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Zur Zuständigkeit im Unterlassungsklageverfahren - AG München, Beschluss vom 8.2.2010, Az.: 13 T 24151/09, 155 C 16625/09

Leitsätzliches

Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 13 UKIaG und damit auch § 13a UKlaG gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.

AMTSGERICHT MÜNCHEN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 13 T 24151/09 / 155 C 16625/09

Entscheidung vom 8. Februar 2010

In dem Rechtsstreit

...

hat die 13. Zivilkammer hat am 8.02.2010 durch Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.2.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für des Beschwerdeverfahren wird auf 380,34 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.6.2009 vor dem Amtsgericht München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § l3a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse …@....de in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 4.8.2009 rügte die Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Aus1canftsanspnich der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten" am Telekommunikationsverkehr i.S.d. §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe ". Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter" an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Im Hinblick auf die Erteilung der verlangten Auskunft durch die Beklagte erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4.9.2009 für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an.

Mit Beschluss vom 3.12.2009 wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Gründen wird ausgeführt, es sei gemäß § 9Ia ZPO angemessen und sachgerecht, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da die Klage beim unzuständigen Gericht erhoben worden sei. Zuständig wäre nach § 6 Abs, 1 UKIaG das Landgericht München I. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.12.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag per Telefax, legte die Klägerin gegen den Beschluss Rechtsmittel ein mit der Begründung, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 6 Abs. 3 UKIaG folge, der nicht nur Ansprüche aus § 13 UKIaG, sondern auch solche aus §13a1.114.1aG erfasse.

Mit Beschluss vom 15.12.2009 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht München I zur Entscheidung vor.

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 21.1.2010 im Beschwerdeverfahren Stellung.

II.

1. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 91 a Abs. 2 Satz I ZPO und wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegt. Vom Erreichen des erforderlichen Beschwerdewerts (§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist auszugehen. Der Streitwert der Hauptsache lässt sich mit 750 Euro bemessen vor dem Hintergrund, dass ein Streitwert von 3.000 Euro für den durchzusetzenden Unterlassungsanspruch als angemessen erscheint und der Auskunftsanspruch mit einem Bruchteil von 1/4 hiervon bewertet werden kann, nachdem die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs entscheidend von der Auskunft der Beklagten :abhängt (vgl. Zäller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 „Auskunft").

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

a) Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, muss das Gericht nunmehr über die Kosten nach § 91a ZPO entscheiden. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht über die Kosten „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" zu entscheiden. Im Allgemeinen wird der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben, d.h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, aa0., § 91a Rn 24).

b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten eine Unzulässigkeit der Klage vor dem entscheidenden Gericht nicht zu Lasten der Klägerin werten, da eine dahingehende Unzuständigkeit nicht gegeben ist. § 6 Abs. 1 UKIaG sieht für Klagen nach dem Gesetz grundsätzlich die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor. Dies gilt nach § 6 Abs. 3 UK1a0 nicht für Klagen, die einen „Anspruch der in § 13 bezeichneten Art" zum Gegenstand haben. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich  rine auf Auskunftsansprüche nach § 13 UKIaG beschränkte Anwendbarkeit unter Außerachtlassung der Fälle des § 13a UK1aG nicht entnehmen. Nach der Gesetzessystematik ist davon auszugehen, dass § 13a UKIaG lediglich eine modifizierende Regelung des Auskunftsanspruchs aus § 13 UKIaG enthält Eu- den Fall, dass Auskunftsberechtigte nicht die dort genannten anspruchsberechtigte Stellen, sondern sonstige Berechtigte sind. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist nicht ersichtlich und insbesondere auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die in § 13a UKIaG verwendete eindeutige Formulierung („Auskunftsanspruch nach § 13") gewählt hätte, wenn eine dahingehende Beschränkung gewollt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 13 UKIaG und damit auch § 13a UKlaG die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten (Palandt/Bassenge, BGB, § 6 UKIaG Rn 1; § 13a UKlaG Rn 4). Diese Auffassung teilt offensichtlich auch das Landgericht Bonn in der von der Beklagten vorgelegten Berufungsentscheidung vom 7.3.2008 (5 S 179/07).

b) Die Kostentragung durch die Beklagte entspricht nach Auffassung des Beschwerdegerichts billigem Ermessen, da sie sich durch die Erteilung der Auskunft — wenn auch gekleidet in die Subsumtion der Anspruchsvoraussetzungen — freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der gebotenen Berücksichtigung von § 242 BGB bei der Frage, ob der Klägerin der Auskunftsanspruch nach • § 13a UKlaG zusteht. Vorliegend waren in der unerwünschten Werbe-E-Mail zwar Firma, Ansprechpartner und eine Mobilfunknummer angegeben Anders als in der Entscheidung des Landgerichts Bonn (aa0.) reichen diese Angaben nach einer INternetrecherche des Gerichts hier jedoch nicht aus, um über das Internet unschwer an die begehrten Informationen zu gelangen. Einen — auch als harmlos aufgemachten — Telefonanruf oder eine E-Mail an den Werbenden hält das Beschwerdegericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Kosteninteresse gern. § 3 ZPO festzusetzen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO war nicht veranlasst.

Unterschrift