Leitsätzliches
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.

10.3.2026
VI ZR 194/23
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
... ./. ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2023 im Kosten punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er kannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2022 dahingehend abge ändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1 zu 1/3 und der Kläger zu 2 zu 2/3. Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1 zu 2/7 und der Kläger zu 2 zu 5/7. Von Rechts wegen |
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstat tung in Anspruch. Der Kläger zu 2 begehrt darüber hinaus die Unterlassung der Veröffentlichung einer Kopie seines Reisepasses.
Die Kläger sind Gründungsgesellschafter des Sportwettenanbieters T[…] Ltd. (nachfolgend: T.) und waren bis ins Jahr 2016 hinein zusammen mit zwei weiteren Personen die alleinigen Gesellschafter. Im Jahre 2016 wurden 60 % der Anteile von einer Investmentgesellschaft übernommen. Die Beklagte ist Herausgeberin des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL. Sie veröffentlichte in der Aus gabe vom 29. Mai 2021 auf den Seiten 58 ff. einen Artikel, der die Gründungsge schichte des Sportwettenanbieters T. sowie dessen Geschäftsmodell und Ge schäftspartner kritisch beleuchtet. Der Artikel wurde in der sogenannten Haus mitteilung auf Seite 3 des Magazins wie folgt angekündigt:

Der angekündigte Artikel auf Seite 58 ff. mit der Überschrift
"Lizenz zum Durchmogeln"
wird mit folgenden Worten eingeleitet:
"AFFÄREN T[...], gegründet von drei Schulkumpels aus K[…], hat es zum Marktführer
für Sportwetten in Deutschland gebracht. Interne Unterlagen zeigen nun: Beim Aufstieg
zum Vorzeigeunternehmen halfen Steuertricks und die Nähe zur Organisierten Kriminalität."
Während die erste, zweite und vierte Spalte der ersten Seite des Artikels (Seite 58) Fließtext enthalten, befindet sich in der dritten Spalte die fettgedruckte Aussage: "Eine Zockerbude, die an die Grenzen des rechtlich Erlaubten geht - oder darüber hinaus."
Im Fließtext wird der "unheimliche Aufstieg" der Kläger zu 1 bis 3 - D[…] P[…], O[…] V[…] und M[…] Pa[…] - von Mitarbeitern in einem "verrauchten Pferdewettbüro" zu Inhabern eines Unternehmens geschildert, das den deutschen Sportwettenmarkt erobert habe und auf den milliardenschweren US-Markt dränge. In dem Artikel heißt es unter anderem unter vollständiger Namensnennung:
"2004 gründeten die drei Freunde auf der Mittelmeerinsel Malta eine Firma, die
zum Inbegriff für Sportwetten werden sollte: T[…]. Heute gehören D[…] P[…], O[…]
V[…] und M[…] Pa[…] zu den reichsten Menschen Deutschlands. Das ?manager
magazin? taxierte das Vermögen der Gründer zuletzt auf insgesamt eine halbe Mil-
liarde Euro.
Jeder Fußballfan kennt die testosteronschweren TV-Spots von T[…]. Sportwetten
werden darin als Lifestyleprodukte für erfolgreiche Kerle verkauft. Der Bezahlsen-
der Sky zeigt das ?T[…] Topspiel der Woche?, die österreichische Fußballliga
trägt sogar den Namen ?T[…] Bundesliga?. Die Werbewucht hat das einstige Außensei-
terhobby salonfähig gemacht: Der Umsatz der Wettanbieter in Deutschland hat
sich zwischen 2013 und 2019 mehr als verdoppelt, auf fast zehn Milliarden Euro
pro Jahr. Mit T[…] an der Spitze.
Der Aufstieg der K[…Wohnort]er gehört zu den wenigen Erfolgsgeschichten der
deutschen Gründerszene. Selbst eine der schillerndsten Geldadressen ließ sich
davon überzeugen: Vor fünf Jahren erwarb der Finanzinvestor […] 60 Prozent der
Anteile. Dessen Deutschlandchef heißt A[…] D[…]. Dem früheren G[…] S[…]-
Partner eilt der Ruf voraus, der raffinierteste Investmentbanker des Landes zu sein.
Doch während sich andere Unternehmer für solche Erfolge feiern, scheuen P[…],
V[…] und Pa[…] die Öffentlichkeit. Die Gesichter hinter der Milliardenmaschine
T[…] kennt in Deutschland kaum jemand. Womöglich aus gutem Grund. Denn es
gibt eine andere, nicht ganz so glänzende Geschichte über den Aufstieg von T[…].
In ihr geht es um kriminelle Geschäftspartner, Steuervergehen und zynisch anmu tende Geschäftsmodelle.
Ein SPIEGEL-Team hat mit mehr als zwei Dutzend Informanten aus dem Umfeld
der Wettfirma gesprochen und Tausende Seiten streng vertraulicher Unterlagen
aus dem T[…]-Reich ausgewertet: E-Mails, Vorstandsprotokolle, Abrechnungen,
Verträge und mehr. Die Dokumente und Gespräche offenbaren, dass T[…] nicht
immer der ?verlässliche Partner und integre Buchmacher von Sportwetten? war, als
der sich die Firma in einer Imagebroschüre ausgab. Sondern eine Zockerbude, die
an die Grenzen des rechtlich Erlaubten geht - oder darüber hinaus.
Jahrelang umging das Unternehmen das staatliche Monopol auf Sportwetten mit
einem Trick und zog gegen Behörden vor Gericht, die sich ihm in den Weg stellten.
…
Mehrere Betreiber der Wettshops haben nach SPIEGEL-Informationen eine kriminelle
Vergangenheit. T[…] arbeitete mit Partnern zusammen, die wegen illegalen
Waffenbesitzes, Körperverletzung, Betrug, Beleidigung und Steuervergehen
verurteilt wurden. Ein Geschäftspartner galt als große Nummer im europäischen
Kokainhandel und wurde per Haftbefehl gesucht. Ein anderer organisierte einen der
größten Wettskandale aller Zeiten. Und wieder andere führten schwarze Kassen
im Ausland, auf die T[…] unversteuerte Provisionen überwies. Wer die
vertraulichen Unterlagen liest, fühlt sich schnell an alte Mafiafilme erinnert.
Wetten waren schon immer ein lukratives Geschäftsfeld für die Organisierte Krimi-
nalität. In Spielhallen und Wettbüros lässt sich mit wenig Aufwand viel Geld
waschen. Ermittler auf der ganzen Welt können davon ein Lied singen.
Was sagen die Gründer, die bis heute mit knapp 40 Prozent an T[…] beteiligt sind,
zu den Vorwürfen? Der SPIEGEL hat in den vergangenen Monaten mehrfach ver-
sucht, mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Doch Anfragen wurden abgewiegelt
oder an PR-Leute und Anwälte weitergereicht. Zuletzt sagten zwei der Gründer,
P[…] und Pa[…], ein Interview zwei Tage vor dem vereinbarten Termin ab.
Nachdem der SPIEGEL ihnen Fragen geschickt hatte, ließen sie ihre Anwälte ant-
worten. An die Öffentlichkeit trauten sie sich lieber woanders. Am vergangenen
Freitag erschien ein Bericht auf der Nachrichtenseite ?Business Insider?. D[…] P[…]
schwärmte darin von der ?tollen Zeit? und den ?Emotionen pur? im K[…]er Wettbüro.
Nichts sagte er hingegen zu 20,4 Millionen Euro, die T[…] auf ausländische Konten
von Franchisepartnern überwies, was schließlich zu Selbstanzeigen bei deutschen
Steuerbehörden führte. Und die Nähe einiger Franchisepartner zur Organisierten
Kriminalität? Es habe sich eben nicht der ?hanseatische Kaufmann? gemeldet,
um mit T[…] ein Wettbüro aufzumachen, sagte P[…].
…
Am frühen Geschäftssinn dagegen besteht kein Zweifel. P[…] und V[…] verkauften
Autos in den Osten, gemeinsam verbrachten die drei viel Zeit im Wettbüro.
Pferdewetten waren in den Neunzigern die einzig erlaubten Sportwetten für private
Anbieter. Die Steuern waren hoch, die Wettbüros streng reguliert.
Erst das Internet entfesselte den Markt. Damals entstand ein Modell, mit dem
sich die Steuer umgehen ließ: Erste Buchmacher schlossen die Wetten nicht
mehr selbst ab, sondern vermittelten sie über das Internet ins Ausland, wo die
Abgaben niedriger waren. Für den Kunden im Wettbüro änderte sich praktisch
nichts, für den Staat so gut wie alles.
…
Als Ende der Neunzigerjahre die Pacht des Betreibers in der M[…]straße auslief,
übernahmen P[…] und Pa[…] das Wettbüro. Sie begannen damit, Wetten ins
Ausland zu vermitteln und die deutsche Rennwettsteuer zu umgehen. Zunächst
über den Balkan: Am 5. Januar 1999 wurde dafür in Bosnien-Herzegowina die
Firma S[…]-B[…]-International gegründet. O[…] V[…] legte eine Buchmacherprüfung
ab und kümmerte sich um die Quoten von S[…]-B[…].
…
Schon bald wurde die K[…]er Polizei auf die Gründer aufmerksam. Die Ermittler
vermuteten illegales Glücksspiel hinter der Wettvermittlung. Doch der Prozess
ging glimpflich aus. Das Gericht befand, die Vermittlung ins Ausland sei nicht
strafwürdig. Das Verfahren aber war der Auftakt für zig juristische Auseinander-
setzungen in den nächsten Jahren.
2004 zog es die Gründer nach Malta. Das Land war gerade erst der EU beigetreten
und lockte Glücksspielanbieter mit Lizenzen und niedrigen Steuern auf die Insel.
Unter der Registrierungsnummer C[…] ließen die vier eine neue Firma ins Han delsregister eintragen: T[…].
…
Und dann gab es Franchisepartner, die sich mit O[…] V[…] darauf einigten,
dass ein Teil ihrer Einnahmen auf ausländische Konten flossen. Das legen vertrauliche
Firmendokumente nahe, die der SPIEGEL einsehen konnte. Demnach gewährte
T[…] einigen Geschäftspartnern ?unversteuerte Sonderprovisionen?. Die
Vermittler bekamen ihr Geld etwa nach Zypern oder in die Türkei überwiesen.
Insgesamt flossen auf diese Weise über 20 Millionen Euro am deutschen Staat
vorbei.
…
Das Geschäft mit den Franchisepartnern war riskant, aber lukrativ. Während viele
Konkurrenten wegen der unklaren Rechtslage bei reinen Onlinewetten blieben,
avancierte T[…] dank seiner Filialen bald zum omnipräsenten Marktführer in
Deutschland. 2010, sechs Jahre nach der Gründung, sprang der Umsatz erst-
mals über die 100-Millionen-Euro-Schwelle.
Und auch juristisch zeichneten sich Geländegewinne ab. Im September verwarf
der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag. Ein neuer
musste geschlossen werden, der Mitte 2012 in Kraft trat. Bis dahin hatte sich T[…]
von einer Duldung zur nächsten gehangelt, um sein Geschäft zu betreiben. Nun
gewährte der deutsche Staat, ganz offiziell, 20 Konzessionen für private Anbieter.
T[…] bewarb sich, doch im September 2014 wurde der Firma die Lizenz verwehrt.
Zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt in der noch jungen Firmengeschichte.
Die maltesischen Behörden hatten offenbar von den Sonderprovisionen an
Franchisepartner erfahren. 2014 veranlasste T[…] sogenannte Nacherklärungen und
beichtete dem Finanzamt, dass 20 Millionen Euro auf ausländische Konten geflos-
sen waren. In einer der Selbstanzeigen, die dem SPIEGEL im Entwurf vorliegt,
heißt es, das Management habe eine ?interne Überprüfung? durchgeführt und fest-
gestellt, dass ?in der Vergangenheit sog. Sonderprovisionen gezahlt worden sind?.
Es sei zu befürchten, dass diese ?nicht ordnungsgemäß versteuert worden sind?.
Auch das Topmanagement schloss sich den strafbefreienden Selbstanzeigen an,
?vorsorglich?, wie T[…] betont. Die Schuld schob das Unternehmen seinem
Mitgründer O[…] V[…] zu. Nachdem die Methoden intern aufgefallen seien, habe man
die Praxis ?unmittelbar? eingestellt. V[…] sei wegen seiner ?objektiven Beteiligung?
erst ?suspendiert? und später als Geschäftsführer abberufen worden.
Auf Nachfrage erklären die Gründer und T[…] heute, dass ?sämtliche eingeleiteten
steuerstrafrechtlichen Verfahren gegen die einzelnen Franchisenehmer und betei-
ligten Personen abgeschlossen? seien. Alle Nacherklärungen seien in vollem Um-
fang von den zuständigen Behörden anerkannt worden.
Die Öffentlichkeit erfuhr damals nichts von dem Steuerstress. Alle Gründer blieben
Gesellschafter, auch V[…]. Insider berichten, dass die vier ein gutes Team seien,
das auch in miesen Zeiten zusammenhalte. Das sei ihr Erfolgsrezept in all den
Jahren gewesen.
Nach außen versuchte T[…] in jener Zeit, sein Schmuddelimage abzustreifen. Das
'zentrale Anliegen', so steht es in internen Unterlagen, sei es, 'die Sportwette als
populären wie auch rechtlich gesicherten Bestandteil in der Unterhaltungskultur
zu verankern'.
Besonders lästig war dabei das Werbeverbot für Sportwetten. Um es beiseite zu
schaffen, verbündeten sich die Wettfirmen mit Fußball-Bundesligavereinen, die auf
Millioneneinnahmen hofften. Die 'Initiative Profisport Deutschland', ein Bündnis der
größten deutschen Profiligen, trommelte aus dem gleichen Grund für ein Ende des
Werbeverbots.
Das Lobbying schien zu wirken: 2013 wurde die Werbung für Sportwetten unter
bestimmten Bedingungen erlaubt, sofern die Anbieter 'zugelassen' waren. T[…]
besaß zwar eine Konzession in Malta und für Schleswig-Holstein, machte aber
bundesweit Werbung. Im Laufe der Jahre unterzeichnete die Firma Werbeverträge
mit Traditionsvereinen wie dem Hamburger SV, SC Freiburg, Werder Bremen und
VfL Bochum, hinzu kamen finanzstarke Newcomer wie die TSG Hoffenheim oder
RB Leipzig.
…
Im vergangenen Oktober erteilte die hessische Landesregierung T[…] eine
Sportwettenlizenz für ganz Deutschland. Zurzeit überprüfen Behörden im ganzen
Land die Franchisepartner auf ihre Zuverlässigkeit. In wenigen Monaten soll die
Liberalisierung des Glücksspielsektors vollendet werden: Am 1. Juli wird der neue
Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten. Die Behörden versuchen damit einen
Spagat. Einerseits werden private Sportwettenanbieter zugelassen, andererseits
sollen schärfere Vorschriften den Missbrauch verhindern.
Für T[…] haben sich die vielen Jahre voller Tricks und Kämpfe gelohnt. Den
deutschen Sportwettenmarkt hat die Firma erobert. Nun richtet sich der Blick über den
Atlantik. Unter dem Projektnamen 'Goldrausch' drängt T[…] auf den milliarden-
schweren US-Markt. In New Jersey ist die Firma bereits aktiv, weitere Bundesstaaten
sollen folgen.
Die Gründer selbst sind längst im Klub der Superreichen angekommen. Sie inves-
tieren heute unter anderem in Immobilien. Über eine Briefkastenfirma besitzen sie
den T[…] Tower, Hauptquartier des Unternehmens in Malta. In Deutschland
gehören ihnen zahlreiche Filetgrundstücke in …"
Der Artikel enthält auf Seite 59 Fotokopien von Ausweispapieren der vier Gründungsgesellschafter, wobei die Texteinträge zum großen Teil nicht lesbar oder geschwärzt sind.
Das Landgericht hat der Beklagten - nach Klagerücknahme seitens der Kläger zu 3 und 4 - untersagt,
a) in Bezug auf die Kläger zu 1 und zu 2 zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
"... des Wettanbieters T[…]. Vier Männer aus K[…] haben die Firma ge gründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus", wie geschehen in DER SPIEGEL vom 29. Mai 2021, Seite 3 unter der Überschrift "Hausmitteilung - Wettanbieter";
b) unter Bezugnahme auf T[…] den Verdacht zu äußern und/oder äußern zu lassen,
"in Spielhallen und Wettbüros lässt sich mit wenig Aufwand viel Geld wa schen";
c) Fotokopien des Ausweises des Klägers zu 2 zu veröffentlichen,
wie geschehen in DER SPIEGEL vom 29. Mai 2021, Seite 58 ff. unter der Überschrift "Lizenz zum Durchmogeln".
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Äußerung b) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZUM RD 2023, 722 und juris veröffentlicht ist, steht den Klägern zu 1 und 2 ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die in der Hausmitteilung enthaltene Äußerung „Vier Männer aus K[…] haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ verletze die Kläger zu 1 und 2 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Äußerung zwar insgesamt als Meinungsäußerung zu beurteilen, mit der eine rechtliche Bewertung der Geschäftspraktiken der Kläger im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wettanbieters T. vorgenommen werde. Der Leser entnehme der Äußerung im Gesamtkontext, dass diese die rechtliche Bewertung der Rechercheergebnisse des Autorenteams der Beklagten darstelle und sich der Vorwurf des illegalen Verhaltens aus der in der Hausmitteilung beschriebenen Zusammenarbeit mit Kriminellen rechtfertige. Diesen Schluss ziehe der Leser aufgrund der in der Hausmitteilung geschilderten besonderen Umstände der Recherche - weit nach Mitternacht, in einem Park, mit einem Menschen, der immer wieder gesagt habe, er habe Angst vor kriminellen Rockern, Drogenbossen, Anwälten - und der wörtlich zitierten Aussage des Autors S[…] B[…], T. habe beim Aufbau seines Filialnetzes jahrelang mit Kriminellen zusammengearbeitet.
Die Meinungsäußerung sei aber gleichwohl rechtswidrig. Zwar seien die Kläger durch die Äußerung nicht in ihrer Privatsphäre, sondern lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen. Auch bestehe ein großes öffentliches Interesse an dem Marktführer für Sportwetten in Deutschland. Hinzu komme, dass ein gerichtliches Verbot der Äußerung die Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten in ihrem Kern betreffe. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass sich aus ihrer Recherche ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die aufgestellte negative Bewertung ergeben hätten. Eine abschätzige Kritik sei unzulässig, wenn sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt werde, die hierfür bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte biete. So verhalte es sich hier. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung fehle jede Grundlage für das negative Werturteil des illegalen Verhaltens. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte ergäben sich weder aus der Hausmitteilung selbst noch aus dem Hauptartikel mit dem Titel „Lizenz zum Durchmogeln“ oder dem Vortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren. Soweit die Beklagte geltend mache, T. habe über einen gewissen Zeitraum ein zulassungspflichtiges Gewerbe betrieben, ohne über die nötige Zulassung zu verfügen, rechtfertige dies nicht die Bewertung als illegal. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Äußerung sei bereits höchstrichterlich geklärt gewesen, dass die nationalen Regelungen, auf die die Versagung der Zulassung gestützt worden sei, verfassungs- und europarechtswidrig gewesen seien. Abgesehen davon verstehe der Leser die sogenannte Hausmitteilung dahingehend, dass sich der Vorwurf der Illegalität aus der beschriebenen jahrelangen Zusammenarbeit mit Kriminellen ableiten lasse. In Bezug auf den Vorwurf, T. habe auf schwarze Kassen im Ausland unversteuerte Provisionen an Geschäftspartner überwiesen, habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass in der Person der noch am Verfahren beteiligten Kläger ein rechtswidriges Verhalten vorliege. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte selbst an einer späteren Stelle des Artikels ausführe, dass Selbstanzeigen des Topmanagements nach Auskunft von T. nur vorsorglich erfolgt seien und T. die Schuld seinem Mitgründer O. V., dem ehemaligen Kläger zu 3, zugeschoben habe. Ein möglicherweise als illegal einzustufendes Verhalten eines einzelnen Gründungsgesellschafters rechtfertigte es nicht, auch das Verhalten der anderen Kläger als illegal zu bezeichnen.
Dem Kläger zu 2 stehe auch ein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Das im Rahmen des Artikels veröffentlichte Foto aus dem Reisepass des Klägers zu 2 stelle kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung falle zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2 aus. Zwar bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Bildberichterstattung über den Kläger zu 2 als Gründer der Firma T. Auch sei der Reisepass des Klägers zu 2, der das streitgegenständliche biometrische Bild enthalte, nur klein am linken Rand einer vollständig bebilderten Seite abgedruckt. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass ein Leser den Kläger zu 2 aufgrund des Fotos wiedererkennen würde, wenn er in anderem Zusammenhang mit ihm zusammenträfe. Gleichwohl überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2. Er greife erfolgreich die Textberichterstattung in der sog. Hausmitteilung an. Für die den Hauptartikel illustrierende Bildberichterstattung könne nichts anderes gelten. Auch deute die Veröffentlichung der Reisepässe der Kläger auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen diese hin. Gerade gegen den Vorwurf, illegale Handlungen vorgenommen zu haben, setze sich der Kläger zu 2 jedoch erfolgreich zur Wehr.
B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte steht weder den Klägern zu 1 und 2 hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerung noch dem Kläger zu 2 hinsichtlich des veröffentlichten Fotos aus seinem Reisepass zu.
I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zu 1 und 2 von der Beklagten nicht entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG die Unterlassung der in der Hausmitteilung enthaltenen Äußerung verlangen, „Vier Männer aus K[…] haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“.
Zwar greift die angegriffene Äußerung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein. Die Kläger sind insbesondere unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Hausmitteilung weder namentlich genannt noch in sonstiger Weise individualisiert werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich die Identifizierbarkeit der Kläger daraus, dass sie in dem in der Hausmitteilung auf Seite 3 des Magazins in Bezug genommenen Hauptartikel auf den Seiten 58 ff. mit vollem Namen als Gründer der Firma T. genannt werden. Dieser Artikel muss als situativer Kontext in die Sinndeutung der angegriffenen Äußerung mit einbezogen werden. Denn aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers dient die Hausmitteilung lediglich der Ankündigung des Hauptartikels; sie verfolgt ersichtlich den Zweck, als Kurzinformation das Leserinteresse auf die im Gesamtartikel zu lesende Detaildarstellung zu lenken und Neugier zu wecken, und darf deshalb nicht isoliert gewürdigt werden. (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 2001 1 BvR 758/97, AfP 2001, 212, juris Rn. 45; vom 6. September 2000 1 BvR 1056/95, AfP 2000, 563, juris Rn. 45).
Die angegriffene Äußerung beeinträchtigt die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in den Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung. Die Aussage, die Kläger seien bei der Gründung und beim Aufbau ihres Unternehmens über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinaus gegangen, ist geeignet, sich abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht. Der Senat kann diese Abwägung selbst vornehmen, weil hierfür keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
b) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen.
aa) Weichenstellend für die Abwägung ist zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird mit der Folge, dass sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich ist als Werturteile. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist.
(1) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. (vgl. BVerfGE 85, 1, 15 f., juris Rn. 46; 90, 241, 247 f., juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 3. No-vember 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 34).
Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Wie unter 1. bereits ausgeführt ist bei der Sinndeutung zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden - sprachlichen und situativen - Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279, Rn. 20; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 33; vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25, juris Rn. 25; jeweils mwN).
(2) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, ist die angegriffene Aussage nach diesen Grundsätzen als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Sie ist durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt und bringt die subjektive Beurteilung des sich Äußernden zum Ausdruck. Nach Sinn und Kontext versteht der durchschnittliche Leser die Behauptung in der Hausmitteilung, die Kläger seien bei der Gründung und beim Aufbau ihres Unternehmens über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinausgegangen, als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel der Zeitschrift im Einzelnen dargestellten Ergebnisse der Recherchen der Beklagten. Die Bewertung selbst hat keinen tatsächlichen Gehalt. Der Vorwurf der Grenzüberschreitung erschöpft sich in der pauschalen, schlagwortartigen Beschreibung einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solcher verdeutlichten Auffassung, die allein auf subjektiver Bewertung beruht. Die Vertretbarkeit der subjektiven Bewertung der im Hauptartikel geschilderten Vorfälle ist dem Beweis gerade nicht zugänglich. Gegen die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge in dem Artikel, die der Bewertung als Grenzüberschreitung zugrunde liegen, wenden sich die Kläger nicht bzw. nicht mehr.
bb) Da die in Rede stehende Meinungsäußerung keine unzulässige Schmähkritik darstellt, ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen geboten. (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25, juris Rn. 32 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fällt diese allerdings zugunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten und des von ihr verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit aus. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Tragweite des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechts der freien Meinungsäußerung verkannt.
(1) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf den Rechtssatz gestützt, dass eine abschätzige Kritik unzulässig sei, wenn sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt werde, die hierfür bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte biete. Die Beklagte habe bis zuletzt nicht schlüssig dargelegt, durch welches von ihr im Rahmen der Recherche untersuchte Verhalten die Kläger die Grenze des Erlaubten überschritten hätten.
Diese Beurteilung ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, dass der sich Äußernde seine Meinung begründen müsste und die Begründung von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft würde. Die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinge von ihrer objektiven „Berechtigung“ ab. Art. 5 Abs. 1 GG schützt aber auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats sind Meinungsäußerungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Meinung „richtig“ oder „falsch“, begründet oder grundlos, rational oder emotional ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. (vgl. BVerfGE 33, 1, 14 f., juris Rn. 34; 61, 1, 7, juris Rn. 13; 85, 1, 14 f., juris Rn. 44; 90, 241, 247, juris Rn. 26; 93, 266, 294, juris Rn. 123; 102, 347, 365, juris Rn. 62; 124, 300, 320, juris Rn. 49; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 25; vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24, juris Rn. 23; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101, juris Rn. 14; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 50; vgl. zu einem Werturteil gleichkommen-den Behauptungen über innere Tatsachen demgegenüber BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 24, 28; Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 26, 31). Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon da, wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. (BVerfG, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15; vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 25; vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24, juris Rn. 23) Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt. (Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 50).
(2) Dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit kommt im Rahmen der Abwägung ein hohes Gewicht zu. Die angegriffene Äußerung enthält ein Werturteil zu gesellschaftlich und politisch relevanten Fragen und berührt die Kläger nur in ihrer Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Gegenstand der Äußerung ist eine Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Recherchen der Beklagten über den Aufstieg der Kläger von Aushilfen in einem Pferdewettbüro zu Gründungsgesellschaftern eines Unternehmens, das sich zum Marktführer für Sportwetten in Deutschland entwickelt habe und zu den wenigen Erfolgsgeschichten der deutschen Gründerszene gehöre. Der Hauptartikel wirft ein Licht auf die geschäftliche Tätigkeit der Kläger als Wettanbieter und den Aufbau ihres Unternehmens in einem schwierigen Marktumfeld, das durch strenge Regulierung und hohe Steuern geprägt war. Er zeigt die Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Sportwettengeschäfts auf, in deren Folge sich der Umsatz der Wettanbieter in Deutschland zwischen 2013 und 2019 mehr als verdoppelt habe, und beleuchtet kritisch, wie die Kläger trotz des in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit bestehenden staatlichen Monopols für Sportwetten, des bundesweit geltenden Werbeverbots und der hohen deutschen Rennwettsteuer geschäftliche Erfolge erzielten.
An der Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit als Wettanbieter und späteren Gründungsgesellschaftern eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unternehmens besteht ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen muss; die Grenzen zulässiger Kritik sind ihm gegenüber weiter gezogen. (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 52; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48, Rn. 21; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 14; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; jeweils mwN).
In diesem Rahmen hält sich die pauschale Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse als Grenzüberschreitung. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Kläger sind nicht zu besorgen. Die Bewertung ist insbesondere nicht geeignet, eine besondere Stigmatisierung der Kläger nach sich zu ziehen mit der Folge, dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung werden könnte.
II.
Dem Kläger zu 2 steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das Berufungsgericht hat dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Unrecht den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, K&R 2025, 574 Rn. 11 ff. mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist der Abdruck des Passfotos des Klägers zu 2 zulässig. Das beanstandete Foto dient der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Pressefreiheit aus. An dem berichteten Geschehen besteht - wie unter I. 2. b) bb) (2) ausgeführt - ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf die Identität und das Aussehen des Klägers zu 2 erstreckt und hinter dem sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. (vgl. zu den Abwägungskriterien im Ein-zelnen: Senatsurteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, K&R 2025, 574 Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 juris Rn. 40 ff.; jeweils mwN). Berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG werden nicht verletzt.
a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97, AfP 2001, 212, juris Rn. 19).
Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung sei-nes Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Ge-schilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu we-cken. Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichte-ten Geschehens entstanden sind, kann dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträ-ten, wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des berichteten Ge-schehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl. BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Abdruck des Passfotos des Klägers zu 2 zulässig. Das klein am linken Rand einer vollständig bebilderten Seite abgedruckte Portraitfoto ist kontextneutral und bebildert eine nicht bzw. nicht mehr angegriffene Wortberichterstattung über den Aufstieg der Kläger von Aushilfen in einem Pferdewettbüro zu Gründungsgesellschaftern eines Unternehmens, das sich zum Marktführer für Sportwetten in Deutschland entwickelt habe. An der geschäftlichen Tätigkeit als Wettanbieter und späteren Gründungsgesellschaftern eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unterneh-mens besteht - wie unter I. 2. b) bb) (2) ausgeführt - ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf die Identität und das Aussehen der in dieser Weise im Wirtschaftsleben tätig werdenden Personen erstreckt. Das Foto ergänzt und veranschaulicht die Wortberichterstattung. Eine besondere Beeinträchtigung für den Kläger zu 2 ergibt sich aus seinem Abdruck nicht. Der Kläger zu 2 ist auf dem Foto kaum erkennbar. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts versteht der durchschnittliche Leser die Veröffentlichung der Ausweispapiere der Kläger nicht als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen diese. Reisepässe stehen nicht typischerweise im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Angesichts der Tatsache, dass neben den Passbildern - die Reisepässe teilweise verdeckend und sie dominierend - prominent der T. Tower in Malta abgebildet ist, versteht der Leser den Abdruck der Ausweispapiere vielmehr als Illustration der im Artikel geschilderten Beziehungen der Kläger und T. ins Ausland. Illustriert wird insbesondere folgende Passage:
"Für T[…] haben sich die vielen Jahre voller Tricks und Kämpfe gelohnt. Den deutschen Sportwettenmarkt hat die Firma erobert. Nun richtet sich der Blick über den Atlantik. Unter dem Projektnamen 'Goldrausch' drängt T[…] auf den milliardenschweren US-Markt. In New Jersey ist die Firma bereits aktiv, weitere Bundesstaaten sollen folgen. Die Gründer selbst sind längst im Klub der Superreichen angekommen. Sie investieren ihr Geld heute unter anderem in Immobilien. Über eine Briefkastenfirma besitzen sie den T[…] Tower, Hauptquartier des Unternehmens in Malta."
(Unterschriften)
[Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.05.2022 - 26 O 8038/21
- OLG München, Entscheidung vom 23.05.2023 - 18 U 3399/22]
