Urteile in sonstigen Rechtsfeldern
Kein Late-Night-Shoppings wegen Corona Virus
Das Verbot eines Late-Night-Shoppings stellt eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.
Aufgrund der bestehenden hohen Infektionsgefahr und der Vielzahl der zu erwartenden Besucher aus einem großen Einzugsgebiet ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine infizierte Person unter den Besuchern befinden könnte, sehr groß, sodass bei einer solchen Veranstaltung von einer hohen Ansteckungsgefahr auszugehen ist.
Late-Night-Shopping als besonderes, zeitlich begrenztes Event mit seiner großen Anziehungskraft für einen großen Kundenkreis unterscheidet sich insoweit vom klassischen Einzelhandel, für den bislang keine Einschränkungen vorgesehen sind.
Siehe auch unseren Einführungsartikel zum Thema Corona Virus und Recht
Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel & Zuständigkeiten bei Pokerverboten - VG Trier, Urteil vom 3.02.2009, Az.: 1 K 592/08.TR
Poker-Turnier mit 15-EUR-Startgeld ist kein Glücksspiel iSd. Gesetzes.
Es fehlt nach Einschätzung des Gerichts am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, wenn die Startgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet und die Hauptpreise durch Dritte gesponsert werden.
Für eventuell nach der Gewerbeordnung in Betracht kommende Verbote solcher Turniere ist nicht das Land, sondern die kommunen zuständig.
vgl. hierzu unsere Beiträge "Flop,
Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" und "
All-in vor dem OVG Münster".
Pokerturniere: 15,- Euro pro Spielrunde kein Einsatz gemäß 284 StGB - AG Hamburg, Urteil vom 7.1.2009, 213-93/08 – 213 Ds/3301Js 288/07
Bei einem Pokerturnier mit einem zu entrichtende Beitrag von 15,00 Euro pro Spielrunde fehlt an der für die Annahme eines Glückspiels erforderlichen Erbringungen eines Spieleinsatzes iSv. § 284 StGB.
vgl. hierzu unsere Beiträge "Flop, Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" und " All-in vor dem OVG Münster".
Pokertuniere mit 15 € Startgeld sind zulässig - OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: 4 B 606/08
Der Senat hat zwar keine durchgreifenden Zweifel daran, dass beim Pokerspiel auch in der hier in Rede stehenden Variante die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt [...]
Das von der Antragstellerin nach ihrer ursprünglichen Planung vorgesehene Eintrittsgeld in Höhe von 15 Euro (ohne Rebuy-"Möglichkeit") stellt sich indes nicht als Entgelt bzw. Spieleinsatz [...] dar.
Erst recht stellt das von der Antragsstellerin nach Erlass der streitigen Verfügung beabsichtigte Charity-Turnier, bei dem kein Eintrittsgeld gefordert, sondern lediglich eine (freiwillige) Spende für einen gemeinnützigen Zweck erbeten wird, kein Glückspiel im beschriebenen Sinne dar.
Soweit im Rahmen der Veranstaltung der Antragsstellerin für illegale Glückspiel geworben werden sollte, ist ein Verbot der gesamten Veranstaltung unverhältnismäßig.
vgl. hierzu unsere Beiträge "Flop,
Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" und "
All-in vor dem OVG Münster".
Zur steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Domainkosten - BGH, Urteil vom 19. 10. 2006, Az.: III R 6/05
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
vgl. unbedingt den Gastkommentar zur Vorinstanz von Herrn Steuerberater Thomas Terhaag.
Kein unmittelbarer Zwang bei Sportwettenuntersagung - VG Köln, Urteil vom 06.07.06, Az.: 1 K 9196/04
Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter und der hierzu angedrohte unmittelbarer Zwang ist unzulässig. Insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Soweit das OVG NRW in Münster für den vorliegenden Kontext die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten europarechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das bayerische Recht angenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
Eine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der Rechtsprechung des EuGH bislang nicht anerkannt.
Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt, Gültigkeitsfragen hinsichtlich entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen positiv zu beantworten, sie sind hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu erklären, sondern müssen in solchen Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm vorlegen.
Trotz BVerfG keine Schließung von Wettbüros - VG Minden, Beschluss vom 26.05.06, Az.: 3 L 241/06
Die vorläufige Schließung von Wettannahmestellen ist auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht möglicherweise rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Schließungsverfügung wird durch das Verwaltungsgericht angeordnet.
Es ist sehr zweifelhaft, ob die dem nationalen Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsregelung auf Grund des Anwendungsvorrangs des Europarechts überhaupt anwendbar ist. Die gegenwärtige Rechtslage verstößt gegen europäisches Recht und hier insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV).
Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus.
Vgl. zur Thematik unseren letzten Beitrag zur Entscheidung des BVerfG.
Übertragbarkeit von WM-Tickets - AG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.04.06, Az.: 31 C 3120/05-17
Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe für den vollständigen Abtretungsausschluß vermögen die Interessen des Ticketinhabers nicht zu überwiegen.
Nach dem Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Der Begriff des „sachlichen Grundes“ ist so unbestimmt, daß für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Insbesondere kann er sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erschließen, daß gerade eine Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll.
Bitten schauen Sie zum Thema auch in unsere Beiträge unter aus dem vergangen Jahr zur Ticketvergabe-Verfahren und aktuell unmittelbar zur Entscheidung des AG Frankfurt.
Zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols - BVerfG, Urteil vom 28.03.06, Az.: 1 BvR 1054/01
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Vgl. auch unseren aktuellen Beitrag sowie unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht.
Kein Schadensersatz bei manipuliertem Fussballspiel - AG Paderborn, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 53 C 281/05
Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts Salzgitter haftet der ehemalige Schiedsrichter Hoyzer nach der Entscheidzung des Amtsgerichts Paderborn nicht für durch seine Manipulationen entstandene Wettverluste oder entgangene Gewinne.
Die Beweislast eines alternativen Spielausgangs trifft ausschließlich den Kläger. Eine Beweislastumkehr wegen grober Verletzung sonstiger Berufspflichten ist bei einem Schiedsrichter nicht anzunehmen.
Dem Beweisantritt war aber nach Einschätzung des Gerichts bereits deshalb keine Folge zu leisten, weil es ausgeschlossen erscheint, daß das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.
- bitte vergleichen Sie zum Thema Sportwetten auch unsereweiteren Berichte und Beiträge-
Sportwettenvermittlung im Internet - OLG Köln, Urteil vom 09.12.05, Az.: 6 U 91/05
Weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Vorgaben berechtigen zur Durchführung der streitgegenständlichen Sportwetten in Deutschland ohne behördliche Genehmigung.
Es mag zweifelhaft sein, ob das mit dem Staatsmonopol (auch) in NRW verfolgte Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, nicht inzwischen so weit in den Hintergrund getreten ist, dass mit dieser Begründung die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mehr gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des Senats kommt es hiereauf aber nicht an. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre man nicht berechtigt, sich in der beanstandeten Weise an den vorliegenden Sportwetten zu beteiligen. Vielmehr obläge es den Betroffenen, bei der Landesregierung NW den Antrag auf Erteilung einer Zulassung zu stellen. Erst in dem sich dann anschließenden Verwaltungsverfahren wäre den Belangen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Lichte der EuGH-Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
Durch den insofern konstatierten Verstoß gegen die Strafnorm des § 284 Abs.1 StGB handeln die Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland - VG Giessen, Urteil vom 21.11.05, Az.: 10 E 1104/05
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406 ‑ Sportwettengesetz -).
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmigung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wetten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland - VG Giessen, Urteil vom 21.11.05, Az.: 10 E 872/05
1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406 ‑ Sportwettengesetz -).
2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmigung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.
3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wetten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Zulässigkeit der Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten - VG Ansbach, Urteil vom 13.10.2005, Az.: AN 4 K 05.02532
Der Empfang einer Gewerbeanmeldung muss von der zuständigen Behörde auch im Zusammenhang mit Sportwetten bestätigt werden.
Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist nur auf die Fälle beschränkt, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar ist, dass das angezeigte Gewerbe nicht zulässig ist. Nur in diesen Fällen liegt eine generell verbotene Tätigkeit vor, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtigt.
Dies ist bei der von der Klägerin angezeigten Tätigkeit, der „Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Wettunternehmenaber" gerade nicht der Fall.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Aufschiebende Wirkung bei Sportwettenverbot - VG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.05, Az.: 10 K 1472/05
Bei der im einstweiligen Rechtschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegt das private Interesse Wettanahmestellenbetreibers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen (z.B. der Schließung) verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots.
Bei Vollziehung der Verfügung besteht die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Grundrechtsverletzung zumindest des Art. 2 Abs. 1 GG des Wettanahmestellenbetreibers. Es kann nach aktueller Rechtslage und vorliegender Rechtsprechung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Vollzugsinteresse wegen einer eventuell strafbaren Handlung besteht.
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) nicht vor, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung anzuordnen ist.
vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht!
Hinweisbeschluss zu möglichem Schadensersatz bei Spielmanipulation durch Schiedsrichter - AG Salzgitter, Beschluss vom 20.07.2005, Az.: 13 C 138/05
Vergleichsvorschlag und rechtliche Einschätzung (u.a. zur Beweislast) des erkennenden Gerichts in einem Schadensersatzprozess wegen entgangenen Wetteinnahmen gegen den Schiedsrichter der DFB-Pokal-Begegnung Paderporn gegen HSV.
Das Verfahren wird auf Wunsch des Beklagten fortgesetzt.
Vgl. hierzu auch unseren aktuellen Beitrag unter http://www.aufrecht.de/4270.html.
Schadensersatz bei Spielmanipulation durch Schiedsrichter - AG Salzgitter, Urteil vom 27.05.2005, Az.: 13 C 138/05
Klage auf entgangenen Wettgewinn gegen manipulierenden Schiedsrichter ist schlüssig.
Gegen das insofern erlassene Versäumnisurteil wurde allerdings Einspruch eingelegt und das Verfahren läuft noch. Einen in der Sache ergangenen, ausgesprochen interessanten Hinweisbeschluss des Gerichts finden Sie hier: http://www.aufrecht.de/4199.html.
Bitte lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag unter http://www.aufrecht.de/4270.html und -nachdem das Urteil am 20. Januar durch das AG Paderborn aufgehoben wurde- auch unseren aktuellen Newsflash.
Keine Legalisierung von Sportwetten durch DDR-Lizenzen oder ausländische Lizenzen - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005, AZ: 1 M 91/05 -
1. Die Veranstaltung von Sportwetten (hier: Oddset-Wetten) ohne eine behördliche Erlaubnis verstößt gegen § 284 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 13 SOG LSA. Dem staatlichen Glücksspielmonopol stehen dabei weder verfassungs- noch europarechtliche
Bedenken gegenüber.
2. Weder eine aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR noch eine von Behörden außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnis im Sinne des Glücksspielrechts führt bezogen auf im Land Sachsen-Anhalt veranstaltete Sportwetten zu einer Legalisierungswirkung.
Bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unbedingt unserezahlreichen Berichte und Beiträge!
Keinen Freifahrtsschein für die Verwaltgungsgerichte bei der Untersagung von Sportwetten - BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, AZ: 1 BvR 2495/04 -
Der Beschwerdeführer wendet sich erfolgreich gegen die sofortige Vollziehung der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Österreich. Das Bundesverfassungsgericht weist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.
Vgl. auch unseren aktuellen Beitrag sowie unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht.
Zur Abzugsfähigkeit von Domainkosten (Anschaffungskosten) - Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2004, AZ.: 2 K 1431/03 -
Die Kosten für die Übernahme einer Domain (Anschaffungskosten) können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Eine Domain ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Im Unterschied zu Marken. bzw. Warenzeichen bestehe der wirtschaftliche Nutzen einer Domain nicht aus dem Bekanntheitsgrad, sondern stelle vielmehr ein Eingangstor ins Internet dar, welches unabhänigig von Zeitgeist und Bewerbung ist.
vgl. hierzu auch den kurzen Gastkommentar von Steuerberater Thomas Terhaag - Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Domainkosten
Untersagung privater Sportwetten unzulässig - Hessicher Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2004, AZ.: 11 TG 3060/03 -
Im Lichte der Gambelli-Rechtsprechung des EuGH begegnet es erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz1 und Abs. 5 SpW/LottoG (Hessen) bzw. 284 StGB zu untersagen.
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch unser Serie zum Glücksspiel im Internet, insbesbondere Teil 4 -
Wettlizenz aus DDR-Zeit in Bayern nicht gültig - BayVerwG, Urteil vom 27. Januar 2004, AZ: M 16 K 02.2154
Die verbotene Gewerbeausübung, in Form der Vermittlung von Sportwetten eines in München ansässigen Gewerbetreibenden an einen Wetthalter aus einem anderen Bundesland, liegt trotz des Gambelli-Urteils des EuGHs vor, wenn der Wetthalter seine Lizenz aus DDR-Recht erhalten hatte.
Bitte vergelichen Sie hierzu auch unsere seit Jahren gepflegte Serie zum Thema Online-Glückspiel und Sportwetten von Rechtsanwalt Michael Terhaag (Teil 1 Teil 2, Teil 3, usw. zuletzt Teil 8 (wird ständig fortgesetzt)
Betreibensuntersagung für Sportwetten-Annahmestelle - Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2003, AZ.: 2 L 2096/03.KO -
Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss zunächst eine Genehmigung beantragen. Das gilt selbst dann, wenn es Sportwetten an einen Sportwettenveranstalter vermittelt, der in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis hat.
Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz läuft!
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch unser Serie zum Glücksspiel im Internet, insbesbondere Teil 4 -
Keine Online-Sportwetten-Werbung in der Arena auf Schalke (wetten.de) - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. September 2003 -
Nach einer summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtschutz ist das Verbot, für Online-Sportwetten im Fussballstadtion (Arena) "auf Schalke" durch Bandenwerbung zu werben, gerechtfertigt.
Das soll auch für den Fall gelten, dass der Anbieter der Wetten zwar grundsätzlich eine (deutsche) behördliche Erlaubnis innehat, diese aber keine solche des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 05. Dezember 2003, AZ. 4 B 1987/03
...vgl. auch Stellungnahme Rechtsanwalt Terhaag.
Elektrosmog und Mobilfunksendeanlagen, - OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. Juni 2003, AZ: 23 U 137/02
Gegen Mobilfunksendeanlagen, die den Grenzwerten der Bundesimmissionsschutz-Verordnung genügen, können Anwohner keinen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Die Ansicht des OLG Frankfurt ist im Februar 2004 vom BGH bestätigt worden.