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Gegendarstellungsanspruch gegen Boulevardmagazin - OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.6.2026, Az. 10 U 2/26

Leitsätzliches

1.) Auch eine boulevardtypische Wort-Bild-Kombination kann eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalten, wenn sich aus ihr für den verständigen Leser eine bestimmte Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung ergibt.
2.) Der erforderliche Bezug zwischen Erstmitteilung und Gegendarstellung ist gewahrt, wenn die Gegendarstellung ausschließlich dem objektiven Aussagegehalt der beanstandeten Veröffentlichung entgegentritt und keine darüber hinausgehenden Tatsachen richtigstellt.
3.) Der durch den gezielten Bildzuschnitt vermittelte Eindruck eines gemeinsamen öffentlichen Auftretens mehrerer Personen kann Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs sein, wenn der Bildzuschnitt in Verbindung mit der Überschrift einen eigenständigen Tatsachengehalt vermittelt.

[ Anm.:
vgl. hierzu unseren Beitrag "Kein Kuschel-Auftritt auf dem Opernball - Gegendarstellunganspruch von Günther Jauch" ]

Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 10 U 2/26

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


Günther Jauch, [...]

– Verfügungskläger und Berufungskläger –

[...]

gegen

Klambt Verlag GmbH & Co. KG, [...]

– Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Gegendarstellung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 10. Zivilsenat – durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts [...], den Richter am Oberlandesgericht [...] und den Richter am Oberlandesgericht [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2026

für Recht erkannt:

  1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 02.04.2026, Az. 3 O 21/26, wird der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „die aktuelle“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text „Kuschel-Auftritt“, sowie in allen Nebenausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ die Größe der Schrift der Worte „Kuschel-Auftritt“ aufzuweisen hat:
     
         

    Gegendarstellung

    Auf der Titelseite von „die aktuelle“ vom 14.02.2026 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:

    „Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball“.

    Hierzu stelle ich fest:

    Das Foto zeigt mich mit einer mir unbekannten Frau auf dem Dresdner Opernball, die sich mit einer anderen mir unbekannten Frau, die links von mir steht, aber nicht abgebildet wurde, für eine Fotoaufnahme zu mir gestellt hatte. Ich habe den Opernball allein besucht.

    Günther Jauch

  2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I. 

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Abdruck einer Gegendarstellung. Der Kläger ist Moderator und Journalist. Die Beklagte ist Herausgeberin der periodisch erscheinenden Zeitschrift „die aktuelle“. Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 8 vom 14.02.2026 der Zeitschrift auf der Titelseite ein Foto des Klägers, das diesen anlässlich des Besuchs des Opernballs in Dresden gemeinsam mit einer Frau zeigt. Beide haben sich erkennbar für die Aufnahme positioniert und blicken in die Kamera. Die Frau trägt ein rotes Ballkleid, der Kläger ist in festlicher Abendgarderobe (u. a. mit Fliege) gekleidet und trägt darüber eine Jacke. Beide stehen eng beieinander. Es besteht teilweise Körperkontakt, wobei der rechte Arm der Frau hinter dem Oberkörper des Klägers verläuft. Das Foto sieht wie folgt aus:

Das Foto ist zudem mit folgender Bildunterschrift versehen:

„Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball“.

Die Bildunterschrift verweist mit der folgenden Formulierung „Seite 10“ auf den Artikel im Innenteil.

Das Foto ist zudem mit folgender Bildunterschrift versehen: „Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball“. Die Bildunterschrift verweist mit der folgenden Formulierung „Seite 10“ auf den Artikel im Innenteil.

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 25.02.2026 forderte der Kläger die Beklagte auf, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „die aktuelle“ eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Die Beklagte lehnte den Abdruck der von dem Kläger begehrten Gegendarstellung mit vorgerichtlichem Schreiben vom 27.02.2026 ab.

Der Kläger hat sodann erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, die Berichterstattung auf der Titelseite stelle eine falsche Tatsachenbehauptung dar. Durch die vorliegende Bildberichterstattung der Beklagten werde, jedenfalls in Verbindung mit der Wortberichterstattung „Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball“, behauptet, der Kläger sei gemeinsam mit der abgebildeten Dame beim Opernball aufgetreten. Der Kläger sei tatsächlich nicht gemeinsam mit der Dame beim Opernball erschienen. Selbst im Moment der Fotoaufnahme habe sich zudem, von der Beklagten bewusst verschwiegen, auf seiner anderen Seite eine weitere Person befunden. Insofern sei die durch die Bild-Wort-Kombination aufgestellte Behauptung evident unwahr.

Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, das gezeigte Foto in Kombination mit der Bildunterschrift „Günther Jauch Kuschelauftritt beim Opernball“ sei insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen. Hierfür spreche, dass es sich um eine mehrdeutige, wertende Aussage im Sinne einer Interpretation handele und nicht um eine sachliche Beschreibung. Die Beklagte wolle hier eine Stimmung beschreiben und – wie in der Boulevard-Presse üblich – durch Verwendung reißerischer Begriffe im Sinne einer boulevardesken Überhöhung zuspitzen. „Kuschelauftritt“ könne zudem auch metaphorisch im Sinne eines „harmonischen Auftretens“ verstanden werden. Dem Leser dränge sich jedenfalls nicht auf, dass der Kläger zusammen mit der gezeigten Frau zum Opernball erschienen sei. Die Aussage sei einem Beweis daher nicht zugänglich, weshalb es an einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung fehle.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 02.04.2026 abgewiesen. Der Kläger habe weder im Sinne des Hauptantrags noch der hilfsweisen Anträge einen Anspruch auf Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW. Ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW setze voraus, dass in einem periodischen Druckwerk eine den Anspruchsteller betreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden ist und die begehrte Gegendarstellung hieran in zulässiger Weise anknüpft. Gegendarstellungsfähig seien nur Aussagen mit einem konkret greifbaren, dem Beweis zugänglichen Aussagegehalt. Maßgeblich sei der objektive Sinn der beanstandeten Veröffentlichung, wie ihn ein verständiger und unvoreingenommener Leser bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs versteht. Die Gegendarstellung müsse diesem Aussagegehalt inhaltlich zugeordnet sein und ihm in erkennbarer Weise entgegentreten. Erforderlich sei ein unmittelbarer gedanklicher Zusammenhang mit der Erstmitteilung. Die Entgegnung dürfe weder einen hiervon abweichenden noch einen weitergehenden Aussagegehalt zugrunde legen und sich auch nicht in Angaben erschöpfen, die für die Richtigstellung des durch die Veröffentlichung vermittelten Eindrucks nicht erforderlich sind.

Auf dieser Grundlage bestehe der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch nicht. Denn die beanstandete Titelseite enthalte zwar sowohl Elemente, die als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren seien, als auch Bestandteile, die dem Bereich des Werturteils zuzuordnen seien. Positiv mitgeteilt werde insbesondere zunächst, dass der Kläger zusammen mit einer Frau, mit festlicher Kleidung sowie mit jedenfalls teilweise bestehendem Körperkontakt abgebildet ist. Die Bildunterschrift „… beim Opernball“ enthalte ferner die Tatsachenmitteilung, dass die abgebildete Szene in einen Opernball-Kontext – und damit im Zusammenhang mit einem Bericht über ein gesellschaftliches Ereignis bei dem der Kläger öffentlich in Erscheinung getreten ist – stehe. Ebenso enthalte die Titelseite auch den tatsächlichen Aussagekern, als sie ein öffentlich wahrnehmbares Auftreten des Klägers in festlicher Umgebung und in fotografisch festgehaltener Nähe zu der abgebildeten Frau in der konkret gezeigten Konstellation mitteile.

Der Bestandteil „Kuschel-“ in der Wendung „Kuschel-Auftritt“ sei demgegenüber in seinem Ausgangspunkt wertend geprägt. Der Begriff „Kuschel-Auftritt“ sei keine präzise Beschreibung eines klar umrissenen, nach festen Maßstäben messbaren Vorgangs. Er sei ersichtlich boulevardtypisch zugespitzt und enthalte ein wertendes Element, mit dem die gezeigte Situation sprachlich verdichtet und emotional aufgeladen wird. Es sei zu berücksichtigen, dass „Kuscheln“ und „Kuschel-Auftritt“ begrifflich nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden können. „Kuschel-Auftritt“ stelle eine publizistische Wortbildung dar, die einen Auftritt in einer bestimmten Weise charakterisiere. Gleichwohl erschöpfe sich die Wendung nicht in reiner Meinung. Die Titelseite enthalte insoweit eine Mischung aus tatsächlicher Grundlage und wertender Überschrift. Das Foto liefere die tatsächlichen Bezugspunkte, während die Formulierung „Kuschel-Auftritt“ diese wertend einordne. Im Zusammenspiel mit dem Foto lenke die Wendung das Verständnis des Lesers in Richtung einer besonders nahen, vertrauten oder zärtlich anmutenden Situation zwischen dem Kläger und der auf dem Foto abgebildeten Frau. Die Wendung bewerte die gezeigte Szene also nicht losgelöst, sondern knüpfe an sichtbare Umstände an und versehe diese mit einer boulevardtypischen Deutung, wobei verschiedene Deutungen möglich seien. 

Die begehrte Gegendarstellung knüpfe allerdings nicht in zulässiger Weise an den maßgeblichen Aussagegehalt der Veröffentlichung an. Eine Gegendarstellung sei nur dann zulässig, wenn sie sich in unmittelbarem gedanklichem Zusammenhang mit der Erstmitteilung hält und gerade demjenigen Tatsachengehalt entgegentritt, den die beanstandete Veröffentlichung nach ihrem objektiven Aussagegehalt tatsächlich aufstellt. Dies folge auch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 Rn. 26, 28; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, NJW 2014, 766, 767). Soweit der Gegendarstellung eine verdeckte Zusatzbehauptung zugrunde gelegt werde, sei diese nur dann beachtlich, wenn sie sich dem verständigen Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offenen Aussagen aufdrängt; eine bloß mögliche, nicht fernliegende Schlussfolgerung reiche nicht aus (BVerfG, NJW 2008, 1654 Rn. 29, 42 f.). Keine der begehrten Gegendarstellungen des Klägers erfülle diese verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Sämtliche Anträge unterstellten der Veröffentlichung weitergehende Aussagen, nämlich zur Bekanntschaft des Klägers mit der abgebildeten Frau, zur personellen Vollständigkeit des Bildausschnitts sowie zum Begleitungs- und Besuchszusammenhang des Opernballs, die die Titelseite nicht enthalte. Eine Verurteilung zum Abdruck einer hierauf bezogenen Gegendarstellung liefe daher auf die Richtigstellung einer Erstmitteilung hinaus, die in dieser Form nicht aufgestellt worden sei. Eine solche Verurteilung sei mit § 11 LPresseG BW in seiner verfassungskonformen Auslegung und mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht vereinbar.

Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die am 24.04.2026 eingegangene und am selben Tag begründete Berufung des Klägers, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Landgerichts verkenne, dass es im Kern um die gemeinsame Abbildung des Klägers mit einer Frau und der Schlagzeile „Auftritt beim Opernball“ gehe – und ein durchschnittlicher Kiosk- und Titelseitenleser verstünde dies genauso. Es bedürfe einer einheitlichen Betrachtung von Bild und Text, diesen Maßstab habe das erstinstanzliche Gericht zwar erkannt, aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Sachverhalt verkannt. Denn durch die bewusst gewählte Wort-Bild-Kombination – insbesondere durch das einseitig beschnittene Bild – werde konkret behauptet, der Kläger habe gemeinsam mit der abgebildeten Frau den Opernball besucht und sei ihr persönlich verbunden. Diese Behauptung sei vollkommen zwingend und eine – im Übrigen unwahre – Tatsachenbehauptung. Ferner sei diese Behauptung eines Auftritts auch unabhängig von dem Präfix „Kuschel-“. Ein Bild, auf dem zwei Personen eng beieinanderstehen und einander den Arm umlegen, vermittele eine gänzlich andere Aussage als ein Gruppenfoto. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die beiden Damen dasselbe Kleid tragen und damit ersichtlich als offizieller Teil des Opernballs erscheinen und gerade nicht als private Gäste. Gerade durch den Beschnitt des Bildes werde dieser Kontext jedoch ausgeblendet. In Verbindung mit dem begleitenden Text dränge sich daher die unabweisliche Behauptung auf, dass die beiden abgebildeten Personen gemeinsam auf dem Opernball aufgetreten seien. Ebenso verkenne das Landgericht, dass sich aus dem beschnittenen Bild nicht die weitergehende Behauptung einer aus diesen beiden Personen bestehenden Szene ergebe. Gerade eine solche lege das beschnittene Bild in Verbindung mit dem begleitenden Text („Kuschelauftritt“) doch nahe. Und genau deshalb habe die Beklagte das Bild ja auch nachträglich bearbeitet, beschnitten und derart einen eigenen (unwahren) Aussagegehalt herbeigeführt.

Die begehrte Gegendarstellung knüpfe zudem auch in zulässiger Weise an den maßgeblichen Aussagegehalt der Erstveröffentlichung an. Die Gegendarstellung („Das Foto zeigt mich mit einer mir unbekannten Frau auf dem Dresdner Opernball, die sich mit einer anderen mir unbekannten Frau, die links von mir steht, aber nicht abgebildet wurde, für eine Fotoaufnahme zu mir gestellt hat. [Ich habe den Opernball allein besucht]“) wahre den unmittelbaren gedanklichen Zusammenhang mit der Erstmitteilung, da sie die dort enthaltene Tatsachenbehauptung aufgreife und ihr eine spiegelbildlich-gegenteilige tatsächliche Darstellung entgegensetze.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 02.04.2026 verkündeten Urteils des Landgericht Baden-Baden, Az. 3 O 21/26, dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzuerlegen

a) in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „die aktuelle“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ die Größe der Schrift der Worte „Kuschel-Auftritt“ aufzuweisen hat:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „die aktuelle“ vom 14.02.2026 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:

„Günther Jauch
Kuschel-Auftritt
beim Opernball“

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto zeigt mich mit einer mir unbekannten Frau auf dem Dresdner Opernball, die sich mit einer anderen mir unbekannten Frau, die links von mir steht, aber nicht abgebildet wurde, für eine Fotoaufnahme zu mir gestellt hatte. Ich habe den Opernball allein besucht.

Günther Jauch

Hilfsweise,

b) in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „die aktuelle“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ die Größe der Schrift der Worte „Kuschel-Auftritt“ aufzuweisen hat:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von „die aktuelle“ vom 14.02.2026 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:

„Günther Jauch

Kuschel-Auftritt beim

Opernball“

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto zeigt mich mit einer mir unbekannten Frau auf dem Dresdner Opernball, die sich mit einer anderen mir unbekannten Frau, die links von mir steht, aber nicht abgebildet wurde, für eine Fotoaufnahme zu mir gestellt hatte.

Günther Jauch

Hilfsweise,

c) in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „die aktuelle“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, sowie in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ die Größe der Schrift der Worte „Kuschel-Auftritt“ aufzuweisen hat:

Gegendarstellung
Auf der Titelseite von „die aktuelle“ vom 14.02.2026 wird das nachfolgend wiedergegebene Foto mit der Bildunterschrift „Günther Jauch Kuschel-Auftritt beim Opernball“ veröffentlicht:

Hierzu stelle ich fest:

Das tatsächliche Foto ist das folgende:

Beide Damen waren mir unbekannt und hatten sich für eine Fotoaufnahme an meine Seite gestellt.

Günther Jauch

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei aufgrund einer mangelhaften Berufungsbegründung unzulässig. Der Kläger habe sich nicht hinreichend mit den Begründungen des erstinstanzlichen Gerichts zu dem Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen auseinandergesetzt.

Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2026 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Berufung ist zulässig.

a. Das Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 LPresseG BW nach den Vorschriften der ZPO über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

b. Die Berufung ist seitens des Klägers hinreichend begründet worden. Die Berufungsbegründung setzt sich insbesondere hinreichend mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander (§ 520 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat mit sämtlichen Anträgen den mit der Wort-Bild-Kombination verbundenen Aussagegehalt angegriffen. Der Aussagegehalt bzw. die Frage, ob, inwieweit und welche Tatsachenbehauptungen die Wort-Bild-Kombination enthält, ist für sämtliche Anträge der tragende Aspekt, der insgesamt das erstinstanzliche Urteil trägt. Dies macht auch das Landgericht selbst deutlich, wenn es ausführt: „Keiner der gestellten Anträge beschränkt sich damit darauf, dem tatsächlich mitgeteilten Aussagegehalt der Titelseite eine gegenteilige Tatsachenbehauptung entgegenzusetzen. Sämtliche Anträge unterstellen der Veröffentlichung weitergehende Aussagen, nämlich zur Bekanntschaft des Klägers mit der abgebildeten Frau, zur personellen Vollständigkeit des Bildausschnitts sowie zum Begleitungs- und Besuchszusammenhang des Opernballs, die die Titelseite nicht enthält.“ Das erstinstanzliche Gericht stützt sein Urteil daher gerade nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen. In diesem Fall bzw. wenn dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (BGH Beschl. v. 03.06.2024 – VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995 Rn. 9; siehe auch Musielak/Voit ZPO 23. Aufl. 2026, § 520 Rn. 38).

2. Die Berufung ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Anspruch auf Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW verneint.

a. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht allerdings den Maßstab für einen Anspruch auf Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW bestimmt. Ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW setzt voraus, dass in einem periodischen Druckwerk eine den Anspruchsteller betreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden ist und die begehrte Gegendarstellung hieran in zulässiger Weise anknüpft. Gegendarstellungsfähig sind nur Aussagen mit einem konkret greifbaren, dem Beweis zugänglichen Aussagegehalt (BeckOK InfoMedienR/Frenzel, 51. Ed. (01.02.2021) LPresseG § 11 Rn. 8). Auch Bildveröffentlichungen sind gegendarstellungsfähig, soweit durch sie eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird (OLG Karlsruhe Urt. v. 11.03.2011 – 14 U 186/10, BeckRS 2011, 6405). Maßgeblich ist der objektive Sinn der beanstandeten Veröffentlichung, wie ihn ein verständiger und unvoreingenommener Leser bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs versteht. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die Aussage „für den durchschnittlichen, unbefangenen, unvoreingenommenen Leser (auch: den „Kiosk-Leser“ im Vorbeigehen) konkret greifbar ist, ohne dass diesem der Kontext (etwa wenn eine Überschrift auf dem Titelblatt im Heftinneren erläutert wird (...)) oder die Eigenheit des Mediums bekannt sein müsste“ (BeckOK InfoMedienR/Frenzel a.a.O., Rn. 9, m.w.N.).

b. Die Gegendarstellung muss diesem Aussagegehalt inhaltlich zugeordnet sein und ihm in erkennbarer Weise entgegentreten. Erforderlich ist ein unmittelbarer gedanklicher Zusammenhang mit der Erstmitteilung. Die Entgegnung darf weder einen hiervon abweichenden noch einen weitergehenden Aussagegehalt aufweisen. Wird ein Medium zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt, obwohl die in ihr behauptete Erstmitteilung tatsächlich nicht aufgestellt worden war, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

c. Die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 LPresseG BW liegen vor.

aa. Die beanstandete Titelseite enthält – wie auch das erstinstanzliche Gericht treffend festgestellt hat – sowohl Elemente, die als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sind, als auch Bestandteile, die dem Bereich des Werturteils zuzuordnen sind.

(1) Treffend hat das erstinstanzliche Gericht insoweit den Maßstab bestimmt. Ob eine Veröffentlichung eine Tatsachenbehauptung enthält, beurteilt sich nach ihrem objektiven Aussagegehalt. Maßgeblich ist weder die subjektive Vorstellung des Verfassers noch das Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers hat. Dabei ist die Äußerung nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. In den Blick zu nehmen sind daher nicht nur einzelne Wörter, sondern auch die konkrete Gestaltung der Veröffentlichung, insbesondere das Zusammenspiel von Text, Bild, Überschrift und Kontext. Tatsachenbehauptungen sind danach Äußerungen mit konkret greifbarem, dem Beweis zugänglichem Gehalt. Werturteile und Meinungsäußerungen sind demgegenüber durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Sie lassen sich nicht in gleicher Weise als wahr oder unwahr erweisen. Dabei schließt die Verwendung einer schlagwortartigen oder wertenden Formulierung die Annahme einer Tatsachenbehauptung nicht aus. Auch eine wertend eingekleidete Aussage kann einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten, wenn der Leser ihr einen konkreten Vorgang oder Zustand entnimmt. Besondere Zurückhaltung ist geboten, soweit der beanstandeten Veröffentlichung verdeckte oder nur zwischen den Zeilen liegende Aussagen entnommen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung nicht schon darauf gestützt werden, dass eine bestimmte Deutung nicht fernliegt. Vielmehr ist eine verdeckte Tatsachenbehauptung nur dann gegendarstellungsfähig, wenn sich die zusätzliche Aussage dem verständigen Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offenen Aussagen aufdrängt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654, Rn. 29 ff., 42 f.). Gerade im Gegendarstellungsrecht ist streng zwischen dem tatsächlich mitgeteilten Aussagegehalt und bloßen, denkbaren Weiterungen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, ein Gegendarstellungsanspruch könne nur bestehen, wenn die beanstandete Äußerung „mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung … qualifiziert werden muss“ (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, NJW 2014, 766, 767). Auch insoweit gilt, dass im Zweifel keine Tatsachenbehauptung angenommen werden darf, wenn die Äußerung mehrere Deutungen zulässt und sich eine bestimmte Tatsachenfestlegung nicht aufdrängt. Andernfalls würde die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen belastet, die nicht an eine tatsächlich getroffene Aussage, sondern an bloße Deutungsmöglichkeiten anknüpfen (siehe auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 16.10.2025 – 16 U 23/25).

(2) Richtigerweise hat das erstinstanzliche Gericht auf dieser Grundlage angenommen, dass die Wort-Bild-Kombination die Tatsachen mitteile, dass der Kläger zusammen mit einer Frau, mit festlicher Kleidung sowie mit jedenfalls teilweise bestehendem Körperkontakt abgebildet ist. Die Bildunterschrift „… beim Opernball“ enthält ferner die Tatsachenmitteilung, dass die abgebildete Szene in einen Opernball-Kontext – und damit im Zusammenhang mit einem Bericht über ein gesellschaftliches Ereignis bei dem der Kläger öffentlich in Erscheinung getreten ist – steht. Ebenso enthält die Titelseite auch die Tatsachenaussage in Bezug auf ein öffentlich wahrnehmbares Auftreten des Klägers in festlicher Umgebung und in fotografisch festgehaltener Nähe zu der abgebildeten Frau.

(3) Anders als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen, enthält die Wort-Bild-Kombination – insbesondere in Kombination mit dem Zusatz „Kuschel-“ – allerdings weitere Tatsachenbehauptungen und ist – auch und gerade in Bezug auf die Kombination „Kuschel-Auftritt“ nicht nur als Meinungsäußerung einzustufen.

(a) Richtigerweise hat das erstinstanzliche Gericht zunächst angenommen, dass der Bestandteil „Kuschel-“ in der Wendung „Kuschel-Auftritt“ in seinem Ausgangspunkt wertend geprägt ist und dass sich die Wendung „Kuschel-“ nicht in reiner Meinung erschöpft. Im Zusammenspiel mit dem Foto lenkt sie das Verständnis des Lesers in Richtung einer besonders nahen, vertrauten oder zärtlich anmutenden Situation zwischen dem Kläger und der auf dem Foto abgebildeten Frau. Die Überschrift rahmt damit den optisch vermittelten Befund des engen Nebeneinanderstehens und des jedenfalls partiellen Körperkontakts. Sie bewertet die gezeigte Szene also nicht losgelöst, sondern knüpft an sichtbare Umstände an und versieht diese mit einer boulevardtypischen Deutung.

(b) Entgegen dem erstinstanzlichen Gericht ergibt sich aus der Titelseite – insbesondere aufgrund des Hinweises auf einen „Auftritt“ in Kombination mit dem Zusatz „Kuschel-“ – auch der Aussagegehalt, dass die beiden abgebildeten Personen gemeinsam die Veranstaltung besucht haben (und damit sich notwendigerweise kennen), sich dort zumindest gemeinsam präsentiert haben und die abgebildete Person den Kläger auf der bzw. zu der Veranstaltung begleitet hat. Es handelt sich gerade nicht nur um eine lediglich metaphorisch im Sinne eines „harmonischen Auftretens“ zu verstehende Charakterisierung. Selbst wenn dieser weitere Aussagegehalt als verdeckte Zusatzbehauptung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren wäre, so ergeben sich diese Aussagen aus der Wort-Bild-Kombination als 

unabweisliche Schlussfolgerung für einen verständigen Leser. Es handelt sich dabei gerade nicht nur um eine bloß mögliche, nicht fernliegende Schlussfolgerung, sondern um eine Schlussfolgerung, die sich dem verständigen Leser aufdrängt. Es scheint auch und gerade seitens der Beklagten gewollt, dass diese Schlussfolgerung – aufgrund des Ausschnitts der Fotographie, dem Wort „Auftritt“ und dem Präfix „Kuschel“ als Ausdruck einer wahrgenommenen Vertrautheit zwischen den beiden Abgebildeten – von dem verständigen Leser gezogen wird. Die Wort-Bild-Kombination wurde gezielt entsprechend arrangiert, so dass keine andere Schlussfolgerung mehr nahelag, sondern in diesem Sinne verstanden werden sollte. Hierzu trägt auch und gerade bei, dass der Bildausschnitt offensichtlich auf eine Paarkonstellation zugeschnitten wurde. Erst diese Veränderungen verleihen dem an sich uninteressanten Foto den offensichtlich angestrebten, boulevardesken, vermeintlichen Neuigkeitswert.

(c) Deswegen lässt sich auch der Wort-Bild-Kombination der Gehalt entnehmen, dass der Bildausschnitt personell vollständig ist. Wie auch treffender Weise das seitens des Klägers vorgelegte Urteil des LG München I (Urt. 03.05.2007 – 9 O 2680/17; erstinstanzliches Anlagenheft Antragsteller AST 3, 7 ff.) ausführt, kann sich die Gegendarstellung auch darauf beziehen, dass eigentlich noch dritte Personen zu dem jeweiligen Kontext des Fotos gehören – und gerade deswegen die Lebensrealität bewusst verfehlt dargestellt wird.

bb. Die begehrte Gegendarstellung knüpft auch in zulässiger Weise an den maßgeblichen Aussagegehalt der Veröffentlichung an. Der gestellte Hauptantrag beschränkt sich insbesondere darauf, dem tatsächlich mitgeteilten Aussagegehalt der Titelseite eine gegenteilige Tatsachenbehauptung entgegenzusetzen. Der Hauptantrag unterstellt der Veröffentlichung keine weitergehenden Aussagen, die die Titelseite nicht enthält. Der Kläger kann dabei auch und gerade dem gewählten bildlichen Ausschnitt nur dadurch entgegentreten, dass weitere Personen zum Kontext der konkret abgebildeten Situation gehören.

cc. Die Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung läuft daher auch nicht auf eine Richtigstellung einer Erstmitteilung hinaus, die in dieser Form nicht aufgestellt worden war. Die Verurteilung ist deswegen auch mit § 11 LPresseG BW in seiner verfassungskonformen Auslegung und mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt einer Zeitschrift das Grundrecht auf Pressefreiheit in besonderem und schwerwiegendem Maße berührt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, NJW 2014, 766, 766). Denn das Titelblatt prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient als Erkennungsmerkmal (näher BVerfG, Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13, NJW 2014, 766, 767).

d. Aufgrund des Obsiegens mit dem Hauptantrag ist über die hilfsweise gestellten Anträge nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil des Senats als zweitinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 708 Rn. 13).

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