Leitsätzliches
1. Für den Verdacht, der Betroffene habe Deepfake-Videos verbreitet, genügt es nicht, dass dieser unstreitig Deepfake-Fotos verschickt hat; wegen des erheblich schwereren Unrechtsgehalts von Deepfake-Videos ist ein eigenständiger Mindestbestand erforderlich.2. Wer in seiner Berichterstattung selbst betont, dass KI-generierte Videos eine schwererwiegende Dimension sexualisierter Gewalt darstellen, kann sich für den erforderlichen Mindestbestand nicht auf die unstreitige Verbreitung von Lookalike-Material berufen.
3. Das Mandantengeheimnis ist im Rahmen der presserechtlichen Abwägung als schwer wiegend zu berücksichtigen, stellt aber keine absolute Schranke dar; maßgeblich für die Untersagung einzelner Passagen aus einer Anwaltsmail kann deren Zugehörigkeit zum innersten Kreis der Privatsphäre sein.
Siehe zum Beschluss ausführlich auch unseren Beitrag „Ulmen ./. SPIEGEL, Runde zwei geht in Teilen an Ulmen — OLG verbietet Deepfake-Video-Verdacht, Bericht über falsche Fotos, Fakeprofile und Gewalt bleibt zulässig“ .

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Az.: 7 W 72/26
(LG Hamburg, Az. 324 O 149/26)
Beschluss
In der Sache
C. U.,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
S. GmbH & Co. KG,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg - 7. Zivilsenat - am 22.06.2026:
- Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 07.05.2026 (Az. 324 O 149/26) abgeändert und der Antragsgegnerin zusätzlich untersagt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,
a) in Bezug auf den Antragsteller durch die im Tenor des Beschlusses wiedergegebene Darstellung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau C.F. zeigen, hergestellt und/oder verbreitet,wie geschehen in dem im „S." Nr. …/2026 vom 20.03.2026 verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz" und in dem über www.s..de verbreiteten Artikel vom 21.03.2026 mit der Überschrift „Du hast mich virtuell vergewaltigt".
e) in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Im Dezember 2024, wenige Tage nach seiner mutmaßlichen Beichte, war U. offensichtlich auf der Suche nach rechtlichem Rat. In einer E-Mail an einen Berliner Strafverteidiger, die der S. einsehen konnte, schilderte er den ‚höchst vertraulichen Sachverhalt'. Er habe, schrieb er, in den vergangenen zehn Jahren ‚leider einen sexuellen Fetisch' entwickelt: Immer wieder habe er auf den Namen seiner Frau Fakeprofile auf sozialen Medien angemeldet, über die Accounts habe er mit Männern gechattet, geflirtet, ‚bis hin zum Sex-Talk'.
Er habe den Gesprächspartnern Videos geschickt, die auf frei zugänglichen Pornoseiten erhältlich gewesen seien und deren Protagonistinnen seiner Frau ähnlich gesehen hätten. Man muss das wohl so verstehen, dass er solche Videos aber nicht selbst erstellt habe.
U. erklärte in der E-Mail an den Anwalt, es sei ihm darum gegangen, den Eindruck zu erwecken, als handele es sich bei dem Material um ‚private Sextapes' von F. Ungefähr 30-mal habe er ‚diesen Vorgang' wiederholt, ‚mit jeweils unterschiedlichen Männern'. Es ist bemerkenswert, wie einsichtig sich U. in der E-Mail gibt. Er schreibt von einem ‚kaum zu kontrollierenden Drang' bei sich, von ‚abnormalem Verhalten'. Er bereue, was er getan habe.",
wie geschehen in dem im „S." Nr. …/2026 vom 20.03.2026 verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Entblößt im Netz" und in dem über www.s..de verbreiteten Artikel vom 21.03.2026 mit der Überschrift „Du hast mich virtuell vergewaltigt".
- Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 54 % und die Antragsgegnerin 46 % zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 47 % und die Antragsgegnerin 53 % zu tragen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 130.000,- festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen einer von dieser online und in Druck verbreiteten Berichterstattung in Anspruch. In den Berichterstattungen befasst sich die Antragsgegnerin mit der Problematik der Erstellung und Verbreitung von sog. „Deepfakes". In der Berichterstattung heißt es hierzu, Deepfakes seien mithilfe von Künstlicher Intelligenz (nachfolgend: KI) erzeugte Videos und Fotos, die sich von jedermann im Netz mit nur wenigen Klicks erstellen und versenden ließen. Die Antragsgegnerin berichtet in dem Beitrag in diesem Zusammenhang über Vorwürfe, die die Ex-Ehefrau des Antragstellers gegenüber diesen erhoben hat. Dabei geht es um die Erstellung von „Fake-Profilen", die der Antragsteller unstreitig unter dem Namen seiner Ex-Frau erstellt hat. Ferner geht es um die – ebenfalls unstreitige – Verbreitung von Fotos und Videos, die seiner Ex-Frau sehr ähnlich sehende Frauen in pornographischer Weise zeigen. Was indes die in dem Beitrag zur Sprache kommenden Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau angeht, macht er geltend, keine Deepfake-Videos, die seine Ex-Ehefrau zeigen, hergestellt und/oder verbreitet zu haben. Gegen einen etwaigen Verdacht, auch die Deepfake-Fotos verbreitet zu haben, wendet er sich ausdrücklich nicht.
Streitig ist zwischen den Parteien weiterhin, ob der Antragsteller gegenüber seiner Ex-Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder eine Körperverletzung begangen habe und ob er sie schwer bedroht habe. Insbesondere in Hinblick auf einen von der Antragsgegnerin geschilderten Vorfall, der sich im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung ereignet hat, ist er der Ansicht, dass rechtswidrig berichtet worden sei. Ferner wendet er sich gegen Textpassagen, die sich mit einer vom Antragsteller an seinen Strafverteidiger versandten Mail befassen.
Das Landgericht hat das Begehren des Antragstellers mit Beschluss vom 07.05.2026 zurückgewiesen und dem Antrag nur hinsichtlich der Berichterstattung, dass der Antragsteller zu einem Gerichtstermin auf Mallorca nicht erschienen sei, stattgegeben. Gegen die Zurückweisung seines Antrages wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet.
a) Durch die in Rede stehende Berichterstattung entsteht durch das Zusammenspiel der verschiedenen Äußerungen zwingend beim Durchschnittsleser das Verständnis, dass der Verdacht besteht, der Antragsteller habe Deepfake-Videos, die seine Ex-Ehefrau zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss das inkriminierte Verständnis, wenn die in Rede stehende Aussage nicht ausdrücklich aufgestellt wird, sondern sozusagen zwischen den Zeilen steht, also erst durch das Zusammenspiel verschiedener Äußerungen entsteht, zwingend sein. Es ist nicht ausreichend, wenn das Verständnis nur möglicherweise entsteht.
Nach Ansicht des Senats erweckt die angegriffene Berichterstattung beim angesprochenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsleser das zwingende Verständnis, dass die Möglichkeit bestehe, der Antragsteller habe pornographische Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau verbreitet. Die Berichterstattung trennt für den Durchschnittsleser nicht hinreichend deutlich zwischen den verschiedenen Formen „gefälschter Pornos". Durch die vage Begrifflichkeit der „gefälschten Pornos" oder „angeblich authentischen Pornoaufnahmen" verwebt die Antragsgegnerin die beiden unterschiedlichen Erscheinungsformen so miteinander, dass der Leser annehmen muss, dass der Antragsteller möglicherweise Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau hergestellt und/oder verbreitet habe. Nach Ansicht des Senats nimmt der Leser nicht nur an, dass der Antragsteller solche Videos verbreitet habe, sondern dass er diese auch selbst hergestellt haben könnte.
b) Die Antragsgegnerin hat die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für die in Rede stehenden Verdachtsäußerungen, und zwar sowohl in Hinblick auf ein Verbreiten als auch hinsichtlich der Herstellung von Deepfake-Videos.
Für den erforderlichen Mindestbestand ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller unstreitig Deepfake-Fotos verschickte. Es stellt einen nicht unerheblichen Unterschied in der Schwere des Vorwurfes dar, ob man Deepfake-Fotos oder Deepfake-Videos verschickt. Denn erstere sind statisch, vermitteln einen kurzen Eindruck. Videos hingegen zeigen mehrere pornographische Handlungen, es wird eine „Geschichte" erzählt, so dass die Erniedrigung der gegen ihren Willen abgebildeten Frau noch stärker ist. Der fragliche Vorwurf wiegt daher schwerer, so dass auch dem Täter eine größere, moralisch verwerfliche Energie zugeschrieben wird. Es kann daher aus der Tatsache, dass jemand Deepfake-Fotos verschickt, nicht zulässig der Schluss gezogen werden, dass dieser auch Deepfake-Videos verschicken würde.
Die Antragsgegnerin thematisiert im Artikel gerade, dass durch KI entstehende Bilder eine neue Dimension der sexuellen Gewalt geschaffen worden sei, die schwerer wiege. Der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss von „ad minus ad maiore" ist daher – wie üblich – nicht zulässig, auch wenn beiden Handlungen ein erheblicher Unrechtsgehalt innewohnt.
c. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die im Tenor untersagten Passagen die Antragsgegnerin wieder veröffentlichen dürfte, wenn der fragliche Verdacht durch eine veränderte Berichterstattung nicht mehr erweckt werden würde.
- Der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe gegenüber seiner Ex-Ehefrau körperliche Übergriffe und/oder Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht, ist unbegründet.
Der Verdacht hinsichtlich körperlicher Übergriffe und/oder Körperverletzungen ist in Hinblick auf den von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Vorfall im Januar 2023 auf Mallorca gerechtfertigt. Es wird hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen. Die weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind ebenfalls zu bejahen.
- Die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Antrages, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe seine Ex-Ehefrau im Januar 2023 auf Mallorca in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und/oder gewaltsam am Verlassen der Wohnung gehindert, ist ebenfalls unbegründet.
Die Berichterstattung ist auch nicht aufgrund des Rechtsgedankens, die Antragsgegnerin habe bewusst unvollständig berichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.05.2026, Az. VI ZR 346/24), zu untersagen. Vor der Veröffentlichung der Berichterstattung gab es ein Hintergrundgespräch, in dem zum Vorfall auf Mallorca Informationen mitgeteilt wurden, die die Antragsgegnerin in ihrer Berichterstattung nicht aufnahm. Es kann offenbleiben, ob dies aufgrund des obigen Rechtsgedankens erforderlich gewesen wäre, da der Antragsteller der Antragsgegnerin untersagte, jegliche Informationen aus diesem Gespräch zu verwenden. Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist insoweit eindeutig. Sie unterscheidet nicht zwischen den für den Antragsteller günstigen oder ungünstigen Informationen. Der Antragsgegnerin ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie den Antragsteller möglicherweise entlastende Elemente nicht in die Berichterstattung aufgenommen hat.
- Der Antrag zur Mail des Antragstellers gegenüber seinem Strafverteidiger ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Textpassagen.
aa) Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem berechtigten Informationsinteresse der Allgemeinheit stattzufinden hat. Soweit das Landgericht ausführt, für die Untersagung spreche nicht bereits, dass der Antragsteller eine Verletzung seiner Intimsphäre geltend machen könne, wird auch auf die zutreffende Begründung im Beschluss verwiesen.
Hinsichtlich der Äußerungen, die der Senat als zulässig verbreitet beurteilt, ist zwar der besondere Schutz des Mandantengeheimnisses zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt, zumal einem Strafverteidiger, zu berücksichtigen, welches schwer wiegt. Die Abwägung fällt jedoch trotzdem zu Lasten des Antragstellers aus, weil es sich bei den Äußerungen überwiegend um Ausführungen eher allgemeiner Natur handelt und diese den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betreffen. Ohne diese Mail stünde für den Leser letztlich nur Aussage gegen Aussage. Es ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ohne diese Mail den Beitrag hätte veröffentlichen dürfen.
bb) Hinsichtlich der untersagten Textteile fällt die Abwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Textpassage zum sexuellen Fetisch berührt durch den Bezug zur Sexualität den innersten Kreis der Privatsphäre des Antragstellers, der besonders geschützt ist. Die weitere untersagte Textpassage („Er schreibt von einem ‚kaum zu kontrollierenden Drang' bei sich, von ‚abnormalem Verhalten'.") ist zu untersagen, da der Antragsteller mit der Wiedergabe aus einer vertraulichen Mail letztlich gegen sich selbst ins Feld geführt wird.
cc) Es ist daher nicht maßgeblich, ob der Antragsteller die fragliche Mail auch an seine Ex-Ehefrau weitergeleitet hat, da das Mandantengeheimnis nicht das entscheidende Argument für die Untersagung ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 130.000,- festgesetzt.
(Unterschriften)
