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Urteile 2024, 2025 und folgende

Leitsätzliches

Urteile 2024 und Folgejahre

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse ab 2024 im weiteren Sinn zum Medienrecht und Presserecht, in denen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen mit oder ohne mündliche Verhandlung, Unterlassungsklagen, aber u.U. auch Schadensersatz u.ä. Gegenstand sind.

Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung sowie zu den Voraussetzungen deines Bildnisses der Zeitgeschichte BGH, Urteil v. 10.03.2026, VI ZR 194/23

Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.

Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

Beseitigungsanspruch bei Internetarchiven wegen falscher Tatsachenbehauptungen (Wayback Machine) - BGH, 31.03.2026 - VI ZR 157/24

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendma-

chung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung un-

wahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).

2. Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1

Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fort-

dauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeits-

rechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei

fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt -

das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist,

dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte

Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbeson-

dere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands ge-

eignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

3) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allge-

meinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurech-

nen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Inter-

net im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Ver-

antwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht dem-

gegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane,

soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines

eigenen Beitrags veröffentlicht haben.
(amtl. Leitsätze)

Blogger und das Presserecht - OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluss vom 14.April 2025 , Az: 4 U 1466/24

1. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten jedenfalls dann gegenüber einem privaten Blogbetreiber, wenn er sich gegenüber Dritten als Journalist geriert.

 

2. Für eine identifizierende Berichterstattung, die sich auf nicht belegte Behauptungen und vage Verdachtsmomente beschränkt, besteht regelmäßig kein Informationsinteresse.

Krah vs. Böhmermann – Champagner-Podcast verstößt nicht gegen das allg. Persönlichkeitsrecht - LG Düsseldorf, 13.12.2024, Az 12 O 192/24

1. Ein Verfügungsgrund liegt nicht allein wegen einer vergangenen Zuwiderhandlung vor (Wiederholungsgefahr). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine erneut bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot vorliegen.

 

2. Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist vom prozessualen Erfordernis des Verfügungsgrunds zu unterscheiden und begründet nicht automatisch die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung.

 

3. Angesichts des nach eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift von ihm selbst vermittelten Bildes in der Öffentlichkeit enthält die Zuschrift, wonach der Antragsteller eine recht hochpreisige Champagnerbestellung getätigt haben soll, keine derart schwere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, die eine Vorab-Überprüfung notwendig gemacht hätte.

 

- nicht rechtskräftig -

KI-basierter Fehlinformationen und Grenzen der Haftungsprivilegierung, 29.2.2024, Az 6 O 151/23, LG Kiel

1) Ein Wirtschaftsauskunftsdienst haftet für falsche, KI-generierte Informationen, da die Automatisierung keine Exkulpation bietet. Der bewusste Einsatz einer fehlerhaft programmierten Software begründet die Verantwortlichkeit des Betreibers.

 

2) Die falsche Meldung über die Löschung eines Unternehmens wegen Vermögenslosigkeit verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S.2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG.

 

3) Auch bei vollautomatisierten Prozessen bleibt der Betreiber eines Portals unmittelbarer Störer, wenn durch die Nutzung seiner Software rechtswidrige Inhalte verbreitet werden.

Das ungefragtes Übersenden sexualisierten Nachrichten und eigenen Nacktbildern kann eine Geldentschädigung begründen, 6.6.2024, Az 4 O 19/24, LG Stralsund

1) Das ungefragte Übersenden von Textnachrichten, Bildern und eines Videos mit anzüglichem Inhalt, kann daher eine Geldentschädigung begründen.

2) Die vorsätzliche Übersendung sexualisierter Nachrichten und Bilder verletzt die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre der betroffenen Person, auch wenn die Kommunikation im Zweipersonenverhältnis erfolgt.

3) Mehrere, einzeln möglicherweise nicht entschädigungswürdige Beleidigungen können in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und somit eine Geldentschädigung rechtfertigen.

4) Für die ungefragte Übersendung von sogenannten "Dickpics" also des Gliedes des Beklagten erachtet das Gericht einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.000,00 € als angemessen

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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