Leitsätzliches
Urteile 2024 und Folgejahre
Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse ab 2024 im weiteren Sinn zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, aber u.U. auch Schadensersatz u.ä. Gegenstand sind.

Wieder Gegendarstellungsanspruch gegen das Boulevard - LG Offenburg, Urt. v. 6.8.2026, Az. 2 O 170/26
1. Die Titelschlagzeile einer Illustrierten „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" enthält aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über das bereits eingetretene Ende der Beziehung. Der Beziehungsstatus ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich; dass eine Trennung graduell verläuft und von beiden Partnern unterschiedlich empfunden werden kann, ändert daran nichts.
2. Von einer Partei recherchierte Antworten eines KI-Tools zu der abstrakten Frage, wie sich das Zerbrechen einer Beziehung feststellen lässt, sind für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil unbehelflich, wenn die angegriffene Berichterstattung nicht diese Bewertungsfrage, sondern als konkrete Nachricht das bereits eingetretene Ereignis behauptet. Solche Ergebnisse gehen „am Kern der Sache vorbei".
3. Das berechtigte Interesse an einer Titelseiten-Gegendarstellung entfällt nicht dadurch, dass der Verlag in einer Folgeausgabe im Textteil eine „Richtigstellung" veröffentlicht, die auf die Erstmitteilung keinen Bezug nimmt und deren Aufmerksamkeitswert (Titelseite/Kioskleser) nicht erreicht.
[ Anm.: vgl. hierzu unseren Beitrag zum Gegndarstellungsanspruch aus § 11 LPressG und Chat-GPT als Fürsprecher "Gegendarstellunganspruch von Karl-Theodor zu Guttenberg gegen BUNTE" ]

Gegendarstellungsanspruch gegen Boulevardmagazin - OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.6.2026, Az. 10 U 2/26
1.) Auch eine boulevardtypische Wort-Bild-Kombination kann eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalten, wenn sich aus ihr für den verständigen Leser eine bestimmte Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung ergibt.
2.) Der erforderliche Bezug zwischen Erstmitteilung und Gegendarstellung ist gewahrt, wenn die Gegendarstellung ausschließlich dem objektiven Aussagegehalt der beanstandeten Veröffentlichung entgegentritt und keine darüber hinausgehenden Tatsachen richtigstellt.
3.) Der durch den gezielten Bildzuschnitt vermittelte Eindruck eines gemeinsamen öffentlichen Auftretens mehrerer Personen kann Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs sein, wenn der Bildzuschnitt in Verbindung mit der Überschrift einen eigenständigen Tatsachengehalt vermittelt.
[ Anm.: vgl. hierzu unseren Beitrag "Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball - Gegendarstellunganspruch von Günther Jauch" ]

Zur Unzulässigkeit einer Presseberichterstattung über das sog. „Potsdamer Treffen“ – LG Berlin II, Urteil vom 17. März 2026, At. 27 O 379/25
1. Zur Unzulässigkeit einer Presseberichterstattung über das sog. „Potsdamer Treffen“.
2. Eine Presseberichterstattung, die einen Vortrag als „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern" zusammenfasst, kann vom verständigen Durchschnittsleser als Tatsachenbehauptung verstanden werden, wenn die verwendete Einleitung — anders als erkennbare Wertungsformulierungen wie „Anders gesagt:" oder „Das bedeutet:" — keine unmissverständliche Kennzeichnung als Deutung oder Zusammenfassung enthält.
3. Eine Berichterstattung ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und zu unterlassen, wenn sie wesentliche, das Gesamtgewicht der Berichterstattung verändernde Umstände verschweigt; die presserechtlichen Sorgfaltspflichten steigen dabei mit der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung — insbesondere wenn der Bericht durch assoziative Bezüge zu historischen Verbrechen geeignet ist, die Reputation der Betroffenen dauerhaft zu zerstören.
[nicht rechtskräftig]
Mehr zu den rechtlichen Fragen rund um die Correctiv-Berichterstattung zum „Potsdamer Treffen“ sowie zur uneinheitlichen Rechtsprechung in Hamburg und Berlin lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

„‚Masterplan‘-Berichterstattung als zulässige Meinungsäußerung – LG Hamburg zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Bewertung, LG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025, Az. 324 O 7/25
1. Die Bezeichnung eines Treffens bzw. der dort erörterten Inhalte als „Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“ stellt keine isolierte Tatsachenbehauptung, sondern eine wertende Zusammenfassung dar, wenn sie auf im Beitrag dargestellten tatsächlichen Umständen beruht und sich dem Leser als Einordnung erschließt.
2. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auf den Gesamtzusammenhang der Berichterstattung abzustellen; werden tatsächliche Abläufe und Inhalte eines Treffens im Einzelnen geschildert, kann eine daran anknüpfende zusammenfassende Bewertung als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sein.
Eine Äußerung ist auch dann als Meinung geschützt, wenn sie tatsächliche Elemente enthält, sofern diese die Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung bilden und nicht der Eindruck einer eigenständigen, dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung im Vordergrund steht.
(n.rk.)
Mehr zu den rechtlichen Fragen rund um die Correctiv-Berichterstattung zum „Potsdamer Treffen“ sowie zur uneinheitlichen Rechtsprechung in Hamburg und Berlin lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Äußerungsrechtliche Sorgfaltspflichten von Top-Influencer, Verdachtsberichterstattung, Nötigungsversuch, LG Berlin II (27. Zivilkammer), Urteil vom 10.03.2026, Az: 27 O 54/26
1. Ein reichweitenstarker Influencer, der über eigene Social-Media-Kanäle eine mediale Öffentlichkeit schafft, unterliegt bei der Verbreitung persönlichkeitsrechtsrelevanter Verdachtsäußerungen grundsätzlich denselben Sorgfaltsanforderungen wie herkömmliche Medien; auf das Laienprivileg kann er sich insoweit nicht berufen.
2. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden auch dann Anwendung, wenn Vorwürfe lediglich als „mutmaßlich“ bezeichnet oder in Form von Fragen und Andeutungen geäußert werden, sofern beim Durchschnittsrezipienten der Eindruck eines konkreten Verdachts entsteht.
3. Die öffentliche Ankündigung, kompromittierende Informationen über ein Unternehmen oder dessen Organwalter zu veröffentlichen, um hierdurch ein bestimmtes Verhalten der Unternehmensleitung zu erzwingen, kann als versuchte rechtswidrige Nötigung einen eigenständigen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und §§ 240 Abs. 1–3, 22 StGB begründen, auch wenn der erstrebte Nötigungserfolg ausbleibt.
vgl. auch: "Ein Wolf im Schafspelz?..." und "Wenn der Wolf zu laut heult... Teil 2 zum Verfahren Wolf gegen Sony und L."

KI-Stimmen Immitation und das Persöhnlichkeitsrecht - LG Berlin 4. Zivilkammer, Urteil vom 20.8.2025, Az: 2 O 202/24
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die Stimme als Ausdruck individueller Identität.
Eine durch KI erzeugte Stimmenimitation stellt – ebenso wie eine durch einen menschlichen Imitator erzeugte Nachahmung – einen Eingriff in dieses Recht dar, wenn ein erheblicher Teil des Publikums die Stimme der betroffenen Person zuordnet.
2. Die Nutzung einer KI-generierten Stimme zu kommerziellen Zwecken ist nicht durch die Kunst- oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt.
Überwiegt das wirtschaftliche Interesse des Verwenders (z. B. Steigerung von Klickzahlen und Umsatz), tritt Art. 5 GG hinter dem Schutz der Persönlichkeit zurück.
mehr unter: "Yippee-Ya-Yeah, KI-Schweinebacke – Stimmenklone verletzen Persönlichkeitsrecht"






