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Hinweisbeschluss zu möglichem Schadensersatz bei Spielmanipulation durch Schiedsrichter - AG Salzgitter, Beschluss vom 20.07.2005, Az.: 13 C 138/05

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Vergleichsvorschlag und rechtliche Einschätzung (u.a. zur Beweislast) des erkennenden Gerichts in einem Schadensersatzprozess wegen entgangenen Wetteinnahmen gegen den Schiedsrichter der DFB-Pokal-Begegnung Paderporn gegen HSV.
Das Verfahren wird auf Wunsch des Beklagten fortgesetzt. Vgl. hierzu auch unseren aktuellen Beitrag unter http://www.aufrecht.de/4270.html.

AMTSGERICHT SALZGITTER

HINWEISBESCHLUSS

Aktenzeichen: 13 C 138/08
 
Entscheidung vom 27. Juni 2005


In dem Rechtsstreit

... gegen Hoyzer

I. Der Hauptverhandlungstermin am 21.07.2005 wird aufgehoben. Angesichts der kurzfristig eingegangenen Schriftsätze, die der jeweiligen Gegenseite vor dem Termin nicht mehr zugesandt werden können, erscheint die Durchführung des Termins wenig sinnvoll.

II. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung des Gerichts der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass das Spiel Paderborner SC gegen den HSV ohne seine Manipulationen nicht mit einem Sieg des HSV ausgegangen wäre. Da die unstreitigen Manipulationen jedenfalls mitursächlich für das Ergebnis (kein Sieg des HSV) und den dadurch bedingten Schaden geworden sind, trägt – nach vorläufiger Wertung – der Beklagte die Beweislast für etwaige Reserveursachen. Die Parteien werden zudem darauf hingewiesen, dass derzeit noch gewisse Zweifel an der hiesigen Zuständigkeit bestehen. Angesichts der Schadenshöhe und der problematischen Beweislage ( auf die vereinbarte finanzielle Entschädigung des HSV durch den DFB wird hingewiesen) wird im Interesse einer – auch für die Parteien – prozessökonomischen Verfahrensweise folgender schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet:

III.

 

1. Der Beklagte zahlt dem Kläger 442,50 Euro bis zum 30.09.2005.
2. Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.
3. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Parteien können diesen Vergleichsvorschlag durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 17.08.2005 annehmen. In diesem Fall wird das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss nach § 278 ABs.6 ZPO feststellen. Bei fruchtlosem Fristablauf wird kurzfristig ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden.

Unterschrift