Leitsätzliches
Enthält der Verfügungsantrag bzw. der Tenor lediglich die Namen von Musikalben eines Interpreten, kann dieser mangels hinreichender Bestimmtheit nicht Vollstreckungsgrundlage für einen Bestrafungsantrag sein, mit dem ein Verhalten des Verletzers sanktioniert werden soll, der die auf den Alben enthaltenen einzelnen Titel ohne konkrete Verbindung zu einem bestimmten Musikalbum weiter rechtsverletzend nutzt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 5 W 23/07
Entscheidung vom 7. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am: 07. Mai 2007 durch den Senat ..., Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, ..., Richter am Oberlandesgericht und Dr. ..., Richterin am Oberlandesgericht:
Auf die (sofortige) Beschwerde des Schuldners vom 02.02.07 wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts, Zivilkammer 8, vom 16.01.07 aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens in beiden Instanzen trägt die Gläubigerin.
Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens beträgt € 30.000,00.
Gründe:
Die gem. §§ 793 Abs. 1, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, der Schuldner habe gegen die einstweilige Verfügung vom 21.07.04 verstoßen und deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von € 7.500,00 verwirkt.
1. Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist (ausschli
„die im folgenden benannten Musikalben im Internet zum jederzeitigen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren zugänglich zu machen“
(es folgen die Bezeichnungen von 8 Musikalben der Künstler Laith Al-Deen, Sarah Connor, Jennifer Lopez, Sabrina Setlur und Mia). Die auf diesen Alben enthaltenen Einzeltitel sind weder in der einstweiligen Verfügung vom 21.07.04 noch in dem Verfügungsantrag vom 13.07.04 oder dem Widerspruchsurteil des Landgerichts vom 06.10.06 konkret benannt.
2. Gegen diese Verpflichtung hat der Schuldner mit den von der Gläubigerin zum Gegenstand ihres Bestrafungsantrags gemachten Anlagen O1 bis O4 nicht verstoßen. Deshalb ist das von dem Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld nach Auffassung des Senats nicht verwirkt. Das von der Gläubigerin gerügte Verhalten ist von dem Verbotsumfang nicht mit umfasst.
a. Die Gläubigerin selbst hat mit ihrem Bestrafungsantrag vom 22.02.06 (dort S. 2) ausdrücklich unstreitig gestellt, dass der Schuldner die in der einstweiligen Verfügung im einzelnen genannten Musikalben als solche nicht mehr rechtsverletzend anbietet. Sie macht vielmehr einen Verstoß gegen den „Kern“ der einstweiligen Verfügung dadurch geltend, dass der Schuldner weiterhin sämtliche auf den jeweiligen Musikalben befindlichen Musikstücke über sein Internetportal öffentlich zugänglich macht.
b. Der Senat hat aus Anlass der sofortigen Beschwerde nicht darüber zu entscheiden, ob die Gläubigerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - insbesondere durch die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme - die von ihr behauptete Nutzung der einzelnen Musiktitel durch den Schuldner nachgewiesen hat. Selbst wenn eine solche Nutzung der Einzeltitel aufgrund der Aussagen der Zeugen B… und v. d. F… feststehen sollte, begründet dies noch keinen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 21.04.07. Denn deren Verbotsumfang umfasst unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes nur die rechtsverletzende Nutzung von Musikalben unter einem bestimmten Titel, nicht jedoch eine Nutzung der hierauf befindlichen, im einzelnen aber nicht näher konkretisierten Musiktitel in anderem Zusammenhang. Der Senat hatte zu einer vergleichbaren Rechtsfrage bereits mit Beschluss vom 07.09.05 in der ebenfalls gegen den Schuldner des vorliegenden Verfahrens gerichteten Beschwerdesache 5 W 96/05 ausgeführt:
„Gegenstand des Verfügungsverfahrens war das so auch tenorierte Verbot, die auf bestimmten benannten Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen auf einem Server als „streaming-on-demand“-Angebot bereitzustellen und damit öffentlich zugänglich zu machen. Im Falle der Gläubigerin zu 2 handelte es sich um den Tonträger „Du bist frei“ der Künstlerin Andrea Berg. Mit diesem Verbot ist zwar nicht nur das öffentlich Zugänglichmachen des gesamten Tonträgers, sondern auch jeder einzelnen hierauf enthaltenen Tonaufnahme für sich allein erfasst, sofern sie von dem benannten Tonträger aus bereit gestellt und öffentlich zugänglich gemacht wird. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass es für diesen Verbotsumfang nicht erforderlich war, jede einzelne Tonaufnahme im Tenor namentlich aufzuführen.
Vorliegend hat der Schuldner jedoch einen anderen Tonträger „Andrea Berg - Best of“ über seinen Musikdienst „stay tuned“ öffentlich zugänglich gemacht, auf dem sich u.a. die Tonaufnahmen von zwei Liedern befinden, die auch auf dem in der einstweiligen Verfügung benannten Tonträger „Du bist frei“ vorhanden sind. Dass einzelne Titel des Tonträgers „Du bist frei“ in anderen Koppelungen auf anderen Tonträgern von dem Verbot der einstweiligen Verfügung erfasst sein sollten, lässt sich hingegen dem Tenor der einstweiligen Verfügung nicht mit der für einen Vollstreckungstitel erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Hierfür hätten die einzelnen Tonaufnahmen benannt und losgelöst von einem bestimmten Tonträger zum Gegenstand des Verbots gemacht werden müssen, wie es in vergleichbaren Verfahren von Tonträgerherstellern gegen Rechtsverletzer auch regelmäßig geschieht. Selbst wenn man zur Auslegung des Verbotstenors das Widerspruchsurteil des Landgerichts vom 6.10.2004 heranzöge, ergibt sich auch hieraus nicht, dass die auf den benannten Tonträgern enthaltenen, nicht näher bezeichneten Aufnahmen jede für sich auf jedem beliebigen Tonträger Gegenstand des Verbots sein sollten.
Als Vollstreckungstitel muss ein Unterlassungstenor jedoch für den Schuldner unmissverständlich und deutlich erkennen lassen, welches Verhalten ihm verboten werden soll. Nur dann ist es gerechtfertigt, einen Verstoß durch Verhängung eines - auch empfindlichen - Ordnungsgeldes zu sanktionieren. Nach diesen Maßstäben ist der hier streitige Sachverhalt von dem Verbotstenor nicht erfasst und der Beschluss des Landgerichts dementsprechend abzuändern.“
c. Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner weiterhin alle Musiktitel bereitgestellt hat, die auf den bzw. einzelner der von dem Verbot umfassten Musikalben enthalten sind. Denn auch hier besteht eine hinreichend konkrete Verbindung zu einem bestimmten Musikalbum nicht mehr. Die Einzeltitel werden von dem Schuldner - dies hat die Gläubigerin selbst vortragen - gerade nicht mehr unter Bezug auf den Namen eines Musikalbums angeboten, auf dem sie ursprünglich veröffentlicht worden sind. Auch aus den von der Gläubigerin eingereichten Anlagen O1 bis O4 ergibt sich, dass sich die von der Gläubigerin eingeschalteten Personen die als rechtsverletzend beanstandeten Einzeltitel nicht über die konkrete Zusammenstellung eines Musikalbums, sondern durch eine Interpretensuche zugänglich gemacht haben, bei der die Musiktitel in alphabetischer Reihenfolge als Bestandteil des Gesamtrepertoires des jeweiligen Künstlers ohne irgendeinen Bezug zu einem Musikalbum genannt sind. Jedenfalls in derartigen Fällen ist der Bezug der als rechtsverletzend beanstandeten Einzeltitel - auch in ihrer Gesamtheit - zu dem von dem Verbot erfassten Musikalbum in seiner rechtlichen Beurteilung so weit gelöst, dass ein Verstoß jedenfalls auf der Grundlage des konkreten Tenors der einstweiligen Verfügung vom 21.07.04 vor dem Hintergrund des Bestimmtheitserfordernisses nicht mehr in Betracht kommt. Der Senat hat es in der oben genannten Entscheidung vom 07.09.05 ausdrücklich als Voraussetzung für eine rechtsverletzende Nutzung von Einzeltiteln gesehen, dass sie nicht irgendwie, sondern gerade „von dem benannten Tonträger aus bereit gestellt“ worden sind. Hieran ist als Mindestanforderung für eine hinreichende Bestimmtheit festzuhalten. Dafür ist im vorliegenden Sachverhalt weder etwas von der Gläubigerin konkret vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich. Ob abweichende Grundsätze unter Umständen dann zu gelten hätten, wenn die auf dem jeweiligen Musikalbum enthaltenen Einzeltitel, zwar nicht im Verfügungsantrag, aber in der Antragsschrift für die einstweilige Verfügung selbst konkret benannt worden wären, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Situation liegt nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 891 Satz 3 ZPO.
(Unterschriften)