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Wieder Gegendarstellungsanspruch gegen das Boulevard - LG Offenburg, Urt. v. 6.8.2026, Az. 2 O 170/26

Leitsätzliches

1. Die Titelschlagzeile einer Illustrierten „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" enthält aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über das bereits eingetretene Ende der Beziehung. Der Beziehungsstatus ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich; dass eine Trennung graduell verläuft und von beiden Partnern unterschiedlich empfunden werden kann, ändert daran nichts.
2. Von einer Partei recherchierte Antworten eines KI-Tools zu der abstrakten Frage, wie sich das Zerbrechen einer Beziehung feststellen lässt, sind für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil unbehelflich, wenn die angegriffene Berichterstattung nicht diese Bewertungsfrage, sondern als konkrete Nachricht das bereits eingetretene Ereignis behauptet. Solche Ergebnisse gehen „am Kern der Sache vorbei".
3. Das berechtigte Interesse an einer Titelseiten-Gegendarstellung entfällt nicht dadurch, dass der Verlag in einer Folgeausgabe im Textteil eine „Richtigstellung" veröffentlicht, die auf die Erstmitteilung keinen Bezug nimmt und deren Aufmerksamkeitswert (Titelseite/Kioskleser) nicht erreicht.

[ Anm.: vgl. hierzu unseren Beitrag zum Gegndarstellungsanspruch aus § 11 LPressG und Chat-GPT als Fürsprecher "Gegendarstellunganspruch von Karl-Theodor zu Guttenberg gegen BUNTE" ]

Landgericht Offenburg
Az.: 2 O 170/26

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit


Karl-Theodor Freiher zu Guttenberg, [...]Günther Jauch, [...]

– Verfügungskläger  –

[...]

gegen

Burda Verlag Publishing GmbH, [...] 77652 Offenburg

– Verfügungsbeklagte  –

wegen einstweiliger Verfügung 

hat das Landgericht Offenburg - 2. Zivllkammer- durch den Vizepräsidenten des Landgerichts [...], die Richterin am Amtsgericht Dr. [...] und den Richter am Landgericht [...] am 06.08.2026 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2026 für Recht erkannt:

  1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE" in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text „Liebes-Ausl", auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung" die
    nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Schriftgröße des Fließtextes gegenüber der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:
         

    Gegendarstellung

    In BUNTE vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:

    „KATHERINA REICHE & KARL-THEODOR ZU GUTTENBERG Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach"

    Hierzu stelle ich fest: Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.

    Karl-Theodor zu Guttenberg

  2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
  3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagten) den Abdruck einer Gegendarstellung.
Der Kläger ist ein ehemaliger deutscher Bundesminister.
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „BUNTE" und veröffentlichte in der Ausgabe vom 16.07.2026 auf der Titelseite die Überschrift „KATHERINA REICHE & KARL-THEODOR ZU GUTTENBERG
Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" und einen Artikel über den Kläger auf Seite 22 der Ausgabe, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage AST 1 Bezug genommen wird.
Mit E-Mailschreiben seines Prozessbevollmächtlgten vom 21.07.2026 leitete der Kläger der Beklagten eine mit der Aufforderung zur Veröffentlichung verbundene schriftliche Gegendarstellung zu (Anlage AST 2), die der Beklagten am 22.07.2026 zugegangen ist (Anlage AST 3).
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.07.2026 lehnte die Beklagte die Veröffentlichung einer Gegendarstellung unter Hinweis auf eine Berichterstattung in der Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „BUNTE" vom 23.07.2026 ab (Anlage AST 4). Hinsichtlich des Inhalts der Ausgabe 31/26 wird auf die Anlage AST 5 Bezug genommen.

Schon am Tag vor Erscheinen der gedruckten Ausgabe der „BUNTE" vom 16.07.2026 platzierte der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten ein „Dementi" in „BILD", das am 15.07.2026 um 13.40 Uhr online publiziert wurde und auch in der gedruckten Ausgabe erschien und wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage AG 1 Bezug genommen wird.

Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 28.07.2026 das Landgericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht.

Der Kläger ist der Ansicht,

dass ihm ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zustehe. Die Berichterstattung auf der Titelseite stelle eine falsche Tatsachenbehauptung dar. Die Berichterstattung in der Ausgabe 31/26 auf dem Titel und der Innenseite sei nicht geeignet, das berechtigte Interesse des Klägers an einer formalen Gegendarstellung auf der Titelseite entfallen zu lassen. Von einer freiwilligen „Richtigstellung" durch das Medium selbst könne keine Rede sein, weil die Beklagte auf die eigene Berichterstattung keinen Bezug nehme und nicht einräume, dass diese falsch sei. Die im Antrag geltend gemachte Schriftgröße werde ins Ermessen des Gerichts gestellt, wenngleich die gewählte Druckanordnung dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht werden müsse, wonach die Gegendarstellung dieselbe Aufmerksamkeit wie die Ursprungsberichterstattung haben müsse und deshalb auch in gleicher Schrift erfolgen müsse.

Der Kläger beantragt:

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE" in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung" die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung" sowie der übrige Text der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus" (Titel) aufzuweisen hat:

    Gegendarstellung

    In BUNTE vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:
    „KATHERINA REICHE & KARL-THEODOR ZU GUTTENBERG Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach"

    Hierzu stelle ich fest: Meine Beziehung ist nicht zerbrochen. Karl-Theodor zu Guttenberg
    Hilfsweise:
     
  2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE" in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung" die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung" sowie der übrige Text der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus" (Titel) aufzuweisen hat:

    Gegendarstellung

    In BUNTE vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich: „KATHERINA REICHE & KARL-THEODOR ZU GUTTENBERG Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach"

    Hierzu stelle ich fest: Meine Beziehung ist nicht zerbrochen. Wir sind nach wie vor ein Paar. Karl-Theodor zu Guttenberg

Die Beklagte beantragt,

     den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass nach ihren Informationen Katherina Reiche (nachfolgend: K.) den Status der Beziehung für sich in dem berichteten Sinne neu bewertet und dem Kläger mitgeteilt habe. Dies sei bedeutsam, weil nach der Lebenserfahrung nicht stets beide Partner gleichzeitig ein „Liebes-Aus" oder das „Zerbrechen ihrer Beziehung" so erlebten. Sie ist der Ansicht, dass die Ausgangsmitteilung in der Zeitschrift der Beklagten vom 16.07.2026 keine Tatsachenbehauptung darstelle, sondern eine Meinungsäußerung. Formulierungen wie „Liebes-Aus" und „Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur als Werturteile aufgefasst werden. Ein „Liebes-Aus" im Sinne eines zunehmenden Verlusts an der intensivsten Form gefühlsmäßiger Bindung könne nicht im Sinne eines binären Zustands (ja/nein) ermittelt und schon gar nicht mit den Mitteln des zivilprozessualen Beweises festgestellt werden. Entsprechendes gelte für das „Zerbrechen" einer Beziehung. Zwei Personen könnten zu jedem beliebigen Zeitpunkt ganz unterschiedliche Einstellungen dazu haben und Aussagen dazu treffen, ob und wann zwischen ihnen ein „Liebes-Aus" stattgefunden habe bzw. ob und wann ihre Beziehung „zerbrochen" sei oder nicht, ohne dass einer von beiden eine Unwahrheit sagen würde. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Ausgangsmitteilung nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers nicht um Tatsachenäußerungen handele, lasse sich auch daran erkennen, wie ein KI-Tool wie ChatGPT auf eine entsprechende Frage antworte und das zu dem Ergebnis komme, dass es auf nicht dem Beweis zugängliche Kriterien ankomme (Anlage AG 2). Derartige gefühlslastige Äußerungen seien nicht gegendarstellungsfähig. Bleibe unklar, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil verstanden werde (Mehrdeutigkeit), so müsse die dem Medium günstigere Deutung der Entscheidung zugrunde gelegt werden, anderenfalls die Pressefreiheit der Beklagte verletzt werde. Die Erwiderung, zu deren Abdruck der Kläger die Beklagte zwingen wolle, laute nur „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen". Da auf die Worte „Liebes-Aus!" - auch in der Hilfsfassung - nicht erwidert werde, hätten diese Worte auch nicht in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung aufgenommen werden dürfen. Sie ist der Meinung, dass solch überflüssige Bestandteile nicht erlaubt seien. Jedenfalls auf einer Titelseite könne entsprechendes nicht verlangt werden. Auch die Erwiderung „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen" sei ein Werturteil, dessen Veröffentlichung nach der gesetzlichen Regelung nicht im Rahmen einer Gegendarstellung verlangt werden könne. Darüber hinaus fehle das berechtigte Interesse des Klägers, weil durch die Veröffentlichung in der Ausgabe 31/26 kommunikativ bzw. publizistisch exakt der Zweck der Gegenvorstellung erreicht werde. Der Kläger zeige nicht auf, in welcher materiellen Hinsicht sein Gegendarstellungsinteresse durch die erfolgte Veröffentlichung nicht befriedigt sei. Er versuche lediglich, aus formalen Erwägungen seinen vermeintlichen Anspruch selbstzweckhaft zu retten und wolle durchsetzen, dass die Leserschaft ein zweites Mal in gleicher Weise über seine Position informiert werde. Ein solches Beharren auf einer formalen Rechtsposition stelle einen treuwidrigen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger wolle in der Hilfsfassung erwidern „Wir sind nach wie vor ein Paar", was in mehrfacher Hinsicht unstatthaft sei. Es handle sich um eine „Erwiderung", zu der es keine kongruente Ausgangsmitteilung gebe. In deren Wortlaut sei nicht von „Paar" die Rede. Es sei auch nicht dem Beweis zugänglich, ob zwei Personen „ein Paar" seien. Im Übrigen sei die Gegendarstellung in diesem Punkt auch deshalb unzulässig, weil der Kläger sich vermittels des Worts „Wir" anmaße, eine Erklärung für K. abzugeben. Das stehe ihm nicht zu. Soweit der Kläger erreichen wolle, dass die Gegendarstellung insgesamt In der Schrift der Worte „Liebes-Aus!" abgesetzt werden solle, bestehe hierauf kein Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Sache am 06.08.2026 mit den Parteien mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2, 3 PresseG BW i.V.m. §§ 935 ff. ZPO ist im Hauptantrag zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gegendarstellung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PresseG BW aufgrund des Beitrags „KATHERINA REICHE & KARL-THEODOR ZU GUTTENBERG Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" in der Ausgabe 30/26 der Zeitschrift „BUNTE" vom 16.07.2026 glaubhaft gemacht.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PresseG BW ist der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die „BUNTE" ist ein periodisches Druckwerk, das unstreitig von der Beklagten verlegt wird. Der Kläger ist auch offensichtlich von der darin aufgestellten Tatsachenbehauptung über die Beziehung zu K. betroffen. Dabei geht die Kammer - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus.

aa) Tatsachen sind Sachverhalte, Begebenheiten, Vorgänge, Verhältnisse oder Zustände, die der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören. Demgegenüber stellen Werturteile oder Meinungsäußerungen Wertungen, bzw. Äußerungen dar, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweiswege objektiv nicht zu überprüfen sind, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil wiedergeben. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die Elemente der Stellungnahme, das Dafürhalten oder Meinens geprägt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2021 - 6 U 51/21 - Rn. 43, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 U 142/17 -, Rn. 5, juris). Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2016 - 6 U 224/15 -, Rn. 44, juris). Aus einer komplexen Äußerung dürfen Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt nicht herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2016 - 6 U 224/15 -, Rn. 44, juris m.w. N.).

bb) Nach diesem Maßstab liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Die auf der Titelseite der Zeitschrift der Beklagten im Präteritum des Verbs „zerbrechen" angekündigten Gründe ("Woran") enthalten aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers die Behauptung über das „jetzt" eingetretene Ende der Beziehung des Klägers zu K. und die Erläuterung der dazu führenden Umstände im Textteil. Sie ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts auf der Titelseite - „Liebes-Aus" - nicht durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, sondern enthalten die dem Beweis grundsätzlich zugängliche Tatsachenbehauptung, dass die Beziehung des Klägers zu K. zerbrochen und damit beendet ist. Dabei mag es so sein, wie die Beklagte geltend macht, dass der Beziehungsstatus zweier Personen von diesen jeweils durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann und das Einverständnis beider Personen voraussetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beziehungsstatus dem Beweis als innerer Tatsache durchaus zugänglich ist (vgl. etwa zu "Rückkehr zur Ehefrau? A. Neuanfang mit C." als Tatsachenbehauptung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2021 - 6 U 51/21 -, Rn. 42 f., juris; zu „gute" bzw. „beste Freunde": OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2009- 14 U 156/08-, Rn. 24, juris). Die von der Beklagten recherchierten Ergebnisse eines KI-Tools zu der Frage, wie man feststellen kann, ob eine Beziehung zerbrochen ist (Schriftsatz vom 03.08.2026, S. 7, Anlage AG 2), ändern hieran nach Auffassung der Kammer nichts, denn sie gehen am Kern der Sache vorbei. Die Berichterstattung der Beklagten zielt nicht auf die Frage, wann von dem Ende einer Beziehung ausgegangen werden kann, oder welche wertenden Elemente einen Partner einer Beziehung subjektiv vom Ende derselben überzeugen, sondern als konkrete Nachricht auf das bereits eingetretene Ereignis ("Woran ihre Beziehung [...] zerbrach"). Dies wird noch deutlicher aus dem Textteil, in dem die Beklagte berichtet, dass „sie" der Kläger und K. - „getrennte Wege" gehen (Anlage AST 1, S. 3). Dass es sich - offensichtlich um eine Tatsachenbehauptung handelt, ergibt sich auch aus einem Vergleich zum Familienrecht, wo die Frage der Trennung eines Ehepaares regelmäßig Gegenstand von Beweisaufnahmen bildet, der Trennungszeitpunkt vom Gesetz als Tatbestandsmerkmal herangezogen wird (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) und als auslösendes Moment für das Rechtsverhältnis des Getrenntlebens tatsächliche Auswirkungen auf zahlreiche Trennungs- und Scheidungsfolgenansprüche hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 2024 - 16 UF 20/24 -, Rn.31,juris).

b) Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Gegendarstellung gemäß § 11 Abs. 2 PresseG BW.

aa) Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung ist im Regelfall allein aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2016 - 6 U 224/15 -, Rn. 48, juris). Die Veröffentlichung der Beklagten über den Beziehungsstatus des Klägers ist auch nicht offensichtlich belanglos. Ein Gegendarstellungsanspruch setzt keine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen voraus, sondern besteht auch, wenn das Selbstverständnis oder das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verletzt ist. Die Berichterstattung der Beklagten über das Ende der Beziehung des Klägers mit K. ist dementsprechend von ausreichendem Gewicht. Dementsprechend ist hier von einem berechtigten Interesse des Klägers auszugehen.

bb) Das berechtigte Interesse des Klägers an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist auch nicht durch die Veröffentlichung der Beklagten in der Ausgabe 31/26 der „BUNTE" vom 23.07.2026 entfallen. Es ist zwar teilweise anerkannt, dass eine spätere Richtigstellung in einem weiteren Artikel einen Grund für den Wegfall des berechtigten Interesses darstellen kann (Hartstein in: Cole/Oster/Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (HK-MStV), 92. Lieferung, 8/2022, § 20 MedienStVtr BW, Rn. 49; LG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 27 0 526/03 -, Rn. 27, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Januar 2003 - 1 U 198/02 -, Rn. 5, juris). Für eine Gegendarstellung ist kein Raum mehr, wenn mit einer redaktionellen Richtigstellung oder einem Widerruf die Unwahrheit der Erstmeldung eingestanden wird (LG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2003-27 0 526/03-, Rn. 27, juris). Dies setzt aber nach Auffassung der Kammer voraus, dass die weitere Meldung einen hinreichenden Bezug auf die ursprüngliche Mitteilung nimmt und im Hinblick auf diese eine Richtigstellung erfolgt, sodass der Anspruch auf Gegenvorstellung als erfüllt anzusehen ist. Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Berichterstattung lässt sich dem Titel der Ausgabe 31/26 der „BUNTE" aber nicht entnehmen, sondern lediglich dem Textteil der in dieser Ausgabe auf S. 44 enthaltenen Berichterstattung. Dies genügt nach Auffassung der Kammer nicht, weil die Richtigstellung nur im Textteil einen deutlich geringeren Aufmerksamkeitswert hat, als die Erstmitteilung über das Beziehungsende auf der Titelseite (vgl. zu sog. Titelseiten- bzw. Kiosklesern: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998- 1 BvR 1861/93- BVerfGE 97, 125-156, Rn. 135). Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) würde zudem verkürzt, würde ihm in dieser Weise - d.h. bei fehlender Bezugnahme bzw. ausdrücklicher Richtigstellung - versagt, selbst zu der von ihm beanstandeten Äußerung Stellung beziehen zu können.

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Verlangen des Klägers treuwidrig sei, folgt ihr die Kammer nicht. Die von der Beklagten vorgenommene Berichterstattung in der Ausgabe 31/26 der „BUNTE" hat den Gegendarstellungsanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen gebracht (s.o.). Der bloße Umstand, dass der Kläger damit den ihm aus § 11 PresseG BW zustehenden Anspruch verfolgt, macht sein Handeln ersichtlich nicht treuwidrig. Die Ausübung einer bloß formalen Rechtsposition liegt darin nicht. Der Umstand, dass K. einen ihr u.U. ebenfalls zustehenden Anspruch auf Gegendarstellung nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich.

c) Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sich seine Entgegnung nicht auf den von ihm in der Erstmitteilung beanstandeten Sachverhalt beschränkt, sondern mit dem Zitat „Liebes-Aus" darüber maßgeblich hinausgehe. Die Gegendarstellung als Rechtsinstitut hat den Sinn, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, der veröffentlichten Tatsachenbehauptung eine abweichende eigene entgegenzusetzen. Die Entgegnung muss daher mit den in der beanstandeten Erstmitteilung aufgestellten Tatsachenbehauptungen korrelieren. Der Anspruch beinhaltet mithin unabhängig von der zulässigen Gesamtlänge der Gegendarstellung lediglich das Recht auf eine tatsächliche Erwiderung auf die angegriffenen Tatsachenbehauptungen; diese können richtiggestellt oder ergänzt werden (vgl. BeckOK BGB/Förster, 78. Ed. 1.5.2026, § 12 BGB,Rn. 403a). Die Gegendarstellung muss das „Spiegelbild" zur Ausgangsmitteilung sein, also konkret auf den Inhalt der Erstmitteilung - so wie diese von einem verständigen und unvoreingenommenen Leser verstanden wird - erwidern. Das Privileg des öffentlichen Gehörs auf Kosten der Presse steht dem Betroffenen also nicht schlechthin zu allen beliebigen Äußerungen tatsächlicher Natur zu, sondern nur insoweit, als seine Äußerungen eine Gegendarstellung zu den Tatsachen der beanstandeten Erstmitteilung enthalten. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Inhalts der Gegendarstellung sind daher die in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen. Die Gegendarstellung soll die Leser mit der davon abweichenden Darstellung des Betroffenen bekannt machen. Daraus folgt, dass der Inhalt der Gegendarstellung mit den Behauptungen der beanstandeten Erstmitteilung in gedanklichem Zusammenhang stehen und auf sie Bezug nehmen muss (OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2026 - 18 W 97/26 Pre e -, Rn. 26 - 27, juris m. w. N.). Ein solcher gedanklicher Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer aber vorhanden, weil die von dem Kläger verlangte Gegendarstellung lediglich zur Kennzeichnung die von der Beklagten gewählte Formulierung der Überschrift auf der Titelseite aufgreift und so den Bezug zur angegriffenen Berichterstattung gerade erst herstellt. Ein überflüssiger Bestandteil der Gegendarstellung ergibt sich daraus nicht. Die von der Beklagten monierte „Weitschweifigkeit" der verlangten Gegendarstellung ist bei dem bloßen Zitat des Titels nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Sie enthält vielmehr eine substantielle Entgegnung zum Kern der Mitteilung. Es besteht keine Verpflichtung des Verfügungsklägers, auf sämtliche Punkte der Erstmitteilung einzugehen.

d) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei der Erwiderung „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen" nicht um ein Werturteil, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

e) Nach § 11 Abs. 2 Satz 4, 5 PresseG BW kann der Betroffene oder sein Vertreter den Abdruck der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, in Schriftform zugeht. Dies ist unstreitig der Fall.

f) Die begehrte Gegendarstellung ist in ihrem Umfang auch nicht unangemessen.

aa) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PresseG BW besteht die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung dann nicht, wenn diese ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Nach Satz 2 der genannten Regelung gilt die Gegendarstellung ihrem Umfang nach jedenfalls dann als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandenden Textes nicht überschreitet. Als Minimum gilt somit der räumliche Umfang des beanstandeten Textes. Entscheidend für die Beurteilung des angemessenen Umfangs ist, welcher Raum für eine sinnvolle verständige Entgegnung erforderlich ist. Jedenfalls muss so viel Raum als angemessen gelten, wie nötig ist, um die Behauptung der Erstmitteilung in ausreichender und verständlicher Form richtigzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2021 - 6 U 51/21 -, Rn. 52, juris). Auf Tatsachenbehauptungen, die auf der Titelseite erschienen sind, kann aus Gründen der Waffengleichheit auch auf der Titelseite erwidert werden. Nachdem die Gegendarstellung - auch im Fall einer Gegendarstellung auf der Titelseite - auch die Erstmitteilung wiederzugeben hat, muss der Schuldner (sogar) regelmäßig hinnehmen, dass die Gegendarstellung die Größe der Erstmitteilung übersteigen kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2021 - 6 U 51/21 -, Rn. 53, juris).

bb) Nach diesem Maßstab ist der geltend gemachte Umfang der Gegendarstellung nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger begehrte Entgegnung im Hauptantrag beschränkt sich auf ein Zitat der beanstandeten Berichterstattung und setzt dieser lediglich eine kurze eigene Äußerung zu dem Status der Beziehung entgegen. Zwar ist die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt einer Zeitschrift regelmäßig als schwerwiegende Beeinträchtigung der Pressefreiheit anzusehen, die Kammer hält diesen Eingriff in dem hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch wegen der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen nach Abwägung aller hierfür relevanten Umstände für gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 -, BVerfGE 97, 125-156, Rn. 109).

cc) Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Gestaltung der Größe des Wortes „Gegendarstellung" sowie des übrigen Texts in der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus". Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 PresseG BW hat der Abdruck der Gegenerklärung mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text zu erfolgen. Aufgrund des unzweifelhaften Zusammenhangs der beiden Überschriften des Titels der beanstandeten Ausgabe der Zeitschrift der Beklagten vom 16.07.2026 kann der Kläger seine Gegendarstellung nach Auffassung der Kammer grundsätzlich in dieser Größe verlangen, auch wenn sich seine Gegenerklärung nur auf einen Teil dieses Titels bezieht. Die Gegendarstellung soll den gleichen Rezipientenkreis erreichen und gleiche Aufmerksamkeit erfahren wie die Erstmitteilung, weshalb sie in ihrer optischen Wirkung ihrem äußeren Erscheinungsbild dem beanstandeten Text entsprechen muss. Sie muss gleich auffällig sein, damit sie die gleiche Beachtung wie die Erstbehauptung findet (LG Offenburg, Urteil vom 22. Mai 2018 - 3 0 183/18- Rn. 28, juris). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Erstmitteilung mit einer Fotoaufnahme, auf der u.a. der Verfügungskläger zu sehen ist, veröffentlicht wurde, mithin besonders prägnant auf diesen hinweist. Allerdings ist den Belangen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), zu der auch die die Präsentation des Presseprodukts betreffende Gestaltungsfreiheit gehört, nur dann Rechnung getragen, wenn „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Februar 2008- 14 U 199/07-, Rn. 30, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998- 1 BvR 1861/93-, BVerfGE 97, 125156). Der Kläger hat daher eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße hinzunehmen, was allerdings auf der anderen Seite nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen darf. Nach Auffassung der Kammer, die der Rechtsprechung des 14. Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe insoweit folgt, wird den Interessen beider Parteien durch eine Anordnung dahingehend Rechnung getragen, dass die Gegendarstellung mit einer der Erstmitteilung gegenüber in der Weise reduzierten Schriftgröße erfolgt, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Februar 2008- 14 U 199/07-, Rn. 30, juris).

2. Ein Verfügungsgrund bedarf wegen der Anordnung in § 11 Abs. 4 Satz 4 PresseG keiner Glaubhaftmachung.

3. Wegen des Erfolgs des Hauptantrages bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht. H. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung [...]

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