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Äußerungsrechtliche Sorgfaltspflichten von Top-Influencer, Verdachtsberichterstattung, Nötigungsversuch, LG Berlin II (27. Zivilkammer), Urteil vom 10.03.2026, Az: 27 O 54/26

Leitsätzliches

1. Ein reichweitenstarker Influencer, der über eigene Social-Media-Kanäle eine mediale Öffentlichkeit schafft, unterliegt bei der Verbreitung persönlichkeitsrechtsrelevanter Verdachtsäußerungen grundsätzlich denselben Sorgfaltsanforderungen wie herkömmliche Medien; auf das Laienprivileg kann er sich insoweit nicht berufen.
2. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden auch dann Anwendung, wenn Vorwürfe lediglich als „mutmaßlich“ bezeichnet oder in Form von Fragen und Andeutungen geäußert werden, sofern beim Durchschnittsrezipienten der Eindruck eines konkreten Verdachts entsteht.
3. Die öffentliche Ankündigung, kompromittierende Informationen über ein Unternehmen oder dessen Organwalter zu veröffentlichen, um hierdurch ein bestimmtes Verhalten der Unternehmensleitung zu erzwingen, kann als versuchte rechtswidrige Nötigung einen eigenständigen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und §§ 240 Abs. 1–3, 22 StGB begründen, auch wenn der erstrebte Nötigungserfolg ausbleibt.
vgl. auch: "Ein Wolf im Schafspelz?..." und "Wenn der Wolf zu laut heult... Teil 2 zum Verfahren Wolf gegen Sony und L."

LANDGERICHT BERLIN II

Urteil

10. März 2026
Az: 27 O 54/26 eV

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

1) ... und

2) ...

Antragsteller

gegen 

...

Antragsgegner 

hat das Landgericht Berlin II - 27. Zivilkammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2026 für Recht erkannt:

  I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 
      
  1. Die X -
    X. Wie viel ist an den Vorwürfen der sexuellen Belästigung dran?
  2. Es geht um strukturellen Machtmissbrauch.
  3. Werden (mutmaßliche) Täter geschützt?
  4. Deswegen übernehme ich die Kosten von Betroffenen.
  5. „es gibt noch so viel mehr, das wir nicht berichtet haben. Das ist übel. Sowas habe ich noch nicht erlebt.“
  6. warum werden Täter geschützt? (Oh halt – mutmaßliche Täter).
  7. Gegen X, den X Chef von X gab es viele Vorwürfe: Unter anderem sexuelle Belästigung.
  8. Es gibt noch weitere, schlimmere Vorwürfe, (…).
  9. Wir reden von einer zweistelligen Anzahl an Berichten von (mutmaßlichen) Opfern.
  10. Doch da frage ich mich: Warum weiss ich dann von Gesprächen, von sehr ranghohen Mitarbeitern bei X, die sogar extra nach X zu X geflogen sind (X) und ihm von den (mutmaßlichen) Taten berichtet haben?
  11. Wie viel Macht muss eine Person haben, wenn der X von X seiner Karriere riskiert, weil er (mutmaßliche natürlich) Täter schützt?
  12. Jede Reichweite hilft, damit die (mutmaßlichen) Betroffenen das hier sehen. wie geschehen unter X (Anlage AST 9) und X (Anlage AST 9) und X (Anlage AST 10)
  13. Deswegen habe ich auf Instagram angekündigt, dass ich auch über die Vorwürfe gegen X berichten werde. Denn ihm wird nicht nur aggressives Verhalten vorgeworfen, sondern auch sexuelle Belästigung. Von mehreren Frauen. Und mehr. wie geschehen unter X (Anlage AST 12)
  14. Daher habe ich auch angekündigt, die ziemlich krassen Vorwürfe gegen den X Chef X zu beleuchten. wie geschehen unter X (Anlage AST 13)
  15. Was macht ein Typ mit X, wenn er davon ausgeht, dass es bei X (oder verwandten Firmen) Fälle von sexueller Belästigung geben kann? (Mutmaßlich natürlich)
  16. Wir richten gerade eine Ombuds-Stelle ein. Das heißt: Ich beauftrage gerade eine oder mehrere Kanzleien. Diese werden als Anlaufstelle für Frauen fungieren, denen bei X sexuelle Belästigung widerfahren ist, wie geschehen unter X (Anlage AST 14)
  17. Das X hat X veröffentlicht, dass es verschiedene Vorwürfe sexueller Belästigung gegen X gibt. Neben aggressivem Verhalten und Vetternwirtschaft.
  18. Doch ein Journalist erzählte uns, dass die Anzahl der Vorwürfe von Frauen zweistellig ist.
  19. Wobei das krasseste ist: er erzählte uns auch, dass im Artikel die stärksten Vorwürfe nicht Mal genannt wurden.
  20. X bereitet gerade wahrscheinlich eine Klage gegen mich vor. Sollte diese kommen, werde ich alle Beweise, die wir gesammelt haben auf X veröffentlichen. Auch von den Dingen, die ich bisher nur angeteasert haben.wie geschehen unter X (Anlage AST 15)
  II. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, zu
veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreitezu lassen:
      
  1. Das Ziel ist es also den Druck langsam zu erhöhen.
  2. Bis X sich dazu entscheidet, ihr Machtgefälle gegenüber den Kleinen nicht mehr auszunutzen. Aber ich möchte X natürlich auch eine Option bieten, die annehmbar ist. Damit das Thema auch wirklich gelöst werden kann. Ich verbreite daher mit diesem Post einen öffentlichen Vorschlag:
  3. Alle aktuellen Abmahnungen werden gegen einen symbolischen Strafbetrag von 100 Euro fallen gelassen. Somit geht X aus der Sache noch ansatzweise gesichtswahrend raus und sie behalten ihr "Recht". Und die kleinen Cafés oder Handwerksbetriebe sind nicht in finanzieller Notlage.
  4. Dieses Angebot ist von meiner Seite aus verpflichtend. Heißt: wenn X dem
    zustimmt, werde ich sofort aufhören. Sollte das nicht passieren, wird ab jetzt eine zehnteilige Post Reihe kommen, die langsam aber sicher Exposed was beim X passiert – aber auch in wie weit die Führungsetage sowohl teilweise wegschaut als auch: mitmacht. Die Liste der Namen ist nicht kurz.
  5. Denn ich habe Informationen über X, die meiner Ansicht nach nicht nur bei X zu einer Kündigung führen müssten – sondern auch privat echte Probleme bereiten können. Diese Informationen bieten eine gewisse Macht. (…) Exposed was beim X passiert – aber auch in wie weit die Führungsetage sowohl teilweise wegschaut als auch: mitmacht. (…) ein Bild aus aggressivem Verhalten, sexueller Belästigung und Vetternwirtschaft (…)
  6. Sollte das nicht passieren, wird ab jetzt eine zehnteilige Post Reihe kommen, die langsam aber sicher exposed was beim X passiert.
    wie geschehen unter X (Anlage AST 16)
  7. X wie geschehen unter X (Anlage AST 9)
  8. „Waffenstillstand bis morgen 12 Uhr.“ wie geschehen unter
    X (Anlage AST 18)
  9. „Wenn ihr mich abmahnt, wird das hier erst die Spitze des Eisbergs sein.“
    wie geschehen unter X (Anlage 19)
  III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Gebührenstreit wird auf bis zu 130.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit mehrerer Äußerungen in Instagram- und LinkedIn-Beiträgen betreffend die Antragsteller durch den Antragsgegner.

Der Antragsteller zu 1) ist X und einer der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2).

Die Antragstellerin zu 2) ist Teil eines internationalen X-unternehmens.

Der Antragsgegner ist ein deutscher Influencer und Unternehmer. Er vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel „X“ und betreibt einen Instagram-Account mit ungefähr 1,5 Millionen Followern sowie einen LinkedIn-Account.

Zwei Beiträge des „X“ vom X und X behandeln unterschiedliche Vorwürfe gegen den Antragsteller zu 1). Aufgrund dieser Vorwürfe und von Beschwerdebriefen leitete die Antragstellerin zu 2) gegen den Antragsteller zu 1) interne Ermittlungen ein. Darüber hinaus veröffentlichte das „X“ zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller zu 1) in der Reihe „X – spannende Streitfälle der deutschen Wirtschaft“ am X eine Podcast-Folge unter dem Titel „Schwere Vorwürfe gegen den X von X“.

Darin heißt es unter anderem: „Es geht um mutmaßlichen Machtmissbrauch, Fehlverhalten, ein toxisches Arbeitsklima und übergriffiges Verhalten gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen. So schildern es rund ein Dutzend Mitarbeiter.“

In der jüngeren Vergangenheit mahnte ein Subunternehmen der Antragstellerin zu 2) unter anderem mehrere Influencer wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von Musikstücken ab. Unter den Abgemahnten befanden sich auch Influencer, die für das Nahrungsergänzungsmittel des Antragsgegners Werbung machen.

Ab dem X äußerte sich der Antragsgegner über seinen Instagram- und LinkedInAccount in mehreren Beiträgen wie aus dem Tenor ersichtlich. Soweit der Antragsgegner in seinen Beiträgen verlangt hatte, die Antragstellerin zu 2) solle die mit den Abmahnschreiben geltend gemachten Forderungen teilweise fallen lassen, kamen die Antragstellerin zu 2) und deren Subunternehmen dem nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließen die Antragsteller den Antragsgegner erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.

Die Antragsteller beantragen, wie erkannt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.

a. Die Verfügungsanträge erfüllen die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.
aa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (analog) muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist für das Äußerungsrecht anerkannt, dass die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch die Bezugnahme auf eine konkrete Äußerung und eine konkrete Verletzungsform hergestellt wird (st. Rspr., vgl. nur OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551 Rn. 6). Denn ein Verbot ohne Bezugnahme auf den konkreten Kontext würde grundsätzlich zu weit gehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312, 316 Rn. 32 m.w.N.).

Daran gemessen sind die Verfügungsanträge hinreichend bestimmt, weil jeweils eine konkrete Äußerung und eine konkrete Verletzungsform in Bezug genommen werden.

Soweit der Antragsgegner meint, die Antragsteller machten teilweise nicht deutlich, in welchem der zum Teil blockweise in Bezug genommenen Beiträge die jeweilige Äußerung enthalten sein soll, ist das keine Frage der Bestimmtheit und damit der Zulässigkeit der Anträge, sondern der Begründetheit. Unerheblich ist auch, dass die Antragsteller einzelne Verfügungsanträge nicht mit Rechtsausführungen begründet haben. Denn die Rechtsfindung obliegt der Kammer („iura novit curia“, vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 293 ZPO Rn. 4).

bb. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit zur Folge, dass die Parteien denselben Streitgegenstand nicht anderweitig gerichtlich geltend machen dürfen (vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 261 ZPO Rn. 13). Ausgehend vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt derselbe Streitgegenstand nur vor, wenn es sich um denselben Klageantrag bei identischem Lebenssachverhalt handelt.

Daran gemessen liegt im Verhältnis der unterschiedlichen Verfügungsanträge keine doppelte Rechtshängigkeit vor, denn es handelt sich schon nicht um dieselben Anträge. Hinzutritt, dass es sich im Wesentlichen um unterschiedliche Social- MediaBeiträge handelt und damit auch der Lebenssachverhalt ein anderer ist.

b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragsteller können vom Antragsgegner die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Sie haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.
aa. Der Antragsteller zu 1) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB wegen rechtswidriger Nötigung durch Ankündigung der Veröffentlichung angeblich kompromittierender Informationen über seine Person.
(1) Soweit der Antragsgegner meint, er habe teilweise nur Fremdäußerungen aus dem „X“ wiedergegeben, trifft das nicht zu, denn der Antragsgegner hat sich diese Fremdäußerungen jedenfalls zu eigen gemacht.
(a) Ob sich ein intellektueller Verbreiter Fremdäußerungen zu eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zu-eigen-Machen liegt vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Zwar ist dies im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse mit der gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Einer ausdrücklichen Billigung der Fremdäußerung bedarf es jedoch nicht. Es kann schon genügen, wenn dies „zwischen den Zeilen“ geschieht. Ein Zu-Eigen-Machen kann sich auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (vgl. Kammer, Urt. v. 08.07.2025 – 27 O 37/24, GRUR-RS 2025, 15569 Rn. 41; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 102 f.)
(b) Daran gemessen liegt ein Zu-eigen-Machen vor, da der Antragsgegner die Äußerungen aus den „X“-Artikeln nicht nur als fremde Äußerungen wiedergegeben, sondern so in den eigenen Gedankengang eingefügt hat, dass sie als seine eigenen erscheinen. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsgegner seinen Lesern und Followern den Eindruck vermittelt, er verfüge über eigene Erkenntnisse zu der Angelegenheit und habe Beweise gesammelt, zudem sei im „X“ nicht die ganze Geschichte erzählt worden, es gebe zahlreiche weitere Vorwürfe und Betroffene.

(2) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich gegenüber dem Antragsteller zu 1) als rechtswidrig dar, da es sich zum einen um rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1), zum anderen um den Versuch einer vom Antragsteller zu 1) nicht hinzunehmenden Nötigung handelt.
(a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N). 

Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. EMRK Artikel 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).

Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14)

Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, GRUR 2025, 340, 344 Rn. 32 m. w. N.; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 38). 

Der Umstand, dass lediglich über angeblich von Dritten verbreitete Gerüchte berichtet wird, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, wenn die Berichterstattung sich nicht auf den womöglich wahrheitsgemäßen Umstand der erfolgten Verbreitung des Gerüchts beschränkt, sondern sich auch auf den Inhalt des angeblich verbreiteten Gerüchts selbst erstreckt. Der Schutz gegen das Ansehen und den Ruf schädigende Vorwürfe umfasst aber nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten. Gegen die Weitergabe eines Verdachts oder eines Gerüchts ist der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie gegen eine uneingeschränkte Behauptung. Andernfalls könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts oder eines Gerüchts ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden oder über diese berichtet wird (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 01.07.2024 – 10 U 151/22, GRUR-RS 2024, 16743, Rn. 11; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013 – 4 U 78/13 – juris Rn. 123; Urteil vom 08.02.2017 – 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424, Rn. 142). Dies gilt nicht nur für Vorwürfe eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sondern auch für sonstige mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbundene Vermutungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2013, a.a.O., Rn. 120; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 37/24 – juris Rn. 42; Urt. v. 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 38).

Eine Äußerung ist schließlich auch dann an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen, wenn durch die Wortberichterstattung – unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs – bei dem Leser der Eindruck erweckt wird, der von der Äußerung Betroffene habe sich möglicherweise in irgendeiner Form strafbar gemacht oder ein Fehlverhalten in dem vorgenannten Sinne gezeigt. Unschädlich ist dabei, dass der Äußernde mit der Äußerung die durch die mitgeteilten Umstände nahegelegte Schlussfolgerung nicht ausdrücklich selbst zieht, sondern die Schlussfolgerung dem Rezipienten überlassen wird. Einer Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung steht es insbesondere nicht entgegen, dass der Durchschnittsrezipient der Äußerung nicht zwingend die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes durch den Betroffenen entnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, 219 Rn. 48; Kammer, Urteil vom 18.11.2025 – 27 O 362/25 eV, K& R 2026, 210, juris Rn. 40).

Finden die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung, kann sich der Mindestbestand an Beweistatsachen zwar auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 – juris Rn. 25). Dabei schließt der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind deshalb die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist grundsätzlich unentbehrlich, weil die Medien auf private Mitteilungen nicht verzichten können, die Informationsquellen aber nur dann hinreichend ergiebig fließen, wenn sich die Informanten auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 – 1 BvR 538/06 – juris Rn. 42; Kammer, Urt. v. 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 43).

Andererseits aber bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn das Medium zum Beleg seiner umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte. Beruft sich ein Medium zur Darlegung eines für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestmaßes an Beweistatsachen auf nicht namentlich genannte Quellen, ist es, nicht anders als bei der herkömmlichen Tatsachenberichterstattung auch, deshalb grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, a.a.O., Rn. 25). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, a.a.O., Rn. 26; Kammer, Urt. v. 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 44). Insoweit trifft das Medium eine sekundäre Darlegungslast, sofern der Anspruchsteller die Zuverlässigkeit der von dem Medium behaupteten anonymen Quellen bestreitet. Wird das Medium dieser sekundären Darlegungslast nicht gerecht, ist analog § 138 Abs. 3 ZPO prozessual davon auszugehen, dass das Medium über keine zuverlässigen Quellen für seine Berichterstattung verfügt. Mangels zuverlässiger Quellen fehlt es aber gleichzeitig auch an dem für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen (Kammer, a.a.O., Rn. 45 f.).

Nach dem sog. Laienprivileg treffen Privatpersonen grundsätzlich geringere Sorgfaltsanforderungen als Berufsjournalisten. Von ihnen darf eine gesteigerte Sorgfalt nur verlangt werden, soweit sie Tatsachenbehauptungen aus ihrem Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellen. Dagegen ist es bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, insbesondere solchen aus nicht hinreichend transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Eine Privatperson ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Deshalb darf, wer Presseberichte guten Glaubens aufgreift, erst dann zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, Rn. 62; Kammer, Urteil vom 13.1.2026 – 27 O 340/25, GRUR-RS 2026, 581 Rn. 38). Geriert sich der Äußernde aber selbst als Journalist, kann er sich äußerungsrechtlich nicht auf das Laienprivileg berufen. Das gilt erst recht, wenn er die von ihm adressierte mediale Öffentlichkeit in den sozialen Medien oder über eine eigenständige Internetplattform selbst geschaffen oder journalistischredaktionell gestaltete Inhalte i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 MStV angeboten hat (vgl. Kammer, Urteil vom 13.01.2026, a.a.O; T. Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand. 01.11.2025, § 823 Rn. 1601; Jennessen/Schlossarczyk, ZUM 2025, 426, 428; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.11.2025, § 823 Rn. 68 m.w.N.).

Hingegen sind Werturteile und Meinungsäußerungen – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, a.a.O., Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).

Weil vor allem die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits für die Interessenabwägung zentral ist, ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. Kammer, Urteil vom 04.03.2025 – 27 O 13/25 eV, GRUR-RS 2025, 4780 Rn. 17; Urteil vom 30.09.2025 – 27 O 306/25, GRUR-RS 2025, 26373 Rn. 21).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen stellen sich die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber dem Antragsteller zu 1) als rechtswidrig dar.
(aa) Die mit dem Verfügungsantrag zu I. angegriffenen Äußerungen sind nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie gefallen sind, allesamt als Verdachtsäußerungen einzustufen, ohne dass der Antragsgegner die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.

Der Antragsgegner wirft in den verschiedenen LinkedIn- und Instagram-Beiträgen zunächst die Frage auf, wie stichhaltig die gegen den Antragsteller zu 1) erhobenen Vorwürfen der sexuellen Belästigung seien. Dabei stellt er nicht nur einen strukturellen Machtmissbrauch durch den Antragsteller zu 1) in den Raum, sondern stellt gleichzeitig die Frage, ob der Antragsteller zu 1) als Täter oder mutmaßlicher Täter geschützt werde. Darüber hinaus äußert er, es gebe von dem angeblichen Verhalten des Antragstellers zu 1) Betroffene, deren Kosten er übernehmen wolle. Es gebe noch viel mehr über den Antragsteller zu 1) zu berichten, was bislang noch nicht berichtet worden sei, insbesondere weitere und gravierendere Vorwürfe. Er wisse zudem von einer zweistelligen Anzahl an Berichten tatsächlicher oder mutmaßlicher Opfer. Ranghohen Mitarbeitern von X sei von den Taten des Antragstellers zu 1) berichtet worden, der X von X schütze aber den Antragsteller zu 1). Dem Antragsteller zu 1) werde nicht lediglich aggressives Verhalten vorgeworfen, sondern von mehreren Frauen auch sexuelle Belästigung. Auch Vetternwirtschaft sei dem Antragsteller zu 1) vorzuwerfen. Es gebe Beweise für das Verhalten des Antragstellers zu 1), die er, der Antragsgegner, im Falle einer Klage gegen ihn veröffentlichen werde.

Sämtliche dieser Äußerungen sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen, weil dadurch unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) bei den Rezipienten der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller zu 1) habe sich möglicherweise in irgendeiner Form strafbar gemacht oder anderweitig ehrabträgliches Fehlverhalten an den Tag gelegt.

Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, denn er hat auf eine vorherige Anhörung des Antragstellers zu 1) zu den Vorwürfen verzichtet. Darüber hinaus sind die Äußerungen vorverurteilend. Es fehlt aber auch an einem Mindestbestand an Beweistatsachen:

Der Antragsgegner hat seine angeblichen Quellen nicht offengelegt und zur Zuverlässigkeit der Quellen nichts vorgetragen. Soweit sich der Antragsgegner auf die Berichterstattung im „X“ beruft, ergibt sich daraus nicht der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für das angebliche Fehlverhalten des Antragstellers zu 1). Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das sog. Laienprivileg berufen. Denn er ist zwar nicht selbst Journalist, hat aber die von ihm adressierte mediale Öffentlichkeit in den sozialen Medien selbst geschaffen. Bereits deshalb unterliegt er denselben Sorgfaltsmaßstäben wie herkömmliche Medien (vgl. Kammer, Urteil vom 13.01.2026 – 27 O 340/25, GRUR-RS 2026, 581 Rn. 38 ff.). Letztere aber dürfen nicht ohne eigenständige Prüfung des Sachverhalts den Informationen Dritter vertrauen, sondern sind verpflichtet, selbst eigenständige Recherchen anzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, Rn. 30 m.w.N.). Die Medien dürfen nur privilegierten Quellen ungeprüft Vertrauen schenken. Dazu zählen jedoch allenfalls die Verlautbarungen amtlicher Stellen, nicht aber bloße Medienberichte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O.). Diese Maßstäbe gelten uneingeschränkt auch für sog. Influencer. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn es sich bei dem Antragsgegner um einen privaten Influencer mit unerheblicher Reichweite handeln würde, kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner ist keine bloße Privatperson, sondern Unternehmer, der als Influencer über mehr als eine Million an Followern verfügt.

Davon unabhängig kann sich der Antragsgegner auch deshalb nicht auf das Laienprivileg berufen, da er sich selbst als Journalist geriert (vgl. Kammer, Urteil vom 13.01.2026, a.a.O.). Denn er beruft sich darauf, wie ein Journalist eigene Recherchen angestellt, bei seiner Recherche mit Journalisten zusammengearbeitet und angebliche Quellen aufgetan zu haben.
(bb) Der Antragsteller zu 1) kann auch die Unterlassung der mit dem Verfügungsantrag zu II. angegriffenen Äußerungen verlangen. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob auch diese Äußerungen wegen Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine zulässige Verdachtsäußerung zu unterlassen sind. Jedenfalls ergibt sich insoweit ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und auch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB.

Danach ist der Äußernde zur Unterlassung verpflichtet, wenn er durch rechtswidrige Drohung i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB öffentlich ankündigt, (unternehmens- )persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen über ein Unternehmen oder deren Mitarbeiter zu veröffentlichen, um die Unternehmensführung auf diese Weise zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2021 – 7 U 8/21, NJOZ 2023, 237; LG München I, Urteil vom 25.06.2021 – 25 O 6491/21, GRUR-RS 2021, 16880 Rn. 36 ff.). Dabei ist eine Drohung i.S.v. § 240 StGB auch dann tatbestandsmäßig ist, wenn sie sich gegen Dritte richtet, sofern der Genötigte dies als eigenes Übel empfindet (sog. Dreiecksnötigung, vgl. nur Sander, in: MüKo StGB, 5. Auflage 2025, § 253 StGB Rn. 7 m.w.N.). In diesem Fall können sowohl der Genötigte als auch der Dritte einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Bleibt die Nötigung im Versuchsstadium stecken, weil der Genötigte auf die Drohung nicht reagiert, sodass der Nötigungserfolg nicht eintritt, schließt das einen Unterlassungsanspruch nicht aus (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 – 13 U 64/12, NJOZ 2014, 1620, 1621 f.). Der Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls dann, wenn die Drohung öffentlich ausgesprochen wird. Denn eine vor aller Öffentlichkeit ausgesprochene Drohung stellt sich für den Genötigten – und im Falle einer Dreiecksnötigung auch für den Dritten – regelmäßig als ehrabträglich und damit als Verletzung seines (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts dar, da ihm nicht nur der Eintritt eines empfindlichen Übels in Aussicht gestellt, sondern er damit gleichzeitig in aller Öffentlichkeit zum Opfer einer noch nicht vollendeten Straftat herabgewürdigt wird. Besteht der vom Täter gewollte Nötigungserfolg darin, dass der Genötigte einen zivilrechtlichen Vertrag abschließt, ist es vom Genötigten deshalb nicht hinzunehmen, diesen Vertrag erst abzuschließen und den Nötigungserfolg eintreten zu lassen, um erst dann gegen den Nötigungstäter den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog durchzusetzen zu können. Vielmehr kann der Genötigte in diesen Fällen den Unterlassungsanspruch auch schon dann geltend machen, wenn der Nötigungserfolg noch nicht eingetreten ist. Andernfalls müsste er sich darauf verweisen lassen, entweder der Nötigungslage auf Dauer standzuhalten oder zum Zwecke der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen den Nötigungstäter zunächst den nicht gewollten Vertrag einzugehen, um diesen dann nach erfolgter Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1 Alt. 2, 142 Abs. 1 BGB wieder rückabzuwickeln. Ein derartiger Verweis auf Sekundäransprüche ist aber schon wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963, Rn. 25). Denn wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten sogar strafrechtlich ahndet, ist der Adressat der beabsichtigten Schädigung zivilrechtlich befugt, die Wiederholung oder Fortsetzung des Versuchs zivilrechtlich zu unterbinden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber den Versuch unter Strafe stellt. Diese Voraussetzungen sind bei Nötigungshandlungen erfüllt, da der Versuch der Nötigung gemäß § 240 Abs. 3 StGB strafbar ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die zum Gegenstand des Antrags zu II erhobenen Äußerungen zu unterlassen. Bei diesen Äußerungen handelt es sich unter der gebotenen Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs um Drohungen mit einem empfindlichen Übel gegen gegenüber dem Antragsteller zu 1) als Teil der Geschäftsund Unternehmensführung der Antragstellerin zu 2). Insoweit ist es unschädlich, dass der vom Antragsgegner gewollte Nötigungserfolg in Form des Abschlusses von Erlassverträgen mit Dritten (§ 397 BGB) nicht eingetreten ist, weil die Geschäfts- und Unternehmensführung der Antragstellerin zu 1), also die dahinterstehenden natürlichen Personen, dem Nötigungsdruck des Antragsgegners nicht nachgegeben haben. Dass der Antragsgegner Tatentschluss hatte und zur Verwirklichung der Nötigung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), ergibt sich aus dem Inhalt der veröffentlichten Beiträge und der Nachdrücklichkeit seines Handelns. Die Versuchsstrafbarkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Versuch wegen der Standhaftigkeit der Antragssteller als ungeeignet erwiesen hat, den Nötigungserfolg herbeizuführen. Denn der Versuch ist als sog. untauglicher Versuch auch dann strafbar, wenn er unter keinen Umständen hätte zur Vollendung kommen können, etwa wegen Untauglichkeit des Mittels oder des Objekts (vgl. Bosch, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 22 StGB Rn. 60). Der vom Antragsgegner verantwortete Nötigungsversuch ist schließlich auch rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB, da die vom Antragsgegner angekündigten Veröffentlichungen in keinem rechtmäßigen Bezug zum gewollten Opferverhalten, dem Abschluss von Erlassverträgen mit Dritten, stehen (vgl. Sinn, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 240 StGB Rn. 151).

(3) Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu 1) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgte Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.
bb. Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB wegen rechtswidriger Nötigung ihrer Geschäfts- und Unternehmensführung durch Ankündigung der Veröffentlichung angeblich kompromittierender Informationen über einen ihrer Geschäftsführer, den Antragsteller zu 1).

(1) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich auch gegenüber der Antragstellerin zu 2) als rechtswidrig dar, da es sich zum einen um rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2), zum anderen um den Versuch einer auch von der Antragstellerin zu 2) nicht hinzunehmenden Nötigung ihrer Geschäfts- und Unternehmensführung handelt.

Mit den mit dem Verfügungsantrag zu Ziff I. angegriffenen Verdachtsäußerungen greift der Antragsgegner nicht nur rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1) ein, sondern auch in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 2), deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 1) ist (vgl. Kammer, Urteil vom 13.01.2026 – 27 O 340/25, GRURRS 2026, 581 Rn. 35).

Die Antragstellerin zu 2) kann auch die Unterlassung der mit dem Verfügungsantrag zu Ziff II. angegriffenen Äußerungen verlangen, und zwar sowohl aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG als auch § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22 StGB. Die Antragstellerin zu 2) hat es ebenso wenig wie der Antragsteller zu 1) hinzunehmen, dass der Antragsgegner in der Öffentlichkeit versucht, ihre Geschäfts- und Unternehmensführung durch Inaussichtsstellen eines empfindlichen Übels zum Abschluss von Erlassverträgen mit Dritten zu veranlassen, indem er gegenüber einem ihrer Geschäftsführer mit der Veröffentlichung kompromittierender Informationen droht. Die Selbständigkeit des Anspruchs der Antragstellerin zu 2) gegenüber dem Antragsgegner folgt auch daraus, dass die Antragstellerin zu 2) als Arbeitgeberin gegenüber ihren Geschäftsführern aus deren Anstellungsverhältnissen i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB eine Fürsorge- und Schutzpflicht trifft. Es kommt hinzu, dass sich die Antragstellerin zu 2) gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG etwaige auf den Abschluss von Erlassverträgen gerichtete Willenserklärungen ihrer unter Nötigungsdruck stehenden Geschäftsführer zurechnen lassen müsste. Zur Vermeidung einer vertraglichen Bindung und eines auch insoweit unzureichenden Verweises auf die Anfechtbarkeit der Erlassverträge ist deshalb auch sie befugt, von dem Antragsteller die Unterlassung einer Fortsetzung oder Wiederholung seiner Nötigungshandlungen zu verlangen.

(2) Auch die für den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 2) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

cc. Den Antragstellern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 08.07.2025 – 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642 Rn. 52 m. w. N.). Die Antragsteller haben die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum haben die Antragsteller mit ihrem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem sie sich gegen die Äußerungen des Antragsgegners in den verschiedenen LinkedIn- und Instagram-Beiträgen ab dem X, wenden, nicht überschritten.

2. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

(Unterschriften)

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