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Zur Frage der Geldentschädigung bei Fernsehbericht - OLG Köln, Urteil vom 17.5.2005, Az: 15 U 211/04

Leitsätzliches

...Für die auf § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG fußende Geldentschädigung ist Voraussetzung ein schwerwiegender, auf andere Art nicht wieder gut zu machender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dessen Schutzgütern die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person wie auch das Recht am eigenen Bild gehören (BVerfG NJW 1980, 2070; NJW 1998, 2889; NJW 1999, 1322)...

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 15 U 211/04

Entscheidung vom 17. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

...

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom ... durch ...

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 731/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :
I.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen vermeintlicher Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch zwei im Oktober 2003 ausgestrahlte Beiträge des O- Fernsehmagazins "Q" in Anspruch, außerdem verlangt er die Feststellung, dass die Beklagten ihm Schadensersatz für die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Folge der Berichterstattung zu leisten haben. Unter dem Titel "Brutstätten der Gewalt- Hass und Hetze an deutschen Koranschulen" war am 2.10.2003 ein Bericht über eine mit versteckter Kamera gefilmte Predigt des Klägers an der L- G- Akademie ausgestrahlt worden, in deren Verlauf der dem Originalton unterlegten Übersetzung zufolge die anwesenden Eltern von dem Kläger dazu aufgerufen wurden, ihre Kinder zum "Heiligen Krieg" zu erziehen. Im Rahmen des am 23.10.2003 ausgestrahlten Q- Beitrags mit dem Titel "Heiliger Krieg am Rhein - Terrorverdacht an deutschen Koranschulen" war unter Bezugnahme auf die Sendung vom 2.10.2003 mitgeteilt worden, dass "die oberste Schulbehörde reagiert" habe und "der Hass- Prediger" suspendiert worden sei.

Der Kläger hat behauptet, der Predigttext sei fehlerhaft übersetzt worden, indem der von ihm verwendete Begriff des " Dschihad" fälschlich mit dem Begriff "Heiliger Krieg" gleichgesetzt worden sei. Der Ausdruck "Dschihad" bedeute wörtlich übersetzt "Anstrengung" und sei von ihm im Kontext seiner Predigt in dem Sinne verwendet worden, dass sich die Eltern für eine ganzheitliche Erziehung ihrer Kinder einsetzen sollten. Infolge der falschen Berichterstattung habe er weitreichende Konsequenzen im familiären und beruflichen Bereich erlitten, u.a. sei sein Arbeitsverhältnis an der L- G- Akademie aufgrund der Berichterstattung mit Wirkung zum 31. Januar 2004 gekündigt worden.

Mit Urteil vom 3.11.2004 hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Anträge der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des Urteils Bl. 130 ff d.A. Bezug genommen.

Mit seiner frist- und formgerechten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele vollen Umfangs weiterverfolgt, macht der Kläger fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend. Zunächst habe das Landgericht zu Unrecht die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) verneint. Als Intendant des O trage er nach dem O- Staatsvertrag die Programmverantwortung und habe in dieser Funktion die allgemeinen Gesetze und die Vorschriften über die persönliche Ehre einzuhalten. Dazu gehöre auch die Überprüfung der für die Sendungen des O vorgenommenen Recherchen. Diese seien schon deshalb unzureichend gewesen, weil keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Gegenüber allen Beklagten gelte, dass die Zweifel des Landgerichts an der Erkennbarkeit des Klägers unbegründet seien. Ein interessierter Zuschauer hätte ohne weiteres ermitteln können, um wen es sich bei dem in dem Beitrag gezeigten Prediger handelte. Darüber hinaus sei er, der Kläger, als Mitglied einer überschaubaren Gruppe, nämlich der Prediger in der L- G- Akademie, auch ohne Namensnennung betroffen. Zumindest sei einer unüberschaubaren Zahl von Pressemitarbeitern seine Identifizierung aufgrund der Q-Sendung offensichtlich problemlos möglich gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei er in seinem Persönlichkeitsrecht auch schwerwiegend verletzt, da er infolge der Berichterstattung sowohl in seinem Berufs- als auch im Privatleben dauerhaft beeinträchtigt sei. Die Schwere der Beeinträchtigung zeige sich an der Kündigung von Seiten der L- G- Akademie sowie an der Tatsache, dass die Vorgänge Bestandteil von Unterredungen auf höchster Ebene sowie der nationalen und internationalen Presseberichterstattung gewesen seien. Infolge des Beitrags sei starker Druck auf die Akademie ausgeübt worden, der fast zu ihrer Schließung geführt hätte. Hervorzuheben sei auch die emotionale Belastung im Privatleben, von der seine Familie mit betroffen sei. Bei der Annahme, die Beklagten hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, habe das Landgericht zu wenig seine, des Klägers, Rechte berücksichtigt. Die Argumentation des Landgerichts wäre nur haltbar gewesen, wenn tatsächlich über islamistisch bewegte terroristische Aktivitäten berichtet worden wäre. Dies sei indessen nicht der Fall gewesen, da an das in der Predigt verwendete Wort "Dschihad" solche Assoziationen zu Unrecht angeknüpft worden seien. Der Kläger greift erneut seine erstinstanzliche Argumentation auf, wonach dieser Begriff im islamischen Kulturkreis mehrdeutig verwendet werde und vor allem der Umschreibung des sog. "kleinen Dschihad" einerseits und des "großen Dschihad" andererseits diene. Nur mit dem "kleinen Dschihad" sei eine Umschreibung des sogenannten "Heiligen Krieges" verbunden, während der sog. "große Dschihad" den täglichen persönlichen Kampf der einzelnen Muslime gegen innere moralische Schwächen meine. In dem letztgenannten Sinne werde der Begriff heute in der Regel von der Mehrheit der Muslime verstanden. So habe auch er den Begriff in seiner Predigt benutzt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Predigt ergebe, mit der er den anwesenden Eltern Richtlinien zur Kindererziehung habe vermitteln und die Eltern dazu habe motivieren wollen, dafür zu sorgen, dass die Kinder Verlockungen des täglichen Lebens, wie etwa gewaltverherrlichenden Fernsehsendungen, widerstehen. Die Interpretation des in der Sendung vom 2.10.2003 zu Wort gekommenen Islamwissenschaftlers H sei nichts weiter als ein Parteigutachten und auf eine Stufe mit Parteivorbringen zu stellen. Zur Darlegung journalistischer Sorgfalt, an die hier deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen seien, weil mit versteckter Kamera gearbeitet wurde, tauge es nicht. Auffällig sei zudem, dass nur die Passagen der Predigt gesendet worden seien, in denen er, der Kläger, seine Stimme angehoben habe. Dies habe dazu gedient, dem Zuschauer fälschlich eine Atmosphäre der Aufstachelung und Aggression zu vermitteln. Tatsächlich habe er sich nur einer traditionellen Rhetorik bedient, mit der auf Überliefertes zurückgegriffen wurde. Keineswegs habe er die anwesenden Eltern dazu anhalten wollen, ihre Kinder in den mittelalterlichen Sportarten des Speerwerfens, Reitens und Schwimmens zu unterrichten bzw. unterrichten zu lassen, sondern lediglich mit Hilfe traditioneller Tugenden und Sportarten die Notwendigkeit einer körperlichen Ertüchtigung herausstellen wollen. Die Beklagten seien zielgerichtet darauf aus gewesen, die Muslime im Allgemeinen und ihn, den Kläger, im Besonderen schlecht zu machen. Die L - G- Akademie habe keinen Kontakt zu Terroristen gehabt, wie bereits daraus zu erkennen sei, dass sie letztendlich nicht geschlossen wurde. Zudem habe die Bezirksregierung in einer Pressemitteilung vom 16.02.2004 eingeräumt, dass es keine Sogwirkung der Akademie auf islamistische Extremisten gegeben habe. Folglich habe der Anmoderations-Text jeglicher Grundlage entbehrt. Die Hartnäckigkeit, mit der die Beklagten an den entstellenden Berichten festhielten, zeige sich auch daran, dass er in der Q-Sendung vom 10.3.2005 erneut im Bild gezeigt und dazu behauptet worden sei, dass ein ehemaliger Lehrer in der Schulmoschee zum "Heiligen Krieg" aufgerufen habe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 03.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 28 O 731/03, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des durch die Ausstrahlung der Sendung "Q" in der B am 02.10.2003 um 21.45 Uhr und am 23.10.2003 um 21.45 Uhr entstandenen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden, die aus der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der L- G- Akademie resultieren, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe des Klägers und wiederholen und vertiefen dazu im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, welche- ebenso wie die Video- Aufzeichnungen des streitigen Beitrags- Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.

II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache muss ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Beklagte zu 1) ist bereits, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, nicht passivlegitimiert. Als Intendant des O und damit als dessen gesetzlicher Vertreter haftet er für die ausgestrahlten Fernsehbeiträge persönlich nur, sofern ihm selbst eine deliktische Handlung zur Last fällt, wie etwa bei einem persönlichen Organisations- und Überwachungsverschulden. In dieser Richtung hat der Kläger jedoch nach wie vor nichts Zureichendes vorgetragen. Die allgemeine Berufung auf die im O- Staatsvertrag niedergelegten Pflichten genügt nicht.

Die Beklagten zu 2) bis 6) haben in ihrer Eigenschaft als Redakteure bzw. als Chefredakteur die ausgestrahlten Fernsehsendungen zwar persönlich zu verantworten. Die mit der Klage gegen sie geltend gemachten Ansprüche sind jedoch unbegründet, weil der Kläger durch die beiden Sendebeiträge des Magazins "Q" nicht rechtswidrig in seinen geschützten Rechten beeinträchtigt worden ist.

Für die auf § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG fußende Geldentschädigung ist Voraussetzung ein schwerwiegender, auf andere Art nicht wieder gut zu machender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dessen Schutzgütern die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person wie auch das Recht am eigenen Bild gehören (BVerfG NJW 1980, 2070; NJW 1998, 2889; NJW 1999, 1322). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wäre zu bejahen, wenn in den beanstandeten Fernsehbeiträgen über den Kläger unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ihm ein falsches Zitat in den Mund gelegt oder seine Person in diffamierender Weise bloßgestellt worden wäre. Dies ist jedoch bei keinem der beiden Fernsehbeiträge der Fall, da über die Predigt des Klägers wahrheitsgemäß berichtet wurde und ihr brisanter, vom Recht zur freien Religionsausübung nicht gedeckter Inhalt von allgemeinem öffentlichen Interesse war.

Der Kläger bestreitet - wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde - nicht, dass die von den Beklagten eingereichte Übersetzung (Bl. 35 d.A.) die entscheidenden Passagen seiner Predigt zutreffend wiedergibt.

Danach hat der Kläger von den anwesenden Eltern gefordert, den Kindern "das Speerwerfen, das Schwimmen und das Reiten" beizubringen, "damit sie sich körperlich ertüchtigen und stark werden. Um dann bereit zu sein für den Dschihad". Soweit sich der in der Sendung vom 2.10.2003 ausgestrahlte Mitschnitt von dem Text auf Bl. 35 d.A. dadurch unterscheidet, dass dem Begriff "Dschihad" von dem Sprecher die Erläuterung "Heiliger Krieg" hinzugesetzt wurde, handelt es sich um eine sinnentsprechende und inhaltskonforme Übersetzung. Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, dass der Begriff des "Dschihad" im Islam mehrfache Bedeutung habe, indem zwischen dem "kleinen" und dem "großen" Dschihad unterschieden werde, wobei mit dem "großen" Dschihad der Kampf gegen das "niedere Ego", also ein Bemühen um moralische Werte, angesprochen sei, während der "kleine Dschihad" eine kämpferische Auseinandersetzung mit Außenstehenden bedeute, der, wie der Kläger selbst zugesteht, auch der Begriff "Heiliger Krieg" beigelegt wird. Dass der Kläger indessen mit der streitgegenständlichen Passage seiner Predigt tatsächlich den "kleinen" Dschihad gemeint und die anwesenden Eltern zu einer Erziehung ihrer Kinder im Sinne eines militanten Einsatzes für den Islam, mithin zum "Heiligen Krieg" aufgerufen hat, folgt aus dem Kontext, in den dieses Zitat nach der unstreitig authentischen Übersetzung (Bl. 35 d.A.) eingebettet ist. Die entsprechende Passage beginnt zwar mit dem unverfänglichen Anliegen, dass die Kinder "zur Liebe zum Koran" und zu Tugenden der islamischen Gesellschaft erzogen werden sollen. Auch mögen die daran anschließenden Forderungen, die Kinder vor dem "Gift der Fernsehkanäle und des Internets" zu bewahren, diesen Idealen entsprechen, da mit den in diesem Zusammenhang erwähnten "Sex- und Kriminalfilmen" Beispiele der zu vermeidenden schlechten Einflüsse genannt werden und deshalb wohl davon auszugehen ist, dass nicht eine pauschale Verdammung der modernen westlichen Medien beabsichtigt war. Jedenfalls aber bei der Forderung, die Kinder mit der Wirklichkeit vertraut zu machen, in der die Muslime leben, dass sie nämlich "Opfer sind von Mord, Unterdrückung, Quälerei und Vertreibung in vielen Teilen dieser Welt", wird deutlich, dass der anschließende Aufruf, sich um die körperliche Ertüchtigung der Kinder zu kümmern, sie im "Speerwerfen, Schwimmen und Reiten" zu unterrichten, damit sie "stark sind für den Dschihad", darauf hinausläuft, sie auf den Kampf gegen Außenstehende vorzubereiten. Dafür sprechen auch das unbestritten am Ende der in dem Sendebeitrag übersetzten Predigt "klar" zum Ausdruck gebrachte "Ziel", die "Unterwerfung aller Menschen" "unter den Willen Allahs" zu erreichen (Bl. 11 d.A.), und die aggressive Intonation der Predigt, welcher der Kläger ohne Erfolg eine neutrale Bedeutung beizulegen versucht. Der in dem Beitrag vom 2.10.2003 zu Wort gekommene Islamwissenschaftler S H, dessen Fachkunde von dem Kläger nicht wirksam in Zweifel gezogen worden ist, hat sich denn auch bei seiner Kommentierung der streitgegenständlichen Predigtstelle sicher gezeigt, dass hier zum "bewaffneten Dschihad" aufgerufen werde (Bl. 9 d.A.). Dem steht die vorsichtigere Würdigung des Islamwissenschaftlers Dr. C Z in dem Bonner Zeitungsartikel vom 18.2.2004, der sich mit dem Arbeitsgerichtsverfahren des Klägers befasst (Bl. 69 d.A.), nicht entgegen. Denn er attestiert immerhin eine "problematische Doppeldeutigkeit" und weist darauf hin, dass "im fundamentalistischen Diskurs" mit dem Begriff "Dschihad" viel "gespielt" und "bewusst nicht klargestellt" werde, was gemeint sei. Tatsächlich musste der Kläger bei der Predigt, auch wenn sie für einen internen Zuhörerkreis bestimmt war, Vorsicht walten lassen, wie auch von Dr. C Z eingeräumt worden ist. Hierzu passt, dass die Erklärungsversuche des Klägers zu dem Aufruf zur sportlichen Unterweisung der Kinder widersprüchlich sind: Während er erstinstanzlich die drei Sportarten als "sozial anerkannte körperliche Ertüchtigungen" verteidigt hat, die er nur exemplarisch genannt habe (Bl. 61 d.A.), hat er sich davon in der Berufungsbegründung zu distanzieren versucht, indem er nun vorträgt, er habe "in keiner Weise" dazu anhalten wollen, die Kinder in diesen drei Sportarten zu unterrichten, diese "Sportarten des Mittelalters" seien nur beispielhaft von ihm genannt worden (Bl. 193 d.A.). Abgesehen davon, dass diese Kennzeichnung jedenfalls für das Reiten und Schwimmen offensichtlich nicht zutreffen kann, hatten die Sportarten Reiten und Speerwerfen zur Zeit des Propheten Mohammed, der nach der Überlieferung die Forderung nach einer Unterweisung der Kinder in diesen Sportarten erhoben haben soll, eindeutig auch militärischen Charakter. Es kommt schließlich hinzu, dass die von dem Sendebeitrag ebenfalls betroffene L- G- Akademie nicht nur dem "Q"- Beitrag nicht entgegen getreten ist, sondern ausweislich des genannten Zeitungsberichts dem Kläger zumindest attestiert hat, dass seine Worte "im Zusammenhang mit Gestik und Mimik in der Öffentlichkeit geeignet waren, als Aufruf zum Heiligen Krieg verstanden zu werden" und ihm - wohl auf Druck der Bezirksregierung- die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Die von dem Kläger selbst gefertigte Zusammenfassung der Predigt (Bl. 64 d.A.)- in der Berufungsbegründung sogar als "Wortprotokoll" bezeichnet (Bl. 191 d.A.)- ist nicht geeignet, der Predigt die von ihm gewünschte Interpretation angedeihen zu lassen. Bereits nach seiner eigenen Darstellung (Bl. 190 d.A.) muss der Predigttext von dem vermeintlichen Konzept abgewichen sein, ist darin doch zum Beispiel von der Abstinenz gegenüber Gewalt verherrlichenden Fernsehsendungen nicht die Rede. Soweit sich der Kläger auf diverse Zeugen zum Beweis dafür beruft, dass er an keiner Stelle der Predigt Begriffe wie "Ungläubige", "Westen" oder Krieg" verwendet habe (Bl. 123, 190 d.A.), kann dies als wahr unterstellt werden, da der seinem Inhalt nach unstreitig zutreffende Auszug der übersetzten Predigt auf Bl. 35 d.A., in dem diese Begriffe tatsächlich nicht vorkommen, die Berichterstattung in dem Sendebeitrag vom 2.10.2003 aus den dargestellten Gründen rechtfertigt. Auf den erstinstanzlich fruchtlos gebliebenen Einwand, er sei offenbar mit zwei anderen, anerkannt radikalen Predigern verwechselt worden, ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Sein Hinweis, die Bezirksregierung habe in einer Presseerklärung vom 16.2.2004 eingeräumt, nach ihrer Erkenntnis bestehe keine Sogwirkung der L- G- Akademie, lässt unerwähnt, dass es dort "nicht mehr" heißt und dass nach den Erklärungen des Regierungspräsidenten die Akademie immerhin "weiter im Visier der Polizei" blieb (Bl. 74 d.A.).
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass vorliegend im Übrigen auch der Grundsatz der Subsidiarität der Geldentschädigung zur Geltung käme. Wenn tatsächlich der Predigtinhalt verfälschend wiedergegeben worden wäre, hätte es nahe gelegen, dass der Kläger seine Rehabilitation mit einer Gegendarstellung versucht hätte. Auch eine Klage auf Unterlassung und/oder Widerruf wäre dann erfolgversprechend gewesen.

Auf eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bildnis kann der Kläger die Klage nicht mit Erfolg stützen, da der Kläger im Hintergrund der ausgestrahlten Fernesehaufnahmen lediglich so klein erfasst ist, dass er durch keine persönlichen Merkmale individualisiert werden kann. Der Umstand, dass er anhand des Veranstaltungsortes und der datumsmäßigen Zuordnung seiner Predigt identifizierbar war und deshalb als Betroffener im Sinne äußerungsrechtlicher Maßstäbe in Betracht kam, ist nicht geeignet, einen Verletzungstatbestand im Sinne von § 22 KUG zu begründen. Ob die Bildveröffentlichungen auch deshalb zulässig waren, weil der Kläger durch den Inhalt seiner Predigt zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden war, bedarf bei dieser Sachlage keiner Vertiefung.

Der an den Inhalt der Predigt - wie auch an die in dem "Q"- Beitrag vom 2.10.2003 beschriebenen Zustände an der L- G-Akademie- anknüpfende Titel "Brutstätten der Gewalt" (Bl. 8 d.A.) und die Kommentierung des Islamwissenschaftlers S H, gemeint habe der Kläger mit dem "Dschihad" eine bewaffnete Ausdehnung des Islam (Bl. 9 d.A.), stellen ebenso wie der Titel der Sendung vom 23.10.2003 "Heiliger Krieg am Rhein" und die in dieser Sendung erfolgte Bezeichnung des Klägers als "Hass- Prediger" gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen dar und sind deshalb ebenfalls nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 823 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu begründen. Die Bezeichnung des Klägers als "Hass- Prediger" bedeutet vor dem Hintergrund seines Aufrufs zum bewaffneten "Dschihad" insbesondere keine Schmähkritik.

Der Feststellungsantrag erweist sich ebenfalls als unbegründet, weil, wie dargelegt, über die Predigt des Klägers der Sache nach wahrheitsgemäß berichtet wurde und deshalb seine Kündigung durch die Akademie nicht in einem rechtswidrigen Zurechnungszusammenhang mit der Q- Sendung steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision auch nicht aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung geboten erscheint.

Wert des Berufungsverfahrens: 31.361,28 EUR