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Beteiligung von Musikverlagen an den GEMA-Ausschüttungen ist zulässig (LG Berlin, Urteil v. 13. Mai 2014; Az. 16 O 75/13)

Leitsätzliches

Die Beteiligung der Musikverlage an den Ausschüttungen der GEMA verstößt nicht gegen das Willkürverbot, da die Urheber durch ihren Verlagsvertrag selbst die Grundlage für eine sachliche Rechtfertigung geschaffen haben.

LANDGERICHT Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Entscheidung vom 13. Mai 2014

Az.: 16 O 75/13

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger zu 1. ist Komponist, der Kläger zu 2. Textdichter. Der Kläger zu 1. hat mit der Beklagten, der einzigen deutschen Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs-und mechanische Vervielfältigungsrechte, am 09.08./18.10.1989 einen Berechtigungsvertrag geschlossen. Der Kläger zu 2. hat mit der Beklagten am 28.10./14.12.1992 einen Berechtigungsvertrag geschlossen. Unter § 6 lit. a ist die Einbeziehung des Verteilungsplans der Beklagten vereinbart worden. Die Kläger haben der Beklagten mit den Verträgen alle bestehenden und künftigen Rechte abgetreten.

Gemäß § 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan der Beklagten für das Aufführungs und Senderecht (Verteilungsplan A) sowie gemäß §§ 2, 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Verteilungsplan B) haben nur diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur Aufführung gelangten Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind, einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung. Gemäß § 4 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A sowie § 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan 8 sind beteiligt der Komponist, der Textdichter, der Bearbeiter und der Verleger des Werks. Gemäß Abschnitt I Ziffer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A gilt als Verleger des Werks derjenige, der mit dem Urheber einen Verlagsvertrag geschlossen und das Werk vereinbarungsgemäß herausgegeben hat. Nach Abschnitt I Ziffer 1 der Verteilungspläne kann die Anmeldung bei verlegten Werken sowohl durch den Urheber als auch durch den Verleger erfolgen, wobei der Verleger unter Verwendung des Anmeldebogens versichern muss, dass er mit den Urhebern für die als verlegt angemeldeten Werke einen Verlagsvertrag geschlossen hat. Nach Abschnitt I Ziffer 1 der Verteilungspläne haben die am Werk Beteiligten die Möglichkeit, gegen die Richtigkeit der Werkregistrierung der Beklagten Einspruch zu erheben. Im Falle des Einspruchs eines Urhebers richtet die Beklagte ein Sperrkonto ein, auf das die für das betreffende Werk ermittelte Ausschüttung eingezahlt wird. Die entsprechenden Verteilungsschlüssel, die die Verteilungsquote zwischen den Beteiligten vorsehen, veröffentlicht die Beklagte in ihrem jeweiligen Jahrbuch. Die Kläger haben gegen die Registrierung der streitgegenständlichen Werke als verlegt bzw. gegen die entsprechenden Werkbestätigungen keinen Einspruch eingelegt.

Gemäß § 5 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A bzw. § 4 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan 8 bewirkt die Beklagte die aus dem Verteilungsplan sich ergebenden Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, welche ihr aufgrund der Anmeldungen der Werke oder aufgrund anderer Umstände als die Empfangsberechtigten bekannt sind, wobei die Beklagte die Ausschüttungen an die Berechtigten unabhängig davon vornimmt, von wem ihr die wahrzunehmenden Rechte eingeräumt worden sind.

Die Kläger schlossen am 11.03.1992 mit dem ..., der im November 2010 von der Nebenintervenientin zu 1) übernommen wurde, einen Verlagsvertrag hinsichtlich ihrer Werke "Die Propheten" und "satanische Verse". Dieser Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche Vergütung dem Verleger für seine nach dem Vertrag erbrachten Leistungen gegenüber dem Urheber zustehen, sieht jedoch in Ziffer 10 folgende Regelung vor: "Im übrigen gilt der von der GEMA festgelegte Verteilungsschlüssel nach GEMA-Verteilungsplan." Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Im Jahr 1998 schlossen die Kläger hinsichtlich zehn auf der CD "Egodram" erschienener Werke einen weiteren Verlagsvertrag mit der .... Dieser Vertrag sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass die Verlage nach Maßgabe des Verteilungsplans der Beklagten an den Erlösen aus der Auswertung derjenigen Rechte beteiligt werden, die von der Beklagten wahrgenommen werden. Im Übrigen wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die genannten Verlage teilten der Beklagten, mit der sie ebenfalls Berechtigungsverträge geschlossen und der sie umfassend Rechte eingeräumt haben, die bei ihnen verlegten Werke mit, wobei die Beklagte die Werke auf der Grundlage der Anmeldungen registrierte und dies allen Beteiligten, darunter auch den Klägern, mitteilte. Aus dieser Werkbestätigung ist jeweils ersichtlich, dass bei verlegten Werken für diese ein Verleger registriert worden ist. Die Kläger haben von ihrer Möglichkeit gemäß Abschnitt IX Ziffer 4 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A, Einzelaufstellungen anzufordern, aus denen die Quoten, zu denen die Berechtigten in den einzelnen Sparten an der jeweiligen AusschOttung beteiligt worden sind, ersichtlich sind, keinen Gebrauch gemacht. In den nach dem Verteilungsplan B abgerechneten Sparten des mechanischen Vervielfältigungsrechts sowie in den Sparten des Verteilungsplans C versendet die Beklagte für jede Sparte und für jede Abrechnung eine Einzelaufstellung, aus der die Beteiligungsquoten ersichtlich sind.

Die Beklagte hat die genannten Verlage in der Vergangenheit gemäß ihren Verteilungsplänen, die bei verlegten Werken eine durchschnittliche Beteiligung des Verlags in Höhe von 4/12 (Aufführungs-und Senderecht) bzw. 40 Prozent (mechanisches Vervielfältigungs-und Verbreitungsrecht} vorsehen, an den jährlichen Ausschüttungen der auf die genannten Werke entfallenden Verteilungssumme mit dem Verlegeranteil ausgezahlt. Die verbleibende Summe wurde an die Kläger ausgeschüttet.

Seit dem Jahr 2009 hat die Beklagte den Klägern Abrechnungen erteilt, aus denen die genaue Höhe der von ihr an die beiden Vertage ausgeschütteten H Verlegeranteile nicht ersichtlich ist, wogegen sich die Kläger vorliegend wenden. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Jahr 2009 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beteiligung der Verleger sei willkürlich. Auch habe das LG München mit Urteil vom 24.05.2012 sowie das OLG München in dem bestätigenden Urteil vom 17.10.2013 (Az. 6 U 2492/12) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot des § 7 UrhWG vorliege, wenn Anteile der auf ein Werk entfallenden Vergütungen den nicht berechtigten Verlegern ausbezahlt würden. Vielmehr könnten die Urheber exklusive Rechte nur einmal abtreten. Die Beteiligung der Verleger durch die Beklagte erfolge in den Fällen, in denen ein Vertag einen Urheber unter Vertrag nehme, der bereits vorher einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen habe, ohne Übertragung von Rechten der Verleger auf sie, so dass es sich um Leerübertragungen handele. Die Ausschüttung an die Verleger sei daher keine Gegenleistung für eingeräumte Rechte, sondern ein Geschenk an die Verleger auf Kosten der Urheber. Vielmehr komme es für die Zulässigkeil der Beteiligung von Verlegern an den Ausschüttungen der Beklagten allein auf die dingliche Rechtslage an, die in den Verlagsverträgen getroffenen Vereinbarungen seien unbeachtlich. Sofern ein Urheber bereits vor Vertragsschluss mit einem Verlag einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen habe, mit dem er Rechte exklusiv zur Wahrnehmung übertragen habe, verbleibe für eine weitere Übertragung an einen Verlag mit Ausnahme des Verlagsrechts und des "großen Rechts" kein Raum. Durch die AusschUttung von Vergütungsanteilen an Nichtberechtigte werde zugleich das Treuhandverhältnis zwischen den Parteien verletzt.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die den Klägern für die Nutzung ihrer Werke im Rahmen der Verteilung gemäß GEMA-Verteilungsplänen A und B zustehende Vergütung unter Berücksichtigung des hiernach auf die Firmen ... und ... entfallenden Vergütungsanteile (Verlegeranteile) zu berechnen, d.h. letztere von der auf diese Werke insgesamt entfallenden Verteilungssumme abzuziehen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu geben und Rechnung darüber zu legen, welche Beträge (Verlegeranteile) sie seit dem Jahr 2009 von der auf die in Ziffer 1 genannten Werke entfallenden Verteilungssumme in Abzug gebracht hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffer 2 ergebenden Beträge zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 an die Kläger zu zahlen.


Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen beantragen,

die Klage abzuweisen.


Sie tragen wie folgt vor:

Eine Beteiligung der Verleger im Rahmen der Verteilung erfolge nur dann, wenn Urheber und Verleger einen Verlagsvertrag geschlossen hätten, die vom Verlagsvertrag umfassten Werke bei der Beklagten durch Urheber oder Verleger als verlegt angemeldet würden und keiner der am Werk Beteiligten der Registrierung der Werke als verlegt widerspreche. Der rechtliche Grund für die Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der Urheber ergebe sich somit nicht aus den Regelungen des Verteilungsplans, sondern liege im Abschluss eines Verlagsvertrages zwischen Urheber und Verleger, wobei es auf den konkreten Inhalt des jeweiligen Verlagsvertrags nicht ankomme, sondern die Beklagte aufgrund der bei Abschluss eines Verlagsvertrags gegebenen typischen Interessenlage von Urheber und Verleger pauschalierend davon ausgehen könne, dass im Verlagsvertrag eine Beteiligung des Verlegers an den Ausschüttungsansprüchen vereinbart sei. Die Beteiligung der Verleger auf der Ebene der Verteilung stelle die Gegenleistung des Urhebers für die durch den Verleger erbrachte Leistung dar. Da die Einnahmen aufgrund der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die Beklagte erzielt würden, erfolge die Beteiligung der Verleger auch durch die Beklagte. Die Regelungen beruhten auf der Vermutung, dass in Musikverlagsverträgen eine Beteiligung der Verleger vereinbart werde. Die Vermutung lasse sich durch Vorlage eines Verlagsvertrages ohne eine solche Klausel bei der Beklagten widerlegen.

Für einen Auskunftsanspruch fehle es im Übrigen am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kläger seien aufgrundder ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage, ihre vermeintlichen Forderungen selbst zu errechnen. Denn die Berechtigten hätten die Möglichkeit, in den einzelnen Sparten Einzelaufstellungen anzufordern, anhand derer sie die Venegerbeteiligung errechnen könnten.

Etwaige Ansprüche der Kläger auf Nachzahlung der im Jahr 2009 erfolgten Abzüge seien seit dem 31.12.2012 verjährt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich daraus, dass der Antrag gegenüber einem grundsätzlich vorrangigen Leistungsantrag auch zukünftige Zeiträume abdeckt.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Verlegerbeteiligung seitens der Beklagten als Abzug der auf die streitgegenständlichen Werke entfallenden Verteilungssumme zu Unrecht erfolgte. Denn die Beklagte war berechtigt, bei ihrer jährlichen Ausschüttung den auf verlegte Werke der Kläger entfallenden Vergütungsanteil unter Berücksichtigung eines Verlagsanteils zu berechnen. Nach dem Wahrnehmungsvertrag hat ein Berechtigter einen Anspruch gegen die Wahrnehmungsgesellschaft, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, der durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde, wobei die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben kann, dass nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistungsgerechter Anteil an den Einnahmen ausgeschüttet wird (BGH GRUR 2005, 757, 759-PRO-Verfahren). Ihr steht daher aufgrund der Berechtigungsverträge das Recht zu, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern können die zur treuhänderischen Verwaltung übertragenen Vergütungsansprüche der Berechtigten nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigung und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden, wobei Typisierungen, Pauschalierungen und Schätzungen zulässig sind (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage,§ 7 UrhWG Rn. 6).

Die vorliegend angegriffene Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der Urheber aufgrund der Bestimmungen der Verteilungspläne der Beklagten, mithin § 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan der Beklagten für das Aufführungs-und Senderecht (Verteilungsplan A) sowie §§ 2, 3 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Verteilungsplan B), die lediglich voraussetzt, dass für die betreffenden Werke ein Vertagsvertrag abgeschlossen worden ist und diese bei der Beklagten als verlegt angemeldet worden sind, sind nicht willkürlich im Sinne von § 7 Satz 1 UrhWG.

Nach § 7 Satz 1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Von Willkür in diesem Sinne ist auszugehen, wenn ohne sachlichen Grund "wesentlich Gleiches ungleich" oder "wesentlich Ungleiches gleich" behandelt wird, wobei sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder G eichbehandlung finden lassen muss (Gerlach, in: Wandtke/Bullinger, UrhA, 3. Auflage 2009, § 7 WahmG Rn. 2 m.w.N.).

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Denn für die Beteiligung der Verleger in dem Umfang, wie er vorliegend erfolgt ist und erlolgt, bestanden und bestehen sachtiche Gründe (im Ergebnis ebenso Gerlach a.a.O., § 7 WahrnG Rn. 5):

Zwar trifft es zu, dass die Kläger aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Berechtigungsverträge, der sie als Treuhänderin urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Wahrnehmung eingeräumt haben, beanspruchen können, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die die Beklagte durch die Auswertung dieser Rechte erzielt hat (vgl. BGH GRUR 2012, 910, 911-Deicantos Hits).

Insoweit verkennen die Kläger jedoch, dass nicht nur sie Berechtigungsverträge mit der Beklagten geschlossen haben, sondern auch die Verleger. Die insoweit bestehende Interessenlage zwischen Urhebern und Verlegern hat die Beklagte bei der Ausschüttung der Einnahmen zu berücksichtigen. Die genannte Entscheidung des BGH besagt indessen entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass die Rechteeinräumung der Kläger an die Beklagte einer Ausschüttung an die Verleger entgegen stehen. Denn anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall handelt es sich vorliegend bei der Rechteeinräumung der Verleger an die Beklagte nicht um eine so genannte Leerübertragung, also die Übertragung eines nur scheinbar bestehenden Rechts, sondern um die Abtretung bestehender Ansprüche, die bereits Gegenstand einer früheren Abtretung waren.

Eine Verteilung der Ausschüttungen an die Urheber und die Verleger unabhängig von der tatsächlichen Rechteeinräumung ist sachlich und durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt.

Die Regelung der Beklagten entspricht der Interessenlage der Parteien eines Verlagsvertrags, mithin der Urheber und der Verleger. Die grundsätzliche Beteiligung der Verleger korrespondiert mit der Pflicht des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, § 1 Satz 2 VerlG.

Nach den genannten Bestimmungen der Verteilungspläne beteiligt die Beklagte die Verleger an den Ausschüttungen der Urheber, wenn für die betreffenden Werke ein Verlagsvertrag abgeschlossen ist und sie als verlegt bei der Beklagten angemeldet worden sind.

Dafür, dass die Regelungen nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, spricht, dass es den Urhebern selbst überlassen bleibt, eine Beteiligung der Verleger herbeizuführen. Zum einen führt überhaupt erst der Abschluss eines Vertagsvertrags, wozu keine Verpflichtung besteht, zu einer Beteiligung. Zum anderen können die Urheber die Vermutung, dass eine Beteiligung der Verleger in den Verlagsverträgen grundsätzlich vereinbart ist, weil dies den Interessen der Urheber und Verleger bei Abschluss des Verlagsvertrags entspricht, widerlegen, indem die Urheber der Beklagten mitteilen, dass der konkrete Verlagsvertrag eine Beteiligung der Verleger nicht vorsieht mit der Folge, dass diese die Ausschüttung des Verlegeranteils sperrt. Insoweit sieht § 5 Ziffer 3 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A bzw. § 4 Ziffer 2 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B ein Verfahren vor, mit dem die Urheber geltend machen können, dass keine Beteiligung der Verleger erfolgen soll, weil der jeweilige Vertagsvertrag dies nicht vorsieht. Folge dieser Mitteilung ist, dass die Beklagte die Ausschüttung des Verlegeranteils zunächst sperrt, bis eine Klärung der streitigen Frage erfolgt ist. Die Vergütung der Verleger erfolgt mithin aufgrund der freien Entscheidung des Urhebers, einen Verlagsvertrag zu schließen, der die Anmeldung der betreffenden Werke bei der Beklagten als verlegt vorsieht. Andererseits kann der jeweilige Urheber auch von der Beteiligung der Verleger im Verlagsvertrag absehen und den Verleger selbst und nicht durch die Beklagte vergüten. Auch in diesem Fall ist der Abschluss eines Verlagsvertrags mit den damit verbundenen Vorteilen, insbesondere der Förderung der Verwertung seiner Werke, für den Urheber keinesfalls ausgeschlossen; der Vertrag darf lediglich keine Beteiligung der Verleger vorsehen.

Der Umstand, dass die Beklagte zunächst pauschal davon ausgeht, dass die Verlagsverträge eine Beteiligung des Verlegers an den Ausschüttungen des Urhebers vorsehen, begegnet keinen Bedenken. Denn wie die Beklagte substantiiert vorgetragen hat, sehen Musikverlagsverträge regelmäßig wie auch im vorliegenden Fall aufgrund der Bezugnahme auf den von der Beklagten festgelegten Verteilungsschlüssel eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der Beklagten vor. Vorliegend nimmt der als Anlage K 1 vorgelegte Verlagsvertrag zwischen den Klägern und ... unter Ziffer 10 ausdrücklich auf den "von der GEMA festgelegte[n] Verteilungsschlüssel nach GEMA-Verteilungsplan" Bezug. Der Verlagsvertrag mit ... sieht ausdrücklich und unmittelbar eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen vor. Weshalb die Kläger dennoch meinen, die Verträge sähen keine wirksame Beteiligungsvereinbarung zugunsten der Verlage vor, bleibt unerfindlich. Auch erscheint ihr Vorgehen widersprüchlich, einerseits in den Verlagsverträgen eine Beteiligung der Verleger zu vereinbaren, und zwar als Gegenleistung für die von den Verlegern für die Urheber zu erbringenden Leistungen, andererseits die Rechtmäßigkeit der Verlegerbeteiligung durch die Beklagte in Abrede zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung der Kläger unzutreffend, die Verteilung der Beklagten erfolge in Abweichung vom Rechtefluss und von der Rechteeinräumung. Auch die zahlreichen von den Klägern in ihren Schriftsätzen Zitierten Passagen aus der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung, wonach eine AusschOttunQ nur bei einer entsprechenden Einbringung von Rechten erfolgen kann, stehen der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechteinhaber, mithin die Urheber, selbst eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen für deren Leistungen beabsichtigten, indem sie die entsprechenden Verträge geschlossen haben. Dass es als Voraussetzung einer Ausschüttung auf eine rein dingliche Rechteeinräumung ankommen soll, lässt sich der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen GRUR 2012, 910 -Deicantos Hits und GRUR 2013, 375-Missbrauch des Verteilungsplans nicht entnehmen.

Zudem ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Anknüpfung der Ausschüttung an die tatsächliche Rechteeinräumung gegenüber der Beklagten entweder durch den Urheber oder durch den Verleger praktisch nicht durchführbar ist. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte bei verlegten Werken in Bezug auf jedes Werk prüfen müsste, wer ihr die Nutzungsrechte eingeräumt hat. Daher darf die Beklagte vermuten, dass auf der Grundlage eines Verlagsvertrags tatsächlich Leistungen durch den Verleger erbracht werden, deren Vergütung einen sachlichen Grund darstellt und somit einem willkürlichen Verhalten im Sinne von § 7 UrhWG entgegen steht.

Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des OLG München zugrunde liegenden Fall. Das OLG München hatte über eine Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft VG Wort aus der Wahrnehmung wahrnehmungspflichtiger gesetzlicher Vergütungsansprüche und nicht, wie vorliegend, über urheberrechtliche Nutzungsrechte, zu entscheiden. Vorliegend berücksichtigt die Ausschüttung an die Verlage die tatsächliche Vertragslage, weil die Kläger eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen (schuldrechtlich) vereinbart haben. Demgegenüber wurden seitens der Kläger in dem vom OLG München zu entscheidenden Fall keine Verlagsverträge vorgelegt. Das OLG hat insoweit ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass die Verträge der Kläger mit den Verlegern Vereinbarungen über eine Beteiligung der Verleger enthalten würden. Da es für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt, auf eine sachliche Rechtfertigung ankommt, ist der Fall vorliegend anders zu beurteilen, weil die sachliche Rechtfertigung in der Annahme liegt, dass die Verträge zwischen den Urhebern und den Verlegern generell und insbesondere vorliegend eine solche Beteiligung vorsehen.

Zu berücksichtigen ist bei der Frage des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Beteiligung der Verlage zudem Folgendes:

Die Urheber könnten, wenn sie, wie vorliegend, durch die Berechtigungsverträge sämtliche (auch künftige) Rechte auf die GEMA übertragen, zeitlich nachfolgend keine Verlagsverträge mehr abschließen, mit denen sie die bereits übertragenen Rechte nochmals übertragen. Die GEMA würde dann wie ein Verleger für die Urheber tätig werden, was aber nicht Aufgabe der GEMA ist. Daher ist die Wahrnehmung der Rechte durch die GEMA, mithin das Wahrnehmungsrecht, als eine Art eigenständiges Nutzungsrecht zu verstehen, das eine nachfolgende Übertragung von Rechten auf die Verleger nicht ausschließt. Dies wird der Interessenlage der Urheber und der Verleger eher gerecht als die Ansicht der Kläger. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten, wie sie zutreffend ausführt, um einen freiwilligen Zusammenschluss von Musikurhebern und Musikverlegern handelt. Dass die Beklagte durch ihren Verteilungsplan die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen versucht und insbesondere die zwischen Urhebern und Vertagern getroffene vertragliche Vereinbarung einer Beteiligung der Verleger bei der Verteilung berücksichtigt, begegnet insoweit keinen Bedenken.

Etwaigen Ansprüchen der Kläger für die Vergangenheit steht zudem entgegen, dass die Beklagte nach § 5 Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A bzw. § 4 Ziffer 1 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B die sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen an diejenigen Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, die ihr aufgrund der Werke oder aufgrund anderer Umstände als die Empfangsberechtigten bekannt sind, ausschüttet. Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte demnach an die in den Werkanmeldungen genannten Verlage deren Anteile mit befreiender Wirkung ausschütten.

Ferner folgen auch keine Ansprüche der Kläger aufgrund einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Bestimmungen der Verteilungspläne gemäß §§ 305 ff. BGB. Denn die gemäß § 307 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle knüpft an die Wertungen, die bereits im Rahmen des Willkürverbots des § 7 UrhWG vorgenommen worden sind, an.

Im Übrigen steht etwaigen Ansprüchen der Kläger hinsichtlich des Abrechnungsjahres 2009 der Einwand der Verjährung entgegen. Denn insoweit waren Ansprüche gemäߧ§ 102 UrhG, 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2012 verjährt; die die Verjährung hemmende Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgte aber erst im Januar 2013.

Aus den genannten Gründen steht den Klägern auch nicht der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Auskunftsanspruch sowie der Zahlungsanspruch (Kiageantrag zu 3) zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.