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Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. April 2003, AZ.: 3 U 12/03 - Musicalsongs: ABBA, Mamma mia u.a.

Leitsätzliches

Das Urheberrecht an Musikstücken erfasst sowohl die öffentliche Aufführung des Stücks als auch seine bühnenmäßige Darstellung. Eine bühnenmäßige Darstellung erfordert nicht unbedingt eine szenische Umsetzung des Liedtextes. Es ist abzugrenzen zwischen einer eigenständigen Einlage und der Intergration eines Schlagers in die Handlung eines Musicals, bei der sich der Schlagertext aus der jeweiligen Situation des Gesamtbühnenwerkes begreifen lässt.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 U 12/03

Aktenzeichen: 3 U 12/03

 

Verfahrensgang: LG Hamburg 407 0 171/02


In dem Rechtsstreit

 

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 20. März 2003 geschlossenen Verhandlung durch die Richter ..., ..., ...

beschlossen:

 

 

Tenor:

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

Gründe:

 

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO) gegeneinander aufzuheben, denn das entspricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dem zu erwartenden Maß des Obsiegens und Unterliegens beider Parteien, wenn der Rechtsstreit fortgeführt worden wäre.

 

1. Nach dem Berufungsantrag sollte die Antragsgegnerin unterlassen, das von ihr produzierte Musical mit der früheren Bezeichnung "Mamma Mia - Come Together" aufzuführen, solange dieses Musical Songs der schwedischen Komponisten Andersson und Ulvaeus enthält.

Dabei versteht der Senat den Antrag so, daß er Benutzungen unter einem anderen Titel als "Mamma Mia - Come Together" erfassen soll, denn der Gebrauch dieses Titels ist der Antragsgegnerin bereits verboten.

In erster Instanz hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten,

 

1. ein Musical bzw. eine Musical-Show in den Orten gemäß Anlage zum Antrag aufzuführen oder aufführen zu lassen und dafür zu werben oder werben zu lassen, solange im Titel die Bezeichnung "Mamma Mia" benutzt wird und in diesem Musical bzw. Musical-Show Songs der Gruppe ABBA, Urheber Benny Andersson und Björn Ulvaeus, enthalten sind, insbesondere die nachstehend aufgeführten Songs: Waterloo - Dancing Queen - Money, Money, Money - Mamma Mia - Honey, Honey - Hasta Mañana - Gimme, Gimme, Gimme - I Wonder (Departure) - Why Did It Have To Be Me - Super Trouper - One Of Us;

 

2. für das Musical, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, Werke der Komponisten Andersson und Ulvaeus zu bearbeiten, insbesondere diese zum Gegenstand von Parodien zu machen und in Medleys zu verarbeiten;

 

3. Werke der Komponisten Andersson und Ulvaeus in einer Bearbeitung für kleines Orchester in der Bundesrepublik aufzuführen und/oder aufführen zu lassen.

Das Landgericht hat verboten,

ein Musical bzw. eine Musical-Show in den Orten gemäß Anlage zum Antrag aufzuführen oder aufführen zu lassen und dafür zu werben oder werben zu lassen, solange im Titel die Bezeichnung "Mamma Mia" benutzt wird.

Über dieses Verbot wird nicht gestritten, obwohl die Fassung bedenklich erscheint, denn es hat nicht den konkret verletzenden Titel "Mamma Mia - Come Together" zum Gegenstand. Auch wird nicht problematisiert, warum ein deutsches Gericht Aufführungen unter dem Titel in Polen und Frankreich verbieten darf.

 

Vergleicht man aber das Verbot mit den Anträgen, dann hat das Landgericht seinen Ausspruch gegenüber dem Antrag zu

 

1. verallgemeinert, denn danach sollte die Titelbenutzung nur verboten werden, wenn das Musical Werke von Andersson und Ulvaeus enthält. Der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung, die Antragstellerin habe mit ihrem Antrag zu 1. zwei unterschiedliche Ziele verfolgt, nämlich ein Titelverbot, ohne daß es auf den Inhalt ankommt, und ein Totalverbot, solange Lieder der beiden Komponisten enthalten sind, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Fassung des Antrages ist eindeutig.

Damit stellt der zweitinstanzliche Antrag eine erhebliche Klageerweiterung dar, die sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und zulässig ist (§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), denn das beantragte Verbot wird mit der Aufführung am 30.12.2002 in Berlin begründet, während das Landgericht seine Verhandlung schon am 23.12.2002 geschlossen hatte.

 

2. Der zweitinstanzliche Antrag war viel zu weit. Deshalb ist die Antragstellerin entsprechend an den Kosten zu beteiligen. Vollen Umfangs hätte die Antragstellerin keinen Erfolg haben können, denn der Antrag erfaßte alle Musical-Aufführungen, in denen ABBA-Lieder gesungen würden, selbst wenn es sich um eine Wiedergabe in rein konzertanter Form ohne Bezug zum Bühnengeschehen handeln sollte. Für derartige Aufführungen könnte sich die Antragsgegnerin auf die Lizenzierung durch die GEMA berufen, an die sie dementsprechend auch Gebühren abzuführen hätte, oder genauer auf die Lizenzierung an eine schwedische Wahrnehmungsgesellschaft, die durch die GEMA vermittelt wird.

Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Landgericht in seiner mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Antragstellerin glaubt, dem mit einem Rückgriff auf § 9 UrhG begegnen zu können, der eine Art Sperrwirkung für jedes Lied, das in dem Musical "Mamma Mia" verwendet wurde, entwickeln soll. Die Komponisten Andersson und Ulvaeus seien nämlich "gehindert, die Rechte an denjenigen Kompositionen, die für das Musical "Mamma Mia" benutzt worden sind, auch auf die Antragsgegnerin zu übertragen, damit diese in die Lage versetzt wird, ein Konkurrenzwerk zu produzieren."

Diese Auffassung mag richtig sein, soweit sie die Integration der Schlagerlieder in ein "Konkurrenzprodukt" betrifft, also eine Produktion, in der die Lieder ebenso wie in "Mamma Mia" bei einer bühnenmäßigen Aufführung verwendet werden. Das läßt aber die in diesem Zusammenhang entscheidende Frage unberührt, daß sich die Antragsgegnerin für musikalische Einlagen bei ihren Aufführungen, die selbständig neben dem Bühnengeschehen stehen, dessen Handlung nicht fördern und deshalb vom Publikum auch nicht als integraler Teil des Musicals begriffen werden, auf eine Lizenzierung durch die GEMA berufen kann.

 

3. Ob die Komponisten Ulvaeus und Andersson gehindert sind, ein weiteres Bühnenwerk mit den in "Mamma Mia" verwendeten Stücken zu lizenzieren, ist für die Entscheidung unerheblich, denn unstreitig haben sie es nicht getan. Deshalb war das Unterlassungsbegehren nach §§ 97 Abs. 1, 19 Abs. 2 UrhG begründet.

Die Antragsgegnerin leitet ihr Aufführungsrecht von der GEMA her und kann deshalb keine stärkere Rechtsstellung haben, als die GEMA ihr verschafft hat. Die GEMA überträgt in § 1 a des Berechtigungsvertrages "die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluß der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen" (Schulze, Urhebervertragsrecht, Anh. 32, S. 216). Eine bühnenmäßige Aufführung ist damit nicht gestattet.

 

Der Bundesgerichtshof hat als Merkmal einer bühnenmäßigen Aufführung herausgearbeitet, daß bei Wiedergabe von Musikstücken oder Schlagerliedern aus Operetten der gedankliche Inhalt des entsprechenden Werkes oder seiner Bestandteile durch bewegtes Spiel für Auge und Ohr des Publikums als eine gegenwärtig sich vollziehende Handlung vermittelt wird, während es auf Kostüme oder Bühnendekoration nicht entscheidend ankommt (so schon BGH GRUR 1960, 605 - Eisrevue I).

Für den Senat steht außer Frage, daß die Berliner Aufführung vom 30.12.2002 Musikwerke der Komponisten Ulvaeus und Andersson im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG öffentlich bühnenmäßig dargestellt hat und insofern eine Lizenzierung durch die GEMA ausscheidet. Deshalb hat die Antragsgegnerin ebenfalls einen Teil der Kosten zu tragen, denn eine erneute Aufführung wäre der Antragsgegnerin verboten worden, wenn sie sich nicht strafbewehrt verpflichtet hätte, sie nicht zu wiederholen. Der Inhalt des als Anlage BK 1 überreichten Videobandes ist unstreitig. Der Senat hat sich das Band bei Vorbereitung des Senatssitzung angesehen und hat keine Zweifel, daß möglicherweise nicht alle, jedenfalls aber mehrere der streitgegenständlichen Schlagerlieder so in die Handlung des Musicals integriert sind, daß man sie nur als unselbständigen Teil des Gesamtbühnenwerkes verstehen kann, weil sie nach ihrem Text als organische Fortentwicklung der Bühnenhandlung einzuordnen sind.

Das ist der entscheidende Punkt. Die Lieder wirken nicht als selbständige Einlagen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, bühnenmäßig werde ein Schlagerlied nur dann aufgeführt, wenn gerade dessen Inhalt szenisch umgesetzt werde, so daß es eine konzertante Einlage bleibe, wenn es in eine in sich geschlossene und für sich allein genommen folgerichtige Bühnenaufführung eingebettet sei, die gleichsam nur über eine Ideenverbindung zu dem Lied führe. Im vorliegenden Falle sind die Musikstücke mit ihrem Text aus der jeweiligen Situation des Gesamtbühnenwerkes zu begreifen. Sie werden gerade deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeführt, weil es sich aus der Handlung ergibt. Sie könnten nicht beliebig ausgetauscht und an anderer Stelle gebracht werden, ohne daß der Fluß des Gesamtbühnenwerks beeinträchtigt würde. Viele Lieder und Gedichte setzen zu ihrem Verständnis eine bestimmte Situation voraus, die sich keineswegs immer und notwendig nur aus den Worten des Textes ergibt, sondern oft genug erst erschlossen werden muß. Deshalb würde es zu nicht zu bewältigenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wäre man zu einer Analyse gezwungen, was als Situation in dem Liede wieder gegeben wird und deshalb szenisch umgesetzt werden kann und was gleichsam von außen durch die Handlung des begleitenden Bühnegeschehens dazu ergänzt wird, ohne selbst im Inhalt des Liedes aufzutauchen.

Es besteht keine Notwendigkeit, dies in allen Einzelheiten auszuführen, denn diese Aufführung wird sich nicht wiederholen. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung zu zweifeln, denn die Antragsgegnerin hat dargelegt, daß die Aufführung gegenüber der Viersener Aufführung, die sich die Kammer des Landgerichts angesehen hat, bereits abgewandelt worden ist, die Umstellung aber eine gewisse Zeit beansprucht und deshalb nur allmählich in kleinen Schritten vorgenommen werden kann. Daß es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, bereits in der Berliner Aufführung alles Bühnenmäßige im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG zu vermeiden, schließt nicht aus, daß sie bei weiteren Modifikationen die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens einhält.

 

Ob spätere Aufführungen der Kompositionen trotzdem als bühnenmäßig rechtswidrig sind und verboten werden müssen, läßt sich ohne deren Kenntnis nicht bestimmen. Es kann sich allenfalls die Frage in einem Vertragsstrafeverfahren stellen, ob sich eine etwaige spätere Aufführung so wenig von der Berliner Aufführung vom 30.12.2002 entfernt, daß sie im Sinne des Vertragsstrafeversprechen als nämliche Aufführung angesehen werden müßte. Sicherlich würde es nicht genügen, wenn die Antragsgegnerin ein einziges der streitgegenständlichen Lieder fortließe. Umgekehrt hat sie sich nicht verpflichtet, auf die streitgegenständlichen Lieder zu verzichten, sondern nur versprochen, das Musical so, wie es in Berlin aufgeführt worden ist, nicht mehr zu bringen. Sie hat also nicht bereits dann eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn eines oder sogar mehrere dieser Lieder bühnenmäßig erscheinen, aber trotzdem keine mit der Berliner Version im wesentlichen identische Aufführung mehr geboten wird. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung werden sich niemals vermeiden lassen.

 

 

Unterschriften