×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Telekommunikation
/
AG Gifhorn, Urteil vom 16. Mai 2003, Az.: 33 C 497/03 - Pauschales Bestreiten der Entgeltverursachung bei 0190 ist unzureichend

Leitsätzliches

Der Anschlussinhaber muss im Falle von -seiner Meinung nach- unberechtigten Verbindungsent- geltforderungen substantiiert vortragen, warum nicht er sondern ein Dritter die Gebühren verursacht habe.

AMTSGERICHT GIFHORN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 33 C 497/03

Entscheidung vom 16. Mai 2003

 

In dem Rechtsstreit</

hat das Amtsgericht Gifhorn (...)im schriftlichen Verfahren

am 16.05.2003 für Recht erkannt:

 

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins hierauf seit dem 06.05.2002 sowie 17,25 € Inkassokosten zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Beschlossen: Der Streitgegenstandswert für das Verfahren wird auf 34,99 € festgesetzt.

 

Tatbestand:

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen Entscheidungsgründe:

 

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

 

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 34,99 € aus § 398 BGB in Verbindung mit einem Telekommunikationsvertrag. Der Beklagte schloss gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen und Netzbetreiber einen Telekommunikationsvertrag ab, aufgrund dessen er das Netz der Zedentin am 15.03.2002 nutzte und hierbei Telefongebühren in Höhe von 34,99 € verursachte.

Aufgrund des Telekommunikationsvertrages war er verpflichtet, die entsprechenden Gebühren zunächst an zu zahlen, die ihre diesbezüglichen Ansprüche jedoch an die Klägerin abgetreten hat, die nunmehr Inhaber dieser Forderung ist. Soweit der Beklagte hier die Behauptung aufgestellt hat, dass nicht er selbst die Gebühren verursacht habe, sondern ein Dialer dazwischengeschaltet gewesen sei, hat er für diese Behauptung keinen Beweis angeboten.

 

Hier hätte es mindestens konkreterer Ausführungen dazu bedurft, aufgrund welcher Umstände der Beklagte der Auffassung war, dass nicht er, sondern ein Dritter diese Gebühren verursachte. Der Beklagte hat jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen er die Gebühren selbst nicht verursacht haben könnte. Insbesondere hat er auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein Dritter die Telefongebühren verursachte, so dass die Abrechnung über seinen Anschluss zu Unrecht erfolgt sei.

 

Weiterhin hat die Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf den abgeurteilten Betrag seit dem 06.05.2002. Die Firma stellte die Forderung dem Beklagten mit Rechnung vom 15.03.2002 in Rechnung. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geriet der Beklagte deshalb spätestens 30 Tage ab Zugang dieser Rechnung mit der Zahlung in Verzug, wobei eine Postlaufzeit von einem Tag zugrunde gelegt wird.

 

Spätestens zum 06.05.2002 befand sich der Beklagte deshalb mit der Zahlung im Verzug und war gemäß § 288 BGB verpflichtet, auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen zu zahlen. Die Zinshöhe beläuft sich dabei auf 5 % über dem Basiszins als dem gesetzlichen Zinssatz.

 

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte an die Klägerin aus abgetretenem Recht die Inkassokosten in Höhe von 17,25 € zu zahlen.

 

Die Inkassokosten sind als Auskunfts- und Kontoführungskosten der Klägerin, die zunächst als Inkassounternehmen beauftragt war, entstanden. Die Beauftragung erfolgte nach Verzugseintritt, so dass die Inkassokosten als Verzugsschaden auch zu ersetzen sind. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Inkassokosten maximal in Höhe einer 7,5-Zehntel-Gebühr eines alternativ zu beauftragenden Rechtsanwaltes zu erstatten sind.

 

Die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten hält sich deutlich unter diesem Rahmen und ist deshalb nicht zu beanstanden.

 

Da die Forderung zunächst unbestritten war, war die Einschaltung eines Inkassobüros auch zulässig und stellte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Mahnkosten begehrt, war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass mehrere Mahnungen im Abstand von vier Wochen erfolgt seien. Dies genügt einem ordnungsgemäßen Vortrag jedoch nicht. Insoweit hätte die Klägerin deutlich ausführen müssen, an welchem Tag konkret die Mahnung erfolgte.

 

Mangels derart hinreichend konkreter Angaben kam eine Schätzung von Mahnkosten nach § 287 ZPO auch nicht in Betracht. § 287 ZPO dient lediglich zur Abschätzung der Höhe von Schadenskosten, kann aber nicht den Vortrag in substantiierter Form zur Entstehung dem Grunde nach ersetzen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG in Verb, mit § 3 ZPO.