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AG Berlin-Wedding, Urteil vom 1. September 2003, AZ.: 17 C 263/03 - Nachweispflicht: wirklicher Wille der 0190er-Verbindung

Leitsätzliches

Wegen der "hinlänglich bekannten" schwarzen Schafe unter den Dialerprogrammen muss der Netz-Betreiber nachweisen, dass der User die Mehrwertdienste-Verbindung (0190) wirklich wollte und sich diese nicht von allein aktiviert hat.

 

AMTSGERICHT BERLIN-WEDDING

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 17 C 263/033

Entscheidung vom 1. September 2003

 

In dem Rechtsstreit

 

... gegen ...

hat das Amtsgericht Berlin-Wedding durch Richter ...

für R e c h t erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a, 313a ZPO abgesehen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von 85,17 € verlangen. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach § 611 BGB wegen der von ihr berechneten Verbindungsentgelte für die Anwahl von Mehrwertdiensten mit der Nummer 0190 zu.

 

Zwar hat die Klägerin aufgrund der nach § 16 TKV rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beklagten gegen die streitgegenständlichen Rechnungen die hier vorliegenden Einzelgeldnachweise, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen wird, erstellt. Danach sind aufgrund der Anwahl der Zielnummer ... auch insgesamt € 85,17 brutto an Gebühren angefallen.

 

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der verlangten Gebühren hat die Klägerin hingegen nicht substantiiert dargetan.

 

Zwar kommt in der Regel in dem Anwählen einer Nummer der konkludente Wille des Kunden zum Ausdruck, einen Vertrag über die von dem Betreiber angebotene Leistung zu den entsprechenden Gebühren anzunehmen zustande. An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn das Herstellen der Verbindung nicht vom Bewusstsein des Anschlussinhabers getragen wird. Hiervon kann man insbesondere dann nicht ausgehen, wenn diese automatisch mit Hilfe eines Computerprogramms, z.B. eines so genannten Dialers, zustande kommt und nicht erkennbar ist, dass die Installation dieses Programms mit Willen der Kunden erfolgt.

 

Es ist hinlänglich bekannt, das sich derartige Programme verdeckt automatisch durch Anklicken von bestimmten Seiten im Internet installieren können. Auch wenn dies möglicherweise feststellbar ist und von einer Bestätigung abhängt, ergibt sich daraus nicht, dass dem Nutzer bewusst ist, einen Dialer zu installieren, der automatisch Wählverbindungen zu Mehrwertdiensten herstellt.

 

Die Klägerin hat weder den Anbieter noch die mit dem Mehrwertdienst verbundenen Leistungen konkretisiert noch hat sie Umstände dafür dargetan, dass es dem Willen der Beklagten entsprach, solche Dienste in Anspruch zu nehmen. Ohne derartige Anhaltspunkte ist daher im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass die Beklagte ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit der Zedentin eingegangen ist.

 

Nach alledem kann auch dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Gebühren im Hinblick auf die jeweilige Dauer und die Höhe überhaupt nachvollziehbar ist.

 

Der von der Klägerin nicht nachgelassene Schriftsatz vom 20.8. war nach § 595a ZPO nicht zu berücksichtigen, zumal auch dieser neben pauschalen Ausführungen keine Hinweise auf den konkreten Anbieter und die Leistungen benennt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.