickpics" also des Gliedes des Beklagten erachtet das Gericht einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.000,00 € als angemessen

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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