×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Telekommunikation
/
LG Karlsruhe Urteil vom 26. Juli 2002, AZ: 9 S 293/01 - Kein Schmerzensgeld vom Provider

Leitsätzliches

Ein Internetprovider hat einem Rufgeschädigten kein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn er keine positive Kenntnis von dem Inhalt der zur Nutzung bereit gehaltenen fremden Inhalten hatte. § 5 Abs. 2 TDG legt dem Anspruchsteller die Beweislast auf. (nicht rechtskräftig)

LANDGERICHT KARLSRUHE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 S 293/01

Entscheidung vom 26. Juli 2002

 

In dem Rechtsstreit

 

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2002 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht ... Richter am Landgericht ... Richter am Landgericht ...

 

Für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.07.2001, Az.: 11 C 20101, wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer lnternetproviderin, Schmerzensgeld.

 

Die Beklagte hat ... unter der lnternetdomain ... sowie unter der Domain ... lnternetzugang und Webspace zur Verfügung gestellt.

Der Kläger hat behauptet, dass auf diesen Internetseiten gegen ihn übelste rassistischneonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden wären. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, E-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.

 

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 9.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2001 zu zahlen.

 

die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil nicht feststehe, dass sie Kenntnis von dem Inhalt der beanstandeten Internetseiten gehabt habe. Der Kläger habe hierfür kein zulässiges Beweismittel angeboten.

 

Gegen das dem Kläger am 12.7.2001 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, den 13.8.2001 Berufung eingelegt, die er am 6.9.2001 begründet hat.

 

Der Kläger meint, es wäre Sache der Beklagten gewesen, zu beweisen, dass sie keine Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Internetseiten gehabt habe. Der Internetprovider müsse auch beweisen, dass er unter Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sei, von den beanstandeten Veröffentlichungen beispielsweise durch geeignete Filtermaschinen Kenntnis zu erlangen oder diese zu unterbinden.

 

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 6.7..2001 - 11 C 20/01 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 9.500,00 (= EUR 4.857,27) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit 23.01.2001 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, es sei Sache des Klägers zu beweisen, dass sie Kenntnis von dem umstrittenen Inhalt der Internetseiten gehabt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat richtig entschieden.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers haftet die Beklagte nicht dafür, dass sie unter Anwendung aller gebotenen Sorgfalt von den beanstandeten Inhalten der Internetseiten Kenntnis hätte erlangen können. Denn Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten tatsächlich auch positive Kenntnis haben (§ 5 Abs. 2 TDG). Diese Begrenzung der Verantwortlichkeit auf vorsätzliches Handeln trägt der Tatsache Rechnung, dass der Diensteanbieter die fremden Inhalte nicht veranlasst hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsschutzverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenem Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Amtliche Begründung zum Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, Bundestagsdrucksache 13/7385 vom 9.4.1997). Ein "Kennenmüssen" genügt damit nicht (EngelFlechsig/Maennel/Tettenbom, Das neue Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, NJW 1997, 2981,2985).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Amtsgericht die Beweislast nicht verkannt. Es ist Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend macht, zu beweisen, dass dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte (Pankoke, Von der Presse zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Freytag, Haftung im Netz: Verantwortlichkeit für Urheber, Marken-, und Wettbewerbsrechtverletzung nach § 5 TDG und § 5 MDStV, 1999, s. 203). Denn bei der Regelung in § 5 Abs. 2 TDG handelt es sich nicht um eine Haftungsprivilegierung, für deren Voraussetzungen den Diensteanbieter die Beweislast treffen würde (so Rothe, Die Haftung für fremde Onlineinhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Intemet-Host-Providers, 2001, S. 77; Spindler, Haftungsrechtliche Grundprobleme der Neuen Medien, NJW 1997, 3193, 3198). Vielmehr ist die Regelung in § 5 Abs. 2 TDG als "Filter" zu verstehen, also als Regelung, die stets vor den einschlägigen allgemeinen Normen zu prüfen ist (Engel Flechsig/Maennell Tettenborn, aaO., S. 2984) und für dessen Voraussetzungen der Anspruchsteller die Beweislast zu tragen hat.

Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Wenn eine Regelung gewollt gewesen wäre, nach der der Diensteanbieter als Anspruchsgegner die Beweislast für seine fehlende Kenntnis von den zur Nutzung bereit gehaltenen fremden Inhalten zutragen hätte, wäre eine Gesetzesformulierung zu erwarten gewesen, nach der der Anbieter nicht verantwortlich wäre, wenn er keine Kenntnis hätte (Freytag, aaO., S. 202 ). So ist die Vorschrift des § 5 Abs. 2 TDG aber nicht formuliert. Dort heißt es vielmehr, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben. Dies spricht dafür, die Kenntnis des Diensteanbieters als Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, für die nach allgemeinen zivil prozessualen Regeln der Anspruchsteller die Beweislast trägt.

Hierfür spricht auch der Zweck dieser Vorschrift. § 5 Abs. 2 TDG regelt die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht (Rossnagel, a.a.O. § 5 TDG Rn. 39; EngelFlechsig/MaennellTettenborn, a.a.O. S. 2984; vgl. auch die Amtliche Begründung zum Informations- und Kommunikationsdienstesgesetz, a.a.O.). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung des Diensteanbieters steht es aber außer Frage, dass ihm die Kenntnis der zur Nutzung bereit gehaltenen fremden Inhalte wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" nachgewiesen werden muss. Es erscheint aber wenig einleuchtend, für dieselbe Vorschrift einerseits bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit davon auszugehen, dass dem Diensteanbieter eine Kenntnis nachzuweisen ist, andererseits bei der Anwendung auf zivilrechtlichem Gebiet für die Prüfung deliktischer Ansprüche dem Diensteanbieter die Beweislast für seine fehlende Kenntnis aufzuerlegen.

Gegen diese Annahme und für die Beweislast des Anspruchstellers spricht im Übrigen der Text der amtlichen Begründung zum gleichlautenden § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über Mediendienste. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass § 5 die Verantwortlichkeit der Anbieter festlegt und dass die Prüfung dieser medienrechtlichen Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert ist.

Mit dieser Beweislastverteilung wird dem Anspruchsteller auch nichts Unzumutbares abverlangt. Zum Nachweis der Kenntnis des Diensteanbieters vom Inhalt der zur Nutzung bereitgehaltenen fremden Inhalte wird es ausreichend sein, wenn der Anspruchsteller darlegt und beweist, dass er oder ein Dritter den Diensteanbieter auf diese fremden Inhalte hingewiesen hat (Pankoke a.a.O. S. 181; Gola/Müthlein, TDGITDDSG, Kommentierung für die Praxis, 2000, § 5 TDG Rn. 7.4.2; Hoeren/Sieber, Handbuch Multi-media-Recht, 2000, Rn. 188).

Diesen Nachweis hat der Kläger hier nicht geführt. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, die sich die Kammer nach eigener Überprüfung in vollem Umfang zu eigen macht, kann Bezug genommen werden. Der Kläger hat trotz der Ausführungen des Amtsgerichts hierzu in der Berufungsinstanz keinen weiteren Vortrag gebracht oder Beweis angeboten.

 

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 (analog), 713 ZPO.

 

4. Gegen dieses Urteil ist die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hinsichtlich der Beweislast für die Voraussetzungendes § 5 Abs. 2 TDG ist eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen bislang ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn der Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung des § 5 Abs. 2 TDG aufzuzeigen.

 

(Unterschriften)