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Datenbankschutz für eBay bestätigt - LG Berlin, Urteil vom 22.12.05, Az.: 16 O 743/05

Leitsätzliches

Das LG Berlin bestätigt hier in weiten Teilen den unter gleichem Aktenzeichen erlassenen Beschluss, nach dem die Datenbanken von eBay urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk genießen.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 743/05

Entscheidung vom 22. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

eBay International AG

gegen

... 

Hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 17 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2005 durch ...

für Recht erkannt:

1) Die einstweilige Verfügung vom 27. Oktober 2005 wird bestätigt, soweit dem Antragsgegner untersagt wird,

Die auf den Internetseiten “www.ebay.de” der Antragstellerin dargestellten und durch die Antragstellerin gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote ihrer Kunden ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie aus den Internetseiten www.bettercom.de des Antragsgegners in der Liste der Konkurrenzbeobachtungsanalysen geschehen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 27. Oktober 2005 aufgehoben und der Antrag auf Ihren Erlass zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Sachverhalt

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus eigenem Recht und als Prozessstandschafterin der eBay Inc. Mit Sitz in den Kalifornien/USA wegen einer Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin auf Unterlassung in Anspruch. Sie wirft ihm vor, Daten aus ihrer Bewertungs- und Angebotsdatenbank unerlaubt entnommen zu haben, um sie für ein eigenes Dienstleistungsangebot in anderer Form zusammenzustellen.

Die Antragstellerin betreibt europaweit den Online-Marktplatz “eBay”, auf dem gewerbliche und private Anbieter Waren kaufen und verkaufen können. Dies geschieht in der Form sog. “Auktionen” gegen Höchstgebot. Den Gegenstand des Verfahrens bilden die Daten von Mitgliedern des deutschen Marktplatzes, wie sie über die Adresse “ebay.de” abrufbar sind, insbesondere diejenigen der umsatzstarken sog. “Powerseller”, die regelmäßig eine Vielzahl von Transaktionen tätigen.

Die Antragstellerin eröffnet den Käufern die Möglichkeit, Bewertungen über die Verkäufen abzugeben. Diese Bewertungen sind für jedermann abrufbar. Wegen des Erscheinungsbildes wird auf die Anlage AS 5 Bezug genommen. In diesem Zusammenhang unterhält sie eine sog. “Bewertungsdatenbank”, in der sie bestimmte individuelle Daten über ihre Mitglieder speichert. Auf die Darstellung in der Beschlussverfügung wird verwiesen.

Daneben hält die Antragstellerin ausweislich der Anlage AS 10 (am Ende), auf die Bezug genommen wird, folgende Informationen über ihre Mitglieder zum Abruf für jedermann bereit:

- Artikelbeschreibung
- Anzahl der bisherigen Gebote
- Aktueller Gebotspreis
- Restlaufzeit der Auktion

Diese Daten speichert sie in der sog. “Angebotsdatenbank”.

Die Daten beider Datenbanken nebst der notwendigen Software liegen auf einem Server der Muttergesellschaft eBay Inc. in Kalifornien.

Der Antragsgegner las mittels einer speziellen Suchsoftware aus den unter “ebay.com” zugänglichen Webseiten bestimmte Seiten aus. Aus den dadurch gewonnenen Daten erstellte er verschiedene Rankinglisten z. B. über die erfolgreichsten eBay-Mitglieder, die er unter seiner Firma bettercom IT-services unter den Adressen “bettercom.de” und “bewertungsprüfer.de” teils entgeltlich und teils unentgeltlich zum Abruf bereit hielt.

Daneben bot er eine Konkurrenzanalyse an. Bei dieser Dienstleistung übermittelte er dem Kunden per E-Mai Informationen über das Angebot der Konkurrenz in bestimmten, vom Kunden vorgegebenen Warenkategorien und Unterkategorien. Die Information beschränkte sich auf die Anzahl der Artikel, die ein Anbieter zum Verkauf stellte,  bildete aber die Angebote selbst nicht ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AS 15 verwiesen.

Der Antragsgegner stellte sein Angebot mindestens in Bezug auf die Rankinglisten etwa im März 2004 online.

Im Herbst 2004 erhielt er auf einem Workshop in Bonn Kontakt zum damaligen Mitarbeiter der Antragstellerin, dem er sein Geschäftsmodell erläuterte. Herr… zeigte sich interessiert. Ob die Parteien in Vertragsverhandlungen eintraten, ist streitig.

Im März 2005 bot der Antragssteller Statistiken über die erfolgreichsten und transaktionsstärksten Mitglieder unmittelbar über eBay zum Erwerb an, wofür ihm die Antragstellerin am 15.04.2005 die für die Einstellung von Angeboten übliche Provision in Rechnung stellte.

Mit E-Mail vom 4.08.2005 rügte die Antragstellerin eine durch das Auslesen und die Verwertung ihrer Daten begangene Urheberrechtsverletzung und bot dem Antragsgegner die Daten zum Kauf an. Dach weiterer Korrespondenz entzog sie ihm mit E-Mail vom 16.08.2005 (Anlage AS 24) “etwaige durch den Herrn… mündlich erteilte Erlaubnisse zum Scrapen der eBay-Webseiten. Mit E Mail vom 19.08.2005 unterbreitete sei letztmalig erfolglos ein Rahmenangebot für eine Zusammenarbeit.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch  aus §§ 87 a und 87b UrhG wegen der Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin geltend. Dazu behauptet sie, Aufbau und zur Pflege der Datenbanken erforderten erhebliche Investitionen. Allein zur Pflege der Bewertungsbank beschäftige sie 22 Mitarbeiter. Sie habe die Entnahme von Daten aus ihrer Bewertungsdatenbank im Hinblick auf laufende Vertragsverhandlungen zwar zunächst geduldet, sie aber nicht gestattet. Dass der Antragsgegner auch Daten aus ihrer Angebotsdatenbank entnehme, habe sie erst Mitte August 2005 erfahren. Insgesamt, so meinte sie, fehle es daher nicht an der Dringlichkeit, weil die Eilbedürftigkeit erst durch das Scheitern der Vertragsverhandlungen im August 2005 aufgelebt sei.

Die Kammer hat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 27.10.2005 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß untersagt,

1) die auf den Internetseiten ebay.de der Antragstellerin dargestellten und durch die Antragstellerin gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Bewertungsdaten über ihre Kunden und die Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote ihrer Kunden ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie auf den Internetseiten bettercom.de und bewertungsprüfer.de des Antragsgegners in den Listen bettercom ebay Erfolgslisten, Konkurrenzbeobachtungsanalysen, All-Time-High-Listen, Individual-Rankings und Bewertungsprüfer geschehen,

2) wesentliche Teile der auf den Internetseiten ebay.de der Antragstellerin dargestellten und durch die Antragstellerin gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Bewertungsdaten über ihre Kunden und wesentliche Teile der Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote ihrer Kunden ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin selbst oder durch Dritte zum Zwecke der Erstellung der oben genannten Listen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen.

Gegen diese ihm am 31.10.2005 im Parteibetrieb zugestellte Beschlussverfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 zu bestätigen,

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er meint:

Die einstweilige Verfügung sei schon mangels Eilbedürftigkeit aufzuheben. Obwohl die Antragstellerin seit Herbst 2004 von seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis besitze, habe sei erstmals im August 2005 eine vermeintliche Verletzung ihrer Rechte gerügt.

Er verletzte auch keine Rechte der Antragstellerin aus §§s 87a und 87b UrhG.

Als Datenbankherstellerin komme nur die eBay Inc. mit Sitz in Kalifornien / USA in Frage, auf deren Server die weltweiten Daten zentral gespeichert seien.

Nach der Rechtsprechung des BGH -GRUR 2003, 958 = NJW 2003, 3406 <Paperboy> verletzte das systematische Durchsuchen öffentlich zugänglicher Webseiten mittels einer Suchsoftware keine Rechte de Datenbankherstellers, weil sie der normalen Auswertung einer Datenbank entspreche. Wesentliche Bestandteile der sog. Bewertungsdatenbank vervielfältige er weder in quantitativer Hinsicht. Vielmehr erstelle er aus den gewonnenen Daten eigene Statistiken, die die Antragstellerin in dieser Form nicht anbiete. Die Inanspruchnahme seiner Dienstleistung ersetze daher nicht die Benutzung der Datenbank, sondern rege dazu an. Ebenso wenig vervielfältige er Bestandteile der sog. Angebotsdatenbank, weil er nur einen Link auf die Verkaufsangebote setze, diese aber nicht wiedergebe. Außerdem, so behauptet er, handle es sich ohnehin nicht um zwei getrennte, sondern nur um eine einzige Datenbanksammlung, die zudem die nach § 87a UrhG an eine Datenbank zu stellenden Voraussetzungen nicht erfülle. Es fehle schon an einer berücksichtigungsfähigen Investitionen. Die Antragstellerin wende keine Kosten für die Sammlung vorhandener, sondern nur solche zur Erzeugung neuer Daten auf, indem sie die Nutzer auffordere, ihre Bewertungen über eine Suchmaschine unmittelbar in das System einzugeben. Das Bewertungssystem erfordere keine Aufwendungen, die sich nicht schon allgemein aus dem Betrieb der Handelsplattform ergäben.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der nach §§ 936, 924 ZPO zulässige Widerspruch hat nur teilweise Erfolg.

Soweit die einstweilige Verfügung vom 27.10.2005 wegen einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin an der sog. “Bewertungsdatenbank” ergangen ist, war sie mangels eines Verfügungsgrundes aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Soweit sie dem Antragsgegner die Vervielfältigung von Daten aus der sog. “Angebotsdatenbank” untersagt, war sie zu bestätigen, weil sei zu Recht erlassen wurde.

Dabei folgt die Kammer der Ansicht der Antragstellerin, dass insgesamt zwei Datenbanken - die Bewertungsdatenbank und die Angebotsdatenbank - existieren. Dem steht nicht entgegen, dass sämtliche Daten auf einem einzigen Server hinterlegt sind. Die Beurteilung der Anzahl der in Rede stehenden Datensammlungen dürfte in Anlehnung an § 87 a UrhG vielmehr danach vorzunehmen sein, ob der Zugang zur Datenmenge insgesamt über ein einheitliches elektronisches Mittel (Software) gewährt und sie durch ein einheitliches Programm gesteuert wird oder ob es dazu verschiedene Programme bedarf. Der Mitarbeiter … der Antragstellerin hat in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 22.12.2005 dargelegt, dass die Bewertungsdaten Gegenstand des Entwicklungsprogramms sind und der Zugang über die sog. API-Schnittstelle gewährt wird. Die Auswertung und Analyse der Artikeldaten geschehe hingegen ausschließlich über das eBay-Marktdatenprogramm, welches seinerseits keinen Zugang zu den Bewertungsdaten ermögliche. Danach hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass es sich  um getrennt voneinander bedienbare Datenbanken handelt, auch wenn auf dem Bildschirm des Kunden bei Anwendung der entsprechenden Tools Elemente aus beiden Datenbanken gleichzeitig sichtbar werden mögen.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsteller kein im Wege der einstweiligen Verfügung sichtbarer Anspruch aus §§ 87 a und 87 b UrhG wegen eines Eingriffes in ihre Rechte als Herstellerin der Bewertungsdatenbank zu, weil kein Regelungsbedürfnis besteht.
Die Antragstellerin hatte von der systematischen Auswertung der öffentlich zugänglichen Bewertungsdaten durch den Antragsteller seit Herbst 2004 Kenntnis. Gleichwohl wartete sie bis zum August 2005 ab, bevor sie ihm die Fortsetzung der ihrer Ansicht nach rechtsverletzenden Handlung untersagte. Durch diese Abwarten gab sie zu erkennen, dass es ihr mit der Verfolgung ihrer Rechte nicht so eilig ist. Ein akutes Regelungsbedürfnis besteht daher nicht.
Dass die Antragstellerin schon im Herbst 2004 von der Auswertung ihrer Bewertungsdaten durch den Antragsgegner Kenntnis erlangte, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, denn die Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die aus den Bewertungsdaten zusammengestellten Statistiken bereits zu diesem Zeitpunkt Gegenstand von Gesprächen zwischen dem Antragsgegner und dem damaligen Mitarbeiter der Antragstellerin war. Dessen Kenntnis muss sie sich als eigene zurechnen lassen, weil er Leiter des Entwicklerprogramms war, zu dem auch die Bewertungsdaten gehörten. Das macht die Antragstellerin selbst durch die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn … vom 16.12.2005 und des Mitarbeiters … vom 22.12.2005 glaubhaft.
Bezogen auf den Zeitpunkt März 2005 belegt ferner die Rechnung vom 15.04.2005 die Kenntnis der Antragstellerin vom Geschäftsgegenstand des Antragsgegners, denn sie berechnet ihm darin eine Provision gerade für den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Listen mit den erfolgreichsten eBay-Mitgliedern auf ihrer Plattform. Selbst von diesem Zeitpunkt ab gerechnet wartete die Antragstellerin noch vier Monate (April bis Juli 2005) ab bevor sie tätig wurde. Auch diese Zeitspanne genügt zum Ausschluss der Eilbedürftigkeit.
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass schwebende Vertragsverhandlungen sei zunächst an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert hätten und sie vom Antragsgegner erst nach deren endgültigem Scheitern im August 2005 Unterlassung habe verlangen können. Selbst wenn derartige Verhandlungen über eine Zusammenarbeit stattgefunden haben sollten, was der Antragsgegner bestreitet, hätten diese der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen gestanden. Die Antragstellerin hätte gleichwohl eine einstweilige Verfügung erwirken und trotzdem die Verhandlungen fortsetzen können. Das Aufzeigen rechtlicher Grenzen hätte ihre Verhandlungsposition sogar gestärkt, dies umso mehr, als der Antragsgegner zur Verwirklichung seines Geschäftsmodells auf die Daten angewiesen war und nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen konnte.

Hinsichtlich der Verwendung von Daten aus der Angebotsdatenbank besteht sowohl ein Verfügungsanspruch, als auch ein Verfügungsgrund.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 87a und 87 b UrhG zu, denn er greift in rechtswidriger Weise in ihre Rechte als Datenbankherstellerin ein.

Die Sammlung der Angebotsdaten erfüllt die Voraussetzungen einer Datenbank nahc § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die für ein einzelnes Mitglied erstellten Datensätze, bestehend aus Artikelbezeichnung, aktuellem Gebotspreis, Anzahl der Gebote und Restlaufzeit der Auktion bilden einzelne Elemente, die unabhängig voneinander Aussagekraft besitzen. Die Information, dass ein Mitglied eine bestimmte Anzahl von Artikeln versteigert, vermittelt für sich genommen einen Erkenntniszuwachs, ohne dass der Nutzer dazu Informationen über die Angebote anderer Mitglieder benötigt. Die Einzelelemente, verstandne als einer bestimmten Person zugeordnete Datensätze, sind daher einzeln abrufbar.

Die Anordnung der Daten ergibt sich einerseits aus ihrer Zuordnung zu einem bestimmten eBay-Mitglied, andererseits aus der zeitlichen Reihenfolge, die sich, wie die Anlage AS 10 am Ende zeigt, bei laufenden Auktionen nach der verbleibenden Restlaufzeit richtet. An die Methodik sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt eine planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks. Dieser besteht hier darin, dem Anwender einen Überblick über die aktuelle Handelstätigkeit der Anbieter zu verschaffen.

Die Erstellung der Datenbank erforderte eine ihrem Umfang nach wesentliche Investitionen. Zu berücksichtigen sind dabei nur die für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der vorhandenen Elemente aufgewandten Kosten, nicht die Mittel, die eingesetzt werden, und diese Elemente erst zu erzeugen (BGH GRUR 2005, 857, 858 - HIT BILANZ -; EuGH GRUR 2005, 252, 253 Rdnr. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I -; EuGH GRUR Int. 2005, 247, LS 1 - British Horseracing -). In Betracht kommen hier finanzielle Aufwendungen für die Zuordnung der fortlaufend abgegebenen Angebote zu einem bestimmten Mitglied, die Zuordnung der zu den einzelnen Artikeln eingehenden Angebote zu einem bestimmten Mitglied, die Zuordnung der zu den einzelnen Artikeln eingehenden Gebote der Käufer und die Überwachung der vom Verkäufer vorgegebenen Restlaufzeit und der Preisentwicklung. Zwar hat die Antragstellerin dazu keine konkreten Zahlen mitgeteilt. Sie hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass der deutsch Online-Marktplatz im 4. Quartal 2004 ein Volumen von 80 Mio. Artikel aufwies und sich die tägliche Angebotsmenge auf etwa 4 Mio. Artikel belief. Angesichts der daraus erwachsenden Datenflut liegt es auf der Hand, dass Aufbau und fortlaufende Pflege der Datenbank erhebliche Kosten verursachen.

Der Antragsgegner kann dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Antragstellerin diese Daten schon im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebes sammelt, so dass sich die Datenbank nur als ein Nebenprodukt der Bereitstellung der Handelsplattform darstellt. Um für eine Transaktion den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem meistbietenden Käufer zu vermitteln genügt es, jeweils nur das letzte abgegebene Gebot zu speichern. Einer Wiedergabe der Anzahl aller für den Artikel abgegebenen Gebote bedarf es dazu ebenso wenig wie einer Auflistung der insgesamt vom Verkäufer aktuell ins Netz gestellten Angebotspalette nebst der verbleibenden Restlaufzeit.

Die Antragstellerin ist Herstellerin der Datenbank und damit originär antragsbefugt. Hersteller ist derjenige, der die für Aufbau und Pflege der Datenbank notwendigen Investitionen tätigt. Wo und in wessen Eigentum der Server steht, auf dem die Daten hinterlegt sind, spielt für die Beurteilung keine Rolle. Selbst wenn eBay Inc. In seinem Rechenzentrum in Kalifornien die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Datenbank schuf, wofür das einheitliche Erscheinungsbild aller weltweiten Autkionsplätze spricht, so besagt das nichts darüber, auf wessen Kosten dies geschah, denn es liegt nahe, dass die Antragstellerin für die zur Verfügung gestellte Speicherkapazität und die Nutzung der Software Gebühren entrichten muss. DA es sich um selbstständige juristische Personen handelt, hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass jede Gesellschaft die Kosten und das wirtschaftliche Risiko ihres Geschäftsbetriebes selbst trägt, wozu insbesondere die für die Einrichtung und Pflege der Datenbank einzusehenden Mittel zählen.

Der Antragsgegner verletzt das (Investitions)Schutzrecht der Antragstellerin gemäß § 87 b Abs. 1 UrhG dadurch, dass er für seien Konkurrenzbeobachtungsanalysen systematisch die Angebotsdatenbank durchsucht und die Gesamtzahl der in den Suchtkategorien aufgefundenen Angebote durch Weiterleitung an die eigenen Kunden vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht. Der Wortlaut der deutschen Vorschrift orientiert dabei zwar an den in §§ 15 ff UrhG normierten Verletzungshandlungen, meint aber ihrem Inhalt nach die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/6 EG beschriebene Entnahme und / oder Weiterverwendung eines Teils der Datenbank.
Solche Teile entnimmt und verwendet der Antragsgegner, indem er das Angebot sog. Powerseller in Warengruppen (Kategorien) zusammenfasst und diese Informationen per E-Mail den Nutzern seines Dienstes zugänglich macht.
Ob es sich dabei um wesentlich oder unwesentliche Teile der Datenbank handelt, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner systematisch vorgeht und seine Handlungsweise unter unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Datenbankherstellers einer normalen Auswertung zuwider läuft.

Für eine systematische Auswertung genügt es, dass der Nutzer bei der wiederholten Nutzung nach einem Prinzip vorgeht, dem sachliche und logistische Erwägungen zugrunde liegen (Schulze / Dreier UrhG, Rdnr. 11 zu § 87 b). Daran besteht kein Zweifel, wenn der Nutzer den wiederholten Zugriff auf die fremde Datensammlung seiner eigenen Geschäftstätigkeit zugrunde legt. Nichts anderes folgt aus den Erwägungen des BGH in der Entscheidung GRUR 2003, 958 = NJW 2003, 3406 - Paperboy -, weil er dort die ständige Auswertung von Internetauftritten mittels einer Suchsoftware ausdrücklich als eine systematische und wiederholte Vorgehensweise bezeichnet (BGH GRUR 2003, 958, 962). Dass diese allein noch keine rechtsverletzende Handlung darstellt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext selbst, denn zu der systematischen Verwendung unwesentlicher Teile der Datenbank muss als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Verwendung einer normalen Auswertung zuwider läuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die Auslegung diese unbestimmten Rechtsbegriffe ist dabei im Lichte des von der Richtlinie 96/6 EG Investitionsschutzes vorzunehmen. Nur der Hersteller der Datenbank soll berechtigt sein, den (wirtschaftlichen) Nutzen aus seiner Investition zu ziehen, indem er die Datenbank auf verschiedene Weise auswertet oder durch Dritte auswerten lässt, um mit den auf diesem Weg erzielten Einnahmen die für die Einrichtung und Pflege der Datenbank aufgebrachten Kosten zu decken.
Der Antragsgegner bietet seinen Kunden mit der Konkurrenzbeobachtungsanalyse einen geldwerten Service an, weil sie dadurch der Mühe enthoben werden, sich durch eigene Recherchen auf dem Marktplatz der Antragstellerin über die Angebotslage zu informieren. Diese Kenntnis ist für einen potentiellen Anbieter von Interesse, weil er de Platzierung seines Artikels dadurch steuern und ihn z. B. in eine “angebotsarme” Zeit verlegen kann, in der sich möglicherweise ein höherer Preis erzielen lässt. Die Dienstleistung des Antragsgegners ersetzt daher die Benutzung der Datenbank und regt nicht nur zu ihrer Benutzung an. Eine solche “ersetzende” Auswertung der Daten läuft, wie sich der vorgenannten Entscheidung des BGH entnehmen lässt, einer normalen Auswertung zuwider. Sie beeinträchtigt zugleich die Interessen des Herstellers, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Datenbank selbst in dieser Form zu nutzen - sei es  durch eine eigene Dienstleistung, sei es durch Lizensierung an einen Dritten - und dadurch Einnahmen und Deckung seiner Investitionskosten zu erzielen.
Der Antragsgegner verletzt mit seiner “Konkurrenzbeobachtungsanalyse” daher die Rechte der Antragstellerin als Datenbankherstellerin.

Dass in den USA zwei Unternehmen beanstandungsfrei ähnliche Dienstleistungen anbieten, bliebt für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, weil die Richtlinie 96/6 EG, die durch §§ 87 a und 87 b UrhG ungesetzt wurde, dort nicht gilt. Im Übrigen besagt das Angebot als solches nichts über seine Kostenpflichtigkeit. Auch die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner einen entgeltlichen Erwerb der Daten angeboten.
Ebenso wenig steht es der Bestätigung der einstweiligen Verfügung entgegen, dass die Kammer ursprünglich davon ausging, der Antragsgegner nehme über die Adresse “ebay.de” auf die Daten Zugriff, während er tatsächlich über die Adresse “ebay.com” zugreift. Der Tenor wird dadurch auch nicht falsch, weil die Daten, derer sich der Antragsgegner bedient, jedenfalls auch über die im Tenor genannte Adresse zugänglich sind. Im Übrigen liegt der Kern des Verbotes, wie sich Formulierung und Gründen unzweifelhaft entnehmen lässt, in der Nutzung der Daten und nicht etwa in der unerlaubten Nutzung einer bestimmten Internetadresse.

Hinsichtlich der Verwendung der Daten aus der Angebotsdatenbank besteht ein Regelungsbedürfnis. Die Antragstellerin muss die Möglichkeit haben, Eingriffe in ihre absolut geschützten Rechte sofort zu unterbinden.
Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters … glaubhaft gemacht, erst im August 2005 von der Verwertung auch der Angebotsdatenbank erfahren zu haben. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis ergaben sich nicht. Insbesondere trägt der Antragsgegner weder vor, noch macht er glaubhaft, auch die hier in Rede stehende Dienstleistung der Konkurrenzbeobachtung mit Herrn … schon im Herbst 2004 erörtert zu haben. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass er selbst auf dem als Anlage AS 15 eingereichten Screenshot vom 3.10.2005 das Marktbeobachtungstool als “neu” bezeichnet. Ebenso wenig lassen die Positionen der Rechnung vom 15.04.2005 erkennen, dass der Antragsgegner neben der Listen über erfolgreiche Anbieter auch den Service der Konkurrenzbeobachtung über die Plattform der Antragstellerin zum Erwerb anbot.
Ein Verfügungsgrund ist damit gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Einer Entscheidung nach §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO bedurfte es nicht, weil die Parteien aufgrund der Kostenaufhebung wechselseitig keine Kosten vollstrecken können.

Unterschriften

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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