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Rückerstattung des Kaufpreises bei Regen - Unerlaubtes Glücksspiel? - VG Stuttgart Urt. v. 15.03.2012 Az. 4 K 4251/11

Leitsätzliches

Die Zusicherung eines Händlers, dass bei Regen der Kaufpreis für zuvor gekaufte Ware zurückerstattet wird, ist kein unerlaubtes Glücksspiel.

Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden