×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
sonstiges Recht
/
Gewinnzusagen nach § 661a BGB - OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007, Az. 21 U 138/06

Leitsätzliches

Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB setzt voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten (BGH NJW 2004, 1652; BGH NJW 2006, 230; BGH NJW 2006, 2548). Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auffassen muss. Es kann allerdings erwartet werden, dass der Verbraucher nicht nur reißerisch durch größere Schrifttypen drucktechnisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt, sondern auch die Sätze des Fließtextes liest, die sich zwischen den hervorgehobenen Sentenzen befinden.

OBERLANDESGERICHT HAMM

URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 138/06

Urteil vom 8. Februar 2007

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom ... durch ...

für R E C H T erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Fahrzeug Marke Audi, Typ A2 1,4, Farbe silbergrünmetallic, Standardausführung: Airbags für Fahrer und Beifahrer, Zentralverriegelung, elektrisches Zubehör, Servolenkung, verschiedene Aluminium-Dekorationen und Exklusivausführung: vollautomatische Klimaanlage, vier gegossene Leichtmetallfelgen, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, Rückspiegel und Wagentürgriffe in Karosseriefarbe, Sonnendach, Parkleitsystem, Alarmanlage, Lenkrad und Schalthebel aus Leder und beleuchteter Make-up-Spiegel zu übergeben und zu übereignen.

Der Beklagten wird hierfür eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 22.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe oder in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Klägerin macht gemäß § 661a BGB eine Forderung auf Übergabe und Übereignung eines Audi A2 geltend, die sie aus einem Schreiben vom 01.02.2003 herleitet, das sie für eine Gewinnzusage der Beklagten hält.

Das Schreiben, das als "offizielles Gewinndokument" und unter "Betreff" als "offizielle Gewinnankündigung" bezeichnet ist, weist als Absender eine J aus. In ihm teilt ein "Direktor J B" auszugsweise folgendes mit:

Persönliche Nachricht für den glücklichen Gewinner

Sehr geehrte Frau I,

ich bringe gern gute Neuigkeiten und heute habe ich die Ehre, Ihnen herzlichst gratulieren zu dürfen. Das Management der Abteilung Preisverleihungen von J hat mir das Gewinnergebnis der großen J ... – Promotion gezeigt, an der Sie mtgespielt haben. Ich kann Ihnen folgendes bestätigen:
Frau I hat gewonnen:
Einen neuen Audi A2 im Wert von 22.500 Euro
Oder einen Bargeldscheck!
Bestätigt! Sie können sofort ihren Gewinn anfordern. Dieser Gewinn wird nach Anforderung sofort verliehen.

Damit wir Ihren Gewinn verleihen können, müssen wir folgendes von Ihnen erhalten:
Die komplett ausgefüllte Gewinnerbefragung
und ihr Gewinn-/Mitspielformular

Diese Dokumente finden Sie auf der Rückseite dieses Briefes. Wir können Ihnen den Gewinn nicht verleihen, wenn sie diese Formulare nicht vollständig ausgefüllt eingeschickt haben. Wir haben auch eine Kopie der Pro-Forma-Rechnung des Fachhändlers, bei dem wir inzwischen einen Audi A2 reserviert haben, beigefügt.

Eins muss ich wissen: Wählen Sie, falls Sie die Gewinnerin des Haupttreffers sind, den Audi A2 oder den Bargeldwert? Ich muss nämlich mit dem Fachhändler die Lieferbedingungen des Audi A2 besprechen, da sich die Lieferung dieses Modells etwas verzögert.

Schicken Sie deshalb schnell Ihre Gewinnerbefragung und Ihr Gewinn-/Mitspielformular ausgefüllt ein und merken Sie sich, dass Sie gigantische Preise gewinnen können, wenn Sie in Deutschland Lotto 6 aus 49 mitspielen.

......

PS: Antworten Sie innerhalb von 24 Stunden für extra 12.500 Euro!

Außerdem waren in dem Schreiben die Rubriken "Herausgabe des Gewinns ist bestätigt" und "Audi A2 ist reserviert" jeweils angekreuzt. Beigefügt war eine "Pro-Forma-Rechnung" für einen Audi A2 mit einer bestimmten Ausstattung über 22.500 € (Bl. 6 GA), auf der sich folgende Anmerkung befand:

Fahrzeug bestimmt für den Gewinner des Autos oder des Schecks über 35.000 Euro Streitig ist, ob die Klägerin die beigefügte Gewinnerbefragung und das sich einerseits auf die Gewinnanforderung und andererseits auf die Teilnahme an einem Lottospiel beziehende "Preis-/Mitspielformular" an eines der beiden in der Sendung angegebenen Postfächer zurücksandte. Neben dem Postfach ###, #### T, Niederlande war als "Rückanschrift" der J das Postfach #### in #### O genannt. Unterhalb der Formulare waren in kleinen Schrifttypen "Spielregeln" abgedruckt, die auszugsweise wie folgt lauten:

.......
Spielregel 2: Die Gewinner der Preise wurden im Voraus bestimmt. Die Preisverleihung des Hauptgewinns, Audi A2 oder € 25.000,00 und des Extragewinns von € 12.500,00 findet nur dann statt, wenn die gewinnenden Ziehungsnummern rechtzeitig eingeschickt wurden. Alle Teilnehmer erhalten einen Bargeldpreis.
Die Gewinner werden spätestens vier Wochen nach dem Einsendeschluss durch Einschreiben verständigt.
.......

Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe eines Audi A2 gegen die Beklagte zu, da ihr eine Gewinnzusage erteilt worden sei. Die Beklagte sei als Senderin i.S.v. § 661a BGB anzusehen. Eine im Rechtsstreit 126 C 7071/03 vom AG Dortmund durchgeführte Postanfrage zur zustellfähigen Hausanschrift des Postfachs ####, #### O (Bl. 24, 26 BA) habe ergeben, dass die Beklagte Urheberin der Gewinnzusage sei. Wie zudem aus der streitgegenständlichen und auch aus einer weiteren Gewinnzusage der J folge, die sie am 05.03.2003 erhalten habe und wegen der sie im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren 1 O 158/04 LG Dortmund (Beschwerdeverfahren 21 W 12/05 OLG Hamm) erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Firma U B.V. gerichtete Klage begehrt hat, sei die J in den Niederlanden unter dem Postfach ###, #### T zu erreichen. Nach einer Auskunft des Europäischen Verbraucherzentrums, Beratungszentrum H vom 21.01.2003 sei Inhaberin dieses Postfaches die Firma U B.V. Der Name J stelle eine reine Fantasiebezeichnung dar. Nach einer Handelsregisterauskunft der Kamer van Koophandel P vom 26.08.2002 verfüge die U B.V. über das weitere Postfach ###, #### W. Ausweislich einer Liste von Gewinnspielfirmen der Verbraucherzentrale NRW e.V. (Juli 2003) sei unter diesem Postfach eine U2 tätig, zu der u.a. J-Lotto und die beklagte E gehörten. Die U2 sei mit der U B.V. identisch. Die Zusammengehörigkeit der
Beklagten mit der U B.V. folge auch daraus, dass ausweislich ihres Internetauftritts (Bl. 27 GA) und Auskünften des Vereins E vom 18.11.2002 und der Kamer van Koophandel P vom 27.01.2004 die E B.V., also die Beklagte, unter der Anschrift F ###, #### F tätig sei, ebenso wie nach der Auskunft des Europäischen Verbraucherzentrums vom 21.01.2003 die U B.V.. Laut einer weiteren Auskunft des Europäischen Verbraucherzentrums vom 15.07.2003 verfügten beide Firmen zudem über identische Telefon- und Faxnummern.

Die Beklagte hat eine fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für isolierte Gewinnzusagen geltend gemacht.

Im übrigen sei sie die falsche Beklagte, wie auch das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 31.05.2005 in der gleichgelagerten Beschwerdesache 8 W 49/05 festgestellt habe. Im Verfahren 1 O 158/04 LG Dortmund habe die Klägerin dagegen die richtige Beklagte (U B.V.) ausgesucht.

Schließlich handele es sich nicht um eine Gewinnzusage, die einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck habe vermitteln können, er habe bereits gewonnen. Es sei lediglich um eine mögliche Gewinnalternative hinsichtlich eines Audi A2 oder eines der Höhe nach noch offenen Bargeldpreises gegangen, zu deren Teilnahmevoraussetzungen die Rücksendung von Unterlagen gehört habe. Die Klägerin habe nicht die richtige Gewinn-Nummer gehabt, wie daraus folge, dass sie nicht innerhalb der in den Spielregeln genannten Frist über einen Gewinn benachrichtigt worden sei.

Mit am 12.09.2006 verkündetem Urteil, wegen dessen näheren Inhaltes auf Bl. 77 ff. GA verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar folge die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Ein Anspruch aus § 661a BGB scheitere aber unabhängig davon, ob die Beklagte als Senderin angesehen werden könne, daran, dass die Sendung der Klägerin nicht den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises habe vermitteln können, weil der Gewinn von der Rücksendung von Unterlagen abhängig gemacht worden sei.

Gegen diese Auffassung richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, anders als bei der Einräumung einer reiner Gewinnchance sei durch die mehrfache Verwendung des Wortes "bestätigt" suggeriert worden, sie müsse nur noch entscheiden, ob sie den PKW Audi A2 oder den Bargeldpreis beanspruchen möchte. Im übrigen habe das Landgericht verkannt, dass ein Anspruch aus § 661a BGB nicht erfordere, dass der Verbraucher eine ihn schädigende Mitwirkungshandlung vornehme.

Die Klägerin beantragt,

abändernd

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Fahrzeug Marke Audi, Typ A2 1,4, Farbe silbergrün-metallic, Standardausführung: Airbags für Fahrer und Beifahrer, Zentralverriegelung, elektrisches Zubehör, Servolenkung, verschiedene Aluminium-Dekorationen und Exklusivausführung: vollautomatische Klimaanlage, vier gegossene Leichtmetallfelgen, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, Rückspiegel und Wagentürgriffe in Karosseriefarbe, Sonnendach, Parkleitsystem, Alarmanlage, Lenkrad und Schalthebel aus Leder und beleuchteter Make-up-Spiegel, zu übergeben und zu übereignen,

2. der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt,

3. die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist 22.500 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt weiterhin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und meint, nicht passivlegitimiert zu sein. Senderin des Schreibens sei die U B.V., die auch insoweit über ihr Postfach ### in #### T, Niederlande tätig geworden sei. Zwar sei das Postfach #### in O ein Postfach der Beklagten gewesen. Dieses Postfach habe jedoch ausschließlich der Aufnahme nicht zustellbarer Werbesendungen gedient. Sie sei mit der U B.V. rechtlich auch nicht verzahnt. Beide Gesellschaften residierten lediglich tatsächlich in demselben Gebäude. Zudem habe die Kammer zu Recht angenommen, das Schreiben, auf das die Klägerin ihren Anspruch stütze, stelle keine Gewinnzusage dar.

Die beigezogenen Akten 1 O 158/04 LG Dortmund und 126 C 7071/03 AG Dortmund sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Ihre Klage ist vor den deutschen Gerichten zulässig und begründet.

1.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Für die Beurteilung dieser Frage ist die am 01.03.2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) maßgeblich (Art. 30 Nr. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).

a)

Es braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob die internationale Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnzusagen aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art 16 Abs. 1 EuGVVO hergeleitet werden kann. Der EuGH (Urt. vom 20.01.2005; NJW 2005, 811) und ihm folgend der BGH (Urt. vom 01.12.2005; NJW 2006, 230) haben dies für die Vorgängervorschriften Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) abgelehnt, weil die Vorschriften voraussetzten, dass der Verbraucher Ansprüche aus einem von ihm geschlossenen Vertrag geltend mache und der Begriff "Vertrag" in diesem Zusammenhang eng auszulegen sei, da es um Ausnahmeregelungen gehe.

Der BGH (a.a.O.) hat nunmehr offen gelassen, ob der weiter gefasste Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ebenso strikt ausgelegt werden muss.

b)

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO (siehe auch schon Senatsurteil vom 16.01.2007 – 21 U 115/06).

Der Senat teilt die Ansicht des EuGH und des BGH, die in den oben bereits zitierten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO inhaltlich gleiche Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ weiter als die Regelung zum Verbrauchergerichtsstand auszulegen und auf Klagen aus Gewinnmitteilungen anwendbar ist, wenn der Empfänger die Gewinnzusage annimmt. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass – wie es hier die Klägerin getan hat – die Auszahlung des scheinbar gewonnenen Preises verlangt wird.

Nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO kann der Sender einer Gewinnmitteilung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zur Aushändigung des Gewinns zu erfüllen wäre. Das ist der Wohnort des Empfängers. Wie der BGH (a.a.O.) i.e. ausgeführt hat, ergibt sich dieser Erfüllungsort nach dem anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht (Art. 34 EGBGB, § 661a BGB), da § 661a BGB als zwingende Regelung beanspruche, grenzüberschreitende Gewinnzusagen zu regeln.

Aus Sinn und Zweck der deutschen Regelung (§ 661a BGB) folgt, dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat und die Vorschrift als entsprechende Regelung des Leistungsortes zu verstehen ist.

2)

Der Klägerin steht der mit ihrem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines PKW Audi A2 aus § 661a BGB zu.

a)

Das ihr übersandte Schreiben stellt eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB dar. Wie auch der Senat (Beschluss vom 10.03.2005 – 21 W 12/05 – , OLGR 2005, 409) bereits ausgeführt hat, setzt eine Gewinnzusage voraus, dass die Mitteilung aus objektivierter Empfängersicht nach Inhalt und Gestaltung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten (BGH NJW 2004, 1652; BGH NJW 2006, 230; BGH NJW 2006, 2548). Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auffassen muss. Es kann allerdings erwartet werden, dass der Verbraucher nicht nur reißerisch durch größere Schrifttypen drucktechnisch hervorgehobene Passagen zur Kenntnis nimmt, sondern auch die Sätze des Fließtextes liest, die sich zwischen den hervorgehobenen Sentenzen befinden.

Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren 21 W 12/05, an dem die selben Parteien beteiligt waren, Ansprüche jedoch aus einem anderen Schreiben hergeleitet wurden, liegen hier die Voraussetzungen einer Gewinnzusage vor. Während das im damaligen Verfahren übersandte Schreiben an mehreren Stellen Einschränkungen in dem Sinne enthielt, dass erst eine Chance auf einen Preis bestehe und der Hauptgewinn von der Ziehung einer der Klägerin zugeordneten Gewinnnummer bei einer noch ausstehenden weiteren Verlosung abhängig sei, finden sich derartige Einschränkungen in der hiesigen Mitteilung allenfalls so versteckt, dass der Text einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinns vermitteln konnte.

Man muss den Text schon äußerst "spitzfindig" betrachten, um ihn entsprechend der Auslegung der Beklagten dahin zu verstehen, es werde lediglich eine Gewinnalternative in Form eines PKW Audi A2 oder eines der Höhe nach noch offenen Bargeldschecks angekündigt. Die Sendung ist vielmehr darauf angelegt, dem Leser die Vorstellung zu verschaffen, er habe einen PKW Audi A2 oder 25.000 € gewonnen und könne sich zwischen diesen beiden Alternativen frei entscheiden, wobei bei einer Antwort innerhalb von 24 Stunden weitere 12.500 € ausgeschüttet würden. Soweit es an einer Stelle im "offiziellen Gewinndokument" heißt "falls Sie die Gewinnerin des Haupttreffers sind" und auch die "Gewinnerbefragung" eine ähnliche Formulierung enthält, mussten die Formulierungen einen durchschnittlichen Empfänger nicht misstrauisch machen, weil andererseits suggeriert wurde, die Ausspielung der Gewinne habe bereits stattgefunden.

Eine Gewinnzusage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die "Verleihung" des Preises von der Rücksendung bestimmter Unterlagen abhängig gemacht worden ist. Eine Mitwirkungshandlung kann dem Verbraucher nicht abverlangt werden, da es der gesetzgeberischen Intention widerspräche, die Entstehung des Anspruchs daran zu knüpfen, dass sich der Verbraucher so verhält, wie vom Versender der Gewinnzusage (wettbewerbswidrig) beabsichtigt (BGH NJW 2006, 2548, 2549f.).

b)

Die Beklagte ist Senderin der Gewinnzusage. Sender i.S.v. § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden versteht.

Als "Sender" können ferner solche Unternehmer angesehen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (BGH NJW 2004, 3555, 3556; BGH NJW 2005, 827). Sender kann schließlich der Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, also unter dem Namen einer anderen existierenden Person, handelt (BGH NJW 2005, 3493). Als Sender kann deshalb u.U. auch das hinter einer Briefkastenfirma stehende unter deren Namen mit Eigeninteresse handelnde Unternehmen angesehen werden (BGH NJW 2006, 2548, 2550).

Eine Sendereigenschaft der Beklagten ist zu bejahen, weil sie an der Werbeaktion zumindest maßgeblich mitgewirkt hat. Es steht fest, dass die Absenderbezeichnung J eine Fantasieangabe darstellt. Das als Anschrift der J angegebene Postfach ###, NL-#### T ist zwar auch nach den Ausführungen der Klägerin nicht der Beklagten, sondern einer U B.V. zuzuordnen. Da es sich unstreitig um zwei unterschiedliche juristische Personen handelt, folgt eine Sendereigenschaft der Beklagten auch noch nicht ohne weiteres daraus, dass beide Unternehmen nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wie auch die Beklagte einräumt, unter der Anschrift F ###, #### F ansässig sind und zudem über dieselben Telefon- und Faxnummern verfügen sollen. Wie sich aus der vom Amtsgericht Dortmund im Rechtsstreit 126 C 7071/03 eingeholten Auskunft der Deutschen Post vom 10.12.2003 ergibt, war die Beklagte jedoch wesentlich an der Werbeaktion beteiligt, indem sie gegenüber der Deutschen Post als zustellfähige Anschrift des Postfachs J Postfach #### #### O benannt war.  Die Beklagte räumt ein, dieses Postfach angemietet zu haben. Das Postfach diente keineswegs rein internen Zwecken, sondern ist den Empfängern der Werbesendungen, wie aus Bl. 62 GA folgt, als "Rückanschrift" der J in Deutschland mitgeteilt worden. Auch wenn zusätzlich die U B.V. bei der Versendung der Gewinnzusagen mitgewirkt hat, ändert dies nichts daran, dass in der Gewinnzusage hinsichtlich der Fantasiebezeichnung
J zwei aktuelle Postfachanschriften genannt worden sind, die zum einen die Beklagte und zum anderen die U B.V. zur Verfügung gestellt haben. Die Tätigkeit der U B.V. kann demnach nicht dermaßen im Vordergrund stehend angesehen werden, dass der Anteil der Beklagten dahinter in einer Weise zurückgetreten wäre, dass sie als Senderin ausschiede. Sie war jedenfalls Mitorganisatorin und hatte damit eine Stellung zumindest als "Mitsenderin". Für die Anwendbarkeit des § 661a BGB reicht es aus, wenn mehrere Unternehmen jeweils maßgeblich an der Organisation der Werbesendungen mitwirken und diese unter einer Fantasiebezeichnung abwickeln.

3.

Die Berechtigung des zweiten Klageantrages, der darauf gerichtet ist, der Beklagten eine Frist zur Leistung zu setzen, folgt aus §§ 255 Abs. 1 ZPO, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der dritte Klageantrag, mit dem die Klägerin für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs Schadensersatz in Höhe von 22.500 € verlangt, ist nach §§ 259, 260 ZPO, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig und begründet, weil nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (zur Zulässigkeit der Verbindung der Anträge nach §§ 255, 259 ZPO siehe Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 255 Rn. 3).

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Unterschriften