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Übertragbarkeit von WM-Tickets - AG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.04.06, Az.: 31 C 3120/05-17

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe für den vollständigen Abtretungsausschluß vermögen die Interessen des Ticketinhabers nicht zu überwiegen. Nach dem Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Begriff des „sachlichen Grundes“ ist so unbestimmt, daß für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Insbesondere kann er sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erschließen, daß gerade eine Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll. Bitten schauen Sie zum Thema auch in unsere Beiträge unter aus dem vergangen Jahr zur Ticketvergabe-Verfahren und aktuell unmittelbar zur Entscheidung des AG Frankfurt.

AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 31 C 3120/05-17

Entscheidung vom 3. April 2006

In dem Rechtsstreit

...

gegen

1. Deutscher Fußball-Bund e. V., ...
2. Organisationskomitee FIFA WM Deutschland 2006, ...

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch ... im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluß am 3.4.2006 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft 2006, spätestens jedoch bis zum 28.4.2006, jeweils eines der zwei mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundenummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 zugeteilten Originaltickets für das Spiel Nr. 59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen auszustellen auf
Herrn ...
Frau ...
und an den Kläger herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Der Beklagte zu 1) hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger möchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die am 1.7.2006 in Gelsenkirchen stattfindende Viertelfinalbegegnung der Fußballweltmeisterschaft besuchen.

Der Beklagte zu 1) ist der nationale Fußballverband, der die Fußballweltmeisterschaft 2006 ausrichtet. Die Organisation der Meisterschaft obliegt dem Beklagten zu 2). Dieser ist organschaftlich (vgl. Bl. 140 d. A.) aufgebaut und wird wie aus dem Rubrum ersichtlich vertreten.

Die Tickets für die Weltmeisterschaft werden im Namen und auf Rechnung des Beklagten zu 1) verkauft. Es gibt rund 3,07 Mio. Tickets, von den 1.112.000 in den öffentlichen Verkauf gelangten. Weitere Tickets werden mittels sogenannter Ticketgutscheine über Sponsoren vergeben. Die Gutscheine werden (in der Regel im Rahmen von Glücksspielen) verschenkt oder zum offiziellen Ausgabepreis, ggfs. Zuzüglich einer Vorverkaufsgebühr verkauft. Auch jedem Mitgliedsverband der FIFA, dessen Nationalmannschaft sich für die Endrunde der WM qualifiziert, wird eine Anzahl von Eintrittskarten für die Spiele der Mannschaft zur Verfügung gestellt. Diese werden durch die teilnehmenden Mitgliedsverbände nach deren eigenen Vergaberichtlinien verkauft. Schließlich werden noch sog. Hospitality-Pakete über die iSe-Hospitality AG vertrieben, die neben der Vermietung von Logen weitere Zusatzleistungen beinhalten.

Diejenigen Tickets, die in den öffentlichen Verkauf gelangten, wurden bzw. werden per Internet-Ticketing-Center entweder im Losverfahren oder nach dem Prioritätsprinzip zugeteilt. Ist eine Bewerbung erfolgreich, erhält der Interessent zunächst eine Zuteilungsbestätigung. Nur die Originaltickets, nicht aber die Zuteilungsbestätigung berechtigen zum Einlaß beim Spiel.

Dem Verkauf liegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Beklagten zugrunde (vgl. Bl. 24 ff. d. A.). Darin heißt es unter Ziff. 3:

 „Weder der Ticketinhaber noch irgend jemand sonst ist berechtigt, das Ticket oder die sich aus diesem ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des OK an dritte Personen zu übertragen.
Das OK wird seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung kann insbesondere dann verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ticketinhaber oder der Dritte die Übertragung auf Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden, beabsichtigt, die Weiterveräußerung des Tickets beabsichtigt, die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt.“

Unter Ziff. 4 heißt es:

„Im Fall der Übertragung mit Zustimmung des OK beantragt der Empfänger die Ausstellung eines neuen Tickets auf seinen Namen. Wird ein Ticket ohne vorherige Zustimmung des OK übertragen oder für die vorstehend genannten Zwecke verwendet, oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese ATGB, so wird das Ticket ungültig. Das OK ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket zu sperren – auch elektronisch – und dem Besitzer des Tickets den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen.“

Weiter sind die Ticket-Verkaufrichtlinien der Beklagten einbezogen (Bl. 27 f. d. A.). In den sog. FAQ (Bl. 29 ff. d. A.) halten die Beklagten weitere Hinweise für ihre Kunden bereit.

Im Rahmen des Angebots des Beklagten zu 1) und unter Einbeziehung der vorgenannten AGB erhielt der Zeuge K. eine Zuteilungsbestätigung vom 22.4.2005 mit der Kundennummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 (vgl. Bl. 20 d. A.) für zwei Karten zum Spiel Nr. 59 (Viertelfinale in Gelsenkirchen, Kategorie 4 d. A.). Die Bezahlung der Tickets zum Preis von jeweils 55 € erfolgte im Wege des Lastschriftverfahrens. Danach bot der Zeuge die beiden Eintrittskarten in Rahmen einer Online-Auktion zum Verkauf an (vgl. Bl. 15 ff. d. A.). Der Kläger war Höchstbietender und bezahlte die vereinbarte Kaufsumme von 880 € (vgl. Bl. 14 d. A.). Daraufhin trat der Zeuge K. dem Kläger sämtliche Rechte in Bezug auf die Tickets ab (Bl. 21 d. A.).

In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten auf, die Zustimmung zur Übertragung der Tickets bis zum 20.10.2005 zu erklären. Dabei informierte er über seine persönlichen Daten und die seiner Lebensgefährtin, und erteilte ausdrücklich die Erlaubnis, einen Abgleich seiner Daten mit der „Hooligan-Liste“ bzw. der Liste für ausgesprochene Stadionverbote (Bl. 22 d. A.). Mit E-Mail vom 7.10.2005 (Bl. 23 d. A.) wiesen die Beklagten auf ihre ATGB hin und erklärten, die Voraussetzungen für eine Übertragung seien noch nicht final konzipiert, weshalb Übertragungsanträge noch nicht bearbeitet werden könnten. Außerdem müsse der Antrag vom Kartenbesitzer, Herrn ..., eingereicht werden. Eine Zustimmung erfolgte innerhalb der Frist nicht. Der Zeuge K. erhielt eine annähernd gleichlautende Stellungnahme (Bl. 48 d. A.). Am 13.10.2005 forderte der Prozeßbevollmächtigte die Beklagten unter Fristsetzung zum 20.10.2005 erneut zur Zustimmung auf. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Im Prozeß haben die Beklagten die Zustimmung verweigert.

Weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin stehen auf einer nationalen oder internationalen Hooligan-Liste. Sie werden in keiner Störerdatenbank als solche geführt.

Ihnen gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt ein Stadionverbot erteilt worden – weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen Fußballstadion.

Seit dem 27.3.2006 existiert eine bereits am 19.1.2006 angekündigte (vgl. Bl. 105 d. A.) Internet-Plattform der Beklagten, auf der Tickets bis einschließlich des zweiten Tages vor dem jeweiligen Spiel um 19.00 Uhr, TST-Serien bis zwei Tage vor Turnierbeginn, d.h. bis zum 7.6.2006. „zurückgegeben“ werden können. Sind entsprechende Karten im öffentlichen Verkauf nicht mehr verfügbar, bietet der Beklagte zu 1) die Tickets dort im eigenen Namen und ohne Nennung des bisherigen Karteninhabers zum Wiederverkauf an. Werden die Karten erneut verkauft, erhält der bisherige Ticketinhaber – ggfs. nach Rücksendung bereits erhaltener Eintrittskarten – den von ihm gezahlten Ticketpreis zurück. Zudem wurde die Möglichkeit einer Ticketübertragung auf bestimmte Personen geschaffen. Einen solchen Transfer erlauben die Beklagten innerhalb des Familienkreises sowie bei einem Ausreiseverbot des Ticketinhabers, bei höherer Gewalt, Krankheit des Ticketinhabers, Tod des Ticketinhabers oder innerhalb seiner Familie sowie bei individuellen Härtefällen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ticketportals wird auf die diesbezüglichen Besonderen Ticket-Geschäftsbedingungen – Rückgabe (BTGB-R), Bl. 305 ff. d. A., sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 3.4.2006 (Bl. 267 ff. d. A.), verwiesen. In der ersten Woche seit Eröffnung des Ticketportals wurden 7.274 WM-Tickets zurückgegeben. Die Wiederverkaufsquote betrug in dieser Zeit 99,84%.

Der Kläger ist der Ansicht,

der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt sei unwirksam oder jedenfalls die Zustimmung ungerechtfertigt verweigert worden. Der Beklagte zu 2) sei rechtsfähig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft 2006, spätestens jedoch bis zum 28.4.2006, jeweils eines der zwei mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundenummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 zugeteilten Originaltickets für das Spiel Nr. 59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen auszustellen auf
Herrn ...
Frau ...
und an den Kläger herauszugeben,

hilfsweise

festzustellen, daß die Übertragung der sich aus der mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundennummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 ausgestellten Zuteilungsbestätigung ergebenden Rechte in Bezug auf das Spiel Nr. 59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen von Herrn ... an Herrn ... wirksam ist – insbesondere nicht wegen Fehlens einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Organisationskomitees FIFA WM Deutschland 2006 (OK) oder eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Beklagten nichtig ist,

hilfsweise

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, folgende Erklärung schriftlich abzugeben:

Das Organisationskomitee FIFA WM Deutschland 2006 (OK) erteilt seine Zustimmung zu der Übertragung der sich aus der mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundennummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 ausgestellten Zuteilungsbestätigung ergebenden Rechte in Bezug auf das Spiel Nr. 59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen von Herrn ... an Herrn ...,

hilfsweise

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, folgende Erklärung schriftlich abzugeben:

Das Organisationskomitee FIFA WM Deutschland 2006 (OK) erteilt seine Zustimmung zu der Übertragung der sich aus der mit Datum vom 22.4.2005 unter der Kundennummer 1000693883 und der Auftragsnummer 1001441360 ausgestellten Zuteilungsbestätigung ergebenden Rechte in Bezug auf das Spiel Nr. 59 der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 am 1.7.2006 in Gelsenkirchen von Herrn ... an Herrn ... .

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Beklagte zu 2) stelle lediglich eine rechtlich unselbständige Abeilung des Beklagten zu 1) dar und könne nicht selbständig in Anspruch genommen werden. Die Beklagten sind ferner der Auffassung, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien rechtlich unbedenklich, die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer Weitergabe der Tickets lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf künftige Leistung gerichtete Klage ist nach § 259 ZPO zulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob Ziff. 32 der FAQ, wonach die Tickets bei erfolgreicher Bestellung erst sechs bis acht Wochen vor Beginn der Weltmeisterschaft an den Besteller zugestellt werden, zwischen den Parteien wirksam vereinbart war. Es ist nämlich zu befürchten, daß sich die Beklagten der rechtzeitigen Leistung entziehen werden.

Dafür ist dafür ein ernstliches Bestreiten des Anspruchs ausreichend (vgl. Baumbach u.a., ZPO, 64. Aufl., § 259 Rn. 5). Ein solches liegt hier in der Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung durch die Beklagten.

Der Kläger ist prozeßführungsbefugt. Es besteht jedenfalls eine gewillkürte Prozeßstandschaft.

In der Abtretungserklärung des Zeugen K. läge selbst bei Unwirksamkeit eine Zustimmung zur Prozeßführung durch den Kläger. Wer eine vollständige Abtretung aller Ansprüche erklärt, ist erst recht mit der gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Zessionar einverstanden. Der Kläger hat als (potentieller) Erwerber der Karten auch ein eigenes rechtsschutzbedürftiges Interesse an der Prozeßführung. Es ist nicht ersichtlich, daß das Abtretungsverbot in Ziff. 3 ATGB auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen soll. Die Beklagten werden durch die Prozeßstandschaft nicht unbillig benachteiligt.

Die Beklagten sind parteifähig. Für den Beklagten zu 1) ergibt sich das aus § 50 I ZPO iVm § 21 BGB. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein. Der Beklagte zu 2) ist gem. § 50 II ZPO wie ein eingetragener Verein parteifähig. Er stellt als rechtlich selbständige Abteilung des Beklagten zu 1) einen nicht-rechtsfähigen Verein dar.

Dafür ist die selbständige Wahrnehmung eigener Aufgaben, eine körperschaftliche Verfassung und die Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder erforderlich (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., Einf. v. § 21 Rn. 21; Baumbach a.a.O. § 50 Rn. 25 mwN).

Der Beklagte zu 2) ist unstreitig organschaftlich aufgebaut, hat insbesondere einen Präsidenten und mehrere Vizepräsidenten. Der Vorstand ist nach dem vom Kläger vorgelegten Organigramm (Bl. 140 d. A.) vom Beklagten zu 1) unabhängig und auch personell nur teilweise mit dessen Vorstand identisch. Auch die gleichberechtigte Erwähnung des Beklagten zu 1) und „seines FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 Organisationskomitees Deutschland (‚OK‘)“ in den ATGB spricht für eine gewisse Unabhängigkeit. Nach diesen Bedingungen soll der Beklagte zu 2) zudem auch eigene Rechten und Pflichten haben, insbesondere definiert Ziff. 5 ATGB eine eigene Haftung des Beklagten zu 2). Die Beklagten haben sich auf ein Bestreiten der Rechtsfähigkeit beschränkt, ohne den Vortrag des Klägers jedoch substantiiert (§ 138 IV ZPO) anzugreifen.

Die Klage ist teilweise auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung der Tickets auf ihn und seine Lebensgefährtin gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 631 I, 398 BGB iVm Ziff. 3 f. ATGB, Ziff. 1, 3, 4, 12 Ticket-Verkaufrichtlinien (im folgenden: TVRL).

Zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen K. ist ein Werkvertrag gem. § 631 ff. BGB iVm Ziff. 4 TVRL zustande gekommen. Der auf Stadionzutritt, Sitzplatzzuweisung und Durchführung des Fußballspiels gerichtete Vertrag stellt einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag hinsichtlich des Zuschauerplatzes dar (Palandt, a.a.O., Einf. vor § 631 Rn. 29 mwN). Er ist durch Antrag des Zeugen K. über das Internetportal der Beklagten und die Zuteilung und Übersendung der Bestellnummer durch den Beklagten zu 1) wirksam geschlossen worden, vgl. Ziff. 4 TVRL. Vertragspartner ist allein der Beklagte zu 1) wie sich aus Ziff. 1, 4 TVRL ergibt. Die wirksame Einbeziehung der AGB der Beklagten ist unstreitig.

Der Beklagte zu 1) ist gem. Ziff. 4 S. 1 ATGB, 12 TVRL verpflichtet, Tickets auf den Kläger auszustellen, obwohl die Beklagte zu 2) ihre Zustimmung nicht erteilt hat, weil die in dem Ticket verkörperten Rechte gleichwohl wirksam abgetreten wurden, § 398 BGB.

Unstreitig erklärte der Zeuge K. am 5.10.2005 die Abtretung. Die Abtretungserklärung wurde am 7.10.2005 vom Kläger angenommen.

Die Ansprüche sind auch grundsätzlich im Wege der Abtretung formfrei zu übertragen.

In qualifizierten Legitimationspapieren verbriefte Ansprüche werden nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, sondern nach den für Forderungen geltenden Vorschriften. Bei den WM-Tickets handelt es sich um qualifizierte Legitimationspapiere iSd § 808 BGB und nicht um sog. kleine Inhaberpapiere (vgl. Palandt, a.a.O. § 808 Rn. 4; Weller, Übertragungsverbot der Fußball-WM-Tickets – eine angreifbare Vinkulierung durch den DFB, NJW 2005, 934). Ausweislich Ziff. 2 der ATGB ist ein Zutritt zum Stadion nur mit einem gültigen Ticket möglich. Der Gläubiger der Leistung ist in den personalisierten Tickets benannt. Daß der Beklagte zu 1) als Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit werden soll, ergibt sich daraus, daß die Beklagte zu 2) berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll, die Identität des Ticketinhaber anhand eines Ausweises zu überprüfen. Umgekehrt soll der Inhaber nur dann berechtigt sein, die Leistung zu verlangen, wenn es sich um den auf den Tickets „namentlich angegebenen Inhaber“ handelt.

Die Abtretung ist nicht rückwirkend mangels Zustimmung des Beklagten zu 2) gem. § 158 II BGB wirkungslos geworden. Zwar findet sich in dem zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. geschlossenen Kaufvertrag die Formulierung: „Sollte dieses [die Zustimmung] wie Erwarten nicht erfolgen, wird das Geld natürlich zurückerstattet“ (Bl. 15 d. A., gemeint ist wohl „wider Erwarten“). Darin ist jedoch lediglich die Einräumung eines vertraglichen Rücktrittsrechts, keine auflösende Bedingung zu sehen, §§ 133, 157 BGB. Dafür spricht insbesondere der Hinweis des Veräußerers, daß die „angeblich ‚personalisierten Tickets‘ ein Bluff“ seien, weshalb der Erwerber wahrscheinlich auch ohne eine Umschreibung ins Stadion gelassen werde, eine Zustimmung also möglicherweise nicht erforderlich sei. Auch die Rückausnahme für den Fall, daß die Umschreibung aufgrund der „Eintragung auf der ‚Schwarzen Liste‘ (Hooligans, Randalierer etc.)“ deutet auf ein Rücktrittsrecht hin, dessen Voraussetzungen im Rahmen der Rücktrittserklärung darzulegen wären. Zudem sind die Regelungen der §§ 346 ff. BGB speziell auf die Rückabwicklung von Verträgen zugeschnitten und bieten den Vertragsparteien idR interessengerechtere Lösungen als die §§ 812 ff. BGB bieten.

Im übrigen handelt es sich bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft.

Als solches bleibt seine Wirksamkeit nach dem Abstraktionsprinzip von Mängeln des Kausalgeschäftes unberührt (vgl. Palandt, a.a.O., § 398 Rn. 3). Die Abtretungserklärung nimmt keinen Bezug auf eine etwaige Bedingung.

Die Abtretung ist auch nicht mangels Zustimmung der Beklagten zu 2) unwirksam.

Zwar ist grundsätzlich zwischen dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 1) ein Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 3 S. 1 ATGB wirksam vereinbart worden.

Diese Klausel bezieht sich auf den vorliegenden Fall einer Abtretung von Rechten aus dem Werkvertrag, auch wenn ausdrücklich nur die Veräußerung des Tickets oder der „sich aus diesem ergebenden Rechte“ untersagt sind. Auch wenn dogmatisch der Anspruch auf Zutritt zum Spiel etc. bereits aufgrund des Vertragsschlusses entsteht und nicht vom Ticket abhängt, sind doch diese Ansprüche in dem qualifizierten Legitimationspapier verkörpert. Für den durchschnittlichen Leser der AGB ist klar ersichtlich, welche Rechte gemeint sind.

Auch wenn Forderungen grundsätzlich umlauffähige Vermögensbestandteile sind, gestattet § 399 Alt. 2 BGB die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses, des sog. pactum de non cedendo. Dabei ging es dem historischen Gesetzgeber vor allem darum, den Schuldner zu schützen, den ein „persönliches Band“ mit dem Gläubiger verband.

Die ökonomisch „unerwünschten“ Abtretungsbeschränkungen waren deshalb als Ausnahme konzipiert (vgl. Weller, a.a.O., mwN).

Der Abtretungsausschluß mit Zustimmungsvorbehalt kann auch in AGB vereinbart werden (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1220, Palandt, a.a.O. § 399 Rn. 10.) und ist auch im Hinblick auf § 307 BGB grundsätzlich wirksam. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1990, 1601, BGH NJW 1997, 3434) geforderte Voraussetzung, daß ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt besteht, welches berechtigte Belange des Kunden überwiegt, ist erfüllt. Im vorliegenden Fall hat das Sicherheitsinteresse des Beklagten zu 1) Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden. Es besteht eine erhebliche Gefährdung der WM Spiele durch gewaltbereite Fußballfans, sog. Hooligans. Nach dem ZIS-Jahresbericht 2003/2004 schätzen die Polizeibehörden die Zahl der bei Gelegenheit gewaltgeneigten bzw. zur Gewalt entschlossenen Fußballfans in den Bundesligen auf 6.480, in den Regionalligen auf weitere 3.023 Personen. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 3.409 Strafverfahren eingeleitet. Für die WM ist zudem auch mit der Anreise gewaltbereiter Fans aus anderen Teilnehmerländer zu rechnen (vgl. zuletzt FAS v. 16.4.2006, S. 8). Wie ernst die Verantwortlichen die Lage einschätzen, ergibt sich aus den umfangreichen Vorbereitungen, wie sie etwa in dem Nationalen Sicherheitskonzept FIFA-WM 2006 der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (vgl. Bl. 100 ff. d. A.) vereinbart sind.

Um dieser Gefahr durch gewaltbereite Fußballfans zu begegnen, ist die Einführung personalisierter Tickets in Verbindung mit der Vinkulation ein geeignetes und erforderliches Mittel (a.A. Kraus, Oberrauch, Der Ticketvergabemodus für die Fußball WM 2006 im Licht des EG-Kartellrechts – Materiellrechtliche Probleme und Fragen der Rechtsdurchsetzung, EuZW 2006, 199). Es ermöglicht dem Beklagten zu 1), von vorneherein keine vertraglichen Beziehungen mit als gewaltbereit bekannten Personen einzugehen. Könnten dagegen Forderungen allein durch Abtretung und eine entsprechende Anzeige übertragen werden, könnten solche gewaltbereiten Personen Inhaber vertraglicher Ansprüche werden. Eine nachfolgende Leistungsverweigerung dürfte dann jedoch allenfalls unter erschwerten Voraussetzungen im Einzelfall möglich sein. Daß der Beklagte zu 1) sich ein entsprechendes Recht vorbehalten hätte, ist nicht vorgetragen. Im übrigen stellt die gewählte rechtliche Konstruktion auch für die betroffenen Personen das mildere Mittel dar. Sie erfahren bereits lange Zeit vor dem Spiel, ob sie Zutritt erhalten. Anderenfalls würden sie erst am Stadioneingang erfahren, daß ihr Ticket gesperrt ist. Daß die Zurückweisung ohnehin gewaltgeneigter Fußballfans am Stadioneingang zu kritischen Situationen führen kann, liegt auf der Hand.

Angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Stadionbesucher, muß das Interesse des Ticketinhabers auf wirtschaftliche Nutzung seiner Forderung und freie Übertragbarkeit der Tickets zurückstehen.

Allerdings ist der Einwand des Beklagten zu 1), die Zustimmung zur Abtretung fehle, im vorliegenden Falle rechtsmißbräuchlich. Hat der Klauselverwender die Wirksamkeit der Abtretung einer vertraglichen Forderung von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so darf er sie später nicht unbillig verweigern (BGH NJW 1995, 665). Ein unbilliges Verweigern ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1220). So liegt der Fall hier.

Die geschilderten Sicherheitsbelange vermögen das Abtretungsverbot gegenüber dem Kläger bzw. dem Zeugen K. nicht zu rechtfertigen. Unstreitig stehen weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin auf einer nationalen oder internationalen Hooligan-Liste. Sie werden auch in keiner Störerdatenbank als solche geführt. Ihnen gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt ein Stadionverbot erteilt worden – weder in Gelsenkirchen noch in einem anderen Fußballstadion. Andere sicherheitsrelevante Tatsachen, die gegen eine Umschreibung der Tickets auf den Kläger oder seine Lebensgefährtin sprechen würden, sind nicht vorgetragen.

Als weiterer Grund einer Verweigerung der Zustimmung wird in Ziff. 3 der ATGB der Fall genannt, daß der Ticketinhaber oder der Dritte die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt.

Auch dieses Interesse des Beklagten zu 1), seine Sponsoren zu schützen, ist durch das streitgegenständliche Abtretungsgeschäft nicht tangiert. Weder der Kläger noch der Zeuge K. beabsichtigen eine geschäftsmäßige Verwendung der Tickets. Es handelt sich vielmehr um einen Kauf unter Privaten. Der Kläger selbst will als Fußballfan das Spiel in Gelsenkirchen sehen.

Schließlich wollen die Beklagten die Zustimmung verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ticketinhaber oder Dritte die Weiterveräußerung beabsichtigen (Ziff. 3 S. 3 ATGB). Dem Wortlaut nach stellt sich dieses Regelbeispiel als vollständiger Abtretungsausschluß dar. Nur ein Ticketinhaber, der eine Weiterveräußerung beabsichtigt, wird um Zustimmung zur Abtretung, die ja gerade die Veräußerung darstellt (vgl. Palandt, a.a.O., Überb. v. § 104 Rn. 16), nachsuchen. Der Begriff der Veräußerung ist dabei als juristischer Fachbegriff auch im Rahmen von AGB grundsätzlich im rechtstechnischen Sinne auszulegen (vgl. Palandt, a.a.O., § 305 c, Rn. 16 mwN). Diese strenge Auslegung ist auch im Sinne des § 305 c II BGB, wonach die Auslegung im Zweifel zulasten des Verwenders zu erfolgen hat.

Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe für den vollständigen Abtretungsausschluß vermögen aber die Interessen des Ticketinhabers nicht zu überwiegen.

Dabei gesteht das Gericht dem Beklagten zu 1) ausdrücklich ein schützenswertes Interesse an der Eindämmung des sog. „Schwarzmarktes“ zu, worunter die Beklagten im Prozeß (anders noch in Ziff. 42 der FAQ) den Verkauf von Tickets gegen ein über dem Ausgabepreis liegendes Entgelt verstehen. Jedem Vertragspartner steht es grundsätzlich frei, auch ideelle Interessen und Motive in den Vertrag einfließen zu lassen. Die Beklagten fühlen sich den sportlichen Grundsätzen des Fair Play verpflichtet, weshalb sie für finanzielle Chancengleichheit unter den Fans zu sorgen wollen.

Die Preise für die WM-Tickets sollten so moderat sein, daß sich möglichst jeder Fan – unabhängig von der „Dicke seiner Brieftasche“ – ein Ticket leisten kann. Kein Fan solle die Zuteilungswahrscheinlichkeit durch eine Mehrzahlung verbessern können.

In der Tat haben die Beklagten was den Vertrieb der in den öffentlichen Verkauf gelangten Tickets angeht, erhebliche Anstrengungen für eine gleichmäßige Zuteilung unternommen. Da die Nachfrage das Angebot der Eintrittskarten bei weitem übersteigt, teilten die Beklagten die Tickets per Los nach dem Zufallsprinzip (Bestellphasen 1 und 3) oder nach dem Prioritätsprinzip (Bestellphasen 2 und 4) zu. Der Vertrieb von Hospitality-Paketen erfolgt zu Festpreisen nach dem Prioritätsprinzip. Diese Anstrengungen werden letztlich auch nicht dadurch konterkariert, daß der größte Teil der Tickets nicht in den freien Verkauf gelangt sind. Es ist bei einem Fußballturnier auch nicht zu beanstanden, daß Karten über die teilnehmenden Mitgliedsverbände deren Mitgliedern zugute kommen. Die an Sponsoren herausgegebenen Karten werden größtenteils in Gewinnspielen und ähnlichen Werbeaktionen vertrieben, die wiederum unabhängig vom Vermögen des Fußballfreundes sind. Dem Interesse des Beklagten zu 1) ist auch nicht entgegenzuhalten, daß mit der einmaligen Ausgabe der Karten die Chancengleichheit gewahrt sei. Vielmehr ist bei einem freien Weiterverkauf zu befürchten, daß eine nicht zu unterschätzende Anzahl von Personen Karten alleine deshalb erwirbt, um sie später an den Meistbietenden weiterzuverkaufen.

Das würde eine weitere Verknappung der freien Tickets verursachen und somit den Preis für den „echten Fan“, der das Spiel im Stadion ansehen möchte, in die Höhe treiben. Dies gilt umso mehr, als Internet-Plattformen wie E-Bay einen weltweiten Verkauf zu Höchstpreisen auch Privatpersonen ohne weiteres ermöglichen. Ein massenhafter Gebrauch von einzelnen Tickets als Spekulationsobjekt durch Privatpersonen kann insofern einen ähnlichen Effekt hervorrufen, wie der (gewerbliche) An- und Abverkauf von größeren Mengen.

Höher als dieses Interesse ist jedoch das Interesse des Ticketinhabers zu bewerten, ein einmal erstandenes Ticket weiterzuveräußern.

Dieser erbringt seine Leistung, nämlich die Bezahlung der Eintrittskarten, bereits erhebliche Zeit vor Spielbeginn. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bezahlung mehr als 9 Monate vor dem Spiel. Der Beklagte zu 1) braucht also um die Erfüllung seines Primäranspruchs nicht mehr zu fürchten. Umgekehrt besteht für den Ticketinhaber die ständige Gefahr, daß das nunmehr erworbene Ticket für ihn wertlos wird. Es können Terminkollisionen auftreten, der Inhaber kann erkranken oder sonst verhindert sein, er kann durch ein Gewinnspiel weitere (bessere) Karten gewinnen, infolge eines finanziellen Engpasses das Geld dringend benötigen oder einfach das Interesse an „seinem“ Spiel verlieren. Durch die lange Zeit zwischen dem Bestellen der Karten und der Austragung des entsprechenden Spiels, dessen Paarung dem Kunden evtl. sogar unbekannt war, werden diese Ungewißheiten noch verschärft. In all diesen Fällen hatte der Ticketinhaber aber nach den ATGB keine Möglichkeiten, die Karten an einen Dritten sei es entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuveräußern. Er war vielmehr gezwungen, die Karte ungenutzt verfallen zu lassen oder aber eine Sperrung nach Ziff. 4 ATGB zu riskieren. Zwischen dem Ticketinhaber besteht letztlich ein vermögensrechtlicher Austauschvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Herstellung eines Werkes gegen ein Entgelt ist. Eine Verpflichtung des Kunden, ggfs. nach vollständiger Erbringung der eigenen Leistung auf den Wert der Gegenleistung zu verzichten, nur um Dritten einen preisgünstigen Zugang zu Tickets zu erleichtern, wäre unbillig. Diese faktische Rechtlosstellung des Kunden für den Fall einer wie auch immer gearteten Verhinderung ist auch mit der Bekämpfung des „Schwarzmarktes“ nicht zu rechtfertigen.

Daß die Beklagten seit dem 27.3.2006 ein Internetportal geschaffen hat, auf dem Karten unter bestimmten Umständen zurückgegeben oder übertragen werden können, vermag die Abwägung nicht mehr zu beeinflussen. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist spätestens der Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner des Klauselverwenders die Zustimmung zur Abtretung fordert oder in dem der Verwender gegenüber seinem Vertragspartner oder dem Zessionar erstmals die fehlende Zustimmung einwendet (vgl. BGH NJW-RR, wtrp, 2000, 1220). Vorliegend forderte der Kläger die Beklagten bereits vor dem 7.10.2005 zur Zustimmung auf. Damals war die Einführung einer Tauschbörse noch nicht absehbar. Sie wurde vielmehr erst mit einer Presseerklärung vom 19.1.2006 (Bl. 105 d. A.) angekündigt. Ob die Einführung des Internetportals geeignet ist, die Abwägung zugunsten der Beklagten ausfallen zu lassen, oder ob die Bedenken des Klägers durchgreifen, braucht hier deshalb nicht entschieden zu werden.

Der Beklagte zu 1) kann sich zur Verweigerung der Zustimmung auch nicht darauf berufen, daß sein Interesse jedenfalls dann überwiegt, wenn wie im vorliegenden Fall WM-Tickets zum Achtfachen des Ausgabepreises den Inhaber wechselten. Zwar hat der Beklagte zu 1) sich die Verweigerung neben den genannten Regelbeispielen auch dann vorbehalten, wenn „sachliche Gründe“ dies rechtfertigen. Wie dargelegt stellt die Verhinderung eines „Schwarzmarktes“ auch ein sachliches Interesse der Beklagten dar.

Diese Regelung ist jedoch zu unbestimmt. Nach dem sich aus § 307 I 2 BGB ergebenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Palandt, a.a.O., § 307 Rn. 16 ff.; Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., 2003, § 305 Rn. 69 ff.). Es kann insoweit nicht anderes gelten, als bei einseitigen Bestimmungsvorbehalten iSv § 315 BGB. Hier wie dort wird einseitig auf die konkrete Ausgestaltung des Vertragsgegenstands eingewirkt. Bezüglich einseitiger Bestimmungsrechte ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, daß Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret anzugeben sind (vgl. BGH NJW 2000, 651; BGH NJW 1989, 222; BGH NJW 1998, 454).

Der Begriff des „sachlichen Grundes“ ist jedoch so unbestimmt, daß für den durchschnittlichen Kunden nicht ersichtlich ist, wann er mit einer Zustimmung rechnen kann. Er kann sich anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erschließen, daß gerade eine Verkauf der Karten zu einem höheren als dem Ausgabepreis unzulässig sein soll. Auch den FAQ der Beklagten (Bl. 29 ff. d. A.) lässt sich das nicht entnehmen. Auch dort heißt es lediglich, die Karte dürfe nur aus „wirklich triftigen Gründen“ übertragen werden, der „Versuch, Tickets ohne Zustimmung des OKs zu verkaufen, wird als Schwarzmarkthandel gewertet“. Im Gegenteil läßt der Hinweis, ein Ticket könne „aus oben genannten Gründen auch nicht weiterverschenkt werden“ darauf schließen, daß die Übertragung unabhängig vom Entgelt verboten sein soll. Selbst in Reaktion auf die Aufforderung des Klägers, die Zustimmung zu erteilen, haben die Beklagten lediglich erklärt, die Voraussetzungen für eine Übertragung seien noch nicht final konzipiert.

Daß dem Beklagten zu 1) eine Konkretisierung auf die genannten Fälle nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war die Zustimmung – im Gegensatz zu den klassischen Abtretungsverboten – nicht von der noch unbekannten Person des Erwerbers abhängig.

Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Regel, daß intransparente Klauseln unwirksam werden (Palandt, a.a.O., Rn. 20), hier reziprok anzuwenden.

Anderenfalls würde der Kunde durch das Unwirksamwerden noch schlechter gestellt.

Die Rechtsfolge entspricht auch dem Gedanken des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion. Die Verwendung unbestimmter Klauseln soll nicht dadurch risikolos gemacht oder gefördert werden, daß die Rechtsordnung eine intransparente Klausel durch Reduktion auf das gerade noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrechterhält.

Weitere Voraussetzungen für die Umschreibung der Tickets sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Herausgabe der Tickets aus § 985 BGB. Das Eigentum am Ticket als qualifiziertem Legitimationspapier folgt dem Gläubigerrecht an der Forderung eo ipso gem. § 952 II BGB nach, so daß nach der Anspruchsabtretung und Ausstellung der Tickets der Kläger als Zessionar Eigentümer der Tickets wird.

Der Anspruch auf Ausstellung und Zustellung der Tickets ist jedenfalls 6 Wochen vor Beginn des Turniers, d.h. vor dem 28.4.2006, fällig (vgl. Ziff. 32 der FAQ). Ein Zurückbehaltungsrecht – etwa im Hinblick auf Ziff. 12 TVRL – ist nicht geltend gemacht worden.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen nicht. Wie oben dargestellt ist alleine der Beklagte zu 1) Vertragspartner hinsichtlich der Tickets geworden. Daß er sich dabei zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Beklagten zu 2) bedient, ändert daran nichts.

Die Kostenentscheidung folgt auch § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 I ZPO.

Die Berufung war gem. § 511 IV Nr. 1 ZPO zuzulassen. Angesichts insgesamt verkauften Kartenmenge ist davon auszugehen, daß die Beantwortung der vorstehenden Rechtsfragen für viele gleichgelagerten Fällen grundsätzliche Bedeutung haben.

Im übrigen kann die Bewertung von Regelbeispielen zu einem Erlaubnisvorbehalt im Rahmen von AGB auch für eine unbestimmte Anzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein.

Der Streitwert wird auf 880 € festgesetzt.

Unterschrift